{"id":"bgbl1-1983-8-5","kind":"bgbl1","year":1983,"number":8,"date":"1983-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/8#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_8.pdf#page=28","order":5,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes","law_date":"1983-02-25T00:00:00Z","page":196,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["196                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\nVom 25. Februar 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              2. die Taxendichte,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage\nunter Einbeziehung der Einsatzzeit,\nArtikel 1                             4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsauf-\ngaben.\nDas Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröf-           Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch          Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsin-\nArtikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförde-          teressen soll die Genehmigungsbehörde vor der\nrung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenver-              Entscheidung über neue Anträge einen Beobach-\nkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989), wird wie folgt           tungszeitraum einschalten. Der Beobachtungs-\ngeändert:                                                        zeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten\nErteilung einer Genehmigung betragen.\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                                     (5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für\nden Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhan-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndene Unternehmer angemessen zu berücksichti-\n,.(2) Der Genehmigung bedarf auch jede Erwei-           gen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragstel-\nterung oder wesentliche Änderung des Unterneh-            ler nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs\nmens. Der Genehmigung bedarf ferner die Über-             der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antrag-\ntragung der aus der Genehmigung erwachsenden              steller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antrag-\nRechte und Pflichten sowie die Übertragung des            stellung nachrangig behandelt, wenn er\nBetriebs auf einen anderen.\"\n1. das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäfti-\nb) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                             gung zu betreiben beabsichtigt,\n,.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen im          2. sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäfti-\nVerkehr mit Taxen die aus der Genehmigung                      gung betrieben hat oder innerhalb der letzten\nerwachsenden Rechte und Pflichten nur übertra-                 acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder\ngen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unter-                 verpachtet hat oder\nnehmen oder wesentliche selbständige und                  3. seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß\nabgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen                  nachgekommen ist.\nwerden.''\nEinern Antragsteller darf jeweils nur eine Geneh-\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die                 migung erteilt werden, sofern nicht mehr Geneh-\nAbsätze 4 und 5.                                          migungen erteilt werden können, als Antragsteller\nvorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewer-\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                 bern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die\naus der Genehmigung erwachsenden Rechte und\na) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3;         Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht\ndie Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.           übertragen werden.\"\nb) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\nWorte „und des Absatzes 3\" gestrichen.             3. § 47 erhält folgende Fassung:\nc) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt:                                      ,,§ 47\n,.(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmi-                 Verkehr mit Taxen (Kraftdroschken)\ngung zu versagen, wenn die öffentlichen Ver-            ( 1 ) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Per-\nkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden,        sonen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer\ndaß durch die Ausübung des beantragten Ver-           an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und\nkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funk-       mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast\ntionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den     bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann\nBezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere           Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt\nzu berücksichtigen                                    oder am Betriebssitz entgegennehmen.\n1 . die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im         (2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehal-\nT axenverkehr,                                   ten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebs-","Nr. 8- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                             197\nsitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen          Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr\nauch von anderen Gemeinden aus durchgeführt wer-           mit Taxen festzusetzen. Die Landesregierung kann\nden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einverneh-            die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertra-\nmen mit anderen Genehmigungsbehörden das                   gen. Für die Festsetzung und die Anwendung der\nBereithalten an behördlich zugelassenen Stellen            Beförderungsentgelte gilt § 39 Abs. 2 und 3 entspre-\naußerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und           chend. Vor der Festsetzung der Beförderungsent-\neinen größeren Bezirk festsetzen.                          gelte ist der zuständigen Gemeindebehörde, Indu-\nstrie- und Handelskammer und den Fachverbänden\n(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch\ndes Verkehrsgewerbes Gelegenheit zur Stellung-\nRechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht,\nnahme zu geben.\ndie Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten\ndes Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermäch-\n(2) Die ermächtigten Stellen können für einen\ntigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der\nBereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer\nRechtsverordnung können insbesondere Regelun-\ndie Beförderungsbedingungen und Beförderungsent-\ngen getroffen werden über\ngelte regelnden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem\n1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen ein-         Einvernehmen sowohl einheitliche Beförderungsbe-\nschließlich eines Bereitschaftsdienstes,              dingungen als auch einheitliche Beförderungsent-\n2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen           gelte vereinbaren. Bei Vorliegen eines Verkehrsbe-\nFahraufträgen,                                        dürfnisses soll eine entsprechende Vereinbarung\ngetroffen werden.\n3. den Fahr- und Funkbetrieb,\n4. die Kranken- und Behindertenbeförderung.                   (3) Die Rechtsverordnung kann insbesondere\nRegelungen vorsehen über\n(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten\ninnerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1        1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,\nSatz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beför-        2. Zuschläge,\nderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).\n3. Vorauszahlungen,\n(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist\n4. die Abrechnung,\nverboten.\"\n5. die Zahlungsweise und\n4. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                       6. Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.\n,,(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von         (4) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbe-\nPersonen mit Personenkraftwagen, die nur im gan-           reich sind nur zulässig, wenn\nzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen\nder Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel        1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl\nund Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr           oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,\nmit Taxen nach§ 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur          2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört\nBeförderungsaufträge ausgeführt werden, die am                 wird,\nBetriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers\neingegangen sind. Nach Ausführung des Beförde-             3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungs-\nrungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum              entgelte schriftlich vereinbart sind und\nBetriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor       4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Geneh-\nder Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung             migung oder Anzeige vorgesehen ist.\noder während der Fahrt durch Funk einen neuen\nBeförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des                 (5) Die Bestimmungen über Beförderungsentgelte\nBeförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der           und Beförderungsbedingungen sind in jeder Taxe\nWohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmä-               mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzu-\nßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzu-       zeigen.\nbewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung\nvon Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des               (6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch\nMietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr               Rechtsverordnung Beförderungsbedingungen und\ndürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet      Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr\nsein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu             zum Zwecke des Krankentransports festzusetzen.\nführen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merk-           Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch\nmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden.          Rechtsverordnung übertragen. Für die Festsetzung\nDie §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.\"                   und Anwendung der Beförderungsentgelte gilt § 39\nAbs. 2 und 3 entsprechend. Vor der Festsetzung der\nBeförderungsentgelte ist der zuständigen Gemein-\n5. § 51 erhält folgende Fassung:                              debehörde, Industrie- und Handelskammer, den\n,,§ 51                            Fachverbänden des Verkehrsgewerbes, den Verbän-\nden der Krankenkassen und den vorhandenen Sani-\nBeförderungsentgelte,                     tätsorganisationen Gelegenheit zur Stellungnahme\nBeförderungsbedingungen                     zu geben. Die Rechtsverordnung kann Regelungen\n(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch          über Pauschalentgelte vorsehen. Die Absätze 3 und\nRechtsverordnung Beförderungsbedingungen und               4 bleiben unberührt.","198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch        6. § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nRechtsverordnung Beförderungsbedingungen und               sung:\nBeförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr           ,,d) die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte,\nmit Kraftomnibussen festzusetzen, soweit nicht                  der Besonderen Beförderungsbedingungen und\nBeförderungsbedingungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 3                  der gültigen Fahrpläne(§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4,\nfestgesetzt sind oder Rahmenvorschriften für Beför-             § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3) oder das Mitführen oder\nderungsentgelte nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 entgegenste-             Vorzeigen der Bestimmungen über die Beförde-\nhen; Absatz 6 bleibt unberührt. Die Landesregierung\nrungsentgelte und Beförderungsbedingungen\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                    (§ 51 Abs. 5),\".\nübertragen. Vor der Festsetzung der Beförderungs-\nentgelte ist der zuständigen Oberpostdirektion, Bun-\ndesbahndirektion, Gemeindebehörde, Industrie- und       7. In§ 66 Abs. 2 werden die Worte,,§ 51 Abs. 2\" durch\nHandelskammer und den Fachverbänden des Ver-               die Worte,,§ 51 Abs. 7\" ersetzt.\nkehrsgewerbes Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben.\n(8) Die Deutsche Bundespost und die Deutsche                                   Artikel 2\nBundesbahn setzen im Gelegenheitsverkehr mit               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nKraftomnibussen die Beförderungsbedingungen und         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie Beförderungsentgelte unter Beachtung etwaiger\nRahmenvorschriften nach§ 58 Abs. 1 Nr. 4 fest. Auf\nVerlangen des Bundesministers für Verkehr ist zu der                             Artikel 3\nFestsetzung sein Einvernehmen einzuholen. Er hat\nbei der Festsetzung der Beförderungsentgelte den           Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nBundesminister für Wirtschaft zu beteiligen.\"           kündung folgenden siebenten Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Februar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}