{"id":"bgbl1-1983-8-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":8,"date":"1983-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/8#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_8.pdf#page=26","order":4,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise","law_date":"1983-02-25T00:00:00Z","page":194,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["194                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Personalausweise\nVom 25. Februar 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                  Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Änderung und Inkrafttreten des Gesetzes\nvom 6. März 1980\nArtikel 1                             ( 1) Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Per-\nsonalausweise vom 6. März 1980 (BGBI. 1S. 270) wird\nÄnderung des Gesetzes über Personalausweise\nwie folgt geändert:\nDas Gesetz über Personalausweise in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 210-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt gemäß          1. In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält § 1 Abs. 2 des\nArtikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1980 (BGBI. 1         Gesetzes über Personalausweise folgende Fassung:\nS. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             ,,(2) Der Personalausweis und der vorläufige Per-\nsonalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennum-\n,,(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des         mer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des\nGrundgesetzes, die das 1 6. Lebensjahr vollendet              Ausweisinhabers und seiner Unterschrift aus-\nhaben und nach den Vorschriften der Landesmelde-              schließlich folgende Angaben über seine Person:\ngesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen,            1. Familienname und ggf. Geburtsname,\nsind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen\nund ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Persona-         2. Vornamen,\nlien ermächtigten Behörde vorzulegen. Der Aus-               3. Ordensname/Künstlername,\nweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufi-\n4. Tag und Ort der Geburt,\ngen Personalausweises genügt werden. Der Pflicht\nzum Besitz eines Personalausweises unterliegt                5. Größe, Farbe der Augen,\nnicht, wer einen zur Personenfeststellung bestimm-           6. gegenwärtige Anschrift,\nten Ausweis der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik besitzt.\"                                               7. Staatsangehörigkeit.\"\n2. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:                    2. In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c erhält § 1 Abs. 3 des\nGesetzes über Personalausweise folgende Fassung:\n,,§ 8\n,,(3) Für die erstmalige Ausstellung des Personal-\nÜbergangsvorschrift                        ausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf\nBesitzt ein Ausweispflichtiger nur einen Paß, so         der Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von zehn Deut-\nhat er innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten             sche Mark zu erheben. Die erstmalige Ausstellung\ndieses Gesetzes einen Personalausweis zu be-                 des Personalausweises an Personen, die das\nantragen.''                                                  21 . Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ge-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 1. März 1983                             195\nbührenfrei. Von der Erhebung einer Gebühr kann ab-           (2) Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Per-\ngesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige               sonalausweise tritt, soweit es noch nicht nach seinem\nbedürftig ist.\"                                           Artikel 2 Abs. 2 in Kraft getreten ist, am 1. November\n1984 in Kraft.\n3. In Artikel 1 Nr. 3 erhält § 3 Abs. 3 Satz 2 des Geset-\nzes über Personalausweise folgende Fassung:\nArtikel 3\n,,Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2 genann-\nten Angaben bei der Bundesdruckerei ist unzulässig,         Neufassung des Gesetzes über Personalausweise\nsoweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend           Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut\nder Herstellung des Personalausweises dient; die\ndes Gesetzes über Personalausweise in der vom\nAngaben sind anschließend zu löschen.\"                    1. November 1984 an geltenden Form im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\n4. In Artikel 1 Nr. 3 erhält § 3 Abs. 5 Satz 1 des Geset-\nzes über Personalausweise folgende Fassung:\n„Der Personalausweis darf nicht zur automatischen\nArtikel 4\nEinrichtung oder Erschließung von Dateien verwen-\ndet werden.''                                               Dieses Gesetz tritt am 1. November 1984 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Februar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}