{"id":"bgbl1-1983-6-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":6,"date":"1983-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes","law_date":"1983-02-18T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["101\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                         Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1983                                                                                                       Nr. 6\nTag                                                                Inhalt                                                                                          Seite\n18. 2. 83      Viertes Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes .................................. .                                                                101\n612-4, 612-4-1\n21. 2. 83      Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ............................... .                                                                 105\nneu: 404-19-3\n21. 2. 83      Erste Verordnung zur Änderung der Kakaoverordnung .................................... .                                                                 107\n2125-40-5\n22. 2. 83      Änderungsverordnung 1982 zur Ersten bis Dritten Durchführungsverordnung zum Bundesent-\nschädigungsgesetz ..................................................................... .                                                                108\n251-1-1, 251-1-2, 251-1-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  127\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Zuckersteuergesetzes\nVom 18. Februar 1983\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                            4. lsoglukose und Zucker der chemischen\nArtikel 1                                                                Zusammensetzung der lsoglukose,\n5. Fruchtzucker.\nDas Zuckersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 612-4, veröffentlichten                                              Natürlicher Honig gilt nicht als Zucker im Sinne\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3                                            dieses Gesetzes.''\nAbs. 4 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1\nS. 1695), wird wie folgt geändert:                                                         b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie\nfolgt gefaßt:\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Rübenzucker im Sinne dieses Gesetzes\na) An die Stelle des bisherigen Absatzes 1 treten fol-                                        sind aus Rüben gewonnene feste und flüssige\ngende neue Absätze 1 und 2:                                                             Zucker, einschließlich der Rübensäfte, der Füll-\n,,(1) Zucker, der im Erhebungsgebiet hergestellt                                      massen und der Zuckerabläufe, und zwar ohne\noder in dieses eingeführt wird, unterliegt der                                          Rücksicht darauf, ob bei der Herstellung andere\nZuckersteuer. Das Erhebungsgebiet ist der Gel-                                          zuckerhaltige Stoffe oder Zucker mitverwendet\ntungsbereich des Gesetzes ohne die Zollaus-                                             worden sind. Rübenzucker sind auch feste und\nschlüsse und Zollfreigebiete. Die Zuckersteuer ist                                      flüssige Zucker, die durch Entzuckerung oder Raf-\neine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenord-                                           fination von Rübenzuckerabläufen, Raffination\nnung.                                                                                   von Rohzucker oder Auflösen von festem Rüben-\nzucker gewonnen werden. Wird Rübenzucker\n(2) Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind                                             weiterverarbeitet und werden dabei feste oder\n1. Rübenzucker und Zucker der chemischen                                                flüssige Zucker gewonnen, die Invertzucker oder\nZusammensetzung des Rübenzuckers,                                                   Fruchtzucker sind oder die chemische Zusam-\n2. Invertzucker,                                                                        mensetzung von Stärkezucker oder lsoglukose\naufweisen, so sind diese nach der jeweiligen\n3. Stärkezucker und Zucker der chemischen                                               Zuckerart des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 zu behan-\nZusammensetzung des Stärkezuckers,                                                 deln.\"","102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nc) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:                f)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9 und wird wie\n,,(4) Invertzucker im Sinne dieses Gesetzes sind             folgt gefaßt:\naus anderen Zuckern, zum Beispiel Saccharose,                     ,,(9) Zucker ohne nähere Bezeichnung sind\noder invertzuckerhaltigen Stoffen oder durch                   sämtliche nach den Absätzen 2 bis 8 der Zucker-\nUmwandlung anderer Stoffe gewonnene feste                       steuer unterliegenden Erzeugnisse.''\nund flüssige Zucker, deren Trockenmasse minde-\nstens 50 Gewichtshundertteile Dextrose und             2. § 2 wird aufgehoben.\nFruktose zu gleichen Teilen enthält. Gewichtsab-\nweichungen im Verhältnis von Dextrose zu Fruk-        3. Die Überschrift vor § 3 und § 3 werden wie folgt\ntose bis zu fünf vom Hundert bleiben unberück-            gefaßt:\nsichtigt. Zucker, die auch die Voraussetzungen                                   „Steuertarif\ndes Absatzes 6 Satz 1 erfüllen, werden nur dann                                      §3\nals Invertzucker behandelt, wenn der Dextrose-\nund Fruktosegehalt in der Trockenmasse 70 vom                ( 1 ) Die Steuer für Zucker beträgt, soweit in den\nHundert oder mehr beträgt.\"                               Absätzen 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist,\n6 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigengewicht.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wird wie\nfolgt gefaßt:                                                (2) Für die Besteuerung der in den Absätzen 3 bis\n7 bezeichneten Zucker ist ihr Reinheitsgrad maßge-\n,,(5) Stärkezucker im Sinne dieses Gesetzes\nbend. Reinheitsgrad ist\nsind aus Stärke gewonnene feste und flüssige\nZucker, soweit es sich dabei nicht um Zucker              1 . bei Rübenzucker der Gehalt der Trockenmasse\nnach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 5 handelt, und zwar            an Saccharose und Invertzucker in Gewichtshun-\nohne Rücksicht darauf, ob bei der Herstellung                 dertteilen,\nandere zuckerha!tige Stoffe oder Zucker mitver-           2. bei Invertzucker, Stärkezucker einschließlich\nwendet worden sind. Stärkezucker ist auch Mal-                Stärkezuckerabläufen, bei lsoglukose und\ntose (Malzzucker).''                                          Fruchtzucker der Gehalt der Trockenmasse an\ne) Es werden folgende neue Absätze 6 bis 8 einge-                 reduzierenden Stoffen - bei saccharosehaltigem\nfügt:                                                         Invertzucker nach Inversion der Saccharose -,\nberechnet als Dextrose, in Gewichtshundert-\n,,(6) lsoglukose im Sinne dieses Gesetzes sind              teilen.\naus Glukose, Glukosepolymeren oder Dextrose\ngewonnene feste und flüssige Zucker mit einem                (3) Steuerfrei bleiben:\nFruktosegehalt in der Trockenmasse von minde-             1. Rüben- und Rohrzuckerabläufe, Rübensäfte\nstens 10, aber- nicht mehr als 50 Gewichtshun-                 (Rübensirup, Rübenkraut und Rübenkreude),\ndertteilen. Enthalten so gewonnene Erzeugnisse                andere Rübenzucker- und sonstige Saccharose-\neinen geringeren Fruktosegehalt in der Trocken-               lösungen, flüssiger Invertzucker und Mischungen\nmasse als 1 0 Gewichtshundertteile, so werden                 dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von\nsie insgesamt als Stärkezucker behandelt. Für                 weniger als 70 vom Hundert,\nnach Satz 1 gewonnene Erzeugnisse mit einem               2. Stärkezucker - ohne die in Nummer 3 bezeichne-\nhöheren Fruktosegehalt in der Trockenmasse als                ten Stärkezuckerabläufe - mit einem Reinheits-\n50 Gewichtshundertteilen gilt Absatz 7. Erfüllen              grad von weniger als 10 vom Hundert,\nErzeugnisse nach Satz 1 die Voraussetzungen\ndes Absatzes 4, so werden sie als Invertzucker             3. Abläufe der Stärkezuckerherstellung, die sich\nbehandelt, wenn der Dextrose- und Fruktosege-                 nach Aussehen und Geschmack als solche kenn-\nhalt in der Trockenmasse 70 vom Hundert oder                   zeichnen und einen Gesamtchloridgehalt in der\nmehr beträgt.                                                  Trockenmasse von 1,5 Gewichtshundertteilen\noder mehr haben, mit einem Reinheitsgrad von\n(7) Fruchtzucker im Sinne dieses Gesetzes                  weniger als 7 4 vom Hundert,\nsind aus anderen Zuckern, zum Beispiel Invert-\nzucker, oder fruktosehaltigen Stoffen oder durch          4. flüssige lsoglukose mit einem Reinheitsgrad von\nUmwandlung anderer Stoffe gewonnene feste                      weniger als 20 vom Hundert.\nund flüssige Zucker, deren Trockenmasse mehr                  (4) Die Steuer beträgt für Rübensäfte, die aus\nals 50 Gewichtshundertteile Fruktose enthält.             gekochten und zerkleinerten frischen Rüben oder\nAbsatz 4 bleibt unberührt.                                 aus getrockneten vollwertigen Rübenschnitzeln im\n(8) Zucker der chemischen Zusammensetzung              Preßverfahren, auch unter Zusatz von Braunkohle,\ndes Rübenzuckers, des Stärkezuckers oder der               jedoch ohne chemische Reinigung hergestellt wor-\nlsoglukose sind solche Zucker, die diesen Zuk-             den sind,\nkerarten in ihrer chemischen Zusammensetzung               bei einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hundert\njeweils entsprechen, aber auf andere Weise als in          1,80 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigen-\nden Absätzen 3, 5 und 6 angegeben, zum Beispiel            gewicht.\naus· anderen Ausgangsstoffen, hergestellt wor-             Die Anwendung dieses Steuersatzes wird nicht\nden sind; solche Zucker werden wie die entspre-            dadurch ausgeschlossen, daß das rübensafthaltige\nchenden Zuckerarten behandelt. Dies gilt auch             Wasser, das bei dem das Preßverfahren vorbereiten-\ndann, wenn solche Zucker auf Grund der zu ihrer            den Kochen oder Dämpfen der Rüben anfällt, den\nHerstellung verwendeten Ausgangsstoffe andere             weichgekochten Rüben, Rübenschnitzeln oder dem\nBegleitstoffe als diese Zuckerarten aufweisen.\"            Preßsaft zugesetzt wird.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1983                             103\n(5) Die Steuer beträgt für die anderen in Absatz 3     5. § 4 a wird wie folgt geändert:\nNr. 1 bezeichneten Erzeugnisse mit einem Reinheits-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngrad von mindestens 70 vom Hundert:\n1. bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 vom                  ,,Sie umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinan-\nHundert                                                    der gehörenden Räume, in denen sich die Einrich-\n4,20 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigen-                tungen zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten,\ngewicht,                                                   Abpacken und Umpacken des Zuckers, die Lager-\nstätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und\n2. bei einem Reinheitsgrad bis 95 vom Hundert                    Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die\n3,60 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigen-                Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes\ngewicht.                                                    und die Verwaltung befinden, ferner die Räume,\n(6) Die Steuer für Stärkezucker beträgt:                      Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Transport-\nanlagen, die diese Räume miteinander verbinden,\n1. bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 vom                   sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit\nHundert\nsie für betriebliche Zwecke genutzt werden.\"\n5,40 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigen-\ngewicht,                                                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. bei einem Reinheitsgrad bis 95 vom Hundert                      ,,(2) Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuer-\n2,40 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigen-                  aufsicht nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag\ngewicht.                                                     zulassen, daß - abweichend von Absatz 1 -\n(7) Die Steuer beträgt für flüssige lsoglukose mit            1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als\neinem Reinheitsgrad von mindestens 20 vom Hun-                        nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend\ndert und für flüssigen Fruchtzucker:                                  behandelt werden, sofern hierfür ein berechtig-\n1. bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 vom                        tes Bedürfnis besteht,\nHundert                                                     2. Räume am gleichen Ort, in denen Zucker abge-\n4,20 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigen-                      packt, umgepackt oder zu zuckerhaltigen\ngewicht,                                                         Waren verarbeitet wird, als zum Herstellungs-\n2. bei einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hun-                     betrieb gehörend behandelt werden,\ndert                                                        3. Lagerstätten außerhalb des Herstellungsbe-\n3,60 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigen-                      triebes, in die der Hersteller Zucker aus sei-\ngewicht,                                                         nem Herstellungsbetrieb zum Lagern ver-\n3. bei einem Reinheitsgrad von weniger als 70 vom                     bringt, weil der Lagerraum innerhalb des Her-\nHundert                                                          stellungsbetriebes nicht ausreicht, als zum\n2,40 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigen-                      Herstellungsbetrieb gehörend behandelt wer-\ngewicht.\"                                                        den,\n4. Räume außerhalb des Herstellungsbetriebes,\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                          in die der Hersteller von einem anderen Her-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  stellungsbetrieb übernommenen, zur weiteren\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                Verarbeitung in seinem Betrieb bestimmten\nRohzucker zur vorübergehenden Lagerung\n„Die Steuer entsteht dadurch, daß Zucker                   verbringt, weil der Lagerraum innerhalb seines\naus einem angemeldeten Herstellungsbe-                     Herstellungsbetriebes nicht ausreicht, als zu\ntrieb entfernt oder zum Verbrauch im Betrieb               seinem Herstellungsbetrieb gehörend behan-\nentnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der                  delt werden.''\nEntfernung oder der Entnahme.\"\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Herstellungs-         c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\nbetriebes\" der Klammerzusatz ,,(Hersteller)\"           ,,(3) Das Hauptzollamt kann ferner auf Antrag\nangefügt.                                             widerruflich zulassen, daß\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3                  1. Betriebe, in denen der Zuckersteuer unterlie-\nersetzt:                                                         gende Erzeugnisse ausschließlich aus ver-\n,,(2) Für Zucker, der außerhalb eines angemel-                 steuertem Zucker hergestellt werden, nicht als\ndeten Herstellungsbetriebes hergestellt wird, ent-               Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 behandelt\nsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuer-                    werden,\nschuldner ist, wer an der Herstellung des Zuckers           2. in Räumen oder Raumteilen, die nach Absatz 2\nbeteiligt war.                                                   Nr. 1 aus einem Herstellungsbetrieb ausge-\n(3) Ergibt sich in den Fällen des § 4 a Abs. 3,               gliedert worden sind, der Zuckersteuer unter-\ndaß ein Steuervorteil eingetreten ist, so entsteht               liegende Erzeugnisse ausschließlich aus ver-\nzu seinem Ausgleich insoweit mit Ablauf des letz-                steuertem Zucker hergestellt werden, ohne\nten Monats des maßgebenden Kalender- oder                        daß diese Räume oder Raumteile als Herstel-\nBetriebsjahres eine Steuer. Steuerschuldner ist                  lungsbetrieb nach Absatz 1 behandelt werden.\nder Inhaber des Betriebes, der Räume oder Raum-\nteile, in dem oder in denen der Zuckersteuer                Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn zu\nunterliegende Erzeugnisse aus versteuertem                  erwarten ist, daß dadurch kein Steuervorteil für\nZucker hergestellt worden sind.\"                            den Inhaber des Betriebes, der Räume oder","104                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nRaumteile eintritt. Ein Steuervorteil liegt vor, wenn       die Verwaltung befindet, von diesem Betrieb örtlich\nder Steuerbetrag für die Gesamtmenge der herge-             getrennt, so unterliegen auch diese Räume der\nstellten Erzeugnisse bei einer Entfernung aus               Steueraufsicht.''\neinem Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 höher\n10. § 14 wird wie folgt geändert:\nwäre als der Steuerbetrag, der auf den zu ihrer\nHerstellung verwendeten versteuerten Zucker                   a) In Nummer 1 werden die Worte „des § 1 Abs. 1,\nentfällt. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn                  2 und 3 und\" gestrichen.\nsich nach Ablauf des auf ihre Erteilung folgenden            b) In Nummer 2 werden die Worte „von Rübenzuk-\nKalender- oder Betriebsjahres ergibt, daß ein                    kererzeugnissen und von Stärkezucker\" durch\nSteuervorteil eingetreten ist.\"                                  die Worte „von Zucker\" ersetzt.\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                     c) Es wird folgende neue Nummer 4 angefügt:\n,,4. zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Steu-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nervorteile anzuordnen, daß in das Erhe-\n,,(1) Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3                        bungsgebiet eingeführte Zuckerwaren und\nSatz 1 entstandene Steuer hat der Steuerschuld-                       zuckerhaltige Waren mit ihrem Zuckergehalt\nner bis zum letzten Werktag des auf die Entste-                       der Zuckersteuer unterliegen. Bei Zuckerku-\nhung der Steuer folgenden Monats zu entrichten.\"                      lör und karamelisiertem Zucker tritt an die\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:                            Stelle des Zuckergehaltes die_ Zucker-\n,,(2) Eine nach § 4 Abs. 2 Satz 1 entstandene                        menge, die in die Waren eingegangen ist,\nSteuer wird mit ihrer Entstehung fällig.\"                             jedoch höchstens das Eigengewicht der\nWaren.\"\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nArtikel 2\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                   In den DurchfGhrungsbestimmungen zum Zucker-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten\naa) In Nummer 2 werden die Worte „zur weiteren           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der\nBe- oder Verarbeitung, zur Lagerung oder          Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2205),\nzum Um- oder Abpacken\" gestrichen.                werden die§§ 1 und 2 aufgehoben.\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 4 a Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2\" durch die Angabe,,§ 4 a Abs. 2                               Artikel 3\nNr. 3\" ersetzt.                                      Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\nb) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem            des Zuckersteuergesetzes in der vom 1. Mai 1983 an\nWort „Zolltarifs\" die Worte „oder von Waren zur         geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nHerstellung von Waren der Nr. 24.02 des Zoll-           machen.\ntarifs\" eingefügt.                                                               Artikel 4\n8. In § 10 wird das Wort „Betrieb\" durch das Wort „Her-           Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Über-\nstellungsbetrieb\" ersetzt.                                  leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\nden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\n9 § 11 wird wie folgt gefaßt:\nleitungsgesetzes.\n,,§ 11\nArtikel 5\nBetriebe, die Zucker herstellen, unterliegen der\nSteueraufsicht. Dies gilt auch in den Fällen des§ 4 a         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die\nAbs. 3 des Gesetzes. Sind die Räume, in denen sich          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Februar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}