{"id":"bgbl1-1983-8-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":8,"date":"1983-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/8#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_8.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts","law_date":"1983-02-24T00:00:00Z","page":179,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                            179\nGesetz\nzur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts\nVom 24. Februar 1983\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               ren, haben\" durch die Worte „haben nach Beginn\nder Erfassung ihres Geburtsjahrgangs\", in\nSatz 2 die Worte „Sie haben eine Genehmigung\nArtikel 1                                 auch dann einzuholen\" durch die Worte „Das\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                        gleiche gilt\" ersetzt.\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2277),              2. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ange-\nzuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom                    hörige\" die Worte „und ehemalige Angehörige\"\n16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1429), wird wie folgt geän-         sowie nach dem Wort „Reserve\" die Worte ,, , die\ndert:                                                           wehrdienstfähig sind und das fünfundsechzigste\nLebensjahr noch nicht vollendet haben,\" eingefügt.\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:             3. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu-        a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nstellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Aus-                 „Einern Antrag des Betroffenen, ihn schon vor\nkünfte zu erteilen, sich auf die geistige und kör-         Musterung seines Geburtsjahrgangs zum\nperliche Tauglichkeit untersuchen und auf die              Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach\nEignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu               Vollendung des siebzehnten und soll nach Voll-\nlassen, den Wehrpaß und das Personalstamm-                 endung des achtzehnten Lebensjahrs entspro-\nblatt in Empfang zu nehmen und zum Gebrauch                chen werden; der Antrag eines Minderjährigen\nim Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und                   bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Ve11re-\nAusrüstungsstücke zu übernehmen und ent-                   ters.\"\nsprechend dem Einberufungsbescheid zum\nDienstantritt mitzubringen.''                           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte ,, , die              ,,(3) Tage der schuldhaften Abwesenheit von\neinem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehö-                  der Truppe oder Dienststelle und Zeiten der","180                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nschuldhaften      Dienstverweigerung      während       Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für die Anhörung\neines Wehrdienstverhältnisses, in dem Grund-            nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vor-\nwehrdienst zu leisten ist, sind nachzudienen.           schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nDas gleiche gilt für Zeiten der Abwesenheit wäh-        regeln.\"\nrend eines solchen Wehrdienstverhältnisses, die\ndurch Aussetzung der Vollziehung des Einberu-        8. § 19 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\nfungsbescheids bedingt sind. Zeiten der Verbü-\nßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\n9. § 23 Abs. 2 wird gestrichen.\nstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest wäh-\nrend eines solchen Wehrdienstverhältnisses\nsollen nachgedient werden; dies gilt auch für Zei-  10. § 24 wird wie folgt geändert:\nten einer während eines solchen Wehrdienstver-\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nhältnisses erlittenen Untersuchungshaft, der\neine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist.\"              aa) Nummer 1 wird um folgenden Halbsatz\nergänzt:\n4. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                          „es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist\n„Zum Nachweis des Wehrdienstes in fremden                            ihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach\nStreitkräften kann das Kreiswehrersatzamt eine                       den Landesgesetzen über das Meldewesen\nVersicherung des Wehrpflichtigen an Eides Statt                      nachgekommen,\".\nverlangen.\"                                                    bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n,,4. ausgehändigte Bekleidungs- und Aus-\n5. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort                          rüstungsstücke ohne Entschädigung\n,,Subdiakonatsweihe\" durch das Wort „Diakonats-                           jederzeit erreichbar sorgfältig aufzube-\nweihe\" ersetzt.                                                           wahren und zu pflegen, sie nicht außer-\nhalb des Wehrdienstes zu verwenden,\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                             eine mißbräuchliche Benutzung durch\nDritte auszuschließen, den Weisungen\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Wort „eine\" gestri-                       zur Behandlung der Sachen nachzu-\nchen und nach dem Wort „Freiheitsstrafe\" die                           kommen, die Sachen der zuständigen\nWorte,,, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugend-                        Dienststelle auf Aufforderung vorzule-\narrest\" sowie nach dem Wort „verbüßt\" die                              gen und ihr Schäden sowie Verluste\nWorte ,, , sich in Untersuchungshaft befindet\"                         unverzüglich zu melden,\".\neingefügt.\ncc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „oder\"\n,,5. die Pflicht, den Wehrpaß und das Perso-\ndurch ein Komma ersetzt und nach dem Wort                              nalstammblatt sorgfältig aufzubewah-\n„Landtag\" die Worte „oder zum Europäischen\nren, nicht mißbräuchlich zu verwenden\nParlament'' eingefügt.\nund auf Aufforderung der zuständigen\nc) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b erhält fol-                          Dienststelle vorzulegen oder zurückzu-\ngende Fassung:                                                         geben,''.\n,,b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul-                 dd) Folgende Sätze werden angefügt:\noder Fachhochschulreife, zu einem mittleren                 „Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach\nBildungsabschluß oder zum Hauptschulab-                     Beendigung der Wehrüberwachung. Die\nschluß oder\".                                               Wehrpflichtigen haben für schuldhaft verur-\nd) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 erhält ab Buchstabe c fol-                  sachte Schäden und Verluste an ausgehän-\ngende Fassung:                                                    digten Bekleidungs- und Ausrüstungsstük-\nken Geldersatz zu leisten. Die Schadenser-\n,,c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschul-                     satzansprüche verjähren in drei Jahren von\nreife begonnene erste Berufsausbildung, die                 dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen\nregelmäßig nicht länger als vier Jahre dauert               Behörden von dem Schaden Kenntnis erlan-\noder deren regelmäßig über vier Jahre hin-                  gen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in\nausführender Abschnitt noch nicht begon-                    dreißig Jahren von der Begehung der Hand-\nnen hat,                                                    lung an.\"\nunterbrechen würde.\"                                     b) Absatz 6 a wird gestrichen.\ne) In Absatz 5 werden die Worte „eine Freiheits-            c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nstrafe\" durch die Worte „Freiheitsstrafe, Straf-\narrest, Jugendstrafe\" ersetzt.                                ,,(9) Zum Zwecke der Wehrüberwachung teilt\ndie Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehr-\nersatzamt die in § 18 Abs. 1 des Melderechts-\n7. In § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nrahmengesetzes genannten Daten aller männ-\n„Der Bundesminister der Verteidigung oder die von             lichen Deutschen zwischen dem vollendeten\nihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Ver-                achtzehnten und zweiunddreißigsten Lebensjahr\nwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für            sowie spätere Änderungen dieser Daten mit. In\nMusterungsentscheidungen nach § 18 Abs. 1                      gleicher Weise ist bei Wehrpflichtigen zu ver-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                                  181\nfahren, von denen der Meldebehörde durch Mit-                   mäßig bestimmt ist, sowie die Entlassung nach\nteilung der Wehrersatzbehörde bekannt ist, daß                  Absatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Diszi-\nsie auch nach Vollendung des zweiunddreißig-                    plinarvorgesetzte;''.\nsten Lebensjahres der Wehrüberwachung unter-\nliegen.\"                                                     i) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n,,(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner\n11. In § 26 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort\nTruppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem\n,,zweiunddreißigste\" durch das Wort „achtund-\nzwanzigste\" ersetzt.                                               Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen\nwerden müssen, wenn er statt dessen Dienst\n1 2. In § 28 werden die Nummern 2 und 3 zu Nummern 3                     geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der schuld-\nund 4; folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:                      haften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3),\nbleibt unberührt.\"\n„2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt\nkalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der\n14. In§ 29 a werden die Worte „in dem für seine Entlas-\nfür den Wehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt\nsung festgesetzten Zeitpunkt\" durch die Worte „im\nnicht, wenn der Bereitschaftsdienst nach § 6\nEntlassungszeitpunkt\", die Worte „für die Entlas-\nAbs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall\neingetreten ist;\".                                       sung festgesetzten Zeitpunkt\" durch das Wort\n„Entlassungszeitpunkt\" und die Worte „dieser Frist\n13. § 29 wird wie folgt geändert:                                    von drei Monaten\" durch die Worte „der drei\nMonate\" ersetzt.\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festge-        1 5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die\nsetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn bei einer        Worte,,§ 29 Abs. 1 Nr. 5\" durch die Worte,,§ 29\nWehrübung der Endzeitpunkt kalendermä-               Abs. 1 Nr. 6\" ersetzt.\nßig bestimmt ist, wenn sich der Wehrdienst\nin der Verfügungsbereitschaft anschließt\n16. In § 32 werden die Worte „gilt die Verwaltungsge-\noder wenn der Bereitschaftsdienst nach § 6\nrichtsordnung nach Maßgabe der §§ 33 bis 35\"\nAbs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall\ndurch die Worte „ist der Verwaltungsrechtsweg\neingetreten ist;\".\ngegeben\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 2 a ein-\ngefügt:                                                17. In§ 39 Abs. 3 werden die Worte „und 2\" gestrichen.\n„2 a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6\nAbs. 6, wenn dessen Anordnung aufgeho-        18. In § 41 Abs. 1 werden die Worte „in den Geltungs-\nben wird, es sei denn, daß der Verteidi-           bereich dieses Gesetzes\" gestrichen und die Worte\ngungsfall eingetreten ist,\".                       „erst zwei Jahre danach\" durch die Worte „vor\nAblauf von zwei Jahren nicht'' ersetzt.\nc) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „oder wenn im\nFrieden die Wehrpflicht des Soldaten endet,\"\nangefügt.                                              19. § 42 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach dem Wort\nd) In Absatz 1 Nr. 8 werden das Wort „oder\" durch\n„Polizei\" die Worte „oder dem hauptamtlichen\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „Land-\nBahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn\ntag\" die Worte „oder zum Europäischen Parla-\n(polizeilicher Vollzugsdienst)\" eingefügt sowie in\nment\" eingefügt.\nden Sätzen 2 und 4 jeweils die Worte „Vollzugs-\ne) Absatz 2 Satz 5 und Abs. 3 werden gestrichen.                    dienst der Polizei\" durch die Worte „polizeilichen\nVollzugsdienst'' ersetzt.\nf) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „im Wehr-\ndienst\" durch die Worte „in der Bundeswehr\"                 b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Voll-\nersetzt und nach dem Wort „würde\" die Worte                     zugspolizei\" die Worte „oder hauptamtlichen\n,,und dies nach der Entlassung seine Zurückstel-                Bahnpolizei'' eingefügt.\nlung vom Wehrdienst nach § 1 2 Abs. 4 rechtfer-             c) In Absatz 3 werden die Worte „Vollzugsdienst\ntigt\" eingefügt.                                                der Polizei\" durch die Worte „polizeilichen Voll-\nzugsdienst\" ersetzt und die Worte „mindestens\ng) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\neinen Monat\" sowie die Worte „und 2\" gestri-\n„2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder                     chen.\nStrafarrest von drei Monaten oder mehr oder\nauf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte        20. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nJugendstrafe erkannt ist; das gleiche gilt,\nwenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur           a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem\nBewährung widerrufen wird.\"                              Wort „Wehrpaß\" die Worte „oder sein Personal-\nstammblatt\" eingefügt und die Worte „oder auf\nh) Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-                  Verlangen nicht der zuständigen Dienststelle\nsung:                                                           vorlegt\" gestrichen.\n„Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer               b) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte „bei\nWehrübung, deren Endzeitpunkt nicht kalender-                   der Entlassung oder später'' gestrichen und","182                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1\nnach dem Wort „übernimmt\" die Worte „oder                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nnicht entsprechend dem Einberufungsbescheid\n,,(4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bun-\nzum Dienstantritt mitbringt\" eingefügt.\ndesregierung oder zum Parlamentarischen\nc) In Nummer 6 werden die Worte „oder 7\" durch                     Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesre-\ndie Worte „Satz 1 oder Abs. 7\" ersetzt und nach               gierung ernannt, gelten § 18 Abs. 1 und 2 und§ 20\ndem Wort „Wehrüberwachung\" die Worte „oder                    des Bundesministergesetzes entsprechend. Das\neine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 2 nach Beendi-                 gilt auch für die Ernennung zum Mitglied der\ngung der Wehrüberwachung\" eingefügt.                          Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein\nAmtsverhältnis, das dem eines Parlamentari-\n21. § 48 wird wie folgt geändert:                                      schen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes\nüber die Rechtsverhältnisse der Parlamentari-\na) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c werden das Wort                   schen Staatssekretäre entspricht. Die Sätze 1\n„aufgerufenen\" gestrichen und nach den Worten                 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entsprechend\n„angehören,\" die Worte „dessen Erfassung                      mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 1 8\nbegonnen hat,\" eingefügt.                                     Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „erstat-                 des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung\nten\" die Worte ,, ; § 24 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 2 ist          des Dienstverhältnisses tritt.\"\nnicht anzuwenden\" eingefügt.\n3. Nach § 35 b wird folgender§ 35 c eingefügt:\n22. In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ohne Jahr-                                       ,,§ 35c\ngangsaufruf'' gestrichen.\nBeteiligung an der Gestaltung\ndes Dienstrechts\n23. § 52 wird wie folgt gefaßt:\nFür die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienst-\n,,§ 52                             rechts der Soldaten gilt§ 94 des Bundesbeamtenge-\nÜbergangsvorschriften                        setzes sinngemäß.\"\naus Anlaß des Änderungsgesetzes\nvom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179)              4. § 46 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n( 1) Auf Zeiten eines verbüßten Freiheitsentzuges          „Vor Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 genannten\nund einer erlittenen Untersuchungshaft im Sinne               Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag\nvon§ 5 Abs. 3 Satz 3 ist diese Vorschrift in der vom          zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn\n2. März 1983 an geltenden Fassung nur anzuwen-                wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruf-\nden, wenn der Freiheitsentzug oder die Unter-                 licher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere\nsuchungshaft ganz oder teilweise auf eine nach                Härte bedeuten würde.\"\ndem 1. März 1983 begangene Tat zurückgeht.\n(2) Hätte ein Soldat, der sich schuldhaft von sei-      5. § 49 wird wie folgt geändert:\nner Truppe oder Dienststelle fernhält, vor dem                a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\n2. März 1983 entlassen werden müssen, wenn er\nstatt dessen Dienst geleistet hätte, so gilt er abwei-              ,,(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in§ 46\nchend von§ 29 Abs. 6 Satz 1 als am 2. März 1983                    Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen\nentlassen.\"                                                        Antrag entlassen wird, muß die entstandenen\nKosten des Studiums oder der Fachausbildung\nerstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen\nArtikel 2                                    muß ein Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere\ndes Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-\nÄnderung des Soldatengesetzes                             Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten.\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-                      Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise ver-\nchung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt                    zichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1980                  besondere Härte bedeuten würde.\"\n(BGBI. 1 S. 851 ), wird wie folgt geändert:                        b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n1. § 17 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:                  6. § 55 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,Die Vorschrift des§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-                ,,(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu ent-\nSeuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                   lassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen\nchung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262)                   persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher\nbleibt unberührt.\"                                              oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte\nbedeuten würde.\"\n2. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und die             7. § 56 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nWorte „Ernennung zum Mitglied der Bundesregie-                ,,(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbil-\nrung oder einer Landesregierung oder zum Parla-             dung mit einem Studium oder einer Fachausbildung\nmentarischen Staatssekretär'' angefügt.                     verbunden war, muß die entstandenen Kosten des","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                                183\nStudiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn               gungsrechts gilt, § 13 b Satz 1 entsprechend anzu-\ner auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er              wenden.\nseine Entlassung nach§ 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich               (2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bun-\noder grob fahrlässig verursacht hat. Ein Sanitätsoffi-         desregierung oder als Parlamentarischer Staatsse-\nzier-Anwärter muß das ihm gewährte Ausbildungs-                kretär bei einem Mitglied der Bundesregierung\ngeld erstatten, wenn er                                        zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehr-\n1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines               dienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied\nBerufssoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn,         einer Landesregierung oder als Inhaber eines\ndaß seine Dienstzeit im Dienstverhältnis eines            Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staats-\nSoldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflich-       sekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechts-\ntung auf die Dauer von fünfzehn Jahren festge-            verhältnisse der Parlamentarischen Staatssekre-\nsetzt wird,                                               täre entspricht. In den Fällen des§ 25 Abs. 4 Satz\n2. auf seinen Antrag entlassen worden ist                      3 des Soldatengesetzes ist § 13 b Satz 1 entspre-\nchend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die\noder                                                      Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der\n3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vor-               Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.\"\nsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.\nAuf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzich-       4. In § 1 5 Abs. 1 erhält das Klammerzitat folgende\ntet werden, wenn sie für den Soldaten eine beson-              Fassung:\ndere Härte bedeuten würde.\"                                    ,,(§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldaten-\ngesetzes)''.\n8. § 73 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 73\n,,(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehr-\nÜbergangsvorschrift                        dienstzeit zurückgelegte Zeit\naus Anlaß des Änderungsgesetzes\nvom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179)                 1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer\nLandesregierung,\nAuf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor\ndem 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachaus-                2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentari-\nbildung im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung                   schen Staatssekretärs bei einem Mitglied der\nabgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschrif-                Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972\nten anzuwenden.\"                                                   oder bei einem Mitglied einer Landesregierung,\nsoweit entsprechende Voraussetzungen vor-\nliegen,\n3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtung.\nArtikel 3\nDie Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.\"\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der           6. In§ 32 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „4\" durch die Zahl\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBI. 1                       ,,5\" ersetzt.\nS. 1957), geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523), wird wie folgt        7. § 50 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Teil                       ,,Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-\nAbschnitt I Nr. 4 folgender Buchstabe f angefügt:                 recht gegenüber einem Anspruch auf Über-\ngangsbeihilfe kann gegen den Empfänger nur\n„f) Versorgung beim Ruhen                                         wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhält-\nder Rechte und Pflichten . . . . . . . . 13 c\".              nis geltend gemacht werden.\"\nb) In Satz 3 werden die Worte „Einschränkung gilt\"\n2. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.                                                                                 1\ndurch die Worte „Einschränkungen gelten'\nersetzt.\n3. Hinter § 13 b wird folgende Überschrift und folgen-\nder § 13 c eingefügt:                                    8. In § 63 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „von\" die\n„f) Versorgung beim Ruhen                       Worte „einsitzigen und zweisitzigen\" eingefügt.\nder Rechte und Pflichten\n9. In § 82 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „deren Heil-\n§13c\nbehandlungsbedürftigkeit während des Wehr-\n(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte            dienstverhältnisses festgestellt worden und die bei\n11\nund Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach dem              dessen Beendigung heilbehandlungsbedürftig ist,\nAbgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechts-               durch die Worte „die bei Beendigung des Wehr-\nvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des          dienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist,\"\nRuhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versor-             ersetzt.","184                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n10. In § 88 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 wird die Zahl „3\" durch          f) In Absatz 5 werden die Worte „eine Freiheits-\ndie Zahl „5\" ersetzt.                                         strafe\" durch die Worte „Freiheitsstrafe, Straf-\narrest, Jugendstrafe\" ersetzt.\n11. In § 92 Abs. 1 werden die Worte,,§§ 4 und 5 und\"\ndurch die Worte,,§§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie\"     5. In § 14 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „minde-\nersetzt.                                                   stens fünfzehn Monate Entwicklungsdienst gelei-\nstet sind\" durch die Worte „Entwicklungsdienst von\nmindestens dieser Dauer geleistet ist\" ersetzt.\nArtikel 4\n6. § 15 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Poli-\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-              zei\" die Worte „oder dem hauptamtlichen Bahn-\nchung vom 9. August 1973 (BGBI. 1 S. 1015), zuletzt                 polizeidienst der Deutschen Bundesbahn (poli-\ngeändert durch Artikel II § 11 des Gesetzes vom                     zeilicher Vollzugsdienst)\" eingefügt.\n4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird wie folgt geän-\ndert:                                                            b) In Absatz 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 wer-\nden jeweils die Worte „Vollzugsdienst der Poli-\nzei\" durch die Worte „polizeilichen Vollzugs-\n1. In§ 2 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsauf-\ndienst\" ersetzt.\ngaben\" durch das Wort „Aufgaben\" ersetzt.\n7. § 22 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n2. In § 9 Abs. 2 werden die Worte ,, , zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßord-           ,,Zeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafe, Straf-\nnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes                    arrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinar-\n(StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBI. 1                      arrest und Zeiten einer während des Dienstes erlit-\nS. 1067),\" gestrichen.                                      tenen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige\nVerurteilung gefolgt ist, sollen nicht angerechnet\n3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort             werden.\"\n,,Subdiakonatsweihe\" durch das Wort „Diakonats-\nweihe'' ersetzt.                                          8. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 1 wird um folgenden Halbsatz\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                   ergänzt:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Wort „eine\" gestri-             „es sei denn, sie sind binnen einer Woche ihrer\nchen und nach dem Wort „Freiheitsstrafe'' die              Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landes-\nWorte,,, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugend-            gesetzen über das Meldewesen nachgekom-\narrest\" sowie nach dem Wort „verbüßt\" die                  men,\".\nWorte ,, , sich in Untersuchungshaft befindet\"\neingefügt.                                              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundes-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „oder\" durch\namt die ihr von den Meldebehörden nach § 24\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „Land-\nAbs. 9 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes übermit-\ntag\" die Worte „oder zum Europäischen Parla-\nment\" eingefügt.                                           telten Daten der Personen, die nicht der Wehr-\nüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivil-\nc) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     dienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht\ndie Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.\"\n„Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die\nDauer des Mandats nur auf seinen Antrag einbe-\nrufen werden.\"                                       9. § 24 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b erhält fol-             a) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter den vyorten „zu\ngende Fassung:                                             erfüllen,\" die Worte „sowie Dienstpflichtige, die\nwegen ihrer beruflichen Ausbildung während des\n,,b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul-                Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich\noder Fachhochschulreife, zu einem mittleren           (§ 5 Abs. 1 und § 40 des Wehrpflichtgesetzes)\nBildungsabschluß oder zum Hauptschulab-               verwendet worden wären oder sind oder die\nschluß oder\".                                         wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines\ne) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 erhält ab Buchstabe c fol-             mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes\ngende Fassung:                                             zunächst nicht zum Zivildienst herangezogen\nworden sind (§ 14 a),\" eingefügt.\n,,c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschul-\nreife begonnene erste Beraufsausbildung,           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndie regelmäßig nicht länger als vier Jahre              ,,(3) Tage der schuldhaften Abwesenheit vom\ndauert oder deren regelmäßig über vier                Zivildienst und Zeiten der schuldhaften Dienst-\nJahre hinausführender Abschnitt noch nicht            verweigerung während des Zivildienstverhältnis-\nbegonnen hat,                                         ses sind nachzudienen. Das gleiche gilt für Zei-\nunterbrechen würde.\"                                       ten der Abwesenheit während des Zivildienstver-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                               185\nhältnisses, die durch Aussetzung der Vollzie-                       Jugendstrafe erkannt ist; das gleiche gilt,\nhung des Einberufungsbescheids bedingt sind.                        wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur\nZeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafe, Straf-                    Bewährung widerrufen wird.\"\narrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest während\ndes Zivildienstverhältnisses sollen nachgedient       16. In § 44 Abs. 3 werden die Worte „an dem vorgese-\nwerden; dies gilt auch für Zeiten einer während           henen Entlassungstag\" durch die Worte „im Entlas-\ndes Zivildienstverhältnisses erlittenen Untersu-          sungszeitpunkt\" und die Worte „für die Entlassung\nchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung          vorgesehehen Zeitpunkt\" durch das Wort „Entlas-\ngefolgt ist.\"                                             sungszeitpunkt\" ersetzt sowie die Worte „in Num-\nmer 1 genannten\" gestrichen.\n10. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Einrichtung\" durch\ndas Wort „Beschäftigungsstelle\" ersetzt.\n17. In§ 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „deren Heil-\nbehandlungsbedürftigkeit während des Zivildienst-\n11. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt:                    verhältnisses festgestellt worden und die bei des-\n,,§ 32 a                             sen Beendigung heilbehandlungsbedürftig ist,\"\ndurch die Worte „die bei Beendigung des Zivil-\nVerwendung bei Arbeitskämpfen                     dienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist,\"\nWährend der Dauer eines Arbeitskampfes, durch              ersetzt.\nden die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen\nist, darf der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit   18. In § 58 a Abs. 4 wird folgender neuer Satz als Satz 1\nbeschäftigt werden, die in der Beschäftigungsstelle           eingefügt:\ninfolge des Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.\"\n„Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar\ngeahndet werden.\"\n12. § 35 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „auf               19. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „und\"\nAntrag\" gestrichen.                                       die Worte „Zivildienstschulen sowie\" eingefügt.\nb) In Absatz 7 werden die Worte,,§ 121 Abs. 1 und\n3 des Bundesbeamtengesetzes über die Dienst-          20. § 66 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbezüge im\" durch die Worte,,§ 17 des Beamten-\na) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze 2\nversorgungsgesetzes über die Bezüge für den\"\nbis 5 ersetzt:\nersetzt.\n„Das Bundesdisziplinargericht kann mündliche\n13. § 39 wird wie folgt geändert:                                     Verhandlung anordnen. Es entscheidet über die\nDisziplinarverfügung endgültig durch Beschluß.\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Entlas-                Dem Bundesdisziplinaranwalt ist vor der Ent-\nsung\" die Worte ,,, wenn sich Anhaltspunkte                   scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ndafür ergeben, daß er eine Zivildienstbeschädi-               geben. Das Bundesdisziplinargericht kann die\ngung erlitten hat, oder wenn er es beantragt\" ein-            Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben\ngefügt.                                                       oder zugunsten des Die'nstleistenden ändern.\"\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          b) In Satz 6 werden die Worte „Bundesministers für\n,,(3) Das Recht des Dienstleistenden, anläßlich             Arbeit und Sozialordnung\" durch die Worte\nder Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutach-                  ,,Bundesdisziplinaranwalts\" ersetzt.\nten von Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt\nunberührt. Das Bundesamt kann auch andere                 c) In Satz 7 werden nach dem Wort „zuzustellen\"\nBeweise erheben; § 20 findet entsprechende                    die Worte „und dem Bundesdisziplinaranwalt\nAnwendung.\"                                                    mitzuteilen\" eingefügt.\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                              21. In§ 67 Abs. 1 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „6\"\nersetzt.\n14. § 40 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n22. In§ 69 a Abs. 3 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „6\"\n,,§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes\nersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) bleibt unbe-          23. In § 79 Nr. 1 wird die Zahl „3\" durch die Zahl „4\"\nrührt.\"                                                       ersetzt.\n15. § 43 wird wie folgt geändert:                             24. § 82 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen; die Nummern 4                                       ,,§ 82\nbis 1 2 werden Nummern 3 bis 11.                                           Übergangsvorschriften\nb) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                              aus Anlaß des Änderungsgesetzes\nvom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179)\n„2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder\nStrafarrest von drei Monaten oder mehr oder            ( 1) Auf Zeiten eines verbüßten Freiheitsentzuges\nauf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte            und einer erlittenen Untersuchungshaft im Sinne","186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nvon § 22 Satz 3 und § 24 Abs. 3 Satz 3 sind diese                              Artikel 6\nVorschriften in der vom 2. März 1983 an geltenden\nNeubekanntmachung des Wehrpflichtgesetzes, des\nFassung nur anzuwenden, wenn der Freiheits-\nSoldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes\nentzug oder die Untersuchungshaft ganz oder teil-\nund des Zivildienstgesetzes\nweise auf eine nach dem 1. März 1983 begangene\nTat zurückgeht.                                           (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann den\n(2) Auf Entwicklungsdienstverträge, die vor dem     Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengeset-\n2. März 1983 abgeschlossen worden sind, ist§ 14 a      zes und des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom\nAbs. 3 Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung       Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nanzuwenden.\"                                           Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes\nArtikel 5                           in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nÄnderung des Melderechtsrahmengesetzes\nDas Melderechtsrahmengesetz vom 16. August 1980\nArtikel 7\n(BGBI. 1 S. 1429) wird wie folgt geändert:\n1nkrafttreten\nIn § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in § 2 Abs. 2\nNr. 1, 3 und 4\" durch die Worte „in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n3\" ersetzt.                                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Februar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}