{"id":"bgbl1-1983-55-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":55,"date":"1983-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/55#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_55.pdf#page=37","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin (Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV)","law_date":"1983-12-21T00:00:00Z","page":1645,"pdf_page":37,"num_pages":7,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                                 1645\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin\n(Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV) *)\nVom 21. Dezember 1983\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                        7. Heißverformen des G1ases:\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                            a) Trennen, Zusammensetzen, Ansetzen und Bie-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                               gen,\nS. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                  b) Auf- und Einblasen,\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt                          c) Auftreiben und Bördeln,\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-                             d) Einschmelzen,\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                                e) Herstellen von Glasapparaten,\nWissenschaft verordnet:                                                    8. Umgehen mit Vakuumanlagen,\n§ 1                                    9. Messen und Prüfen von Halb- und Fertigerzeugnis-\nAnwendungsbereich                                        sen.\n§5\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nAusbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparate-                                             Ausbildungsrahmenplan\nbauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufs-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungs-\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nberuf.\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§2                                     dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nDer Ausbildungsberuf Glasapparatebau er/Glasappa-                        zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nratebauerin wird staatlich anerkannt.                                       Abweichung erfordern.\n§6\n§3                                                          Ausbildungsplan\nAusbildungsdauer\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                        bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§4                                                                 §7\nAusbildungsberufsbild                                                       Berichtsheft\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                              Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                         zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nrationelle Energieverwendung,                                            zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.\n2. Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen sowie\nFestlegen des Arbeitsablaufes,                                                                      §8\n3. Einsatz von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und                                                Zwischenprüfung\nAnlagen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine.\n4. Pflegen und Warten der Werkzeuge, Geräte, Maschi-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nnen und Anlagen,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes einschließlich\nseiner Organisation,                                                       (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertig-\n6. Kenntnisse des Glases und anderer Werkstoffe im                          keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-\nGlasapparatebau,                                                        terricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des wesentlich ist.\nBerufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-\ndungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der     (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene\nRahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum     insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                           durchführen.","1646                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                   11 . Anfertigen von Einweg-Kegelhähnen mit Hohlküken\nbis NS 21,5,\n1. seitliches und zentrisches Zusammensetzen von\nGlasrohren bis 20 mm Durchmesser,                     12. Fertigen von Kegelhülsen bis NS 29,2,\n2. Auftreiben von Kegelhülsen bis Normschliff (NS) 19,     13. Einmessen und Markieren von Volumenmeßgeräten\nmit Wasser oder Quecksilber,\n3. Biegen von Glasrohren bis 15 mm Durchmesser,\n14. Einstellen des selbsttätigen Nullpunktes an Meß-\n4. Blasen von Kugeln bis zu 70 mm Durchmesser,                   geräten,\n5. Einschmelzen von Spitzen und Rohren ein- und dop-      15. Justieren von Auslauföffnungen an Volumenmeß-\npelseitig in Glasrohre bis 30 mm Durchmesser,               geräten.\n6. Einschmelzen von Spitzen und Rohren in Kugeln bis\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n70 mm Durchmesser.\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in   matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-          Sozialkunde schriftlich und in dem Prüfungsfach Tech-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                         nologie auch mündlich geprüft werden. Es kommen\nFragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden\n1 . Herstellung des Glases,                                Gebieten in Betracht:\n2.. Eigenschaften des Glases,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n3. Grundlagen der Volumen- und Temperaturmessung,\na) Zusammensetzung, Eigenschaften und Arten des\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.                              Glases,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene          b) Tischbrenner, Handgebläse, Armaturen, Betriebs-\nFälle berücksichtigen.                                             anlagen für Brenngas und für Luftversorgung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-       c) Glasblasdreh-, Trenn-, Bohr-, Schleif- und Teil-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-             maschinen,\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.          d) Heißverformung,\ne) Vakuumtechnik,\n§9                                 f) thermisches Stabilisieren,\nAbschlußprüfung und Gesellenprüfung                  g) Glasapparatekunde,\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung            h) Glas- und Metallverschmelzung,\nerstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fer-\ni) Eich- und Normvorschriften für Glasapparate,\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die           k) Meßverfahren für die Volumen- und Querschnitts-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                   bestimmung von Glasrohren und -körpern,\n1) Justieren und Skalieren,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben anfer-           m) Glasreinigungs-, Wachs- und Ätzmittel, Einbrenn-\ntigen.                                                             farben und Hilfsstoffe,\nn) Kaltbearbeiten von Glas durch Bohren, Schleifen\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:\nund Polieren,\n1. zentrisches Zusammensetzen von         Glasrohren       o) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\nunterschiedlichen Durchmessers,                              und rationelle Energieverwendung;\n2. zentrisches und seitliches Zusammensetzen von         2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nKapillarrohren ab 1 mm Innendurchmesser,\na) Berechnen der Oberflächen, Volumen und\n3. seitliches Zusammensetzen von Glasrohren bis                  Gewichte von Glasapparaturen und Volumen-\n20 mm Durchmesser mit Glaskörpern,                           meßgeräten,\n4. doppelseitiges Zusammensetzen von Glasrohren             b) Luftdruckberechnungen,\nmit Glaskörpern,\nc) Berechnen der Flächen von Kühlern,\n5. Biegen von Glasrohren bis 25 mm Durchmesser,\nd) Berechnen der Durchlaufgeschwindigkeiten,\n6. Einblasen eines Glaskörpers in eine Form,                     Apparatequerschnitte und      Strömungswider-\n7. Einschmelzen von Glasfritten von 10 bis 40 mm                 stände;\nDurchmesser in Glasrohre bis 80 mm Durchmesser,\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n8. Einschmelzen von Wolframdraht bis 1 ,5 mm Durch-\nmesser in Borosilicatglas,                              a) Grundbegriffe der Normung,\n9. Wendeln von Glasrohren bis 1 0 mm Durchmesser            b) Lesen und Ergänzen schwieriger Zeichnungen,\nvon Hand auf Dorn,                                      c) Zeichnen von Ausschnitten aus einer Vorlage,\n10. Herstellen von Kegelhülsen und -kernen bis NS 45          d) ·Erläutern von Fertigungsvorschriften und Werk-\nmit Formwerkzeugen,                                          stückzeichnungen;","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                               1647\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nWirtschafts- und Sozialkunde.                               stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezo-\ngene Fälle berücksichtigen.                                                            §10\nAufhebung von Vorschriften\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                            Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe,\n1. im Prüfungsfach\nAnlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbil-\nTechnologie                              120 Minuten,\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,\n2. im Prüfungsfach                                              insbesondere für die Ausbildungsberufe Glasinstru-\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,       mentenmacher, Glasapparatebläser und Glasapparate-\n3. im Prüfungsfach                                              justierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzu-\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,       wenden.\n4. im Prüfungsfach                                                                         § 11\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.                          Übergangsregelung\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-            Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-            treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.         Vorschriften weitet anzuwenden, es sei denn, die Ver-\n(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als              tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\n30 Minuten je Prüfling dauern.                                  schriften dieser Verordnung.\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\n§ 12\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu                                    Berlin-Klausel\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung\n(8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-          auch im Land Berlin.\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                                                          §13\nInkrafttreten\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der              Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1648                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6\n2                                       3                                  4\nArbeitsschutz,            a) wesentliche gesetzliche und betriebliche\nUnfallverhütung,              Arbeits- und Umweltschutzvorschriften erklä-\nUmweltschutz und             ren und beachten\nrationelle               b) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nEnergieverwendung            Merkblätter erläutern und beachten\n(§ 4 Nr. 1)\nc) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-\ntypische Unfallquellen und -situationen · be-\nschreiben\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nsowie die Brandschutzeinrichtungen nennen\ne) Gefahren, die vom Glas ausgehen, erklären und\nMaßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\nf) Gefahren, die von elektrischen Anlagen ausge-\nhen, erklären und Maßnahmen zu ihrer Vermei-\ndung ergreifen\ng) Gefahren, die von Giften, Gasen und leicht ent-\nzündbaren Stoffen ausgehen, erklären und\nMaßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\nh) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\ni) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller  während der gesamten\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-       Ausbildungszeit\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen        zu vermitteln\n2    Anfertigen                a) Zeichnungen lesen und erläutern\nvon Zeichnungen           b) Handskizzen anfertigen, insbesondere norm-\nund Handskizzen               gerecht vermaßen\nsowie Festlegen\ndes Arbeitsablaufes       c) Arbeitsablauf nach selbst angefertigten und\n(§ 4 Nr. 2)                   nach vorgegebenen Zeichnungen sowie nach\nArbeitsanweisungen festlegen\n3    Einsatz                   a) Werkzeuge für die Heißverformung von Glas-\nvon Werkzeugen,               halberzeugnissen erläutern und handhaben\nGeräten, Maschinen        b) Tischbrenner und Handgebläse, insbesondere\nund Anlagen                   ihre Wirkungsweise, erläutern und handhaben\n(§ 4 Nr. 3)\nc) Glasblasdrehmaschinen sowie Anlagen für die\nHeißverformung beschreiben und einrichten\n4    Pflegen und Warten        a) Pflege und Wartung als verschleißhemmende\nder Werkzeuge,                Maßnahme beschreiben\nGeräte, Maschinen         b) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der\nund Anlagen                   Glasapparateherstellung unter Beachtung ent-\n(§ 4 Nr. 4)\nsprechender Vorschriften pflegen und warten","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                          1649\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5   6\n2                                            3                                4\n5    Kenntnisse des               a) die Art des Ausbildungsbetriebes, insbeson-\nAusbildungsbetriebes             dere Branche, Betriebs- und Rechtsform,\neinschließlich                   beschreiben                                    X\nseiner Organisation\nb) die Abwicklung eines Auftrages beschreiben\n(§ 4 Nr. 5)\nund seinen Ablauf mit den einzelnen Schritten\nund den hierzu erforderlichen Daten, Maschi-\nnen, Werkzeugen und Vorrichtungen erklären        X\nc) die Auftragsbegleitpapiere nennen und ihren\nZweck erläutern                                   X\n6    Kenntnisse des Glases        a) die Einteilung des Glases nach seiner chemi-\nund anderer Werkstoffe           schen Zusammensetzung, seiner Art und Ver-\nim Glasapparatebau               wendung nennen                                 X\n(§ 4 Nr. 6)\nb) die Verwendung sonstiger Werkstoffe in der\nGlasapparateherstellung, insbesondere Kunst-\nstoffe, Metalle und Glaskeramik, erläutern                        X\n7    Heißverformen des\nGlases\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1  Trennen, Zusammen-           a) Glasrohre und Hohlglaskörper bis zu 100 mm\nsetzen, Ansetzen                 Durchmesser mechanisch trennen und ther-\nund Biegen                       misch sprengen                                 X\n(§ 4 Nr. 7 Buchstabe a)      b) Glasrohre gleichen und unterschiedlichen\nDurchmessers zentrisch zusammensetzen          X\nc) Glasrohre bis zu 20 mm Durchmesser seitlich in\nunterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern\nzusammensetzen                                    X\nd) Kapillarrohre ab 1 mm Innendurchmesser zen-\ntrisch und seitlich zusammensetzen                           X\ne) Hahn- und Schliffhülsen bis NS 24 unter Ver-\nwendung von Glasrohren doppelseitig an Glas-\nkörper ansetzen                                              X\nf) Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskör-\nper ansetzen                                                 X\ng) Glasrohre biegen mit einem Durchmesser\naa) bis zu 10 mm                               X\nbb) bis zu 15 mm                                   X\ncc) bis zu 25 mm                                        X\nh) Glasrohre bis 10 mm Durchmesser von Hand\nauf Dorn wendeln                                                      X\n7.2  Auf- und Einblasen           a) an Glasrohren Spitzen ziehen, Glasrohre veren-\n(§ 4 Nr. 7 Buchstabe b)          gen und zentrieren sowie Böden mit einem\nDurchmesser bis zu 30 mm anfertigen            X","1650                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil       1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                             Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1               2                                        3                                4\nb) Kugeln aufblasen\naa) mit einem Durchmesser bis zu 30 mm         X\nbb) mit einem Durchmesser bis zu 70 mm                  X\ncc) als Kugelleiste mit 4 bis 10 Kugeln           X\nC) Glaskörper in eine Form einblasen                             X\n7.3  Auftreiben und Bördeln   a) Ränder bördeln                                  X\n(§ 4 Nr. 7 Buchstabe c)\nb) Kegelhülsen auftreiben\naa) bis NS 19                                           X\nbb) bis NS 29                                                X\ncc) bis NS 45                                                     X\nc) Hahnhülsen mit einem Durchmesser bis NS\n21,5 auftreiben                                              X\nd) Hahnansätze an Rohren bis 13 mm Durchmes-\nser anfertigen                                               X -\n7.4  Einschmelzen             a) in Glasrohre bis 80 mm Durchmesser ein-\n(§ 4 Nr. 7 Buchstabe d)      schmelzen:\naa) Spitzen und Rohre ein- und doppelseitig       X\nbb) Glasfritten von 10 bis 40 mm Durchmesser                      X\nCC) Metalle unter Berücksichtigung der Aus-\ndehnungskoeffizienten                                          X\nb) Spitzen und Rohre in Kugeln bis 70 mm Durch-\nmesser einschmelzen                                     X\nc) selbsttätigen Nullpunkt an Glasapparaten ein-\nstellen                                                              X\n7.5   Herstellen von           a) Spannungen im Glas mit dem optischen Span-\nGlasapparaten                nungsprüfer kontrollieren                      X\n(§ 4 Nr. 7 Buchstabe e)\nb) Glas verschiedener Ausdehnungskoeffizienten\nvorwärmen und thermische Spannungen im\nGlas unter Beachtung der hierzu notwendigen\nTemperaturbereiche beseitigen                  X\nc) Gaswasch- und Spritzflaschen herstellen                  X\nd) Stutzeraufsätze herstellen                               X\ne) Tropf- und Scheidetrichter bis zu 250 ml Inhalt\nherstellen                                                   X\nf) Liebig- und Kugelkühler herstelle.n                     X\ng) Dimrothkühler herstellen                                      X\nh) Kegelkerne herstellen                                              X\ni) Einweghähne mit Hohlküken bis zu NS 21,5\nherstellen                                                        X\nk) Seitenhälse bis 19 mm Durchmesser an Kolben\nbis 1 Liter Inhalt ansetzen                                       X\n1) Titrierapparate zusammensetzen                                       X\nm) Auslauföffnungen mit Wolframnadeln justieren                       X","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                        1651\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                               Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5   6\n1               2                                          3                                4\n8    Umgehen mit                  a) Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage\nVakuumanlagen                   erklären und die entsprechenden Sicherheits-\n(§ 4 Nr. 8)                     vorschritten nennen                                                  X\nb) Glasapparate evakuieren                                              X\n9    Messen und Prüfen            a) Aufbau, Funktion und Anwendung der üblichen\nvon Halb- und Fertig-           Meß- und Prüfmittel beschreiben                   X\nerzeugnissen                 b) mit Maßstab, Schieblehre, Mikrometer, Taster,\n(§ 4 Nr. 9)                     festen Lehren und Meßkeil messen                  X\nc) Glasapparate den Anweisungen entsprechend,\ninsbesondere auf Maß, Form, Volumen und\nLage, prüfen                                                     X\nd) Fehler an Halberzeugnissen und ihre Ursachen\nnennen sowie ihre Auswirkungen auf die Ver-\narbeitung erklären                                               X"]}