{"id":"bgbl1-1983-55-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":55,"date":"1983-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/55#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_55.pdf#page=44","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (Steinmetz und Steinbildhauer-Ausbildungsverordnung - SteinAusbV)","law_date":"1983-12-21T00:00:00Z","page":1652,"pdf_page":44,"num_pages":9,"content":["1652                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Steinmetz\nund Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin\n(Steinmetz und Steinbildhauer-Ausbildungsverordnung - SteinAusbV) *)\nVom 21. Dezember 1983\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                          10. Aufarbeiten und Bearbeiten von Oberflächen,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                           11. Herstellen von ein- und mehrhäuptigen Steinen und\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                          Arbeiten gebogener Flächen,\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geän-\ndert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                      12. Anzeichnen und Arbeiten von Profilen,\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                           13. Bearbeiten von Werkstücken und Platten mit\nMaschinen,\n§ 1                                     14. Schleifen und Polieren von Flächen, Kanten und\nAnwendungsbereich                                        Profilen,\n15. Anfertigen von Einlegearbeiten,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nAusbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer/Stein-                       16. Herstellen von Schriften und Ornamenten.\nmetzin und Steinbildhauerin nach der Handwerksord-\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nnung.\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nund Kenntnisse:\n§2\n1. in der Fachrichtung Steinmetz:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\na) Restaurieren von Bauwerken und Denkmälern,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                  b) Verlegen von Bodenplatten und Treppenteilen,\n1. Steinmetz und                                                               c) Versetzen von Wandbekleidungen;\n2. Steinbildhauer                                                          2. in der Fachrichtung Steinbildhauer:\ngewählt werden.                                                                a) Modellieren, Formen und Herstellen von Reliefs\nund Plastiken,\n§3                                          b) Restaurieren von Bildhauerarbeiten.\nAusbildungsberufsbild\n(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen                                                        §4\ngemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die\nAusbildungsrahmenplan\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                          Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nrationelle Energieverwendung,                                         der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n2. Organisation des Ausbildungsbetriebes, arbeits-                        dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nrechtliche und tarifvertragliche Regelungen,                          dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n3. Lesen und Anfertigen von Skizzen, einfachen Zeich-                     Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nnungen und Verlegeplänen,                                             zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n4. Errichten einfacher Arbeits- und Lehrgerüste,                          Abweichung erfordern.\n5. Versetzen von natürlichen und künstlichen Steinen                                                §5\nund Platten,\nAusbildungsplan\n6. Herstellen von Mörtel, Beton, Stahlbeton und\nBetonwerkstein,                                                          Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\n7. Verarbeiten von Kunststoffen,\nAusbildungsplan zu erstellen.\n8. Teilen von Steinblöcken und Rohplatten,\n9. Transportieren, Aufbänken und Verpacken von\nWerksteinen,                                                                                     §6\nBerufsausbildung in überbetrieblichen\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der                    Ausbildungsstätten\nHandwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule\nDie Berufsausbildung wird in geeigneten Einrichtun-\nwerden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.          gen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt. Die","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                            1653\nHandwerkskammer regelt die Durchführung der überbe-          gesamt höchstens 3 Wochen jeweils 2 Prüfungsstücke\ntrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbil-         anfertigen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere\ndungsrahmenplans (Anlage, Abschnitt 111).                    in Betracht:\n1. in der Fachrichtung Steinmetz:\n§7                                   a) 1. Prüfungsstück:\nBerichtsheft                                aa) Herstellen eines Denkmals in handwerkli-\nchen Bearbeitungstechniken mit Wölbungen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines                 Profilierungen, Schrift- oder Symbolarbeit,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-                 bb) Herstellen eines profilierten Bauteiles\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft                     (Gewände, Bogenstück, Gewölberippe oder\nregelmäßig durchzusehen.                                                 profilierte Massivstufe),\ncc) Herstellen eines Schöpfbeckens, Wasser-\nspiels oder einer Sonnenuhr,\n§8\ndd) Ausführen einer schwierigen Verlege- oder\nZwischenprüfung                                     Versetzarbeit am Bau;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine .\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             b) 2. Prüfungsstück:\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         aa) Herstellen zusammengesetzter Profile mit\nWiederkehr, Verkröpfung oder Totlauf,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-             bb) Schriftarbeiten in verschiedenen Techniken,\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im                cc) Herstellen und Einsetzen einer Vierung,\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\ndd) Herstellen von Ornamenten in vertieften und\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                        erhabenen Techniken;\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   2. in der Fachrichtung Steinbildhauer:\ninsgesamt höchstens 6 Stunden eine Arbeitsprobe                 a) 1 . Prüfungsstück:\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\naa) Herstellen eines Denkmals mit Bildhauerar-\n1. Flächenbearbeitung,                                                  beiten,\n2. Profilarbeiten,                                                 bb) Herstellen einer Plastik oder eines Reliefs\n3. Schrifthauen.                                                        nach Modell,\ncc) Herstellen eines Schöpfbeckens, Wasser-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nspiels oder einer Sonnenuhr mit Bildhauer-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\narbeit,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\ndd) Herstellen eines Bauteils mit Bildhauerarbei-\n1 . Natursteine, Bau- und Hilfsstoffe,\nten;\n2. Geräte, Werkzeuge,\nb) 2. Prüfungsstück:\n3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\naa) Schriftarbeiten in verschiedenen Techniken,\n4. Grundrechenarten, Prozentrechnung,\nbb) Punktieren,\n5. Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,\ncc) Modellieren und Abformen,\n6. Zeichnen eines Werkstücks in mehreren Ansichten.\ndd) Ergänzen beschädigter Bildhauerarbeiten\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene                   durch Vierungen.\nFälle berücksichtigen.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\ngen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nten in Betracht:\n§9\nGesellenprüfung                         1. im Prüfungsfach Technologie:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der       a) Entstehungsweise der Erstarrungs-, Ablage-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             rungs- und der Umwandlungssteine, ihre techni-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          schen Eigenschaften, Bestimmen von Gesteinen,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             b) Mörtelarten, Betonherstellung, Bau- und Bauhilfs-\nstoffe,\n(2) Zum Nachweis „der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nder Fachrichtung Steinmetz in insgesamt höchstens 2            c) künstliche Steine, keramische Fliesen und Plat-\nWochen und in der Fachrichtung Steinbildhauer in ins-             ten,","1654                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nd) Kunststoffe,                                           4. im Prüfungsfach\ne) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz               Wirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.\nund rationelle Energieverwendung,                         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nf) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,                        besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ng) Steingewinnung, Steinbearbeitung, Arbeitstech-\nniken,                                                    (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nh) Fundamentierung und Verdübelungen,                      lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\ni) Verankerungsmaterialien,                                ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nk) Verlege-, Versetz- und Verankerungstechniken,           Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n1) Transport- und Hebetechnik,\nm) Punktieren, Vergrößern, Verkleinern,                       (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nn) Schriftbilder und Freihandzeichnen nach vorge-          fungsfächer das doppelte Gewicht.\ngebenem Modell,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn für beide Prü-\no) Baustile und ihre zeitliche Einordnung;\nfungsstücke der Fertigkeitsprüfung und in der Kenntnis-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                     prüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prü-\nfungsfach Technologie mindestens ausreichende Lei-\na) Grundrechenarten,\nstungen erbracht sind.\nb) Kostenrechnungen,\n§ 10\nc) Flächen- und Baustoffbedarfsberechnungen,\nÜbergangsregelung\nd) Körper- und Gewichtsberechnungen,\ne) Treppenberechnungen;                                       (1)   Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\nInkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                      herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,\na) Werkstück in drei Projektionsebenen,                    die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\nVorschriften dieser Verordnung.\nb) Isometrische Darstellung,\n(2) Sofern ein Ausbildungsplatz nach § 6 noch nicht\nc) Treppenlauf,                                            vorhanden ist, richtet sich die Ausbildung in einer Über-\nd) Geometrische Konstruktionen;                            gangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser\nVerordnung nach den bisherigen Vorschriften.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nWirtschafts- und Sozialkunde.\n§ 11\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nBerlin-Klausel\nFälle berücksichtigen.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nordnung auch im Land Berlin.\n1. im Prüfungsfach Technologie              120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach                                                                       § 12\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\nInkrafttreten\n3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,         Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                              1655\nAnlage\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/\nzur Steinmetzin und Steinbildhauerin\n1. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                                      P.usbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1 1 2 1 3 1 4 1 5 16\n2                                             3                                     4\nArbeitsschutz,                  a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in\nUnfallverhütung,                    Gesetzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz                    b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-\nund rationelle                      setzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                   Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\nMerkblätter, nennen\nc) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-\ntypische Unfallquellen und Unfallsituationen be-\nschreiben\nd) Grundregeln des Feuer- und Explosionsschut-\nzes sowie des Umgangs mit elektrischem Strom\nbeschreiben\ne) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschrei-\nben\nf) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlastung sowie Möglichkeiten zu ihrer Vermei-\ndung und Bekämpfung nennen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\nwährend der\ngesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n2    Organisation des                a) Ausbildungsbetrieb, insbesondere Aufbau und\nAusbildungsbetriebes,               Betriebsform, beschreiben\narbeitsrechtliche und           b) Rechte und Pflichten des Auszubildenden be-\ntarifvertragliche\nschreiben sowie die Bedeutung der Ausbil-\nRegelungen                          dungsordnung und des betrieblichen Ausbil-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\ndungsplanes erklären\nc) gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen\nüber Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit und Kündi-\ngung nennen\nd) Lohnabrechnungen beschreiben\n3    Lesen und Anfertigen            a) einfache Skizzen von Ansichten und Schnit-\nvon Skizzen, einfachen              ten lesen und anfertigen\nZeichnungen und                 b) einfache Zeichnungen herstellen\nVerlegeplänen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)              c) einfache Aufmaßarbeiten           durchführen  und\nVerlegepläne herstellen\nd) Bauzeichnungen und Verlegepläne lesen","1656                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1               2                                         3                                   4\n4    Errichten einfacher       a) Vorschriften über die Herstellung von Arbeits-\nArbeits- und                   und Schutzgerüsten nennen                                      X\nLehrgerüste\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)        b) einfache Arbeitsgerüste herstellen                                    X\nc) einfache Lehrgerüste herstellen                                       X\n5    Versetzen von             a) einfache Vermessungsgeräte handhaben               X\nnatürlichen und\nkünstlichen Steinen und   b) einfache Längen-            und   Höhenmessungen\nPlatten                       durchführen                                       X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)        C) wichtige       Steinformate      und   Mauerwerks-\nverbände nennen                                      X\nd) Mauerwerksteile aus natürlichen und künst-\nliehen Steinen und aus Platten herstellen            X\ne) Denkmäler versetzen                                          X\n6    Herstellen von Mörtel,   a) Bindemittel und Zuschläge zur Mörtel- und\nBeton, Stahlbeton und         Betonherstellung nennen                           X\nBetonwerkstein\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)       b) Beton und Mörtelarten nach vorgegebenem\nMischungsverhältnis von Hand und mit\nMaschine herstellen                               X\nc) Betonstähle nennen und ihre Eigenschaften\nbeschreiben                                          X\nd) einfache Betonbewehrungen herstellen                   X\ne) Material und Werkzeuge für den Schalungsbau\nnennen                                               X\nf) Geräte und Werkzeuge zur Stahlbetonherstel-\nlung und zum Schalungsbau verwenden und\nwarten                                               X\ng) einfache Fundamentschalungen herstellen                X\nh) Fundamente herstellen                                  X\ni) einfache Formen für Betonwerkstein herstellen              X\nk) Beton in Schalungen und Formen einbringen,\nverdichten und nachbehandeln                         X\n1) Oberflächen von Betonwerkstein bearbeiten                  X\n7    Verarbeiten von          a) Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten\nKunststoffen                  Kunststoffarten beschreiben                                          X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Kunststoffbahnen kleben und schweißen                                  X\nc) Thermoplaste und Elastomere verformen                                  X\nd) ebene Platten aus Polyesterharz herstellen und\nlaminieren                                                           X","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                           1657\nzu vennitteln im\nLfd.          Teil des                  zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3    4    5   6\n2                                           3                                  4\n8    Teilen von Steinblöcken      a) natürliches Lager, Stiche und Fehler an einem\nund Rohplatten                   Rohblock feststellen                            X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Rohblöcke spalten und stoßen                     X\nc) Teilen von Rohblöcken mit Steinbearbeitungs-\nmaschinen beschreiben                                    X\nd) Rohplatten von Hand teilen                                     X\ne) Rohplatten mit Maschinen teilen                                X\n9    Transportieren,              a) Hebe- und Transporteinrichtungen beschrei-\nAufbänken und                    ben und warten                                  X\nVerpacken von Werk-\nsteinen                      b) Steinblöcke transportieren                                     X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)           c) Rohblöcke von Hand und mit Hilfe von Hebe-\ngeräten transportieren und aufbänken               X\nd) bearbeitete Werkstücke zum Versand vor-\nX\nbereiten und transportieren\n10    Aufarbeiten und              a) unterschiedliche Steinbearbeitungstechniken\nBearbeiten von Ober-             für Sandstein, Kalkstein, Marmor und Granit be-\nflächen                          schreiben                                       X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)\nb) Steinbearbeiti.mgswerkzeuge für die oben ge-\nnannten Werksteine nennen und den verschie-\ndenen Techniken zuordnen                        X\nc) Oberflächen bearbeiten                           X\nd) Oberflächen mit druckluftbetriebenen Geräten\nund Handmaschinen bearbeiten                             X\ne) Geräte und Maschinen warten                               X\n11    Herstellen von ein- und      a) Werkstücke mehrseitig bearbeiten                 X\nmehrhäuptigen Steinen\nund Arbeiten gebogener       b) Werkstücke nach vorgegebenen Abmessungen\nFlächen                          und verschiedenen Bearbeitungstechniken\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)              herstellen                                         X\nc) hohle und gewölbte Flächen arbeiten                           X\n12    Anzeichnen und               a) die in der Werksteinbearbeitung üblichen Profile\nArbeiten von Profilen            nennen                                                   X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)          b) Schablonen herstellen                                     X\nc) Profile, insbesondere Fase, Hohlkehle, Falz.\nAbrundung und Dreiviertelstab, arbeiten                  X\nd) zusammengesetzte Profile arbeiten                              X\ne) um- und totlaufende Profile arbeiten                           X\nf) Profile an gebogenen Flächen arbeiten                         X","1658                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                               Ausbildungshalbjahr\nAusbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1   2    3    4    5  6\n2                                       3                                   4\n13    Bearbeiten von           a) übliche Steinbearbeitungsmaschinen\nWerkstücken und Platten      beschreiben und warten                                    X\nmit Maschinen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)      b) Werksteinplatten nach vorgegebenen Abmes-\nsungen sägen                                              X\nc) massive Werkstücke            nach   vorgegebenen\nMaßen sägen                                                   X\nd) Flächen fräsen                                                 X\ne) einfache Profile durch Sägen und Fräsen\nherstellen                                                     X\nf) Ausklinkungen herstellen                                            X\ng) eingesetzte Flächen fräsen                                           X\n14    Schleifen und Polieren   a) Schleif- und Poliermittel nennen und den\nvon Flächen, Kanten          entsprechenden Tätigkeiten zuordnen                           X\nund Profilen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)      b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen zum Schlei-\nfen und Polieren beschreiben und warten                        X\nc) Flächen in verschiedenen Schleifstufen mit\nstationären Maschinen herstenen                               X\nd) Trocken- Und Naßschliff mit Handmaschinen\ndurchführen                                                   X\ne) Profile von Hand schleifen und polieren                        X\n15    Anfertigen von Einlege-  a) Materialien für einfache Einlegearbeiten nach\narbeiten                     vorgegebenem Farbentwurf auswählen und mit\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)          Hilfe von Marmorzangen und Handmaschinen\neinpassen                                                           X\nb) Vertegegrund vorbereiten und Einlegearbeiten\nausführen                                                           X\n16    Herstellen von           a) Antiqua und eine weitere Schrift zeichnen                 X\nSchriften und\nOrnamenten               b) Blockschrift, Antiqua, unziale und gotische\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)          Schrift unterscheiden                                    X\nc) Steinschriften in vertieft gehauenen Techniken\nherstellen                                               X\nd) Steinschriften in erhaben gehauenen Techni-\nken herstellen                                                X\ne) Ausführungstechniken von Metallschriften\nbeschreiben                                                   X\nf) Steinschriften in Sandstrahltechnik herstellen                X\ng) Steinschriften grundieren, tönen und vergolden                 X\nh) einfache ornamentale Entwürfe in Stein Ober-\ntragen                                                              X","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                              1659\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Steinmetz\nzu vermitteln im\nLfd.             Teil des                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       Ausbildungshalbjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5   6\n1                  2                                           3                                    4\n1      Restaurieren von              a) Bauteile und Stilelemente den Stilepochen\nBauwerken und Denk-               zuordnen                                                             X\nmälern\nb) unterschiedliche Techniken der Restaurierung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                          X\nnennen\nBuchstabe a)\nc)  verschiedene Steinreinigungsverfahren durch-\nführen                                                                    X\nd) Steinergänzungen in Vierungs- und Antrage-\ntechnik durchführen                                                       X\ne) Steinverfestigung und Steinkonservierung\ndurchführen                     --........\nX\n2      Verlegen von                  a) übliche Verlegetechniken für Bodenplatten\nBodenplatten und                  beschreiben                                                          X\nTreppenteilen                 b) Bodenplatten in verschiedenen Verbänden und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                      X\nauf verschiedenem Unterbau verlegen\nBuchstabe b)\nc) konstruktive Grundlagen des Treppenbaus\nbeschreiben                                                          X\nd) Treppenteile     und     Podeste versetzen     und\nverlegen                                                             X\n3      Versetzen von Wand-           a) unterschiedliche Versetztechniken für Wand-\nbekleidungen                     bekleidungen nennen                                                  X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                     X\nb) übliche Verankerungstechniken nennen\nBuchstabe c)\n. C) Wärmedämmaßnahmen an Außenwänden\nbeschreiben                                                          X\nd) Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs- und\nSturzpJatten versetzen und verankern                                      X\nB. Fachrichtung Steinbildhauer\n1      Modellieren, Formen und       a) Verwendung, Handhabung und Pflege von\nHerstellen von Reliefs            Modellier- und Gipsschnittwerkzeugen be-\nund Plastiken                    schreiben                                                            X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Reliefs und plastische Schmuckformen ent-\nBuchstabe a)                      werfen, modellieren und abgießen                                     X\nc) ein- und mehrteilige Abgußformen beschreiben\nund herstellen                                                            X\nd) Negativformen aus verschiedenen Materialien\nherstellen                                                                X\ne) elastische Negativform durch Ausschäumen\nabstützen                                                                 X\nf) mehrteilige Formen in Silikonkautschuk und\nPolyesterharzen herstellen                                                X\ng) Übertragen der Modellform auf den Stein                               X\nh) plastische Körper punktieren, vergrößern und\nverkleinern                                                          X\ni) ornamentale Schmuckformen für Einlegearbei-\nten nach Entwurf herstellen                                          X","1660                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.             Teil des                                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1    2    3    4     5 6\n1                  2                                         3                                      4\n2     Restaurieren von           a) Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen                              X\nBildhauerarbeiten          b) unterschiedliche Techniken der Restaurierung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nnennen                                                                 X\nBuchstabe b)\nc) Material von Bildhauerarbeiten verfestigen                                 X\nd) Bildhauerarbeiten durch Vierungen und Restau-\nrierungsmörtel ergänzen                                                   X\ne) Reliefs und Plastiken konservieren                                         X\nf) Teilabgüsse oder vollplastische Abgüsse her-\nstellen                                                                   X\ng) Steinreinigungsverfahren beschreiben und\ndurchführen                                                            X\nIII.\nZurGrundlegung oder Vertiefung sollen von den in den Abschnitten I und II aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-\nsen in geeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden:\n1. im ersten Ausbildungsjahr während mindestens sechs Wochen insbesondere die in Abschnitt I in Nummer 10\nBuchstaben a bis c und Nummer 11 Buchstaben a und b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,\n2. im zweiten Ausbildungsjahr während vier Wochen insbesondere die in Abschnitt I in Nummer 4 Buchstabe a,\nNummer 10 Buchstaben d und e, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 12 Buchstaben a bis f und Nummer 13\nBuchstaben a bis e aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,\n3. im dritten Ausbildungsjahr während vier Wochen insbesondere die in Abschnitt I in Nummer 4 Buchstaben b\nund c, Nummer 7 Buchstaben a bis d sowie in Abschnitt II für die Fachrichtung Steinmetz in Nummer 1 Buch-\nstaben d und e, Nummer 2 Buchstaben a bis d und Nummer 3 Buchstaben a bis d oder für die Fachrichtung\nSteinbildhauerinNummer1 BuchstabenabisiundNummer2BuchstabenbbisfaufgeführtenFertigkeitenund\nKenntnisse."]}