{"id":"bgbl1-1983-56-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":56,"date":"1983-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/56#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_56.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen","law_date":"1983-12-23T00:00:00Z","page":1677,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983                                1677\nVerordnung\nüber Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nund gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen\nVom 23. Dezember 1983\nAuf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zu dem            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nInternationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhü-             bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\ntung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu\ndem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom\n23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2) wird vom Bun-                                      §3\ndesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesra-\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage 1\ntes verordne.t:\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur\n§ 1                                Verhütung der Meeresverschmutzung durch ~chiffe\nAnwendungsbereich\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nDiese Verordnung gilt                                      fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffs-\nbetrieb oder für den Betrieb der in § 1 Nr. 3 genannten\n1. für Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge     Geräte oder Plattformen Verantwortlicher\nzu führen, sowie für Binnenschiffe, die in einem\nSchiffsregister der Bundesrepublik Deutschland ein-      1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 9 Abs. 1,\ngetragen sind,                                               5 oder 6, Regel 10 Abs. 2 oder 3, Regel 18 Abs. 4\noder Regel 21 Buchstabe c übefdas Einleiten von Öl\n2. für Seeschiffe unter fremder Flagge sowie für Bin-\noder ölhaltigen Gemischen ins Meer oder über die\nnenschiffe, die nicht in einem Schiffsregister der\nchemische Zusammensetzung der ins Meer eingelei-\nBundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn\nteten Flüssigkeiten oder über die Verpflichtung,\nauf ihnen oder von ihnen aus Zuwiderhandlungen\nÖlrückstände an Bord zu behalten oder in Auffangan-\nnach § 2 oder § 3 im Hoheitsgebiet der Bundesrepu-\nlagen einzuleiten, zuwiderhandelt oder\nblik Deutschland begangen werden,                                                                                  ~.\n3. für Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät, feste          2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3 Satz 1\noder schwimmende Plattformen, die in den Hoheits-            oder 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 1 oder 2, Regel 14\ngewässern der Bundesrepublik Deutschland betrie-             Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz oder Regel 18 Abs. 4\nben werden, sowie für feste oder. schwimmende                Ballastwasser in Öltanks oder Brennstofftanks\nPlattformen im Bereich des deutschen Festlandsok-            befördert oder ins Meer einleitet.\nkels, die zur Erforschung oder Ausbeutung des Mee-\nresbodens oder Meeresuntergrundes eingesetzt                (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nsind.                                                    oder fahrlässig als Führer eines Seeschiffs oder als zur\nFührung von Tagebüchern Verantwortlicher\n§2\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften des                1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3\nProtokolls I zu dem Internationalen Übereinkommen               Satz 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 2, Regel 14 Abs. 2\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung                  zweiter Halbsatz, Regel 15 Abs. 3 Buchstabe a\ndurch Schiffe                             Satz 6 oder Abs. 4 Satz 2 oder Regel 20 Abs. 1 bis 5\nüber das Führen oder das Aufbewahren von Öltage-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              büchern oder die Eintragungen in das Öltagebuch\nfahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 des Internationalen         zuwiderhandelt oder\nÜbereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe in Verbindung mit Artikel 1       2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 21 Buchstabe b\nAbs. 1 oder 2 des Protokolls I das Einleiten von Schad-           ein Buch über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhal-\nstoffen ins Meer nicht oder nicht rechtzeitig an die in den       tiges Gemisch ins Meer eingeleitet wird, nicht führt:\nNachrichten für Seefahrer (Amtsblatt des Deutschen\nHydrographischen Instituts) bekanntgegebene zustän-             (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den .Fällen des\ndige Stelle meldet.                                           Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-","1678                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil  1\nsend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit     1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark       Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Über-\ngeahndet werden.                                        einkommen auch im Land Berlin.\n§4\n§5\nBerlin-Klausel\nInkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Satz 2 des       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nGesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von       in Kraft.\nBon~den23.Dezember1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nHeldmann"]}