{"id":"bgbl1-1983-56-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":56,"date":"1983-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/56#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_56.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen","law_date":"1983-12-23T00:00:00Z","page":1679,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983           1679\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nund gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen\nVom 23. Dezember 1983\nAuf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80, 520) wird\nverordnet:\n§ 1\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-\nten nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale\nÜbereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\nSchiffe und gegen das Protokoll zu diesem Übereinkommen vom 23. Dezem-\nber 1983 (BGBI. 1 S. 1677) wird\n1. für die in § 2 der Verordnung genannten Ordnungswidrigkeiten auf die\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen\nund\n2. für die in § 3 der Verordnung genannten Ordnungswidrigkeiten auf das\nDeutsche Hydrographische Institut\nübertragen.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in\nVerbindung mit§ 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land\nBerlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nHeldmann"]}