{"id":"bgbl1-1983-8-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":8,"date":"1983-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes","law_date":"1983-02-24T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["169\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                          Z 5702 A\n1983                           Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1983                                                       Nr. 8\nTag                                                           Inhalt                                                Seite\n24. 2. 83   Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes .................................... .                 169\nneu: 2121-50-1-18; 2121-50-1, 2121-51, 7832-1, 2121-50-3\n24. 2. 83   Gesetz zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts ........................... .                 179\n50-1, 51-1, 53-4, 55-2, 210-4\n25. 2. 83   Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde .......... .                   187\n2123-1, 2122-1\n25. 2. 83   Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise ....................... .                   194\n210-1\n25. 2. 83   Fünftes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ........................ .                    196\n9240-1\n25. 2. 83   Gesetz zur Änderung der Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen ................... .                 199\n240-1, 2331-5\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Arzneimittelgesetzes\nVom 24. Februar 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                  mitteltypen und Herstellungsverfahren sowie\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    Angaben über die Dauer der Haltbarkeit der\nFütterungsarzneimittel.''\nArtikel 1\nÄnderung des Arzneimittelgesetzes                               3. § 13 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz erhält folgende\nFassung:\nDas Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2445, 2448) wird wie folgt geändert:                                       „läßt er im Einzelfall für die von ihm behandelten\nTiere unter seiner Aufsicht aus Arzneimittel-Vormi-\nschungen und Mischfuttermitteln Fütterungsarznei-\n1. § 4 Abs. 10 erhält folgende Fassung:\nmittel durch einen anderen herstellen, so bedarf\n,,(10) Fütterungsarzneimittel sind Arzneimittel in                      auch dieser insoweit keiner Erlaubnis,\".\nverfütterungsfertiger Form, die aus Arzneimittel-\nVormischungen und Mischfuttermitteln hergestellt\n4. § 23 erhält folgende Fassung:\nwerden und die dazu bestimmt sind, zur Anwendung\nbei Tieren in den Verkehr gebracht zu werden.\"                                                     ,,§ 23\nBesondere Unterlagen bei Arzneimitteln\n2. § 11 Abs. 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                                       für Tiere\n„2. bei Arzneimittel-Vormischungen Hinweise für                              (1) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tie-\ndie sachgerechte Herstellung der Fütterungs-                        ren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebens-\narzneimittel, die hierfür geeigneten Mischfutter-                   mitteln dienen, ist über § 22 hinaus","170                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n1 . die Wartezeit anzugeben und mit Unterlagen                         hene Wartezeit ausreicht und ob das Rück-\nüber die Ergebnisse der Rückstandsprüfung, ins-                   standsnachweisverfahren Rückstände nach\nbesondere über den Verbleib der wirksamen                         Art und Menge gesundheitlich nicht unbe-\nBestandteile und deren Umwandlungsprodukte                        denklicher Stoffe zuverlässig nachzuweisen\nim Tierkörper und über die Beeinflussung der                      vermag und routinemäßig durchführbar ist.\"\nLebensmittel tierischer Herkunft, soweit diese          c) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 1 Satz 4\"\nfür die Beurteilung von Wartezeiten erforderlich           durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.\nsind, zu begründen,\n2. ein routinemäßig durchführbares Verfahren zu          6. § 25 wird wie folgt geändert:\nbeschreiben, mit dem Rückstände nach Art und\na) In Absatz 2 werden folgende Nummern 6 a und\nMenge gesundheitlich nicht unbedenklicher\n6 b eingefügt:\nStoffe zuverlässig nachgewiesen werden kön-\nnen oder mit dem auf solche Rückstände zuver-              ,,6 a. das angegebene Rückstandsnachweis-\nlässig rückgeschlossen werden kann (Rück-                           verfahren nach Art und Menge gesundheit-\nstandsnachweisverfahren), und durch Unterla-                        lich nicht unbedenkliche Stoffe nicht zu-\ngen zu belegen.                                                      verlässig nachzuweisen vermag oder nicht\nroutinemäßig durchführbar ist,\n(2) Bei Arzneimittel-Vormischungen ist das als\nTrägerstoff bestimmte Mischfuttermittel unter                     6 b. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum\nBezeichnung des Futtermitteltyps anzugeben. Es                           qualitativen und quantitativen Nachweis\nist außerdem zu begründen und durch Unterlagen                           der wirksamen Bestandteile in den Fütte-\nzu belegen, daß sich die Arzneimittel-Vormischun-                        rungsarzneimitteln angewendeten Kon-\ngen für die bestimmungsgemäße Herstellung der                            trollmethoden nicht routinemäßig durch-\nFütterungsarzneimittel eignen, insbesondere daß                          führbar sind,\".\nsie unter Berücksichtigung der bei der Mischfutter-         b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 1\nmittelherstellung zur Anwendung kommenden Her-                  Satz 4\" durch die Angabe,,§ 23 Abs. 3 Satz 2\"\nstellungsverfahren eine homogene und stabile Ver-               ersetzt.\nteilung der wirksamen Bestandteile in den Fütte-\nc) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8 a einge-\nrungsarzneimitteln erlauben; ferner ist zu begrün-\nfügt:\nden und durch Unterlagen zu belegen, für welche\nZeitdauer die Fütterungsarzneimittel haltbar sind.                 ,,(8 a) Absatz 8 Satz 1 bis 3 findet entspre-\nDarüber hinaus ist eine routinemäßig durchführbare              chende Anwendung auf die Prüfung von Rück-\nKontrollmethode, die zum qualitativen und quantita-             standsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2\ntiven Nachweis der wirksamen Bestandteile in den                und auf Kontrollmethoden nach § 23 Abs. 2\nFütterungsarzneimitteln geeignet ist, zu beschrei-              Satz 3.\"\nben und durch Unterlagen über Prüfungsergebnisse\nzu belegen.                                               7. In§ 26 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 1\n(3) Aus den Unterlagen über die Ergebnisse der            Satz 4\" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 3 Satz 2\"\nRückstandsprüfung und über das Rückstandsnach-               ersetzt.\nweisverfahren nach Absatz 1 sowie aus den Nach-\nweisen über die Eignung der Arzneimittel-Vormi-          8. In § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nschungen für die bestimmungsgemäße Herstellung\nder Fütterungsarzneimittel und den Prüfungsergeb-            „Satz 1 gilt entsprechend für Unterlagen über das\nnissen über die Kontrollmethoden nach Absatz 2               Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1\nmüssen Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen               Nr. 2.\"\nhervorgehen. An Stelle der Unterlagen, Nachweise\nund Prüfungsergebnisse nach Satz 1 kann anderes          9. § 30 wird wie folgt geändert:\nwissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nwerden.\"\n„Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn\nnachträglich bekannt wird, daß einer der Versa-\n5. § 24 wird wie folgt geändert:\ngungsgründe des § 25 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 6 oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Kontroll-               7 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu\nmethoden und die Prüfungsergebnisse\" durch                 widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe\ndie Worte „Kontrollmethoden, Prüfungsergeb-                des § 25 Abs. 2 Nr. 3, 5, 6 oder 7 nachträglich\nnisse     und    Rückstandsnachweisverfahren\"              eingetreten ist.\"\nersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 erhalten die Nummern 1 und\nb) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                     2 folgende Fassung:\n,,4. aus dem Gutachten über die Rückstands-                „ 1. zurücknehmen, wenn in den Unterlagen\nprüfung, ob und wie lange nach der Anwen-                   nach den §§ 22, 23 oder 24 unrichtige Anga-\ndung des Arzneimittels Rückstände in den                    ben gemacht worden sind oder wenn einer\nvon den behandelten Tieren gewonnenen                       der Versagungsgründe des § 25 Abs. 2\nLebensmitteln auftreten, wie diese Rück-                    Nr. 6 a oder 6 b bei der Erteilung vorgelegen\nstände zu beurteilen sind, ob die vorgese-                  hat,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                                 171\n2. widerrufen, wenn einer der Versagungs-                pflichtiger Arzneimittel, die nicht ausschließlich zur\ngründe des § 25 Abs. 2 Nr. 2, 6 a oder 6 b           Anwendung bei anderen Tieren als solchen, die der\nnachträglich eingetreten ist oder wenn eine          Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt\nder nach § 28 angeordneten Auflagen nicht            sind, Nachweise führen, aus denen gesondert für\neingehalten und diesem Mangel nicht inner-           jedes dieser Arzneimittel zeitlich geordnet die\nhalb einer von der zuständigen Bundesober-           Menge des Bezuges unter Angabe des oder der Lie-\nbehörde zu setzenden angemessenen Frist              feranten und die Menge der Abgabe unter Angabe\nabgeholfen worden ist,\".                             des oder der Bezieher nachgewiesen werden kann.\nNachweise nach Satz 1 sind der zuständigen\n10. § 31 wird wie folgt geändert:                                    Behörde auf Verlangen vorzulegen.\"\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\n13. In § 49 Abs. 6 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-\n„Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren           fügt:\nbestimmt sind, die der Gewinnung von Lebens-\nmitteln dienen, kann die zuständige Bundesober-             „Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren\nbehörde ferner verlangen, daß der Bericht Anga-            bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmit-\nben über Erfahrungen mit dem Rückstandsnach-               teln dienen, muß außerdem über die vorliegenden\nweisverfahren enthält.\"                                    Erfahrungen berichtet werden, ob und wie häufig\nnach der Anwendung des Arzneimittels Rückstände\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                            in den von den behandelten Tieren gewonnenen\nLebensmitteln festgestellt worden sind, gegebe-\n,,(3) Die Zulassung ist auf Antrag nach Absatz 2\nnenfalls worauf dies zurückgeführt wird, und wie\nSatz 1 innerhalb von drei Monaten vor ihrem\nsich die für das Arzneimittel beschriebenen Rück-\nErlöschen um jeweils fünf Jahre zu verlängern,\nstandsnachweisverfahren bewährt haben. Für Arz-\nwenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2\nneimittel-Vormischungen muß ferner über die vor-\nNr. 3, 5, 6 oder 7 vorliegt oder die Zulassung nicht\nliegenden Erfahrungen berichtet werden, wie sich\nnach § 30 Abs. 1 Satz 2 zurückzunehmen oder\ndie beschriebene Kontrollmethode zum qualitativen\nzu widerrufen ist oder wenn von der Möglichkeit\nund quantitativen Nachweis der wirksamen Be-\nder Rücknahme nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder des\nstandteile in den Fütterungsarzneimitteln bewährt\nWiderrufs nach§ 30 Abs. 2 Nr. 2 kein Gebrauch\nhat.\"\ngemacht werden soll.\"\n11. § 43 wird wie folgt geändert:                               14. § 54 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-\na) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „bei Nutz-\ntieren\" durch die Worte „bei Tieren\" ersetzt.                   fügt:\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                   ,,(2 a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nkann ferner vorgeschrieben werden, daß Arznei-\n,,(5) Zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arz-                 mittelgroßhandelsbetriebe den Geschäftsbetrieb\nneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der              erst aufnehmen dürfen, wenn sie amtlich aner-\nApotheken freigegeben sind, dürfen an den Tier-                 kannt sind; dabei kann vorgesehen werden, daß\nhalter oder an andere in § 4 7 Abs. 1 nicht                     die amtliche Anerkennung nur für den Großhan-\ngenannte Personen nur in der Apotheke oder                      del mit bestimmten Arzneimitteln oder Gruppen\ntierärztlichen Hausapotheke oder durch den                      von Arzneimitteln erforderlich ist. In der Rechts-\nTierarzt ausgehändigt werden. Dies gilt nicht für               verordnung können ferner die Voraussetzungen\nFütterungsarzneimittel sowie für Arzneimittel, die              für die amtliche Anerkennung geregelt werden;\nim Einzelfall in geringen Mengen für vom Tierarzt               die Versagung der Anerkennung kann-nur für den\nbehandelte Einzeltiere dem Tierhalter zugesandt                 Fall vorgesehen werden, daß Tatsachen die\noder zugestellt werden. Die zuständige Behörde                  Annahme rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber\nkann weitergehende Ausnahmen zulassen,                          die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sach-\nwenn gewährleistet ist, daß die Arzneimittel                    kenntnis nicht hat.\"\nunter tierärztlicher Kontrolle angewendet wer-\nden.\"                                                       b) In Absatz 3 werden die Worte „Absätzen 1 und\n2\" durch die Worte „Absätzen 1, 2 und 2 a\"\n12. In§ 47 werden folgende Absätze 1 a und 1 b einge-                   ersetzt.\nfügt:\n,,(1 a) Pharmazeutische Unternehmer und Groß-             15. § 56 wird wie folgt geändert:\nhändler dürfen Arzneimittel, die zur Anwendung bei              a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nTieren bestimmt sind, an die in Absatz 1 Nr. 1 oder\n,,(2) Zur Herstellung von Fütterungsarzneimit-\n6 bezei•chneten Empfänger erst abgeben, wenn\nteln dürfen nur nach § 25 oder § 36 Abs. 1 zuge-\ndiese ihnen eine Bescheinigung der zuständigen\nlassene Arzneimittel-Vormischungen verwendet\nBehörde vorgelegt haben, daß sie ihrer Anzeige-\nwerden. Läßt der Tierarzt nach § 13 Abs. 2 Nr. 3\npflicht nach § 67 nachgekommen sind.\nFütterungsarzneimittel durch einen anderen her-\n(1 b) Pharmazeutische Unternehmer und Groß-                     stellen, der eine durch Rechtsverordnung nach\nhändler müssen über den Bezug und die Abgabe zur                    § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Futtermittelgesetzes vorge-\nAnwendung bei Tieren bestimmter verschreibungs-                     schriebene amtliche Anerkennung für die Her-","172                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nstellung von Mischfuttermitteln besitzt, so kann          können Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie\ner die Beaufsichtigung des technischen Ablaufs            die Dauer der Aufbewahrung geregelt werden. Die\nder Herstellung diesem übertragen.\"                       Nachweispflicht kann auf bestimmte Arzneimittel,\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                          Anwendungsbereiche oder Darreichungsformen\nbeschränkt werden.''\n,i(5) Der Tierarzt darf Fütterungsarzneimittel\nnur herstellen oder herstellen lassen,\n17. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n1. wenn sie zur Anwendung an den von ihm\nbehandelten Tieren bestimmt sind,                      ,,(1) Tierhalter und andere Personen, die nicht\nTierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Arz-\n2. für die in den Packungsbeilagen der Arznei-\nneimittel oder andere vom Tierarzt verschriebene\nmittel-Vormischungen bezeichneten Anwen-\noder erworbene Arzneimittel bei Tieren, die der\ndungsgebiete und\nGewinnung von Lebensmitteln dienen, nur nach\n3. in einer Menge, die veterinärmedizinisch               einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den\ngerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel zu        betreffenden Fall anwenden. Nicht verschreibungs-\nerreichen.                                           pflichtige Arzneimittel, die nicht für den Verkehr\n§ 56 a Abs. 2 gilt entsprechend.\"                         außerhalb der Apotheken freigegeben sind und\nderen Anwendung nicht auf Grund einer tierärztli-\n16. Nach § 56 wird folgender§ 56 a eingefügt:                     chen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen nur\nangewendet werden,\n,,§ 56a\n1. wenn sie zugelassen sind oder ohne Zulassung\nVerschreibung, Abgabe und Anwendung\nin den Verkehr gebracht werden dürfen,\nvon Arzneimitteln durch Tierärzte\n(1) Der Tierarzt darf für den Verkehr außerhalb            2. für die in der Kennzeichnung oder Packungsbei-\nder Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel, die                 lage der Arzneimittel bezeichneten Tierarten und\nzur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, dem Tier-                  Anwendungsgebiete und\nhalter nur verschreiben oder an diesen nur abgeben,           3. in einer Menge, die nach Dosierung und Anwen-\nwenn                                                               dungsdauer der Kennzeichnung des Arzneimit-\n1 . sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt                 tels entspricht.''\nsind,\n2. sie zugelassen sind oder ohne Zulassung in den        18. In § 59 Abs. 1 werden die Worte „abweichend von\nVerkehr gebracht werden dürfen,                           § 58 Abs. 1 \" durch die Worte „abweichend von\n§ 56 a Abs. 1 \" ersetzt.\n3. sie, sofern sie zur Anwendung bei Tieren\nbestimmt sind, die der Gewinnung von Lebens-\nmitteln dienen, nach der Zulassung für die            19. Nach § 59 wird folgender § 59 a eingefügt:\nAnwendung bei der behandelten Tierart                                             ,,§ 59a\nbestimmt sind und\nVerkehr mit Stoffen\n4. ihre Anwendung nach Anwendungsgebiet und                               und Zubereitungen aus Stoffen\nMenge veterinärmedizinisch gerechtfertigt ist,                ( 1) Personen, Betriebe und Einrichtungen, die in\num das Behandlungsziel zu erreichen.                      § 47 Abs. 1 aufgeführt sind, dürfen Stoffe oder Zu-\nSatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt für die Anwendung durch den           bereitungen aus Stoffen, die auf Grund einer\nTierarzt entsprechend.                                        Rechtsverordnung nach § 6 bei der Herstellung von\n(2) Der Tierarzt darf abweichend von Absatz 1              Arzneimitteln für Tiere nicht verwendet werden dür-\nSatz 1 Nr. 3 Arzneimittel, die zur Anwendung bei              fen, zur Herstellung solcher Arzneimittel oder zur\nTieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln die-              Anwendung bei Tieren nicht erwerben und für eine\nnen, zugelassen sind, auch für andere Tiere als               solche Herstellung oder Anwendung nicht anbieten,\nnach der Zulassung bestimmt, verschreiben, abge-              lagern, verpacken, mit sich führen oder in den Ver-\nben oder anwenden, wenn für die Behandlung                    kehr bringen. Tierhalter sowie andere Personen,\nbestimmter Krankheiten ein zugelassenes Arznei-               Betriebe und Einrichtungen, die in§ 47 Abs. 1 nicht\nmittel für die betreffende Tierart nicht zur Verfügung        aufgeführt sind, dürfen solche Stoffe oder Zuberei-\nsteht, die notwendige arzneiliche Versorgung der              tungen nicht erwerben, lagern, verpacken oder mit\nTiere sonst ernstlich gefährdet wäre und eine                 sich führen, es sei denn, daß sie für eine durch\nunmittelbare oder mittelbare Gefährdung der                   Rechtsverordnung nach § 6 nicht verbotene Her-\nGesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürch-             stellung oder Anwendung bestimmt sind.\nten ist.                                                          (2) Tierärzte dürfen durch Rechtsverordnung\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-            nach § 48 oder§ 49 bestimmte Stoffe oder Zuberei-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,               tungen aus Stoffen nur beziehen und solche Stoffe\nLandwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord-                oder Zubereitungen dürfen an Tierärzte nur abgege-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-                    ben werden, wenn sie als Arzneimittel zugelassen\nschreiben, daß Tierärzte über die Verschreibung               sind oder ohne Zulassung in den Verkehr gebracht\nund Anwendung von für den Verkehr außerhalb der               werden dürfen. Tierhalter dürfen sie für eine Anwen-\nApotheken nicht freigegebenen Arzneimitteln Nach-             dung bei Tieren nur erwerben oder lagern, wenn sie\nweise führen müssen. In der Rechtsverordnung                  von einem Tierarzt als Arzneimittel verschrieben","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                                 173\noder durch einen Tierarzt abgegeben worden sind.           24. § 95 erhält folgende Fassung:\nAndere Personen, Betriebe und Einrichtungen, die                                         ,,§ 95\nin § 4 7 Abs. 1 nicht aufgeführt sind, dürfen durch\nRechtsverordnung nach § 48 oder § 49 bestimmte                                     Strafvorschriften\nStoffe oder Zubereitungen aus Stoffen nicht erwer-                ( 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nben, lagern, verpacken, mit sich führen oder in den            Geldstrafe wird bestraft, wer\nVerkehr bringen, es sei denn, daß die Stoffe oder              1. entgegen § 5, auch in Verbindung mit § 73\nZubereitungen für einen anderen Zweck als zur                      Abs. 4, Arzneimittel, bei denen begründeter Ver-\nAnwendung bei Tieren bestimmt sind.                                dacht auf schädliche Wirkungen besteht, in den\n(3) Die futtermittelrechtlichen Vorschriften blei-             Verkehr bringt,\nben unberührt.\"\n2. einer Rechtsverordnung nach§ 6, die das Inver-\nkehrbringen von Arzneimitteln untersagt, zuwi-\n20. § 64 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n„Satz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten              bestand auf diese Strafvorschrift verweist,\nberufsmäßig ausüben oder Arzneimittel nicht aus-\n3. entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder\nschließlich für den Eigenbedarf mit sich führen\nArzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende\nsowie für Personen oder Personenvereinigungen,                     Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr\ndie Arzneimittel für andere sammeln.\"\nbringt,\n21. In § 69 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                   4. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Ver-\nbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen\n,,(2 a) Die zuständigen Behörden können ferner                   § 43 Abs. 1 im Einzelhandel außerhalb einer Apo-\nzur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel                    theke in den Verkehr bringt oder entgegen§ 43\nsowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen im                      Abs. 2 oder 3 abgibt,\nSinne des§ 59 a sicherstellen, wenn Tatsachen die\nAnnahme rechtfertigen, daß Vorschriften über den               5. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Ver-\nbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen\nVerkehr mit Arzneimitteln nicht beachtet worden\n§ 4 7 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Per-\nsind.\"\nsonen oder Stellen oder entgegen§ 47 Abs. 1 a\nabgibt oder entgegen § 4 7 Abs. 2 Satz 1 bezieht,\n22. § 73 wird wie folgt geändert:\n6. Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren\na) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:                     bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebens-\n,,Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Anwen-          mitteln dienen, und nur auf Verschreibung an\ndung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewin-                 Verbraucher abgegeben werden dürfen, entge-\nnung von Lebensmitteln dienen.\"                               gen § 48 Abs. 1 oder entgegen § 49 Abs. 1 in\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n§ 49 Abs. 4 ohne Vorlage der erforderlichen Ver-\n,,(4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2 und 3 Satz             schreibung abgibt,\n1 und 2 finden die Vorschriften dieses Gesetzes\n7. Fütterungsarzneimittel entgegen § 56 Abs. 1\nkeine Anwendung mit Ausnahme der§§ 5 und 8\nohne die erforderliche Verschreibung an Tierhal-\nund ferner in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und\nter abgibt,\ndes Absatzes 3 Satz 1 und 2 auch mit Ausnahme\nder §§ 40, 41, 48, 49, 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis        8. entgegen § 56 a Abs. 1 Arzneimittel, die nur auf\n4, § 96 Nr. 2, 3, 10 und 11 und § 97 Abs. 1, Abs. 2           Verschreibung an Verbraucher abgegeben wer-\nNr. 1 und 9 und Abs. 3.\"                                      den dürfen, verschreibt, abgibt oder anwendet\noder\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n,,(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat ein Emp-        9. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Ver-\nfänger, der Großhändler ist oder eine Apotheke                 braucher abgegeben werden dürfen, entgegen\nbetreibt, das Bestehen der Deckungsvorsorge                    § 57 Abs. 1 erwirbt.\nnach § 94 nachzuweisen.\"                                     (2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\n23. Nach § 94 wird folgender § 94 a eingefügt:                     Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\n,,§ 94a                             Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nÖrtliche Zuständigkeit                      wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeich-\nneten Handlungen\n( 1) Für Klagen, die auf Grund des § 84 erhoben\nwerden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen              1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\nBezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung                        gefährdet,\nseinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen,                2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer\nseinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.                            schweren Schädigung an Körper oder Gesund-\n(2) Absatz 1 bleibt bei der Ermittlung der interna-             heit bringt oder\ntionalen Zuständigkeit der Gerichte eines ausländi-            3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen ande-\nschen Staates nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilpro-                ren Vermögensvorteile großen Ausmaßes\nzeßordnung außer Betracht.\"                                         erlangt.","174                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-                  Abs. 1 Nr. 3, eine Charge ohne Freigabe in den\nzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis           Verkehr bringt,\nzu einem Jahr oder Geldstrafe.\"\n9. entgegen§ 38 Abs. 1 Satz 1 Fertigarzneimittel\nals homöopathische Arzneimittel ohne Regi-\n25. § 96 erhält folgende Fassung:                                    strierung iry den Verkehr bringt,\n,,§ 96                             10. entgegen einer Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1,\nStrafvorschriften                              2, 3, 4, 5 oder 8, Abs. 4 oder des § 41 Nr. 1,\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit                 jeweils auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4, die\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                    klinische Prüfung eines Arzneimittels durch-\nführt,\n1. einer Rechtsverordnung nach § 6, die die Ver-\n11 . entgegen § 48 Abs. 1 oder entgegen § 49\nwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen\nAbs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\naus Stoffen oder Gegenständen bei der Her-\nnung nach § 49 Abs. 4, jeweils auch in Verbin-\nstellung     von     Arzneimitteln    vorschreibt,\ndung mit § 73 Abs. 4, ohne Vorlage der erfor-\nbeschränkt oder verbietet, zuwiderhandelt,\nderlichen Verschreibung Arzneimittel abgibt,\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nwenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe\ndiese Strafvorschrift verweist,\nbedroht ist,\n2. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung           12. entgegen§ 59 Abs. 2 Lebensmittel gewinnt, bei\nmit § 73 Abs. 4, Arzneimittel herstellt oder in              denen mit Rückständen der angewendeten\nden Verkehr bringt, die in ihrer Qualität nicht              Arzneimittel oder ihrer Umwandlungsprodukte\nunerheblich von den anerkannten pharmazeu-                   zu rechnen ist,\ntischen Regeln abweichen,\n13. entgegen § 59 a Abs. 1 oder 2 Stoffe oder\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung                Zubereitungen aus Stoffen erwirbt, anbietet,\nmit § 73 Abs. 4, Arzneimittel herstellt oder in              lagert, verpackt, mit sich führt oder in den Ver-\nden Verkehr bringt, die mit irreführender                    kehr bringt oder\nBezeichnung, Angabe oder Aufmachung verse-\nhen sind,                                               14. ein zum Gebrauch bei Menschen bestimmtes\nArzneimittel in den Verkehr bringt, obwohl die\n4. Arzneimittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2              nach§ 94 erforderliche Haftpflichtversicherung\nNr. 1, Testsera, Testantigene oder chirurgi-                 oder Freistellungs- oder Gewährleistungsver-\nsches Nahtmaterial entgegen § 13 Abs. 1 ohne                 pflichtung nicht oder nicht mehr besteht.\"\nErlaubnis herstellt oder ohne die nach § 72\nAbs. 1 erforderliche Erlaubnis oder ohne die\nnach § 72 Abs. 2 erforderliche Bestätigung          26. § 97 erhält folgende Fassung:\noder Bescheinigung aus Ländern, die nicht Mit-                                   ,,§ 97\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-                               Bußgeldvorschriften\nten sind, in den Geltungsbereich dieses Geset-\nzes verbringt,                                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in§ 96\nbezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\n5. entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel oder\nArzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren                 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nbestimmt sind, oder in einer Rechtsverordnung          oder fahrlässig\nnach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder § 60 Abs. 3 be-\nzeichnete Arzneimittel ohne Zulassung in den             1. entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung_ mit\nVerkehr bringt,                                             § 73 Abs. 4, Arzneimittel in den Verkehr bringt,\nderen Verfalldatum abgelaufen ist,\n6. bei Stellung eines Antrags auf Zulassung oder\nRegistrierung eine nach§ 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis          2. entgegen§ 9 Abs. 1 Arzneimittel, die nicht den\n9, 1 2, 14 oder 15, § 23 Abs. 2 Satz 2 oder 3,               Namen oder die Firma des pharmazeutischen\nauch in Verbindung mit § 38 Abs. 2, erforderli-              Unternehmers tragen, in den Verkehr bringt,\nche Angabe nicht vollständig oder nicht richtig\nmacht oder eine nach§ 22 Abs. 2 oder 3, § 23             3. entgegen§ 9 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3, auch in                bringt, ohne seinen Sitz im Geltungsbereich\nVerbindung mit § 38 Abs. 2, erforderliche                    dieses Gesetzes zu haben,\nUnterlage nicht vollständig oder mit nicht rich-\n4. entgegen § 10, auch in Verbindung mit einer\ntigem Inhalt vorlegt,\nRechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arz-\n7. entgegen§ 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-                neimittel ohne die vorgeschriebene Kennzeich-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach§ 35                  nung in den Verkehr bringt,\nAbs. 1 Nr. 2, ein Arzneimittel in den Verkehr\nbringt,                                                  5. entgegen § 11, auch in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arz-\n8. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-                 neimittel ohne die vorgeschriebene Packungs-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 35                    beilage in den Verkehr bringt,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                               175\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18                18. entgegen § 56 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz\nAbs. 2 zuwiderhandelt,                                      1 oder 2 Fütterungsarzneimittel herstellt,\n7. eine Anzeige nach den §§ 20, 29 Abs. 1 oder            19. Fütterungsarzneimittel nicht nach § 56 Abs. 4\n§ 67 Abs. 1, 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht          Satz 3 kennzeichnet,\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n20. entgegen§ 56 Abs. 5 ein Fütterungsarzneimit-\ntel herstellt oder herstellen läßt,\n8. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 73\nAbs. 1 Arzneimittel in den Geltungsbereich            21. entgegen § 56 a Abs. 1 Arzneimittel, die ohne\ndieses Gesetzes verbringt,                                 Verschreibung an Verbraucher abgegeben\nwerden dürfen, verschreibt, abgibt oder anwen-\n9. entgegen einer Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 6              det,\noder 7, auch in Verbindung mit§ 73 Abs. 4, eine\nklinische Prüfung eines Arzneimittels durch-           22. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Ver-\nführt,                                                      braucher abgegeben werden dürfen, entgegen\n§ 57 Abs. 1 erwirbt,\n10. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Ver-\nbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen            23. entgegen § 58 Abs. 1 Arzneimittel bei Tieren\n§ 43 Abs. 1 im Einzelhandel außerhalb einer                anwendet, die der Gewinnung von Lebensmit-\nApotheke in den Verkehr bringt oder entgegen               teln dienen,\n§ 43 Abs. 2 oder 3 abgibt,\n24. einer Aufzeichnungs- oder Vorlagepflicht nach\n11 . entgegen § 43 Abs. 5 Satz 1 zur Anwendung                    § 59 Abs. 3 zuwiderhandelt,\nbei Tieren bestimmte Arzneimittel, die für den\nVerkehr außerhalb der Apotheken nicht freige-         25. einer vollziehbaren Anordnung nach           § 64\ngeben sind, in nicht vorschriftsmäßiger Weise              Abs. 4 Nr. 4 zuwiderhandelt,\nabgibt,\n26. einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach\n§ 66 zuwiderhandelt,\n12. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Ver-\nbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen            27. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach\n§ 4 7 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Per-           § 7 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 eine Sendung nicht\nsonen oder Stellen oder entgegen § 4 7 Abs. 1 a            vorführt,\nabgibt oder entgegen § 4 7 Abs. 2 Satz 1\nbezieht,                                              28. entgegen § 75 Abs. 1 Satz 1 eine Person als\nPharmaberater beauftragt,\n13. die in § 4 7 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen\nNachweise nicht oder nicht richtig führt, oder        29. entgegen§ 75 Abs. 1 Satz 2 eine Tätigkeit als\nder zuständigen Behörde auf Verlangen nicht                Pharmaberater ausübt,\nvorlegt,\n30. einer Aufzeichnungs-, Mitteilungs- oder Nach-\n14. entgegen § 50 Abs. 1 Einzelhandel mit Arznei-                weispflicht nach § 76 zuwiderhandelt,\nmitteln betreibt,\n31. einer Rechtsverordnung nach§ 7 Abs. 2 Satz 2,\n15. entgegen§ 51 Abs. 1 Arzneimittel im Reisege-                 § 1 2 Abs. 1 Nr. 3, § 54 Abs. 1, § 56 a Abs. 3,\nwerbe feilbietet oder Bestellungen darauf auf-             § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2 oder§ 74 Abs. 2 zuwi-\nsucht,                                                    derhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n16. entgegen § 52 Abs. 1 Arzneimittel im Wege der                weist.\nSelbstbedienung in den Verkehr bringt,\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n17. zur Abgabe an den Verbraucher im Geltungs-              buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahn-\nbereich dieses Gesetzes bestimmte Arzneimit-          det werden.\"\ntel in den Verkehr bringt, die den für sie oder\nden für die in ihnen enthaltenen Stoffe\n27. Nach § 98 wird angefügt\na) geltenden pharmazeutischen Regeln des\nArzneibuches über Identität, Gehalt, Rein-                       „Achtzehnter Abschnitt\nheit oder                                                           Schlußvorschriften\nb) sonstigen im Arzneibuch beschriebenen                                       § 99\nchemischen, physikalischen oder morpho-                               Berlin-Klausel\nlogischen Eigenschaften\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnicht entsprechen, soweit die Rechtsverord-           des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land\nnung nach § 55 Abs. 2 für einen bestimmten            Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-           Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nweist,                                                nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\"","176                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nArtikel 2                                                      Artikel 3\nÜbergangsvorschriften                                 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung\ndes Arzneimittelrechts\n§ 1\nArtikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-\nFütterungsarzneimittel, die als solche vor Inkrafttre-       mittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445) wird\nten dieses Gesetzes zugelassen worden sind, gelten als          wie folgt geändert:\nFütterungsarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 10 des\nArzneimittelgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes\nund dürfen als solche bis zum 30. Juni 1987 weiter in           1. In § 7 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nden Verkehr gebracht werden.\n„Ein Fertigarzneimittel nach Absatz 1 darf bis zum\nErlöschen der Zulassung abweichend von § 29\n§2                                   Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes auch in geänderter\nZusammensetzung der wirksamen Bestandteile\n( 1) Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten dieses              nach Art und Menge in den Verkehr gebracht werden,\nGesetzes zugelassen sind, bestimmt die zuständige                   wenn der pharmazeutische Unternehmer der zustän-\nBundesoberbehörde nach Anhörung der Kommissionen                    digen Bundesoberbehörde die Änderung angezeigt\nnach § 25 Abs. 6 und 7 des Arzneimittelgesetzes ent-                hat, die Änderung sich darauf beschränkt, daß ein\nsprechend der Bedeutung der Rückstände der Arznei-                  bislang enthaltener wirksamer Bestandteil nach der\nmittel für die menschliche Gesundheit die Frist, inner-             Änderung nicht mehr enthalten ist und der pharma-\nhalb derer die Unterlagen über das Rückstandsnach-                  zeutische Unternehmer die bisherige Bezeichnung\nweisverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und die Kontroll-              des Arzneimittels mit einem unterscheidenden\nmethode nach§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Arzneimittelgeset-               Zusatz versieht oder sicherstellt, daß das Arzneimit-\nzes in der Fassung dieses Gesetzes vorzulegen sind;                 tel in der bisherigen Zusammensetzung nicht mehr in\ndiese Frist muß mindestens drei Jahre betragen und ist              den Verkehr gebracht wird.\"\nim Bundesanzeiger bekanntzumachen. Bei Arzneimit-\nteln mit einer Wartezeit von nicht mehr als drei Tagen,\nderen Anwendung bei Tieren eine besondere Gefähr-\n2. In § 1 0 wird das Wort „fünf\" durch das Wort „acht\"\ndung der Verbraucher nicht mit sich bringt, insbeson-\nersetzt.\ndere weil sie üblicherweise bei Einzeltieren und nicht\nkurz vor der Schlachtung angewendet werden und eine\ntoxikologisch schwerwiegende Wirkung nicht vorliegt,\nkann die zuständige Bundesoberbehörde nach Anhö-                3. § 17 erhält folgende Fassung:\nrung der für Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren                                           ,,§ 17\nzuständigen Kommissionen nach § 25 Abs. 6 und 7 des                   (1) § 72 des Arzneimittelgesetzes      findet keine\nArzneimittelgesetzes von der Bestimmung einer Frist                Anwendung, soweit Arzneimittel nach § 7 dieser\nnach Satz 1 vorläufig absehen.                                     Überleitungsvorschriften in den Verkehr gebracht\nwerden dürfen.\n(2) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt mit der\nFristbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 nach Anhörung\n(2) Soweit§ 72 des Arzneimittelgesetzes gemäß\nder für Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren zuständi-\nAbsatz 1 keine Anwendung findet, gilt § 73 Abs. 1\ngen Kommissionen nach § 25 Abs. 6 und 7 des Arznei-\ndes Arzneimittelgesetzes mit der Maßgabe, daß der\nmittelgesetzes mit, welche Nachweisgrenze das vorzu-\nEmpfänger pharmazeutischer Unternehmer, Groß-\nlegende Rückstandsnachweisverfahren aufweisen\nmuß. ,                                                             händler oder Tierarzt sein oder eine Apotheke betrei-\nben muß.\"\n(3) Für Arzneimittel, deren Zulassung nach Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes beantragt wird, gelten die Vor-\nschriften des§ 23 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-\nsung dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß Unterlagen                                     Artikel 4\nüber das Rückstandsnachweisverfahren und über die\nÄnderung des Fleischbeschaugesetzes\nKontrollmethode nicht vor dem aus Absatz 1 Satz 1 sich\nergebenden Zeitpunkt vorgelegt werden müssen. Satz 1              Das Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Be-\ngilt nicht für Arzneimittel, die Stoffe in der medizinischen    kanntmachung vom 28. September 1981 (BGBI. 1\nWissenschaft nicht allgemein bekannter Wirkungen                S. 1045) wird wie folgt geändert:\noder deren Zubereitungen enthalten, es sei denn, daß\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.\n1. Nach § 1 wird folgender§ 1 a eingefügt:\n(4) Ist eine Frist für die Vorlage von Unterlagen über\ndas Rückstandsnachweisverfahren oder die Kontroll-                                          ,,§ 1 a\nmethode nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden und                      (1) In § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können\nwerden Unterlagen nicht vorgelegt oder entsprechen                 auch in Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung\nsie nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 oder             zum Schlachtbetrieb zur Sicherung der Einhaltung\nAbs. 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung              von Vorschriften für die in§ 3 Abs. 1 Nr. 20 genann-\ndieses Gesetzes, kann die Zulassung widerrufen wer-                ten Stoffe einer Untersuchung auf Rückstände unter-\nden.                                                               zogen werden.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                                  177\n(2) Soweit es zur Durchführung der Rückstands-            2. die Beförderung\nuntersuchung erforderlich ist, sind die mit der Durch-        von in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu unter-\nführung beauftragten Personen, bei Gefahr im Ver-             sagen, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuver-\nzuge auch alle Beamten der Polizei, während der übli-         lässig darauf schließen lassen, daß bei Tieren aus\nchen Betriebs- oder Geschäftszeit befugt,                     diesen Erzeugerbetrieben Stoffe mit pharmakologi-\n1 . Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1        scher Wirkung, deren Anwendung verboten ist, ange-\nAbs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden, sonstige        wendet worden sind; dies gilt insbesondere, wenn\nGeschäftsräume sowie Transportmittel zu betre-          Rückstände von solchen Stoffen festgestellt worden\nten und zu besichtigen,                                  sind. Tiere aus diesen Betrieben dürfen nur nach\nZustimmung durch die zuständige Behörde aus dem\n2. geschäftliche Unterlagen von Erzeugerbetrieben             Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert werden.\noder Transportunternehmen einzusehen und                 Einer Abgabe oder Beförderung dieser Tiere ist zuzu-\n3. Proben zu entnehmen.                                       stimmen, wenn\nDie in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Ver-            1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrau-\nhütung dringender Gefahren für die öffentliche                    chers durch die Rückstände ausgeschlossen ist\nSicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort                    oder\ngenannten Zeiten vorgenommen werden; das Grund-               2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung\nrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13                jedes einzelnen Tieres nachweist; daß keine\ndes Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                    Rückstände von Stoffen vorliegen, deren Anwen-\ndung verboten ist.\n(3) Die Inhaber von Erzeugerbetrieben, von Trans-\nportmitteln zur Beförderung von lebenden Schlacht-               (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\ntieren und die von ihnen bestellten Vertreter sind ver-       Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1\npflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 zu              haben keine aufschiebende Wirkung.\ndulden sowie die in Absatz 2 und in § 4 genannten\n§4b\nPersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unter-\nstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die                    ( 1 ) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlach-\nRäume, Einrichtungen und Transportmittel zu                  tung nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbe-\nbezeichnen, Räume und Transportmittel zu öffnen              wahrt werden, wenn sie so ge~ennzeichnet sind, daß\nund die Entnahme von Proben zu ermöglichen.\"                 der Erzeugerbetrieb auch nach der Schlachtung zu\nermitteln ist.\n2. In § 3 Abs. 1 werden nach Nummer 18 folgende Num-               (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nmern 19 und 20 angefügt:                                     nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung\n,, 19. Erzeugerbetrieb:                                      mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es der\nBetrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abge-        Zweck der Rückstandsuntersuchung erfordert, Vor-\ngeben werden.                                       schriften über Inhalt, Form und Art der Kennzeich-\n20. Rückstände:                                           nung nach Absatz 1 zu erlassen.\nRückstände von Stoffen mit pharmakologi-               (3) § 4 a und Absatz 1 finden keine Anwendung auf\nscher Wirkung und deren Umwandlungspro-             Schlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt\ndukte sowie von anderen Stoffen, die in             sind.\"\nLebensmittel übergehen und gesundheitlich\nbedenklich sein können.\"\n4. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b eingefügt:           a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a einge-\nfügt:\n,,§ 4a\n„2 a. entgegen § 1 a Abs. 3 Maßnahmen nach\n( 1 ) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß                       § 1 a Abs. 1 oder 2 nicht duldet oder die bei\ndie Abgabe oder Beförderung von Tieren, die der                           ihrer Durchführung tätigen Personen nicht\nSchlachttierbeschau nach § 1 unterliegen, aus                             unterstützt,''.\neinem Erzeugerbetrieb zum Schlachtbetrieb anzu-\nmelden ist, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die             b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4 a\nzuverlässig darauf schließen lassen, daß bei Tieren               und 4 b eingefügt:\naus diesem Betrieb oder dem von ihnen gewonnenen\n„4 a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 a\nFleisch Rückstände vorliegen; dies gilt insbeson-\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwider-\ndere, wenn vorgeschriebene Wartezeiten nicht ein-\nhandelt,\ngehalten oder festgesetzte Höchstmengen über-\nschritten worden sind. Die Anordnung ist aufzu-                     4 b. entgegen § 4 b Abs. 1 Schlachttiere abgibt,\nheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht                        erwirbt, befördert oder aufbewahrt, die nicht\nmehr gegeben sind.                                                       in der dort vorgeschriebenen Weise\ngekennzeichnet sind,\".\n(2) Die zuständige Behörde hat                           c) In Nummer 18 wird nach der Angabe ,,§ 3 a\n1 . die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder                         Abs. 6,\" die Angabe,,§ 4 b Abs. 2,\" eingefügt.","178                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nArtikel 5                                                     Artikel 7\nAußerkrafttreten                                                 Inkrafttreten\nArtikel 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung           ( 1 ) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts ande-\ndes Arzneimittelgesetzes vom 5. Juni 197 4 (BGBI. 1        res bestimmt, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nS. 1245) tritt am 1. Juli 1983 außer Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 1 2 und Artikel 3 Nr. 3 treten am 1. Juli\n1983 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2, 4 bis 10, 13 und 25 hin-\nArtikel 6                          sichtlich des § 96 Nr. 6 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBerlin-Klausel                        Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 hinsichtlich der §§ 4 a und 4 b\nAbs. 1 und 3 sowie Nr. 4 Buchstaben a und b tritt gleich-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      zeitig mit der Rechtsverordnung nach § 4 b Abs. 2 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          Fleischbeschaugesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Februar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}