{"id":"bgbl1-1983-6-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":6,"date":"1983-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/6#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_6.pdf#page=7","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kakaoverordnung","law_date":"1983-02-21T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1983                                107\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kakaoverordnung\nVom 21. Februar 1983\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des           ,,1.19 Gianduja (oder eine von „Gian-\n§ 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe a des                      duja\" abgeleitete Bezeichnung) -\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                           Haseln ußschokolade\n15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einver-                    Erzeugnis, das aus Schokolade hergestellt\nnehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-                        wird, deren Mindestgehalt an Gesamtkakao-\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustim-                      trockenmasse 32 Hundertteile und an ent-\nmung des Bundesrates verordnet:                                            ölter Kakaotrockenmasse 8 Hundertteile\nbeträgt, und das ferner mindestens\nArtikel 1                                          20 Hundertteile und höchstens 40 Hun-\ndertteile fein gemahlene Haselnüsse ent-\nDie Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1                          hält.\nS. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 9 der Ver-\nordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1625), wird                      Außerdem ist zulässig der Zusatz von\nwie folgt geändert:                                                           Milch oder von Stoffen, die durch Eindik-\nken oder Trocknen von Vollmilch oder\n1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                        von teilweise oder ganz entrahmter\nMilch gewonnen werden, in einer\n,,(1) Kakao und Kakaoerzeugnissen, ausgenom-\nMenge, daß das Enderzeugnis nicht\nmen Kakaokerne, dürfen\nmehr als 5 Gewichtshundertteile\n1. Lecithine                                                              Gesamtmilchtrockenmasse,            davon\n2. Ammoniumsalze von Phosphatidsäuren                                     höchstens 1,25 Hundertteile Milchfett,\nenthält,\nzugesetzt werden.\"\n- Mandeln, Haselnüssen und anderen\nNüssen, ganz oder in Stücken, wenn\n2. § 5 Abs.   2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                              das Gewicht dieser Zusätze einschließ-\n„Nach Zusatz von Lecithinen und Ammoniumsalzen                            lich der gemahlenen Haselnüsse\nvon Phosphatidsäuren dürfen Kakao und Kakao-                              60 Hundertteile des Gewichts des\nerzeugnisse, bezogen auf ihr Gesamtgewicht, höch-                         Erzeugnisses nicht übersteigt;\".\nstens 0,5 vom Hundert Phosphatide enthalten.\"\nb) In Nummer 1.28 werden die Worte „in mundge-\nrechter Größe'' durch die Worte „in Bissengröße''\n3. § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nersetzt.\n,,Der Zusatz von Lecithinen und von Ammoniumsal-\nzen von Phosphatidsäuren und die Höhe des Phos-                                   Artikel 2\nphatidgehaltes sind in Verbindung mit der Bezeich-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnung des Erzeugnisses in deutscher Sprache nach         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\nMaßgabe des § 1 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 kenntlich    zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nzu machen.\"                                             15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.\n4. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                               Artikel 3\na) Nummer 1 .19 der Anlage erhält folgende Fas-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsung:                                              in Kraft.\nBonn, den 21. Februar 1983\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}