{"id":"bgbl1-1983-6-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":6,"date":"1983-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/6#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_6.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich","law_date":"1983-02-21T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1983                            105\nGesetz\nzur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ·\nVom 21. Februar 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates        resbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           berechneten Rente ( § 1254 Abs. 1 Halbsatz 1 der\nReichsversicherungsordnung, § 31 Abs. 1 Halbsatz 1\n1. Vorläufige Maßnahmen                    des Angestelltenversicherungsgesetz;es) aus dem\nzur Beseitigung der Beitragszahlungspflicht            erworbenen Anrecht nicht übersteigen, so gilt Absatz 1\nim Versorgungsausgleich                     entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen\nauf die sich aus Absatz 1 ergebende Erhöhung anzu-\n§ 1                            rechnen.\n( 1) Sind im Versorgungsausgleich andere als die in        (3) Wurde der Verpflichtete nach Durchführung des\n§ 1587 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs         Versorgungsausgleichs nachversichert, so sind inso-\ngenannten Anrechte auszugleichen, so gelten an Stelle      weit dem Rentenversicherungsträger die sich aus\ndes § 1587 b Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-        Absatz 1 und 2 ergebenden Erhöhungen vom Dienst-\nbuchs die nachfolgenden Bestimmungen.                      herrn zu erstatten.\n(2) Wenn die für ein Anrecht des Verpflichteten maß-                                §5\ngebende Regelung dies vorsieht, begründet das Fami-\nliengericht für den anderen Ehegatten ein Anrecht             (1) Solange der Berechtigte aus dem im Versor-\naußerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (Real-        gungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhal-\nteilung). Das Nähere bestimmt sich nach den Regelun-       ten kann und er gegen den Verpflichteten einen\ngen über das auszugleichende und das zu begründende        Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat,\nAnrecht.                                                   weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der\nauf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung\n(3) Findet ein Ausgleich nach Absatz 2 nicht statt und  seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung\nrichtet sich das auszugleichende Anrecht gegen einen       des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungs-\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, so gelten die    ausgleichs gekürzt.\nVorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus\neinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-         (2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.\nSplitting) sinngemäß.\n§2                                                        §6\nDer schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§§              Sind Nachzahlungen zu leisten, so erfolgen sie in den\n1587 f bis 1587 k des Bürgerlichen Gesetzbuchs) findet     Fällen des§ 5 an den Verpflichteten und an den Berech-\nauch statt, soweit der Ausgleich nicht nach § 1 durch-     tigten je zur Hälfte.\ngeführt werden kann. §§ 1587 1bis 1587 n des Bürger-                                  §7\nlichen Gesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden.\nIst ein Anrecht durch Beitragszahlungen nach §\n1587 b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begrün-\n§3                             det worden, sind dem leistenden vom Rentenversiche-\nSoweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-        rungsträger die Beiträge unter Anrechnung der gewähr-\nbuchs über den Versorgungsausgleich auf einen Aus-         ten Leistungen zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß\ngleich nach diesem Gesetz nicht unmittelbar anzuwen-       aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht\nden sind, gelten sie sinngemäß.                            keine höheren als die in§ 4 Abs. 2 genannten Leistun-\ngen zu gewähren sind.\n§8\nII. Auswirkungen des Versorgungsausgleichs\nin besonderen Fällen                       Ein zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbe-\ntrag ist unter Anrechnung der gewährten Leistung\n§4                             zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem im Ver-\nsorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren\n(1) Ist ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b\nals die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren\nAbs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchge-\nsind.\nführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod\nkeine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich                                      §9\nerworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung          (1) Über Maßnahmen nach§§ 4 bis 8 entscheidet der\ndes Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf   Leistungsträger auf Antrag.\nGrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.\n(2) Antragsberechtigt sind der Verpflichtete und,\n(2) Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder        soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen. In den\nwerden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen           Fällen des § 5 kann auch der Berechtigte den Antrag\nAnrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jah-         stellen.","106                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(3) Ansprüche nach §§ 4 bis 8 gehen auf den Erben         gungsanwartschaften und Versorgungen von den hier-\nüber, wenn der Erblasser den erforderlichen Antrag           für zuständigen Behörden, Rentenversicherungsträ-\ngestellt hatte. _                                            gern, Arbeitgebern, Versicherungsunternehmen und\nsonstigen Stellen sowie von den Ehegatten Auskünfte\n(4) Der Antragsberechtigte und der Leistungsträger\neinholen. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen und die\nkönnen von den betroffenen Stellen die für die Durch-        Ehegatten sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen\nführung von Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 erforderliche          Folge zu leisten.\nAuskunft verlangen.\n(5) In den Fällen des§ 5 hat der Verpflichtete dem Lei-\nstungsträger die Einstellung der Unterhaltsleistungen,            IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen\ndie Wiederheirat des Berechtigten sowie dessen Tod\nmitzuteilen.                                                                            §12\n§ 10                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nIn den Fällen des§ 1 Abs. 3 gelten die§§ 4 bis 9 sinn-     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngemäß.\n§ 13\nIII. Auskunftspflicht                       (1 ) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nim Versorgungsausgleich                      am 1 . April 1983 in Kraft.\n(2) §§ 4 bis 10 treten mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in\n§ 11                            Kraft.\nIn Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen,        (3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nkann das Gericht über Grund und Höhe der Versor-             1986 außer Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Februar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}