{"id":"bgbl1-1983-8-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":8,"date":"1983-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/8#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_8.pdf#page=19","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde","law_date":"1983-02-25T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                               187\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nVom 25. Februar 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3. Die §§ 2 bis 7 erhalten folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                   ·\n,,§ 2\n(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu\nArtikel 1                              erteilen, wenn der Antragsteller\nDas Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in             1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer                gesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen\n2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt               Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                           gemeinschaft oder heimatloser Ausländer im\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1568), wird wie folgt                 Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung hei-\ngeändert:                                                           matloser Ausländer in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlich-\n1. Die Überschrift vor § 1 erhält folgende Fassung:                ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n,,Die Approbation als Zahnarzt''.                               Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980\n(BGBI. 1 S. 677), ist,\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht\nhat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-\na) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das               verlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen\nWort „Bestallung\" durch das Wort „Approba-                   Berufs ergibt,\ntion\" ersetzt.\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens\nb) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2                oder wegen Schwäche seiner geistigen oder\neingefügt:\nkörperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur\n,,(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines               Ausübung des zahnärztlichen Berufs unfähig\nMitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-                oder ungeeignet ist,\ngemeinschaft sind, dürfen den zahnärztlichen\n4. nach einem mindestens fünfjährigen Studium der\nBeruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne\nZahnheilkunde an einer wissenschaftlichen\nApprobation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis\nHochschule die zahnärztliche Prüfung im Gel-\nzur vorübergehenden Ausübung der Zahnheil-\ntungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat.\nkunde ausüben, sofern sie vorübergehend als\nErbringer von Dienstleistungen im Sinne des             Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nArtikels 60 des EWG-Vertrages im Geltungs-              päischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlos-\nbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unter-        sene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung\nliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem            im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage\nGesetz.\"                                                eines nach dem 27. Januar 1980, bei in der Republik\nGriechenland abgeschlossenen Ausbildungen nach\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze            dem 31. Dezember 1980 ausgestellten und in der\n3 und 4.\nAnlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärzt-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.                  lichen Diploms, Prüfungszeugnisse oder sonstigen","188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBefähigungsnachweises des betreffenden Mitglied-              Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der\nstaates nachgewiesen wird. Wurde die Ausbildung               Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vor-\nvor dem genannten Zeitpunkt aufgenommen und                   her zu hören.\ngenügt sie nicht allen Mindestanforderungen des                  (5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Ver-\nArtikels 1 der Richtlinie 78/687 /EWG des Rates               dachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdig-\nvom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts-               keit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des\nund Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des           zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafver-\nZahnarztes (ABI. EG Nr. L 233 S. 10), so kann die             fahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über\nzuständige Behörde zusätzlich zu den in Satz 2                den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Be-\ngenannten zahnärztlichen Diplomen, Prüfungs-                  endigung des Verfahrens ausgesetzt werden.\nzeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachwei-\nsen die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat-                                         §3\noder Herkunftstaates verlangen, aus der sich ergibt,             (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\ndaß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre          Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit\nvor der Antragstellung mindestens drei Jahre den              Zustimmung des Bundesrates in einer Approba-\nzahnärztlichen Beruf ununterbrochen tatsächlich               tionsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung\nund rechtmäßig ausgeübt hat. Der Bundesminister               von Artikel 1 der Richtlinie 78/687 /EWG des Rates\nfür Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt,           die Mindestanforderungen an das Studium der\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung              Zahnmedizin, das Nähere über die staatliche zahn-\ndes Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem                  ärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulas-\nGesetz späteren Änderungen oder Ergänzungen                   sung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen\ndes Artikels 3 der Richtlinie 78/686/EWG des                  höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht\nRates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Aner-            werden. Für die Meldung zu den Prüfungen und zu\nkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und son-               den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der\nstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und                Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von\nfür Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen             Hochschulausbildungen und Prüfungen, die inner-\nAusübung des Niederlassungsrechts und des Rechts              halb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nauf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. EG Nr. L 233          Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.\nS. 1) anzupassen. Eine in den Ausbildungsstätten in\nder Deutschen Demokratischen Republik oder in                    (2) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren\nBerlin (Ost) erworbene abgeschlossene zahnärzt-               bei der Prüfung der Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1\nliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der             Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige\nNummer 4, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit               eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\ndes Ausbildungsstandes nicht gegeben ist.                     Wirtschaftsgemeinschaft sind, und die Frist für die\nErteilung der Approbation als Zahnarzt an solche\n(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1             Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der\nNr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Zahnarzt      vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und\nzu erteilen, wenn der Antragsteller                           die Ermittlung durch die zuständigen Behörden\n1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses                 entsprechend Artikel 9 bis 15 der Richtlinie\nGesetzes abgeschlossene Ausbildung für die                78/686/EWG des Rates.\nAusübung des zahnärztlichen Berufs erworben\nhat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-                                       §4\nstandes gegeben ist oder                                     ( 1 ) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn\n2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-             bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis            bestanden, die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2\nzum Abschluß des Hochschulstudiums durchge-              oder 5 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 20 a\nführte, hierdurch jedoch nicht vollständig abg9-         nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen\nschlossene zahnärztliche Ausbildung mit einer            war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei\nTätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 13             ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2\nAbs. 4 abgeschlossen hat und die Gleichwertig-           Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Eine\nkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.                 nach § 2 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3 erteilte Appro-\n(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1\nbation kann zurückgenommen werden, wenn die\nNr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation als Zahn-       Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\narzt in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen             gegeben war.\ndes öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt wer-              (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach-\nden. Sofern der Antragsteller zugleich die Voraus-           träglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1\nsetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist        Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden,\ndie Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn er          wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach\neine außerhalb des Geltungsbereichs dieses                   § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.\nGesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Aus-\n§5\nübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und\ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge-                 ( 1 ) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet\ngeben ist. Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt.           werden, wenn\n(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen               1. gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer\nFehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1                   Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                                  189\nUnzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärzt-          11. § 13 erhält folgende Fassung:\nlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren                                     ,,§ 13\neingeleitet ist,\n( 1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung\n2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach§ 2              der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,                       werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche\n3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des                Ausbildung nachweisen.\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der\n(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten\nZahnarzt sich weigert, sich einer von der zustän-\nund Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie\ndigen Behörde angeordneten amts- oder\ndarf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamt-\nfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.\ndauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens\n(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Vor-           drei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes\naussetzungen nicht mehr vorliegen.                            erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Ertei-\n(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf            lung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den\nden zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.                       Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der\nAntragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der\n§6                                 Er~aubn~s begonnene zahnärztHche We~terbUdung\nabschließen kann, die innerhalb von drei Jahren aus\nDer Zahnarzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist\nvon ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht be-\nin den Fällen der§§ 4 und 5 Abs. 1 vor der Entschei-\nendet werden konnte. Die weitere Erteilung oder\ndung zu hören.\nVerlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr\n§7                                 dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb\ndieses Zeitraumes abgeschlossen wird; sie darf den\nAuf die Approbation kann durch schriftliche Erklä-\nZeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.\nrung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet\nwerden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung                  (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den\nerklärt wird, ist unwirksam.\"                                 in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus erteilt oder\nverlängert werden, wenn es im Interesse der zahn-\n4. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:                       ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder\nwenn der Antragsteller asylberechtigt oder Flücht-\n,,§ 7 a                              ling nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im\nBei einer Person, deren Approbation wegen Feh-             Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene\nlens oder späteren Wegfalls einer der Vorausset-              Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1057) ist.\nzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückge-\n(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur\nnommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß\nvorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf\n§ 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen\nAntrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb\nAntrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahn-\nhat, kann die Entscheidung über diesen Antrag\närztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung\nzurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Aus-\naber noch nicht abgeschlossen haben, wenn\nübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1\nbis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.\"            1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschul-\nstudium abschließenden Prüfung außerhalb des\n5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bestallung\"                    Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechti-\ndurch das Wort „Approbation\" ersetzt.                             gung zur beschränkten Ausübung des zahnärzt-\nlichen Berufs erworben hat und\n6. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Bestallung\" durch das             2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätig-\nWort „Approbation\" ersetzt.                                        keit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbil-\ndung erforderlich ist.\n7. In§ 10 Abs. 1 wird das Wort „Bestallung\" durch das             Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte\nWort „Approbation\" ersetzt.                                   Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu be-\nschränken. Die· Erlaubnis kann mit der Auflage\nverbunden werden, daß die vorübergehende Aus-\n8. In § 11 wird das Wort „Bestallung\" durch das Wort\nübung der Zahnheilkunde unter Aufsicht eines\n,,Approbation\" ersetzt.\nZahnarztes, der die Approbation oder die Erlaubnis\nnach Absatz 1 besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem\n9. Hinter § 11 wird folgender neuer § 11 a eingefügt:            Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer\n,,§ 11 a                              Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt\nwerden, deren es zum Abschluß der Ausbildung\nDie§§ 8 bis 11 sind nur noch auf Anträge von Per-         bedarf. Sie soll in der Regel an Personen, die weder\nsonen anwendbar, die alle in diesen Vorschriften              Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-\nvorgesehenen besonderen Voraussetzungen für                   setzes noch Staatsangehörige eines der übrigen\neine Erteilung der Approbation als Zahnarzt am                Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\n27. Januar 1980 erfüllt hatten.\"                               meinschaft noch heimatlose Ausländer sind, nur\nerteilt werden, wenn es sich um Angehörige eines\n10. § 12 wird gestrichen.                                         Staates handelt, der auf Grund von Vereinbarungen","190                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nmit der Bundesrepublik Deutschland Deutschen im            päischen Wirtschaftsgemeinschaft Bescheinigun-\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes die               gen darüber auszustellen, daß er\nMöglichkeit gibt, in seinem Land entsprechend tätig        1 . den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich\nzu werden und der die in der Bundesrepublik                     dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und\nDeutschland auf Grund einer Erlaubnis im Sinne\ndieser Vorschrift abgeleistete zahnärztliche Tätig-        2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-\nkeit auf eine nach seinem Recht vorgesehene Aus-                sitzt.\"\nbildung anrechnet.\n13. In § 14 wird das Wort „Inland\" durch die Worte „im\n(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorüber-         Geltungsbereich dieses Gesetzes\" ersetzt.\ngehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt wor-\nden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten\n14. § 16 erhält folgende Fassung:\neines Zahnarztes.\"\n,,§ 16\n12. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:                    (1) Die Approbation erteilt in den Fäl.len des § 2\n,,§ 13 a                            Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes,\nin dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung\n( 1) Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten\nabgelegt hat.\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur\nAusübung des zahnärztlichen Berufs in einem der               (2) Die Entscheidungen nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 in\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-             Verbindung mit Satz 2 oder 5 oder Abs. 2 oder 3 und\nschaftsgemeinschaft auf Grund einer nach deut-             nach den §§ 8 bis 10, 13 und 20 a trifft die zustän-\nschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahn-             dige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche\närztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der          Beruf ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen\nAnlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 oder in § 20 a genann-         nach den §§ 4 und 5 trifft die zuständige Behörde\nten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisse              des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf aus-\noder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt            geübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2\nsind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne         gilt entsprechend für die Entgegennahme der Ver-\ndes Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend            zichtserklärung nach § 7.\nden zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich                   (3) Die Entscheidungen nach § 7 a trifft die\ndieses Gesetzes ausüben.                                   zuständige Behörde des Landes, das nach den\n(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des           Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation\nAbsatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der        zuständig ist.\nzuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern                  (4) Die Anzeige nach § 13 a Abs. 2 nimmt die\neine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des         zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem\nTätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige            die Dienstleistung erbracht werden soll oder\nunverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu          erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Her-\nerfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des         kunftstaates gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 2 erfolgt\nHerkunftstaates darüber vorzulegen, daß der                durch die zuständige Behörde des Landes, in dem\nDienstleistungserbringer                                   die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht wor-\n1. den zahnärztlichen Beruf im Herkunftstaat recht-       den ist. Die Bescheinigung nach § 13 a Abs. 4 stellt\nmäßig ausübt und                                      die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der\nAntragsteller den zahnärztlichen Beruf ausübt.\n2. ein zahnärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder\neinen sonstigen zahnärztlichen Befähigungs-              (5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder\nnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1               Versagung einer Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz\nbesitzt.                                              2 oder 5, § 2 Abs. 2 oder 3 sowie über die Rück-\nnahme einer nach diesen Vorschriften erteilten\nDie Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht         Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 sollen im\nälter als zwölf Monate sein.                               Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,\n(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbrin-       Familie und Gesundheit getroffen werden.\ngen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses              (6) Die zur Durchführung dieses Gesetzes\nGesetzes die Rechte und Pflichten eines Zahnarz-           zuständigen Behörden bestimmen sich nach Lan-\ntes. Verstößt ein Dienstleistungserbringer gegen           desrecht.\"\ndiese Pflichten, so hat die zuständige Behörde\nunverzüglich die zuständige Behörde des Herkunft-      15. § 18 erhält folgende Fassung:\nstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber\nzu unterrichten.                                                                    ,,§ 18\n(4) Einern Staatsangehörigen eines der Mitglied-           Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                Geldstrafe wird bestraft,\nschaft, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes             1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Appro-\nden zahnärztlichen Beruf auf Grund einer Approba-               bation als Zahnarzt oder als Arzt zu besitzen oder\ntion als Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur vorüber-             nach § 1 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder\ngehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausübt,                     Abs. 4 Satz 2, § 1 Abs. 2, § 7 a, § 14 oder§ 19\nsind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungser-              zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu\nbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-              sein,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                                191\n2. wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch                   Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbro-\nvollziehbare Verfügung das Ruhen der Approba-                chen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärzt-\ntion angeordnet ist.\"                                        lichen Beruf ausgeübt hat.\"\n19. § 21 erhält folgende Fassung:\n16. In § 19 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 4, 5 und 7\"\ndurch die Worte ,,§§ 4 und 5\" ersetzt.                                                   ,,§ 21\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\n17. § 20 erhält folgende Fassung:                                   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-\n,,§ 20                               zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n( 1) Eine Approbation oder Bestallung, die am               § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\"\n2. März 1983 zur Ausübung der Zahnheilkunde im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, gilt                                     Artikel 2\nals Approbation im Sinne dieses Gesetzes.\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-\n(2) Eine vor dem 2. März 1983 erteilte Erlaubnis       machung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1S. 1885) wird\nzur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde             wie folgt geändert: Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält\ngilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach        die in der Anlage zu diesem Artikel vorgesehene Fas-\n§ 13 Abs. 1 oder 4 dieses Gesetzes.\"                       sung.\nArtikel 3\n18. Hinter § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\n,,§ 20 a\nheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Ausübung\nAntragstellern, die eine Approbation als Zahnarzt        der Zahnheilkunde in der vom Inkrafttreten dieses Ände-\nauf Grund der Vorlage eines zahnärztlichen Di-              rungsgesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\nploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-            gesetzblatt bekanntmachen.\ngungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                                          Artikel 4\nbeantragen, das vor dem 28. Januar 1980 oder bei\nin der Republik Griechenland abgeschlossenen                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAusbildungen vor dem 1. Januar 1981 ausgestellt             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nworden ist, ist die Approbation als Zahnarzt eben-\nfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärzt-                              Artikel 5\nliche Ausbildung des Antragstellers den Mindest-\nanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n78/687 /EWG des Rates nicht genügt, kann die                Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft das nordrhein-west-\nzuständige Behörde die Vorlage einer Bescheini-             fälische Gesetz zur Regelung der Niederlassung von\ngung des Heimat- oder Herkunftstaates des Antrag-           Ärzten, Zahnärzten und Dentisten (Niederlassungs-\nstellers verlangen, aus der sich ergibt, daß der            gesetz) vom 17. März 1949 · (SGV NW Gliederungs-\nAntragsteller während der letzten fünf Jahre vor der        nummer 2122) mit Ausnahme des § 3.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Februar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nZahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                      oder\n„diplöme legal de licencie en science dentaire- wettelijk   - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)\",\ndiploma van licentiaat in de tandheelkunde\" (zahnärzt-\nausgestellt von einer Universität oder dem „Royal Col-\nliches Diplom), ausgestellt von den medizinischen\nlege of Surgeons in lreland\";\nFakultäten einer Universität oder vom Hauptprüfungs-\nausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüs-\nsen für Hochschulen;                                         f) Italien\nDiplom noch nicht vorhanden; wird innerhalb der Italien\nb) Dänemark                                                  nach Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie des Rates\n78/686/EWG und Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie\n,,bevis for tandlaegeeksamen (kandidateksamen)\"\ndes Rates 78/687 /EWG für die Umsetzung dieser\n(Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt\nRichtlinien gesetzten, am 27. Juli 1984 ablaufenden\nvon den Schulen für zahnärztliche Ausbildung, in Ver-\nFrist eingeführt;\nbindung mit der von dem „sundhedsstryrelsen'' (Staat-\nliches Gesundheitsamt) ausgestellten Bescheinigung,\ndaß der Betreffende eine Assistententätigkeit von vor-      g) Luxemburg\ngeschriebener Dauer ausgeübt hat;\n,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire''\n(staatliches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde),\nc) Frankreich\nausgestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;\n1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste\" (staatliches\nDiplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von\nh) Niederlande\nder medizinischen oder medizinisch-pharmazeuti-\nschen Fakultät einer Universität;                       „universitair getuigschrift von een mot goed gevolg\n2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire\"       afgelegd tandartsexamen\"\n(staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirur-     (Universitätszeugnis über die bestandene zahnärztliche\ngie), ausgestellt von einer Universität;                Prüfung);\nd) Griechenland                                              i) Vereinigtes Königreich\nDiplom eines\n- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)\"\ne) Irland\noder\nDiplom eines\n- ;,Licentiate in Dental Surgery (LOS)\",\n- ,,Bachelor in Dental Science (B. Dent. Sc.)\"\nausgestellt von einer Universität oder einem „Royal Col-\n- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)\"                       lege\".","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                                193\nAnlage zu Artikel 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nÄrztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                      Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered medi-\ncal practitioner\" (endgültig eingetragener Arzt) befähi-\n„diplöme legal de docteur en medecine, chirurgie et             gen;\naccouchements/het wettelijk diploma van doctor in de\ngenees-, heel- en verloskunde\" (staatliches Diplom\neines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe),        f) Italien\nausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Uni-\n„diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e\nversität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den           chirurgia\" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung\nstaatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschulen;               der Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen\nPrüfungsausschuß;\nb) Dänemark\ng) Luxemburg\n,,bevis vor bestaet lffigevidenskabelig embedseksa-\nmen\" (Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), aus-          „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et\ngestellt von der medizinischen Fakultät einer Universi-       accouchements\" (staatliches Diplom eines Doktors der\ntät, sowie die „dokumentation for gennemfort praktisk          Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und\nuddannelse\" (Bescheinigung über eine abgeschlos-              abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und\nsene praktische Ausbildung), ausgestellt von der              ,,certificat de stage\" (Bescheinigung über eine ab-\nGesundheitsbehörde;                                           geschlossene praktische Ausbildung), abgezeichnet\nvom Minister für Gesundheitswesen oder die Diplome\nüber die Erlangung eines Hochschulgrades in Medizin,\nc) Frankreich                                                  die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt\n„diplöme d'Etat de docteur en medecine\" (staatliches           worden sind und in diesem Land zum Antritt der prakti-\nDiplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der         schen Ausbildungszeit, nicht aber zur Aufnahme des\nmedizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen                Berufs berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom\nFakultät oder von einer Universität oder „diplöme d'uni-       18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Aner-\nversite de docteur en medecine\" (Universitätsdiplom            kennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom\neines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen         Minister für Erziehungswesen anerkannt worden sind,\nAusbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche           zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswesen\nDiplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist;           abgezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlos-\nsene praktische Ausbildung;\nd) Griechenland\nh) Niederlande\nn:wxio icx1:pix17<;; axoÄfl<;; (Diplom der medizini-\nschen Fakultät), ausgestellt von der medizini-            ,,universitair getuigschrift van arts\" (das Universitäts-\nschen Fakultät einer Universität sowie                    abschlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausge-\nstellt von einer Universität;\nn:w1:0n:otrinx6 n:pcxxnxfl<;; aaxf]aew<; (Bescheini-\ngung über praktische Ausbildung), ausgestellt\nvom Ministerium für soziale Dienste;                      i) Vereinigtes Königreich\n,,primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztli-\ne) Irland                                                      che Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung\nvor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausge-\n,,primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztli-      stellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsaus-\nche Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung           schuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische\nvor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausge-            Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered medi-\nstellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsaus-           cal practitioner\" (endgültig eingetragener praktischer\nschuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische           Arzt) befähigen."]}