{"id":"bgbl1-1983-55-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":55,"date":"1983-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der luftfahrttechnischen Industrie (Luftfahrtindustrieausbildungsverordnung - LuftIndAusbV)","law_date":"1983-12-21T00:00:00Z","page":1609,"pdf_page":1,"num_pages":36,"content":["1609\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                             Z 5702 A\n1983                         Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1983                                                                                                    Nr. 55\nTag                                                                  Inhalt                                                                                       Seite\n21. 12. 83        Verordnung über die Berufsausbildung in der luftfahrttechnischen Industrie (Luftfahrtindustrie-\nausbildungsverordnung - LuftlndAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1609\nneu: 800-21-1-105\n21. 12. 83        Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Gla~apparatebauerin (Glas-\napparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1645\nneu: 800-21-1-106\n21. 12. 83       Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und\nSteinbildhauerin (Steinmetz und Steinbildhauer-Ausbildungsverordnung - SteinAusbV) . . . . . .                                                          1652\nneu: 7110-6-23\n22. 12. 83       Zweite Verordnung zur Änderung der Förderungssätze-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1661\n810-1-17\n22. 12. 83        Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1662\n810-1-13\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1663\nVerordnung\nüber die BerufsausbildungJn der luftfahrttechnischen Industrie\n(Luftfahrtindustrieausbildungsverordnung - LuftlndAusbV) *)\nVom 21. Dezember 1983\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr\n14. August ·1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                               der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                                betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                                                                                                 §3\n§ 1\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr\"vermittelt\nFolgende Ausbildungsberufe werden staatlich an-                                 eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-\nerkannt:                                                                           liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die\nAusbildung in der Berufsschule nach den landesrecht-\n1. Flugtriebwerkmechaniker/Flugtriebwerkmechanike-\nlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr\nrin,\nerfolgen.\n2. Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin,\n§4\n3. Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin.\nGemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder\n§2                                                                für den Flugtriebwerkmechaniker/\ndie Flugtriebwerkmechanikerin,\nAusbildungsdauer                                        den Fluggerätmechaniker/die Fluggerätmechanikerin\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubil-                                     und den Fluggerätbauer/die Fluggerätbauerin\ndende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen                                   Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n· Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil-                             die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ndungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des             rationelle Energieverwendung,\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-   2. Kenntnisse der Organisation des Ausbildungsbetrie-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                             bes und der arbeitsrechtlichen Regelungen,","1610                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3. betriebssicheres Handhaben und         Warten   von         c) Montieren,\nArbeitsgeräten und Maschinen,                              d) Überholen und Prüfen der Flugtriebwerkelektrik,\n4. Verwenden von Werk- und Hilfsstoffen,                       e) Prüfen von Flugtriebwerken auf Prüfständen,\n5. Lesen technischer Zeichnungen, Anfertigen von              f) Erhalten der Betriebssicherheit von Flugtrieb-\nSkizzen sowie Anwenden von luftfahrttechnischen               werkaggregaten,\nHandbüchern und Tabellen,                                  g) Erhalten der Betriebssicherheit von Flugtrieb-\nwerken,\n6. Be- und Verarbeiten von Metallen:\na) Messen und Prüfen,                                 13. Überholen von Flugtriebwerken:\nb) Anzeichnen, Anreißen, Körnen und Kennzeich-              a) Feststellen des Befundes durch Maß- und Sicht-\nnen,                                                       kontrollen,\nc) Einspannen, Aufspannen und Ausrichten,                   b) Feststellen des Befundes durch Härte- und Riß-\nprüfungen,\nd) Spanen,\nc) Ab- und Aufrüsten von Flugtriebwerken, Geräten\ne) spanloses Bearbeiten,                                       und Anlagen,\n7. Behandeln und Schützen von Oberflächen,                    d) Instandsetzen von Flugtriebwerkteilen,\ne) Instandsetzen von Flugtriebwerkbaugruppen,\n8. Fügen:\nf) Instandsetzen und Montieren von Geräten und\na) Herstellen von Schraubverbindungen,                         Arbeitsgeräten.\nb) Herstellen von Bolzen- und Stiftverbindungen,\nc) Nieten,\n§6\nd) Weich- und Hartlöten,\nBesonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes\ne) Schweißen,                                                       für den Fluggerätmechaniker/\ndie Fluggerätmechanikerin\n9. Wärmebehandeln von Stählen und Leichtmetallegie-\nrungen.                                                  Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§5\n1. Verarbeiten von Kunststoffen,\nBesonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes\nfür den Flugtriebwerkmechaniker/                 2. Grundlagen der Elektrotechnik,\ndie Flugtriebwerkmechanikerin\n3. Grundlagen der Hydraulik,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                 4. Grundlagen der Pneumatik,\n1. Verarbeiten von Kunststoffen,                          5. Grundlagen der Steuerungs- und Regelungs-\n2. Grundlagen der Elektrotechnik,                            systeme,\n3. Grundlagen der Hydraulik,                              6. Prüfen von Meßgeräten,\n4. Grundlagen der Pneumatik,                              7. Prüfen von Werkstoffen,\n5. Grundlagen der Steuerungs- und Regelungs-              8. Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen,\nsysteme,                                              9. Trennen von lösbaren und nichtlösbaren Verbin-\n6. Prüfen von Meßgeräten,                                    dungen,\n7. Prüfen von Werkstoffen,                              1 0. Lesen und Auswerten von Diagrammen,\n8. Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen,       11. Kenntnisse der Wartungsanweisungen, Montage-\nund Prüfvorschriften,\n9. Trennen von lösbaren und nichtlösbaren Verbin-\ndungen,                                              12. Kenntnisse englischer Fachausdrücke,\n10. Lesen und Auswerten von Diagrammen,                 13. Montieren und Prüfen von Bauteilen und Baugrup-\npen:\n11. Arbeits- und Sicherheitsvorschriften im Triebwerk-        a) Montieren von Seilen und Schubstangen,\nbau,\nb) Montieren von Schlauch- und Rohrleitungs-\n12. Bauen, Montieren und Prüfen von Flugtriebwerken:             systemen,\na) Kenntnisse des Triebwerks,                            c) Aufbau des Fluggeräts,\nb) Demontieren,                                          d) Grundlagen der Flugphysik,","Nr. 55 - Tag' der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                          1611\ne) Montieren und Prüfen von mechanischen An-         zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nlagen,                                            bildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermatelt werden.\nEine von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der\nf) Montieren und Prüfen von pneumatischen und\nhydraulischen Anlagen,                            beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen\nFachbildung abweichende sachliche und zeitliche Glie-\ng) Elektrotechnik am Flugtriebwerk,                   derung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nh) Elektrotechnik am Fluggerät,                       zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\ni) Instandhalten von Arbeitsgeräten,\nk) Umgehen mit Arbeitsgeräten,\n§9\n14. Prüfen und Instandsetzen des Fluggeräts:                                    Ausbildungsplan\na) Prüfen und Instandsetzen von mechanischen            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nBauteilen und Aggregaten des Fluggeräts,         bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nb) Prüfen und Instandsetzen von pneumatischen        Ausbildungsplan zu erstellen.\nund hydraulischen Bauteilen und Aggregaten\ndes Fluggeräts,\n§10\nc) Prüfen und Instandsetzen des Rumpfes,\nBerichtsheft\nd) Prüfen und Instandsetzen des Tragwerks,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ne) Prüfen des Leit- und Steuerwerks,                  Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nf) Prüfen und Instandsetzen des Fahrwerks,            zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\ng) Prüfen und Instandsetzen der Hydraulikanlagen,     zeit zu führen. Der Au·sbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.\nh) Prüfen und Instandsetzen der Kraftstoffanlage,\ni) Prüfen und Instandsetzen der Druck-/Klima-\nanlage,                                                                     § 11\nk) Erhalten der Betriebssicherheit von Flugtrieb-                         Zwischenprüfung\nwerken sowie von deren Anlagen und Systemen,        (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n1) Erhalten der Betriebssicherheit von Fluggeräten    Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem\nsowie von deren Anlagen und Systemen.            zweiten Ausbildungsjahr stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich für den Flug-\n§7                             triebwerkmechaniker/ die Flugtriebwerkmechanikeri n\nauf die in den Anlagen 1 und 2 zu § 8, für den Flugge-\nBesonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes\nrätmechaniker/die Fluggerätmechanikerin auf die in den\nfür den Fluggerätbauer/die Fluggerätbauerin\nAnlagen 1 und 3 zu§ 8 und für den Fluggerätbauer/die\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens          Fluggerätbauerin auf die in den Anlagen 1 und 4 zu § 8\ndie folgenden Fertigkeiten unds Kenntnisse:                 für die beiden ersten Ausbildungsjahre aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\n1 . Lesen und Auswerten von Diagrammen,                   schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen\n2. Arbeitsvorschriften und Kontrollen im Fluggerätbau,    zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nbildung wesentlich ist.\n3. Prüfen von Werkstoffen,\n4. Anwenden von Vorrichtungen und Lehren,                    (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 7 Stunden ein Prüfungsstück an-\n5. Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen,         fertigen.\n6. Verarbeiten von Kunststoffen,\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:\n7. Herstellen oder Instandsetzen von Fertigungsmit-\nteln,                                                 1. in den Ausbildungsberufen Flugtriebwerkmecha-\nniker/Flugtriebwerkmechanikerin und Fluggerät-\n8. Fertigen oder Instandsetzen von Fluggerätteilen,           mechaniker/Fluggerätmechanikerin:\n9. Zusammenbauen von Baugruppen,                              a) Be- und Verarbeiten von Metallen:\n10. Messen und Einstellen am Fluggerät,                            aa) Messen und Prüfen,\n11. Instandhalten des Fluggeräts.                                  bb) Anzeichnen, Anreißen, Körnen und Kenn-\nzeichnen,\n§8                                    cc) Einspannen, Aufspannen und Ausrichten,\nAusbildungsrahmenpläne                          dd) Spanen,\nDie in den §§ 4 bis 7 genannten Fertigkeiten und                ee) spanloses Bearbeiten;\nKenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die beruf-\nliche Grundbildung und in den Anlagen 2 bis 4 für die           b) Fügen:\nberufliche Fachbildung jeweils enthaltenen Anleitungen             aa) Nieten,","1612                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nbb) Herstellen von Schraubverbindungen,                                        §12\ncc) Herstellen von Bolzen- und Stiftverbindun-                           Abschlußprüfung\ngen,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich für den Flug-\ndd) Weich- und Hartlöten,                          triebwerkmechaniker/die Flugtriebwerkmechanikeri n\nee) Schweißen;                                     auf die in den Anlagen 1 und 2 zu§ 8, für den Flugge-\nrätmechaniker/die Fluggerätmechanikerin auf die in den\nc) Verarbeiten von Kunststoffen;                       Anlagen 1 und 3 zu§ 8 und für den Fluggerätbauer/die\nd) Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen.      Fluggerätbauerin auf die in den Anlagen 1 und 4 zu§ 8\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\nDabei sollen das Herstellen von Schraubverbindun-\nim Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit\ngen sowie das Herstellen von Bolzen- und Stiftver-\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nbindungen besonders berücksichtigt werden.\n2. In dem Ausbildungsberuf Fluggerätbauer/Fluggerät-          (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nbauerin:\n1. in dem Ausbildungsberuf Flugtriebwerkmechani-\na) Be- und Verarbeiten von Metallen:                       ker/Flugtriebwerkmechanikerin       in    höchstens\naa) Messen und Prüfen,                                 8 Stunden ein Prüfungsstück unter Verwendung\nbranchenüblicher Werkstoffe anfertigen sowie in\nbb) Anzeichnen, Anreißen, Körnen und Kenn-             insgesamt höchstens 6 Stunden 4 bis 6 Arbeitspro-\nzeichnen,                                          ben an Flugtriebwerken und zugehörigen Aggregaten\ncc) Einspannen, Aufspannen und Ausrichten,             nach detaillierten Arbeitsanweisungen und Unter-\ndd) Spanen,                                            lagen durchführen, wobei die Durchführung einer Ar-\nbeitsprobe nicht mehr als eine Stunde dauern soll.\nee) spanloses Bearbeiten;                              Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nb) Fügen:                                                 a) für das Prüfungsstück:\naa) Nieten,                                                aa) Grundfertigkeiten der luftfahrtspezifischen\nbb) Herstellen von Schraubverbindungen,                         Werkstoffbearbeitung von Hand,\ncc) Herstellen von Bolzen- und Stiftverbindun-             bb) einfache Maschinenbearbeitung;\ngen,\nb) für die Arbeitsproben:\ndd) Weich- und Hartlöten,\naa) Demontieren und Montieren von Triebwerks-\nee) Schweißen;                                                  sektionen oder Triebwerksgeräten,\nc) Verarbeiten von Kunststoffen;                               bb) Feststellen und Beseitigen von Funktions-\nd) Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen.                   störungen in Triebwerksanlagen,\nDabei sol.len das Spanen, das spanlose Bearbeiten              cc) Reparatur von Flugtriebwerksbauteilen;\nund das Nieten besonders berücksichtigt werden.                dd) Triebwerkseitige Einstellarbeiten und Funk-\ntionsprüfung.\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\nAus jedem der unter Buchstabe b genannten Berei-\nin insgesamt höchstens 180 Minuten in den Ausbil-\ndungsberufen         Flugtriebwerkmechaniker/Flugtrieb-        che ist mindestens eine Arbeitsprobe auszuwählen.\nwerkmechanikerin, Fluggerätmechaniker/Fluggerätme-\nchanikerin und Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin Auf-        2. in dem Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker/Flug-\ngaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                gerätmechanikerin in höchstens 8 Stunden ein Prü-\nfungsstück unter Verwendung branchenüblicher\n1. Arten, Eigenschaften, Bearbeitung und Verwendung           Werkstoffe anfertigen sowie in insgesamt höchstens\nmetallischer und nichtmetallischer Werk- und Hilfs-        6 Stunden 4 bis 6 Arbeitsproben an Fluggeräten\nstoffe,                                                    nach detaillierten Arbeitsanweisungen und Unter-\n2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und            lagen durchführen, wobei die Durchführung einer\nrationelle Energieverwendung,                              Arbeitsprobe nicht mehr als eine Stunde dauern soll.\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:\n3. Lesen von technischen· Zeichnungen,\n4. fachbezogene Längen-, Flächen-, Körper-, Ge-                a) für das Prüfungsstück:\nwichts-, Kraft- und Bewegungsberechnungen,                     aa) Grundfertigkeiten der luftfahrtspezifischen\n5. Grundlagen der Elektrotechnik, Pneumatik, Hydrau-                    Werkstoffbearbeitung von Hand,\nlik; Steuerungs- und Regelungssysteme.                         bb) einfache Maschinenbearbeitung;\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                          b) für die Arbeitsproben:\naa) Auswählen und Auswechseln von Fluggerät-\nbauteilen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-                bb) Feststellen und Beseitigen von Störungen in\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                  Fluggerätsystemen,","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                              1613\ncc) Einstellarbeiten an Fluggerät- und Trieb-           b) in dem Ausbildungsberuf Flugtriebwerkmechani-\nwerkssystemen,                                        ker/Flugtriebwerkmechanikerin zusätzlich zu den\ndd) Funktionsprüfungen am Fluggerät.                       unter Buchstabe a aufgeführten Gebieten:\nAus jedem der unter Buchstabe b genannten Berei-               Demontieren und Montieren des Flugtriebwerks,\nche ist mindestens eine Arbeitsprobe auszuwählen.           c) in den Ausbildungsberufen Fluggerätmechani-\nker/Fluggerätmechanikerin        und      Fluggerät-\n3. in dem Ausbildungsberuf Fluggerätbauer/Fluggerät-\nbauer/Fluggerätbauerin zusätzlich zu den unter\nbauerin drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kom-\nBuchstabe a aufgeführten Gebieten:\nmen insbesondere in Betracht:\nZusammenbau des Fluggeräts,\na) in höchstens 2 Stunden ein Prüfungsstück aus\ndem Bereich der Grundfertigkeiten der Maschi-           d) in dem Ausbildungsberuf Fluggerätmechani-\nnenbearbeitung,                                            ker/Fluggerätmechanikerin zusätzlich zu den\nunter Buchstabe a aufgeführten Gebieten:\nb) in höchstens 4 Stunden ein Prüfungsstück aus\nAnlagen und Einrichtungen auf Flugplätzen;\ndem Bereich der Grundfertigkeiten der luftfahrt-\nspezifischen Werkstoffbearbeitung, insbeson-         2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ndere spanlose Umform- und Fügetechniken,\na) Längen-, Flächen-, Volumen-, Kraft-, Gewichts-\nc) in höchstens 8 Stunden ein Prüfungsstück aus                und Winkelberechnung,\ndem Bereich des Fertigens und des Zusammen-\nbauens eines Fluggeräteteils, insbesondere:              b) Zusammensetzung und Zerlegung von Kräften,\naa) Zusammenpassen,                                      c) Zeit, Geschwindigkeit, Beschleunigung,\nbb) Zusammenbau durch Heften und Verbinden               d) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nmittels lösbarer und unlösbarer Verbindun-          e) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,\ngen unter Verwendung von Bauvorrichtungen\nf) Flugphysik,\nund Lehren,\ng) Arbeitszeit, Lohn- und Materialberechnung;\ncc) Funktionskontrollen,\ndd) Prüfen von Baugruppen auf Zustand, Maßhal-       3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\ntigkeit und Funktion,                               a) Lesen von Einzel- und Gesamtzeichnungen sowie\nee) Feststellen und Beseitigen von Mängeln und              von Stück- und Baulisten,\nFehlern,                                            b) Anfertigen von Ansichten, Schnitten und Abwick-\nff)  Auswählen und Einbauen von Ersatzteilen.               lungen unter Beachtung der gültigen Normen.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-              Wirtschafts- und Sozialkunde.\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und          Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-      Fälle berücksichtigen.\ngen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Geqie-\nten in Betracht:                                               (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\na) in den Ausbildungsberufen Flugtriebwerkmecha-        1. im Prüfungsfach\nniker/Flugtriebwerkmechanikerin, Fluggerätme-            Technologie                              120 Minuten,\nchaniker/Fluggerätmechanikerin und Fluggerät-        2. im Prüfungsfach\nbauer/Fluggerätbaueri n:                                 Technische Mathematik                     90 Minuten,\naa) physikalische und chemische Grundlagen,          3. im Prüfungsfach\nbb) Werkstoffkunde:                                      Technisches Zeichnen                      90 Minuten,\nErzeugung, Eigenschaften, Bearbeitung und       4. im Prüfungsfach\nAnwendung von Werk- und Hilfsstoffen,               Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\ncc) Fertigungstechnik:                                 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nUmformtechnik, Trenntechnik, Fügetechnik       besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nsowie Arten und Anwendung von Passungen,       liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nMeß- und Prüfzeugen,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\ndd) Aerostatik und Aerodynamik,\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nee) Bauelemente des Fluggeräts,                     einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nff)  Triebwerkkunde,                                ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngg) Ausrüstung des Fluggeräts,                      gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nhh) Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten sowie Umweltschutz und rationelle Ener-       (7) Innerhalb der Fertigkeitsprüfung sind Prüfungs-\ngieverwendung,                                  stücke und Arbeitsproben wie folgt zu gewichten:","1614                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n1. in den Ausbildungsberufen Flugtriebwerkmechani-            berufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe Flug-\nker/Flugtriebwerkmechanikerin und Fluggerätme-            triebwerkmechaniker, Flugzeugmechaniker und Metall-\nchaniker/Fluggerätmechanikerin haben die gesam-           flugzeugbauer, sind nicht mehr anzuwenden.\nten Arbeitsproben gegenüber dem Prüfungsstück\ndas doppelte Gewicht;\n§14\n2. in dem Ausbildungsberuf Fluggerätbauer/Fluggerät-\nÜbergangsregelung\nbauerin hat das Prüfungsstück nach Absatz 2 Nr. 3\nBuchstabe c gegenüber dem Prüfungsstück nach                 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nBuchstabe a und gegenüber dem Prüfungsstück               ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nnach Buchstabe -b jeweils das doppelte Gewicht.           Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\n(8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nschriften dieser Verordnung.\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n§ 15\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der                             Berlin-Klausel\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichenda Leistungen erbracht sind.                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§13\nAufhebung von Vorschriften\n§16\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nInkrafttreten\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-           Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                          1615\nAnlage 1\nAbschnitt I des Ausbildungsrahmenplanes für die Berufsausbildung zum\nFlugtriebwerkmechaniker/zur Flugtriebwerkmechanikerin, zum Fluggerätmechaniker/\nzur Fluggerätmechanikerin und zum Fluggerätbauer/zur Fluggerätbauerin\nBerufliche Grundbildung\nLfd.            Teil des                                                                  zeitliche Richtwerte\nNr.                                        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\n2                                            3                                  4\nArbeitsschutz,                a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in\nUnfallverhütung,                  Gesetzen und Verordnungen nennen und\nUmweltschutz und                  beachten\nrationelle Energie-          b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-\nverwendung\nsetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)\nUnfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nMerkblätter, nennen und beachten\nc) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermei-\ndung von Verletzungen und Berufskrankheiten\nbenutzen\nd) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschrei-\nben sowie Sofortmaßnahmen und Maßnahmen\nder Ersten Hilfe einleiten\ne) betriebsbedingte Umweltbelastung, die insbe-\nsondere von Gas, Staub, Schar!, Wärme, Abfall\nund Abwasser ausgeht, beschreiben und zu\nihrer Verminderung beitragen\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen       während des ersten\n--+----------1---------------------1                                                    Ausbildungsjahres\nzu vermitteln\n2      Kenntnisse der               a) Organisation des Ausbildungsbetriebes und\nOrganisation des Aus-             Zusammenwirken der einzelnen Betriebsberei-\nbildungsbetriebes und             che beschreiben\nder arbeitsrechtlichen       b) Arbeitsablauf am Arbeitsplatz darstellen\nRegelungen\n(§ 4 Nr. 2)                  c) Regelungen über Arbeitszeit, Lohn, Urlaub,\nKrankheit und Kündigung nennen und beach-\nten\n3      betriebssicheres Hand-        a) Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten,\nhaben und Warten von              Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen, Ma-\nArbeitsgeräten und                schinenschutzschalter und Maschinenschalter\nMaschinen                         sowie Handlampen beschreiben und verwen-\n(§ 4 Nr. 3)                       den\nb) bewegliche Schläuche und Leitungen betriebs-\nsicher auslegen und mit Kupplungen verbinden\nc) pneumatisch und elektrisch angetriebene Ma-\nschinen, insbesondere handgeführte Maschi-\nnen, sowie Geräte betriebssicher bedienen\nd) Ursachen und Auswirkungen des Verschleißes\nerklären","1616                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nLfd.          Teil des                                                                  zeitliche Richtwerte\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu ve.rmittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\n1               2                                        3                                      4\ne) Werk- und Meßzeuge sowie Maschinen und\nGeräte pflegen und nach Vorschrift benutzen\nf) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Meßzeu-\ngen, Maschinen und Geräten erhalten, insbe-\nsondere nach Schmierplänen abschmieren, Öl\nwechseln und Späne beseitigen\n4    Verwenden von Werk-      a) Eigenschaften und Verhalten der gebräuchli-\nund Hilfsstoffen             chen luftfahrttechnischen Werk- und Hilfsstoffe\n(§ 4 Nr. 4)                  beschreiben und ihre Unterschiede erklären\nb) Werkstoffe nach Stoff- und Maßnormen, insbe-\nsondere nach den Luftfahrtnormen, bezeichnen\nc) luftfahrttechnische Hilfsstoffe verwenden\n5    Lesen technischer        a) Grundbegriffe der DIN-Normen, insbesondere\nZeichnungen, Anfertigen      der Linienarten, Bemaßung, Toleranzen,\nvon Skizzen sowie            Ansichten, Schnittdarstellungen, Oberflächen-      während des ersten\nAnwenden von luftfahrt-      zeichen und Maßstäbe, nennen                       Ausbildungsjahres\ntechnischen Hand-        b) wichtige Abweichungen der DIN-Normen ge-            zu vermitteln\nbüchern und Tabellen         genüber internationalen luftfahrttechnischen\n(§ 4 Nr. 5)                  Normen in zeichnerischen Darstellungen von\nWerkstücken nennen\nc) Einzel- und Gesamtzeichnungen sowie Stück-\nund Baulisten lesen\nd) in der Luftfahrttechnik gebräuchliche Sinnbil-\nder nennen\ne) funktionelle Zusammenhänge             anhand   von\nSystemplänen beschreiben\nf) Arbeitsfolgen anhand von Zeichnungen festle-\ngen\ng) Handskizzen werkstattgerecht anfertigen\nh) Gliederung technischer Handbücher und Ta-\nbellen beschreiben und innerhalb ihres Gel-\ntungsbereichs anwenden\ni) technische Daten aus Tabellen und Diagram-\nmen ermitteln\n6   Be- und Verarbeiten\nvon Metallen\n(§ 4 Nr. 6)\n6.1 Messen und Prüfen        a) gesetzliche Maßeinheiten für Längen, Flächen,                      3\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe a)      Volumen und Winkel anwenden sowie in ihre\nVielfache und Teile umrechnen\nb) in der Luftfahrttechnik übliche Maßsysteme\nnennen und ihre Maßeinheiten umrechnen\nc) die häufigsten Ursachen und Auswirkungen von\nMeßfehlern beschreiben, insbesondere die\nBedeutung der Bezugstemperatur erklären","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                             1617\nLfd.          Teil des                                                                     zeitliche Richtwerte\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse             in Wochen\n1                2                                            3                                     4\nd) Aufbau von Meß- und Prüfzeugen beschreiben\ne) Meß- und Prüfzeuge anwenden sowie pflegen\nund lagern\nf) Außen-, Innen- und Tiefenmaße mit Strichmeß-\nzeugen und Meßschiebern bis zu 0, 1 mm und\nmit Meßschrauben bis zu 0,01 mm Genauigkeit\nmessen\ng) Längen und Mittenabweichungen bis zu einer\nGenauigkeit von 0,01 mm mit der Meßuhr\nmessen\nh) Winkel mit dem Universalwinkelmesser bis zur\nGenauigkeit von 5 Minuten messen\ni) Flächen auf Ebenheit, Oberflächengüte und\nFormabweichung nach dem Lichtspaltverfah-\nren bis zu einer gemittelten Rauhtiefe von\n10 µm mit Winkeln und Haarlinealen prüfen\nk) Werkstücke auf Maßgenauigkeit und Formab-\nweichung insbesondere mit Schablonen, Füh-\nler-, Rundungs- und Grenzlehren prüfen\n1) Außen- und Innengewinde messen und prüfen\nm) Grundbegriffe des ISO-Systems für Toleranzen\nund Passungen erklären\nn) Kurzzeichen für Passungen den Paßsystemen\nEinheitsbohrung und Einheitswelle zuordnen\nsowie Spiel-, Übergangs- und Preßpassung aus\nTabellen ermitteln\n6.2  Anzeichnen, Anreißen,         a) Anzeichen- und Anreißwerkzeuge sowie -hilfs-                    2\nKörnen und Kenn-                  zeuge, insbesondere Bleistift, Reißnadel, Paral-\nzeichnen                          lelreißer, Bleistift- und Anreißzirkel, Körner, An-\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe b)           reißplatte sowie Stahl-, .Band- und Standmaß,\nMeßschieber, Taster, Winkelmesser, Schablo-\nnen und Unterlegstücke, nennen und anwen-\nden\nb) Bezugslinien,         Bohrungsmitten,      Umrisse,\nSchnitt- und Biegelinien nach Zeichnung mit\nBleistift, Spitzzirkelund Reißnadel unterBeach-\ntung der Werkstoffeigenschaften und Bearbei-\ntungszugaben anzeichnen und anreißen\nc) Bohrungsmitten und Umrisse unter Beachtung\nbesonderer Vorschriften für Luftfahrtwerkstoffe\nkörnen\nd) Kennzeichnungen mit Schlag-, Farbstempel-\nund Signiergeräten unter Beachtung besonde-\nrer Vorschriften für Luftfahrtwerkstoffe zweck-\nmäßig und sichtbar anbringen\ne) Anreißwerkzeuge schärfen","1618                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nLfd.          Teil des                                                            zeitliche Richtwerte\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         in Wochen\n1                2                                       3                                 4\n6.3  Einspannen, Auf-         a) Aufbau, Funktion und Anwendung von Spann-\nspannen und Ausrichten       zeugen beschreiben\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe c)\nb) Vollkörper, Profile und Bleche unter Beachtung\ndes Oberflächenschutzes ein- und aufspannen\nc) Werkzeuge einspannen, aufspannen und aus-\n- richten\n, 6.4  Spanen                   a) Meißeln, Sägen und Feilen:                                  7\n(§ 4 Nr 6 Buchstabe d)\naa) Einfluß der Schneidengeometrie auf den\nSchneid- und Spanvorgang beim Meißeln,\nSägen und Feilen beschreiben\nbb) Werkzeuge nach Werkstoff, angestrebter\nForm und Oberflächengüte des Werk-\nstücks auswählen\ncc) Werkstücke spanend und zerteilend mei-\nßeln und insbesondere ebene Flächen,\nNuten und Durchbrüche herstellen\ndd) Meißelschneide und Meißelkopf instand-\nhalten\nee) Werkstücke aus verschiedenen Werkstof-\nfen bis zum Genauigkeitsgrad fein nach\nDIN 7168 und bis zu einer gemittelten\nRauhtiefe von 10 µm eben-, parallel- und\nwinkligfeilen sowie Rundungen und Durch-\nbrüche herstellen\nff) Voll- und Hohlkörper, Bleche und Profile\naus unterschiedlichen Werkstoffen von\nHand sägen\ngg) Werkstücke entgraten und kanten brechen\nb) Bohren, Senken und Reiben:                                  3\naa) Aufbau einer Bohrmaschine und Funktion\nihrer Bedienelemente beschreiben\nbb) Geometrie der Bohrerschneide erklären\ncc) Bohrer schärfen\ndd) Bohrer, Senker einschließlich Spezial-\nsenker der Luftfahrttechnik und Reibahlen\nnach Werkstück und Werkstoff auswählen\nee) Schnittgeschwindigkeiten, Drehzahlen und\nVorschübe ermitteln und einstellen\nff) Werkzeuge und Werkstücke einspannen\ngg) Kühl- und Schmierstoffe auswählen und\nverwenden\nhh) Werkstücke aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen mit Ständerbohrmaschinen bohren\nund insbesondere mit Kegel-, Flach-,\nSpiral- und Spezialsenker senken","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                           161'9\nLfd.         Teil des                                                                   zeitliche Richtwerte\nNr.  Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse             in Wochen\n2                                          3                                     4\nii) mit Handbohrmaschinen unterschiedliche\nWerkstoffe in verschiedenen Arbeitslagen\nbohren und senken\nkk) angezeichnete Bohrungen ohne Körnung\nherstellen\nII) Bohrungen mit Hand- und Maschinenreib-\nahlen reiben\nc) Gewindeschneiden:                                              1\naa) Unterschiede von Gewindearten nach\nProfill Verwendungszweck, Drehsinn und\nGangzahl nennen\nbb) Gewindemaße für metrische und luftfahrt-\ntechnische Gewinde nennen\ncc) Gewindekerndurchmesser für               unter-\nschiedliche Werkstoffe aus Tabellen\nermitteln\ndd) Gewindeschneidwerkzeuge           nach    dem\nWerkstoff auswählen\nee) Kühl- und Schmierstoffe auswählen und\nverwenden\nff) Innen- und Außengewinde von Hand\nschneiden\ngg) Gewinde prüfen\nd) Passen:                                                        4\naa) Bearbeitungszugaben          bei  Paßarbeiten\nbeachten\nbb) zusammengehörige Werkstücke für feste\n4nd bewegliche Verbindungen nach Ge-\ngenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben\npassen\ne) Drehen:                                                        5\naa) Aufbau einer Drehmaschine und Funktion\nihrer Bedienelemente beschreiben\nbb) Einfluß der Geometrie der Werkzeug-\nschneide auf den Spanvorgang erklären\ncc) Drehwerkzeuge nach Form und Werkstoff\ndes Werkstücks auswählen\ndd) Schnittgeschwindigkeiten,         Drehzahlen,\nSchnittiefen und Vorschübe ermitteln und\neinstellen\nee) Werkzeuge einspannen\nff) Werkstücke insbesondere in Spannfutter\nund zwischen Spitzen einspannen •\ngg) Kühl- und Schmierstoffe auswählen und\nverwenden","1620                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nLfd.          Teil des                                                             zeitliche Richtwerte\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           in Wochen\n2                                      3                                   4\nhh) Werkstücke aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen bis zum Genauigkeitsgrad fein\nnach DIN 7168 und bis zur gemittelten\nRauhtiefe von 10 µm lang- und plan-\ndrehen\nii) Werkstücke aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen abstech- und einstechdrehen, rän-\ndeln, zentrierbohren, bohren, senken,\nsowie Gewinde mit Schneideisen und\nGewindebohrer schneiden\nf) Fräsen:                                                     4\naa) Aufbau einer Fräsmaschine und Funktion\nihrer Bedienelemente beschreiben\nbb) Einfluß der Geometrie der Werkzeug-\nschneide auf den Spanvorgang beim\nGegen- und Gleichlauffräsen .erklären\ncc) Fräswerkzeuge nach Form und Werkstoff\ndes Werkstücks auswählen\ndd) Schnittgeschwindigkeiten,        Drehzahlen,\nSchnittiefen und Vorschübe ermitteln und\neinstellen\nee) Werkzeuge und Werkstücke ein- und auf-\nspannen\nff) Kühl- und Schmierstoffe verwenden\ngg) Werkstücke im Gegenlauf- und Gleich-\nlaufverfahren fräsen\nhh) Werkstücke bis zum Genauigkeitsgrad\nfein nach DIN 7168 und bis zu einer ge-\nmittelten Rauhtiefe von 10 µm plan-,\nnuten- und absatzfräsen sowie trennen\n6.5  spanloses Bearbeiten     a) Zerteilen:\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe e)      aa) den Vorgang des Zerteilens beim Scheren,\nLochen und Stanzen erklären\nbb) Aufbau und Funktion von Scher-, Loch-\nund Stanzwerkzeugen beschreiben\ncc) Scher-, Loch- und Stanzwerkzeuge nach\nBlechdicke und Werkstoff auswählen\ndd) Hand- und Hebelscheren sowie Loch- und\nStanzwerkzeuge anwenden\nb) Biegen:                                                      2\naa) Aufbau einer Biegemaschine und Funktion\nihrer Bedienelemente beschreiben\nbb) das· Umformen durch Biegen unter Be-\nrücksichtigung von Biegewiderstand,\nBiegeradius, Faserverlauf, Abbohrlöchern,\nForm- und Gefügeänderung erklären","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                          1621\nLfd.          Teil des                                                                  zeitliche Richtwerte\nNr.                                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\n2                                           3                                   4\ncc) die gestreckte Länge von Werkstücken\nund Abwicklungen berechnen\ndd) Kanten vorschriftsmäßig bearbeiten\nee) Werkstücke aus Stahl warm- und kalt-\nbiegen\nff) Zustand der wärmebehandelten Leicht-\nmetalle beim Biegen beachten\ngg) Bleche und Profilteile im Schraubstock\nund mit Biegevorrichtungen biegen\nhh) Bleche von Hand und mit Maschine kant-\nund rundbiegen\nc) Richten und Spannen:\naa) Form- und Gefügeänderung der Werkstoffe\nbeim Richten und Spannen erklären\nbb) Richt- und Spannwerkzeuge auswählen\ncc) Bleche und Profile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen richten und spannen\nd) Strecken, Schweifen, Bördeln und Treiben:                    4\naa) Verhalten der Werkstoffe beim Strecken,\nSchweifen, Bördeln und Treiben erklären\nbb) Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen\nauswählen\ncc) Bleche strecken, schweifen, bördeln und\ntreiben\n·1    Behandeln und                unterschiedliche Verfahren für den Schutz von\nSchützen von                 Metalloberflächen sowie metallische und nicht-\nOberflächen                  metallische Überzüge nennen\n(§ 4 Nr. 7)\n8    Fügen\n(§ 4 Nr. 8)\n8.1  Herstellen von                a) unterschiedliche Arten von Schrauben, Mut-                   2\nSchraubverbindungen              tern, Scheiben und Sicherungselementen\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a)          normgerecht bezeichnen und Beispiele für\nihre Anwendung nennen\nb) Werkzeuge zum Herstellen und Sichern von\nSchraubverbindungen nennen\nc) Schraubverbindungen unter Beachtung der\nvorgeschriebenen Drehmomente herstellen\nd) Schraubverbindungen           insbesondere    mit\nSplint-, Nadel-, Draht- und Blechsicherungen\nsichern","1622                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nLfd.          Teil des                                                              zeitliche Richtwerte\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          in Wochen\n1               2                                        3                                  4\n8.2  Herstellen von Bolzen-    a) unterschiedliche Arten von Stiften normgerecht               1\nund Stiftverbindungen         bezeichnen sowie Beispiele für die Anwendung\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe b)       von Bolzen- und Stiftverbindungen nennen\nb) Gelenke durch Bolzen verbinden\nc) Bauteile verstiften\n8.3  Nieten                    a) Nietarten, insbesondere der Luftfahrtnorm, be-               4\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe c)       zeichnen\nb) Nietwerkstoffe nennen und die Wärmebehand-\nlung von Nieten beschreiben\nC) Nietdurchmesser, Nietlängen, Niet- und Rand-\nabstände berechnen\nd) Nietwerkzeuge bezeichnen und auswählen\ne) Vollnietverbindungen mit Hammer und Druck-\nluftwerkzeugen herstellen\n8.4  Weich- und Hartlöten     a) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel unter Be-                   2\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe d)       rücksichtigung der Löttemperaturen auswählen\nb) Werkstücke zum Löten vorbereiten\nC) Bauteile aus Stahl und Nichteisenmetallen\nweich- und hartlöten\n8.5  Schweißen                 a) Aufbau und Funktion einer Gasschweißanlage,                  3\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe e)       insbesondere der Schweißbrenner und Arma-\nturen, beschreiben\nb) Grundsymbole für Nahtarten erklären\nc) Werkstücke zum Schweißen vorbereiten\nd) Gasschweißanlage nach Vorschrift in Betrieb\nnehmen sowie Schweiß- und Brennschneid-\nflamme einstellen\ne) nichtabnahmepflichtige         Gasschweißarbeiten\nausführen\nf) Ursachen von Schweißfehlern feststellen und\nihre, Auswirkungen beschreiben\n9    Wärmebehandeln von        a) Zweck des Glühens, Härtens und Vergütens                      1\nStählen und Leicht-           von Stählen nennen\nmetallegierungen         b) Verfahren zum Glühen, Härten und Vergüten\n(§ 4 Nr. 9)\nvon Stählen nennen sowie unterschiedliche\nGlüh- und. Härteeinrichtungen beschreiben\nC) Stähle härten und anlassen\nd) Zweck des Weichglühens und Aushärtens von\nAluminiumlegierungen nennen\ne) Aluminiumlegierungen weichglühen und aus-\nhärten","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                               1623\nAnlage 2\nAbschnitt II des Ausbildungsrahmenplanes\nfür die Berufsausbildung zum Flugtriebwerkrnechaniker/zur Flugtriebwerkrnechanikerin\nBerufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse            im Ausbildungsjahr\n2    l    3      1  4\n1                   2                                           3                                        4\n1        Arbeitsschutz, Unfall-      die in Anlage .1 lfd. Nr. 1 bis 5 Spalte 3 aufgeführten\nverhütung, Umwelt-          Fertigkeiten und Kenntnisse\nschutz und rationelle\nEnergieverwendung\n(§ 4 Nr. 1)\n-...\n..\n2        Kenntnisse der Orga-\nnisation des Ausbil-\ndungsbetriebes und der\narbeitsrechtlichen\nRegelungen\n(§ 4 Nr. 2)\nwährend des zweiten,\n3        betriebssicheres                                                                    dritten und vierten\nHandhaben und Warten                                                                Ausbildungsjahres\nvon Arbeitsgeräten                                                                  zu vermitteln\nund Maschinen\n(§ 4 Nr. 3)\n-,-\n4        Verwenden von Werk-\nund Hilfsstoffen\n(§ 4 Nr. 4)\n5        Lesen technischer\nZeichnungen, Anfertigen\nvon Skizzen sowie\nAnwenden von luftfahrt-\ntechnischen Hand-\nbüchern und Tabellen\n(§ 4 Nr. 5)\n6        Füg\"en\n(§ 4 Nr. 8)\n6.1      Herstellen von               a) Schraubverbindungen unter Verwendung der in            5\nSchraubverbindungen              der Luftfahrttechnik gebräuchlichen Schrau-\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a)          ben herstellen\nb) Schraubverbindungen nach Vor:schrift sichern\nc) Gewindeeinsätze nach Tabellen auswählen und\nmit Spezialwerkzeugen einsetzen\n6.2      Herstellen von Bolzen-       a) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen und           2\nund Stiftverbindungen            sichern\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe b)      b) die Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-\nverbindungen festlegen","1624                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                 in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n2         3         4\n2                                       3                                4\n7    Verarbeiten von         a) Arten und Anwendung von Klebstoffen, Kunst-     2\nKunststoffen                 harzen und Faserkunststoffen im Fluggerätbau\n(§ 5 Nr. 1)                  beschreiben\nb) Be- und Verarbeitungsverfahren der im Flugge-\nrätbau üblichen Kunststoffe beschreiben\nc) Klebstoffe und Kunstharze unter Berücksichti-\ngung der Abbinde- und Härtezeiten zubereiten\nd) im Fluggerätbau gebräuchliche Kunststoffe\nbe- und verarbeiten, insbesondere aus Faser-\nkunststoff Sandwichbauteile herstellen\ne) Arbeitsschutzbestimmungen beim Umgang mit\nKunststoffen beachten\n8    Grundlagen der          a) Grundbegriffe der Elektrotechnik, insbeson-     2\nElektrotechnik              dere Leiter, Nichtleiter, Strom, Spannung und\n(§ 5 Nr. 2)                 Widerstand, erklären\nb) gesetzliche Maßeinheiten elektrischer Größen\nanwenden sowie in ihre Vielfache und Teile um-\nrechnen\nc) Ohmsches Gesetz und Kirchhoffsche Gesetze\nanwenden\nd) Spannungen, Ströme und Widerstände in Rei-\nhen- und Parallelschaltungen. messen\ne) Widerstände mit der Wheatstoneschen Brücke\nmessen\n9    Grundlagen der          a) den grundlegenden Aufbau von Hydraulik-         2\nHydraulik                   anlagen beschreiben sowie Hydraulikpläne\n(§ 5 Nr. 3)                 lesen und erklären\nb) Eigenschaften von Hydraulikflüssigkeiten und\nderen Verhalten beschreiben\nc) Erzeugung und Übertragung von Drücken in\nHydraulikanlagen beschreiben\nd) Bauteile von Hydraulikleitungen, insbesondere\nVerbindungen,       Dichtungen, Schnelltrenn-\nkupplungen und -verschlüsse einbauen\ne) Arbeitsweise und Zusammenwirken von\nHydraulikgeräten, insbesondere von Ventilen,\nDrosseln, Durchflußreglern, Druckreglern, Fil-\ntern, Zylindern, Speichern, Pumpen und Moto-\nren, beschreiben\nf) Hydraulikgeräte anschließen und ihre Funktion\nprüfen\n10    Grundlagen der          a) den grundlegenden Aufbau von Pneumatik-         2\nPneumatik                   anlagen beschreiben sowie Pneumatikpläne\n(§ 5 Nr. 4)                 lesen und erklären\nb) Eigenschaften von Luft in Pneumatikanlagen\nund deren Verhalten beschreiben","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                         1625\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                        in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n2         3         4\n2                                           3                                   4\nc) Erzeugung und Übertragung von Drücken in\nPneumatikanlagen beschreiben\nd) Bauteile von Pneumatikanlagen, insbesondere\nVerbindungen und Dichtungen, einbauen\ne) Arbeitsweise und Zusammenwirken von Pneu-\nmatikgeräten, insbesondere von Ventilen, Dros-\nseln, Druckreglern, Zylindern, Filtern und Moto-\nren, beschreiben\nf) Pneumatiksteuerungen einstellen\n11    Grundlagen der               a) den grundlegenden Aufbau von Steuerungs-          3\nSteuerungs- und                  systemen erklären\nRegelungssysteme\nb) den grundlegenden Aufbau von Regelungs-\n(§ 5 Nr. 5)\nsystemen erklären\n12    Prüfen von Meßgeräten        a) feste und einstellbare Lehren prüfen und justie-  2\n(§ 5 Nr. 6)                      ren\nb) Anzeige-, Regel- und Überwachungsinstrumen-\nte prüfen\n13    Prüfen von Werkstoffen      Werkstoffe nach werkstattüblichen Verfahren prü-\n(§ 5 Nr. 7)                 fen\n14    Herstellen von               a) Arten, Anwendung und Belastbarkeit von            2\nSchlauch- und Rohr-              Schlauch- und Rohrverbindungen beschreiben\nverbindungen                 b) Rohre biegen\n(§ 5 Nr. 8)\nc) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen\nd) Schlauch- und Rohrverbindungen kennzeich-\nnen\n15    Trennen von lösbaren         a) Trennverfahren beschreiben und Werkzeuge          3\nund nichtlösbaren                auswählen\nVerbindungen                 b) Verbindungen, insbesondere Schraub-, Steck-,\n(§ 5 Nr. 9)\nNiet-, Schweiß- und Klebeverbindungen, tren-\nnen\n16    Lesen und Auswerten          a) Anwendung und Aufbau von Diagrammen be-           2\nvon Diagrammen                   schreiben\n(§ 5 Nr. 10)\nb) Bedeutung von Leistungsdaten erklären\nc) Leistungsdaten aus Leistungsdiagrammen von\nTriebwerken und Geräten ermitteln und beurtei-\nlen\n17    Behandeln und               Vorgänge beim Herstellen von chemisch und\nSchützen von Ober-          elektrochemisch erzeugten Überzügen beschrei-\nflächen                     ben\n(§ 4 Nr. 7)","1626                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                      in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsjahr\n2         3        4\n2                                      3                                      4\n18    Arbeits- und              a) Bedeutung und Aufbau von Arbeits- und               2\nSicherheitsvorschriften      Sicherheitsvorschriften beschreiben\nim Triebwerkbau           b) Bau-, Sonder- und Sicherheitsvorschriften\n(§5Nr.11)                    sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen\nim Triebwerkbau beachten\nc) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen\nd) englische Bezeichnungen           für  technische\nGrundbegriffe nennen\n19    Bauen, Montieren und\nPrüfen von Flugtrieb-\nwerken\n(§ 5 Nr. 12)\n19.1  Kenntnisse des            a) Aufbau und Funktion von Triebwerken, Trieb-                   10\nTriebwerks                   werkanlagen, Baugruppen und Geräten be-\n(§ 5 Nr. 12 Buchstabe a)     schreiben\nb) grundlegende flugphysikalische Vorgänge und\nKräfte im Triebwerk beschreiben\nc) Arbeitsunterlagen, insbesondere           Arbeits-,\nLauf- und Materialkarten, benutzen\nd) technische Vorschriften, insbesondere Bau-,\nMontage- und Prüfvorschriften, beachten\n19.2  Demontieren               a) grundlegende Vorgänge im Triebwerk beschrei-        8\n(§ 5 Nr. 12 Buchstabe b)     ben                           ·\nb) die Reihenfolge der Arbeitsgänge beim Demon-\ntieren des Flugtriebwerks und seiner Baugrup-\npen beschreiben\nc) Flugtriebwerke und ihre Baugruppen mit Spe-\nzialvorrichtungen und Spezialwerkzeugen de-\nmontieren sowie die Einzelteile nach Vorschrift\neinlagern\n19.3  Montieren                 a) Montage- und Prüfvorschriften sowie techni-                   22\n(§ 5 Nr. 12 Buchstabe c)    sche Bestimmungen und Unterlagen beachten\nb) Vormontage, Montage und Endmontage der\nBaugruppen durchführen\nc) Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen durch-\nführen\nd) Bauteile sichern\n19.4  überholen und Prüfen      a) Funktion der elektrischen Ausrüstung eines          4\nder Flugtriebwerk-          Flugtriebwerks anhand von elektrischen\nelektrik                    Schaltplänen beschreiben\n(§ 5 Nr. 12 Buchstabe d) b) elektrische Leitungen prüfen\nc) Zündanlage prüfen und überholen\nd) Stecker, Kabelisolierungen und Feuerwarnlei-\ntungen prüfen und überholen","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                         1627\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                       in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n2         3         4\n2                                         3                                    4\n19.5  Prüfen von Flugtrieb-        a) Prüfstandanlagen und typenabhängige Prüfpro-                          8\nwerken auf Prüfständen          gramme beschreiben\n(§ 5 Nr. 12 Buchstabe e)     b) Gefahrenquellen und Verhalten bei Gefahren\nbeschreiben\nc) technische Vorschriften und Bestimmungen\nbeachten\nd) Flugtriebwerke vorbereiten, den Prüflauf durch-\nführen und Störungen suchen\ne) Meßwerte ablesen und auswerten sowie Lei-\nstungen berechnen und Protokolle führen\n19.6  Erhalten der                 a) Maßnahmen zur Erhaltung der Betriebssicher-       3\nBetriebssicherheit              heit von Flugtriebwerkaggregaten, insbesonde-\nvon Flugtriebwerk-              re Schubumkehrer, Hydraulik-, Pneumatik-,\naggregaten                      Elektrik-, Enteisungs-, Warmluft- und Kraftstoff-\n(§ 5 Nr. 12 Buchstabe f)        anlagen beschreiben\nb) Konservierungen durchführen\nc) Aggregate abdecken sowie zum Einlagern\noder Transport vorbereiten\n19.7  Erhalten der Betriebs-       a) Maßnahmen zur Erhaltung der Betriebssicher-                 3\nsicherheit von Flug-            heit von Flugtriebwerken beschreiben\ntriebwerken                  b) Konservierungen durchführen\n(§ 5 Nr. 12 Buchstabe g)\nc) Flugtriebwerke abdecken sowie zum Einlagern\noder Transport vorbereiten\n20    Überholen von Flug-\ntriebwerken\n(§SNr.13)\n20.1  Feststellen des Be-          a) Aufbau und Funktion der im Befund verwende-       6\nfundes durch Maß-               ten Meß- und Prüfzeuge beschreiben\nund Sichtkontrollen          b) Aufbau von Ersatzteilkatalogen beschreiben\n(§ 5 Nr. 13 Buchstabe a)\nund Ersatzteilkataloge verwenden\nc) Maß- und Sichtkontrollen durchführen\n20.2  Feststellen des Be-         Härte- und Rißprüfungen unter Beachtung der\nfundes durch Härte-         Prüfvorschriften und im Hinblick auf die Wieder-\nund Rißprüfungen            verwendung von Teilen durchführen\n(§ 5 Nr. 13 Buchstabe b)","1628                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n2         3         4\n1                2                                      3                                    4\n20.3  Ab- und Aufrüsten von    a) Aufgaben, Aufbau und Funktion von triebwerk-                16\nFlugtriebwerken,             seitigen Hydraulik-, Pneumatik-, Kraftstoff- und\nGeräten und Anlagen          Zündanlagen beschreiben\n(§ 5 Nr. 13 Buchstabe c) b) Aufbau und Funktion von hydraulischen, pneu-\nmatischen und mechanischen Steuer- und An-\ntriebseinrichtungen beschreiben\nc) Montage- und Prüfvorschriften beachten sowie\ntechnische Unterlagen anwenden\nd) Hilfsgeräte, Steuer- und Antriebseinrichtungen\nsowie VenUle, Leitungen und Seile ab- und an-\nbauen\n20.4  Instandsetzen von        a) Fertigungs-, Bau- und Sicherheitsvorschriften                         6\nFlugtriebwerkteilen          sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen\n(§ 5 Nr. 13 Buchstabe d)     beachten\nb) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen\nc) Wärmebehandlung von Flugtriebwerkteilen be-\nschreiben\nd) Flugtriebwerkteile aus Baugruppen, insbeson-\ndere Deckel, Klappen, Rohre und Dichtungen,\ninstand setzen\n20.5  Instandsetzen von        a) Arbeitsvorschriften beachten sowie Ersatzteil-                        6\nFlugtriebwerk-               kataloge, Werkzeug- und Materiallisten verwen-\nbaugruppen                   den\n(§ 5 Nr. 13 Buchstabe e) b) Flugtriebwerkbaugruppen instand setzen\n20.6  Instandsetzen und        a) Bedeutung der Geräteüberholung beschreiben                            6\nMontieren von Geräten    b) Geräte prüfen\nund Arbeitsgeräten\n(§ 5 Nr. 13 Buchstabe f) C) Konseryierungs- und Prüfvorschriften beachten\nd) Geräte montieren\ne) Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähig-\nkeit der Arbeitsgeräte, Meß- und Prüfzeuge er-\ngreifen\nf) Arbeitsgeräte, Meß- und Prüfzeuge nach Vor-\nschrift benutzen","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                             1629\nAnlage 3\nAbschnitt III des Ausbildungsrahmenplanes\nfür die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin\nBerufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nNr.                                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n2     1   3         4\n1                  2                                         3                                        4\n1      Arbeitsschutz, Unfall-      die in Anlage 1 lfd. Nr. 1 bis 5 Spalte 3 aufgeführten\nverhütung, Umwelt-          Fertigkeiten und Kenntnisse\nschutz und rationelle\nEnergieverwendung\n(§ 4 Nr. 1)\n2      Kenntnisse der Orga-\nnisation des Ausbil-\ndungsbetriebes und der\narbeitsrechtlichen\nRegelungen\n(§ 4 Nr. 2)\nwährend des zweiten,\n3      betriebssicheres                                                                   dritten und vierten\nHandhaben und Warten                                                               Ausbildungsjahres\nvon Arbeitsgeräten                                                                 zu vermitteln\nund Maschinen\n(§ 4 Nr. 3)\n4      Verwenden von Werk-\nund Hilfsstoffen\n(§ 4 Nr. 4)\n5      Lesen technischer\nZeichnungen, Anfertigen\nvon Skizzen sowie\nAnwenden von luftfahrt-\ntechnischen Hand-\nbüchern und Tabellen\n(§ 4 Nr. 5)\n6      Fügen\n(§ 4 Nr. 8)\n6.1    Herstellen von               a) Schraubverbindungen unter Verwendung der in           5\nSchraubverbindungen              der Luftfahrttechnik gebräuchlichen Schrau-\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a)         ben herstellen\nb) Schraubverbindungen nach Vorschrift sichern\nC) Gewindeeinsätze nach Tabellen auswählen und\nmit Spezialwerkzeugen einsetzen\n6.2    Herstellen von Bolzen-        a) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen und         2\nund Stiftverbindungen           sichern                       -\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe b)      b) die Lage von Batiteilen zueinander durch Stift-\nverbindungen festlegen","1630                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                     in Wochen\nNr.                               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n2         3         4\n2                                       3                                    4\n7   Verarbeiten von         a) Arten und Anwendung von Klebstoffen, Kunst-         2\nKunststoffen                 harzen und Faserkunststoffen im Fluggerätbau\n(§ 6 Nr. 1)                  beschreiben\nb) Be- und Verarbeitungsverfahren der im Flugge-\n. rätbau üblichen Kunststoffe beschreiben\nc) Klebstoffe und Kunstharze unter Berücksichti-\ngung der Abbinde- und Härt~zeiten zubereiten\nd) im Fluggerätbau gebräuchliche Kunststoffe\nbe- und verarbeiten, insbesondere aus Faser-\nkunststoff Sandwichbauteile herstellen\ne) Arbeitsschutzbestimmungen beim Umgang mit\nKunststoffen beachten\n8   Grundlagen der          a) Grundbegriffe der Elektrotechnik, insbeson-         2\nElektrotechnik               dere Leiter, Nichtleiter, Strom, Spannung und\n(§ 6 Nr. 2)                  Widerstand, erklären\nb) gesetzliche Maßeinheiten elektrischer Größen\nanwenden sowie in ihre Vielfache und Teile um-\nrechnen\nc) Ohmsches Gesetz und Kirchhoffsche Gesetze\nanwenden\nd) Spannungen, Ströme und Widerstände in Rei-\nhen- und Parallelschaltungen messen\ne) Widerstände mit der Wheatstoneschen Brücke\nmessen\n9   Grundlagen der          a) den grundlegenden Aufbau von Hydraulik-             2\nHydraulik                    anlagen beschreiben sowie Hydraulikpläne\n(§ 6 Nr. 3)                  lesen und erklären\nb) Eigenschaften von Hydraulikflüssigkeiten und\nderen Verhalten beschreiben\nc) Erzeugung und Übertragung von Drücken in\nHydraulikanlagen beschreiben\nd) Bauteile von Hydraulikleitungen, insbesondere\nVerbindungen,       Dichtungen,     Schnelltrenn-\nkupplungen und -verschlüsse einbauen\ne) Arbeitsweise und Zusammenwirken von\nHydraulikgeräten, insbesondere von Ventilen,\nDrosseln, Durchftußreglern, Druckreglern, Fil-\ntern, Zylindern, Speichern, Pumpen und Moto-\nren, beschreiben\nf) Hydraulikgeräte anschließen und ihre Funktion\nprüfen\n10   Grundlagen der          a) den grundlegenden Aufbau von Pneumatik-             2\nPneumatik                    anlagen beschreiben sowie Pneumatikpläne\n(§ 6 Nr. 4)                  lesen und erklären\nb) Eigenschaften von Luft in Pneumatikanlagen\nund deren Verhalten beschreiben              ·","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                          1631\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                        in Wochen\nNr.                                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n2         3        4\n2                                                                               4\nc) Erzeugung und Übertragung von Drücken in\nPneumatikanlagen beschreiben\nd) Bauteile von Pneumatikanlagen, insbesondere\nVerbindungen und Dichtungen, einbauen\ne) Arbeitsweise und Zusammenwirken von Pneu-\nmatikgeräten, insbesondere von Ventilen, Dros-\nseln, Druckreglern, Zylindern, Filtern und Moto-\nren beschreiben\nf) Pneumatiksteuerungen einstellen\n11    Grundlagen der               a) den grundlegenden Aufbau von Steuerungs-          3\nSteuerungs- und                  systemen erklären\nRegelungssysteme             b) den grundlegenden Aufbau von Regelungs-\n(§ 6 Nr. 5)\nsystemen erklären\n12    Prüfen von Meßgeräten        a) feste und einstellbare Lehren prüfen und justie-  2\n(§ 6 Nr. 6) ,                    ren\nb) Anzeige-, Regel- und Überwachungsinstrumen-\nte prüfen\n13    Prüfen von Werkstoffen     Werkstoffe nach werkstattüblichen Verfahren prü-       1\n(§ 6 Nr. 7)                 fen\n14    Herstellen von               a) Arten, Anwendung und Belastbarkeit von            2\nSchlauch- und Rohr-              Schlauch- und Rohrverbindungen beschreiben\nverbindungen                 b) Rohre biegen\n(§ 6 Nr. 8)\nc) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen\nd) Schlauch- und Rohrverbindungen kennzeich-\nnen\n15    Trennen von lösbaren         a) Trennverfahren beschreiben und Werkzeuge          3\nund nichtlösbaren                auswählen\nVerbindungen                 b) Verbindungen, insbesondere Schraub-, Steck-,\n(§ 6 Nr. 9)\nNiet-, Schweiß- und Klebeverbindungen, tren-\nnen\n16    Lesen und Auswerten          a) Anwendung und Aufbau von Diagrammen be-           2\nvon Diagrammen                   schreiben\n(§6Nr.10)                    b) Leistungsdaten aus Diagrammen und Geräten\nermitteln und beurteilen\n17    Behandeln und               Vorgänge beim Herstellen von chemisch und             1\nSchützen von Ober-          elektrochemisch erzeugten Überzügen beschrei-\nflächen                     ben\n(§ 4 Nr. 7)","1632                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                    in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n2         3         4\n2                                       3                                   4\n18    Kenntnisse der War-      Bedeutung und Aufbau von Wartungsanweisungen,         2\ntungsanweisungen,        Montage- und Prüfvorschriften beschreiben\nMontage- und Prüf-\nvorschriften\n(§ 6 Nr. 11)\n19    Kenntnisse englischer    englische Bezeichnungen für technische Grundbe-                 2\nFachausdrücke            griffe nennen\n(§ 6 Nr. 12)\n20    Montieren und Prüfen\nvon Bauteilen\nund Baugruppen\n(§ 6 Nr. 13)\n20.1  Montieren von Seilen      a) Arten und Anwendung von Seilen und Schub-         3\nund Schubstangen              stangen beschreiben\n(§ 6 Nr. 13 Buchstabe a)  b) Seile aufrüsten, einbauen, spannen, sichern\nund prüfen\nc) Schubstangen aufrüsten, einbauen, einstellen\nund sichern\n20.2  Montieren von             a) Arten und Aufgaben von Rohr- und Schlauch-        2\nSchlauch- und Rohr-           leitungssystemen beschreiben sowie den\nleitungssystemen              Zweck von Verbindungs-, Halterungs- und\n(§ 6 Nr. 13 Buchstabe b)      Dichtungselementen nennen\nb) Rohr- und Schlauchleitungen am Fluggerät und\nFlugtriebwerk nach Vorschrift verlegen, haltern\nund sichern\nc) Dichtigkeitsprobe an Rohr- und Schlauchlei-\ntungen durchführen\n20.3  Aufbau des Fluggeräts    Aufbau von Rumpf-, Trag-, Leit-. Steuer-, Fahr- und   2\n(§ 6 Nr. 13 Buchstabe c) Triebwerk am Fluggerät beschreiben\n20.4  Grundlagen               grundlegende       flugphysikalische    Vorgänge  be- 2\nder Flugphysik           schreiben\n(§ 6 Nr. 13 Buchstabe d)\n20.5  Montieren und Prüfen     mechanische Systeme am Fluggerät und Flugtrieb-       4\nvon mechanischen         werk beschreiben, montieren und prüfen\nAnlagen\n(§ 6 Nr. 13 Buchstabe e)\n20.6  Montieren und Prüfen     Systeme am Fluggerät und Flugtriebwerk, insbe-                  8\nvon pneumatischen        sondere Hydraulik-, Kraftstoff-, Druck-/Klima-, Ent-\nund hydraulischen        eisungs-, Sauerstoff-, Steuerungs-, Fahrwerk- und\nAnlagen                  Triebwerkanlagen beschreiben, montieren und prü-\n(§ 6 Nr. 13 Buchstabe f) fen","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                       1633\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                     in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n2         3         4\n2                                         3                                  4\n20.7  Elektrotechnik am           elektrische Vorgänge · 'im Zusammenwirken mit ·     2\nFlugtriebwerk               hydraulischen, pneumatischen und mechanischen\n(§ 6 Nr.13 Buchstabe g)     Systemen beschreiben und Oberprüfen\n20.8  Elektrotechnik              elektrische Vorgänge im Zusammenwirken mit                    4\nam Fluggerät                hydraulischen, pneumatischen und mechanischen\n(§ 6 Nr. 13 Buchstabe h)    Systemen beschreiben und überprüfen\n20.9  Instandhalten               Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte, Meß- und      1\nvon Arbeitsgeräten          Prüfzeuge erhalten\n(§ 6 Nr. 13 Buchstabe i)\n20.10 Umgehen                     Arbeitsgeräte, Meß- und Prüfzeuge nach Vorschrift             1\nmit Arbeitsgeräten          anwenden\n(§ 6 Nr. 13 Buchstabe k)\n21    Prüfen und Instand-\nsetzen des\nFluggeräts\n(§ 6 Nr. 14)\n21.1  Prüfen und Instand-          a) Aufgaben, Aufbau und Funktion von Geräten       5\nsetzen von mecha-               und Aggregaten der Fluggerätmechanik be-\nnischen Bauteilen und           schreiben\nAggregaten des Flug-         b) Teile der Zelle, des Steuerwerks und des Fahr-\ngeräts                          werks überholen und instand setzen\n(§ 6 Nr. 14 Buchstabe a)\n21.2  Prüfen und Instand-          a) Aufgaben, Aufbau und Funktion der Fluggerät-              7\nsetzen von pneumati-            pneumatik und -hydraulik beschreiben\nschen und hydrau-            b) hydraulische µnd pneumatische Geräte über-\nlischen Bauteilen\nholen und instand setzen\nund Aggregaten des\nFluggeräts\n(§ 6 Nr. 14 Buchstabe b)\n21.3  Prüfen und Instand-          a) Aufgaben, Bauweise und Ausstattung des                    6\nsetzen des Rumpfes              Rumpfes sowie die Funktion seiner Systeme\n(§ 6 Nr. 14 Buchstabe c)        und Einrichtungen beschreiben\nb) Bedienungs- und Prüfvorschriften beachten\nc) Beplankung des Rumpfes auf Verformungen,\nBeulen, Risse sowie auf lose oder abgeplatzte\nNiete prüfen\nd) Fenster, Scheiben, Türen, Notausstiege,\nSchaltpulte, Instrumentenbretter, Innenausstat-\ntung sowie Rettungs- und Sicherheitsgeräte\nprüfen, nach Vorschrift auswechseln und in-\nstand setzen","1634                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                  in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiter und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n2         3         4\n1               2                                       3                                 4\n21.4  Prüfen und Instand-      a) Aufgabe, Funktion und Bauweise des Trag-                  6\nsetzen des Tragwerks         werks sowie seiner Anlagen beschreiben\n(§ 6 Nr. 14 Buchstabe d) b) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-\nschritten beachten\nC) Tragflügel, Querruder, Querruderbetätigung,\nStart-, lande- und Flughilfsklappen sowie die\nzugehörigen Antriebe prüfen, nach Vorschrift\nauswechseln und instand setzen\nd) Funktionsprüfungen durchführen\n21.5  Prüfen des Leit- und     a) Aufgaben und Bauweise der Leitwerke und der                         6\nSteuerwerks                  Systeme der Trimmungen beschreiben\n(§ 6 Nr. 14 Buchstabe e) b) Aufgabe und Arten der Steuerwerke und deren\nÜbertragungselemente beschreiben\nc) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-\nschritten beachten\nd) Leitwerk, Trimmeinrichtungen sowie Steuer-\nwerke einschließlich Steuerhilfen und Übertra-\ngungselemente prüfen, nach Vorschrift aus-\nwechseln und instand setzen\ne) Funktionsprüfungen durchführen\n21.6  Prüfen und Instand-      a) Aufgaben und Funktion der Fahrwerkteile, ins-                       4\nsetzen des Fahrwerks         besondere der Hydraulikanlage sowie der elek-\n(§ 6 Nr. 14 Buchstabe f)     trischen Kontroll-, Warn- und Sicherheitsein-\nrichtungen, beschreiben\nb) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-\nschritten beachten\nc) Spezialwerkzeuge und Bodengeräte anwenden\nd) Bereifung , Felgen, Bremsen, Federbeine, Ein-\nund Ausfahrvorrichtung, Bremsanlage, Bugrad-\nlenkung und Fahrwerkklappen prüfen, nach\nVorschrift auswechseln und instand setzen\ne) Funktionsprüfungen durchführen\n21.7  Prüfen und Instand-      a) Hydraulik- und Verlegungspläne lesen und er-              4\nsetzen der Hydraulik-        klären\nanlagen                  b) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-\n(§ 6 Nr. 14 Buchstabe g)     schritten beachten\nc) Störungen an Hydraulikanlagen systematisch\nsuchen und beseitigen\nd) Hydraulikanlagen auf Leckverluste und Be-\nschädigungen prüfen sowie die vorgeschrie-\nbene Flüssigkeitsmenge feststellen und Filter-\nelemente auf Verunreinigungen und Funktion\nprüfen\ne) Bauteile der Hydraulikanlagen nach Vorschrift\nreinigen, auswechseln und instand setzen\nf) Funktionsprüfungen durchführen","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                          1635\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                        in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\n2         3        4\n2                                          3                                    4\n21.8  Prüfen und Instand-          a) Aufgaben und Funktion der einzelnen Bau-                              4\nsetzen der Kraftstoff-           gruppen der Kraftstoffanlage beschreiben\nanlage\nb) Leitungs- und Verlegungspläne lesen und er-\n(§ 6 Nr. 14 Buchstabe h)\nklären\nc) Kraftstoffarten unterscheiden\nd) Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Kraft-\nstoffen beachten\ne) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-\nschriften beachten\nf) Kraftstoffanlage auf Leckverluste und Beschä-\ndigungen prüfen, Kraftstoffvorrat feststellen\nsowie Filterelemente auf Verunreinigungen und\nFunktion prüfen\ng) Bauteile der Kraftstoffanlage nach Vorschrift rei-\nnigen, auswechseln und instand setzen\nh) Funktionsprüfungen durchführen\n21.9  Prüfen und Instand-          a) Aufgaben, Aufbau und Funktion der Geräte und                           4\nsetzen der Druck-/               Baugruppen beschreiben\nKlimaanlage\nb) Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit\n(§ 6 Nr. 14 Buchstabe i)\nSauerstoff und Sauerstoffanlagen beachten\nc) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-\nschriften beachten\nd) Druck-/Klima- und Sauerstoffanlagen prüfen,\nBauteile nach Vorschrift auswechseln und in-\nstand setzen\ne) Funktionsprüfungen durchführen\n21.10 Erhalten der                 a) Aufgaben, Aufbau und Funktion der triebwerk-                           8\nBetriebssicherheit von           seifigen Anlagen beschreiben\nFlugtriebwerken sowie        b) Schmierstoff- und Konservierungsarten unter-\nvon deren Anlagen und            scheiden\nSystemen\n(§ 6 Nr. 14 Buchstabe k)     c) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und\nSicherheitsvorschriften beachten\nd) Triebwerkverkleidungen ab- und anbauen\ne) Sichtkontrollen am Triebwerk und an den trieb-\nwerkseitigen Anlagen durchführen\nf) Fehler mit Hilfe von Funktionskontrollen suchen\ng) Schäden und Beanstandungen beheben\nh) Triebwerke auswechseln\ni) Geräte, Aggregate und Systeme ab- und an-\nbauen\nk) Triebwerke und Triebwerkgeräte konservieren\nund entkonservieren","1636                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                   in Wochen\nNr.                                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n2         3        4\n1               2                                       3                                   4\n21.11 Erhalten der Betriebs-   a) Aufgaben und Funktionen der Anlagen und                    14\nsicherheit von Flug-         Systeme beschreiben\ngeräten sowie von        b) Bedeutung und Durchführung der Sicht- und\nderen Anlagen und            Funktionskontrollen erklären sowie die erfor-\nSystemen                     derlichen Hilfsmittel nennen\n(§ 6 Nr. 14 Buchstabe 1)\nc) Bedienungsvorschriften beachten\nd) Maßnahmen für · das Be- und Enttanken\nbeschreiben sowie die Sicherheitsbestimmun-\ngen nennen\ne) Spezialwerkzeuge anwenden\nf) allgemeine Sichtkontrollen an der Zelle, den\nSteuerungsanlagen, dem Hydrauliksystem, der\nDruck-/Klima-, Kraftstoff-, Feuerwarn- und\nLöschanlage sowie am Fahrwerk durchführen\ng) Fehler durch Funktionskontrollen suchen\nh) Schäden und Beanstandungen beheben\ni) Bauteile und Aggregate nach Ablauf der vorge-\nschriebenen Betriebszeit auswechseln\nk) neu eingebaute Aggregate und Geräte einstel-\nlen\n1) Funktionsprüfungen an ausgewechselten Bau-\nteilen durchführen\nm) Druckprüfungen an Leitungen der Kraftstoff-,\nSchmierstoff- und Hydraulikanlage sowie an\nKanälen der Druck-/Klimaanlage durchführen\nn) Anlagen und Systeme mit Kraftstoff, Schmier-\nstoff, Hydraulik- und Enteisungsflüssigkeit be-\nund enttanken\no) Kraftstoffanlage entwässern\np) Fluggerät konservieren und entkonservieren","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                              1637\nAnlage 4\nAbschnitt IV des Ausbildungsrahmenplanes\nfür die Berufsausbildung zum Fluggerätbauer/zur Fluggerätbauerin\nBerufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nAusbildungsberufsbildes          zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\nNr.\n2          3        4\n1                 2                                          3                                         4\n1      Arbeitsschutz, Unfall-      die in Anlage 1 lfd. Nr. 1 bis 5 Spalte 3 aufgeführten\nverhütung, Umwelt-          Fertigkeiten und Kenntnisse\nschutz und rationelle\nEnergieverwendung\n(§ 4 Nr. 1)\n2      Kenntnisse der Orga-\nnisation des Ausbil-\ndungsbetriebes und der\narbeitsrechtlichen\nRegelungen\n(§ 4 Nr. 2)\nwährend des zweiten,\n3      betriebssicheres                                                                   dritten und vierten\nHandhaben und Warten                                                               Ausbildungsjahres\nvon Arbeitsgeräte~                                                                 zu vennitteln\nund Maschinen\n(§ 4 Nr. 3)\n4      Verwenden von Werk-\nund Hilfsstoffen\n(§ 4 Nr. 4)\n5      Lesen technischer\nZeichnungen, Anfertigen\nvon Skizzen sowie\nAnwenden von luftfahrt-\ntechnischen Hand-\nb0chem und Tabellen\n(§ 4 Nr. 5)\n6      Be- und Verarbeiten\nvon Metallen\n(§ 4 Nr. 6)                                              -\n6.1    Messen und Prüfen            a) Verfahren zur Ennittlung von Rauhtiefen erklä-        2\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe a)          ren\nb) Längen mit Meßuhren bis zu einer Genauigkeit\nvon 0,01 mm messen\nc) Längen mit Endmaßen bis zu einer Genauigkeit\nvon 0,001 mm messen\ncf) Meß- und PrOfzeuge auf Funktion prüfen","1638                         . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                    in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n2          3         4\n1              2                                        3                                  4\n6.2 Spanen                    a) Feilen:                                         5\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe d)       aa) Werkstücke bis zu einer Genauigkeit von\n0,05 mm feilen\nbb) Sonderfeilen benutzen\nb) Schaben:\naa) Paß- und Dichtflächen .schaben\nbb) Bauteile ein- und anpassen\nc) Passungen des ISO-Systems nach Passungs-\nangaben herstellen\nd) Bohren, Reiben und Senken:\naa) Werkstücke bohren und senken sowie bis\nzu einem Genauigkeitsgrad IT 7 reiben\nbb) Sonderwerkzeuge zum Bohren, Senken\nund Reiben anwenden\ne) Werkstücke mit Sägemaschinen trennen\nf) Bauteile durch Schleifen an Schleifbändern zu-\nrichten\ng) Werkstücke nach maschinellen Trenn- und\nSchneidverfahren trennen\nh) Drehen:                                          2\naa) Werkstücke bis zum Genauigkeitsgrad IT 9\nund einer gemittelten Rauhtiefe von 10 µm\nlang-, plan- und einstechdrehen\nbb) Werkstücke form- und kegeldrehen\nCC) Gewinde mit Hilfe der Leitspindel drehen\ni) Fräsen:                                        2\naa) Werkstücke bis zu ·einem Genauigkeits-\ngrad IT 9 mit einer gemittelten Rauhtiefe\nvon 10 µm plan-, nuten- und absatzfräsen\nbb) Werkstücke mit Hilfe des Teilkopfes und\nRundtisches fräsen\n6.3 spanloses Bearbeiten      a) Biegen:                                         10\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe e)\naa) Abwicklungen berechnen und Biegefolgen\nfestlegen\nbb) Bleche und Profilteile aus Leichtmetalle-\ngierungen im Schraubstock, mit Biegevor-\nrichtungen und -maschinen biegen\nb) Richten und Spannen:\naa) vorgeformte oder wärmebehandelte Bau-\nteile richten\nbb) verformte Bleche spannen\nCC) Verfahren des Flammrichtens beschreiben","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                       1639\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                      in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n2         3         4\n2                                           3                                 4\nc) Strecken:\naa) Form- und Gefügeänderungsverhalten der\nWerkstoffe beim Strecken erklären\nbb) Halbzeuge oder Werkstücke mit dem\nSchweifhammer unter Beachtung einer\nsachgemäßen Werkstückauflage und\nHammerführung strecken\ncc) Maßnahmen zur Vermeidung von Rißbil-\ndungen ergreifen\nd) Schweifen:\naa) Fotm- und Gefügeänderungsverhalten der\nWerkstoffe beim Schweifen erklären\nbb) Zustand der wärmebehandelten Werk-\nstoffe beim Schweifen beachten\ncc) Maßnahmen zur Vermeidung von Rißbil-\ndungen ergreifen\ndd) Blechstreifen, Profile und Rohre von Hand\nund mit Blechformmaschinen schweifen\ne) Stauchen:\naa) Zustand und Oberflächenbeschaffenheit\ndes Werkstoffs beim Stauchen erklären\nbb) Maßnahmen zur Vermeidung von Rißbil-\ndungen ergreifen\ncc) Stauchmaschine einstellen\ndd) Blechstreifen, Rohre oder Bördelrippen mit\nder Stauchzange oder Stauchmaschine\nstauchen\nf) Falzen:\naa) Arten und Anwendungsbereiche von Falz-\nverfahren beschreiben\nbb) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Falzen aus-\nwählen\ncc) Maßnahmen zur Vermeidung von Falten-\nund Rißbildungen ergreifen\ndd) Bauteile durch Falzen verbinden\ng) Sicken:\naa) Anwendung von Sicken beschreiben\nbb) Einsatz der Sickenmaschine zum Sicken,\nBördeln, Falzen und Setzen beschreiben\ncc) Sickenmaschine einstellen\ndd) eine Pfette mit der Sickenmaschine sicken\nee) Rohre sicken\nh) Runden:\naa) Aufbau und Funktion einer Rundmaschine\nerklären","1640                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                       in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\n2         3         4\n2                                        3                                     4\nbb) Rundmaschine unter Berücksichtigung\nvon Blechdicke und Rundungsradius ein-\nstellen\ncc) Werkstücke auf der Rundmaschine runden\ni) Bördeln:\naa) Arbeitstechniken des Bördelns beschrei-\nben sowie Arten und Anwendung der Bör-\ndelung nennen\nbb) Verhalten des Werkstoffs beim Bördeln er-\nklären\ncc) Maßnahmen zur Vermeidung von Falten-\nund Rißbildungen ergreifen\ndd) Auffedern der Werkstücke beachten\nee) Werkstücke von Hand nach Zeichnung\noder Schablone bördeln\nk) Treiben:\naa) Form- und Gefügeänderungsverhalten\nbeim Treiben erklären\nbb) gekrümmte B~uteile von Hand treiben\ncc) Maßnahmen zur Vermeidung von Falten-\nund Rißbildungen ergreifen\n1) Wickeln von Federn:\naa) Funktion und Anwendung von Schrauben-\nfedern beschreiben\nbb) Durchmesser des Wickeldorns ermitteln\ncc) Schraubenfedern im Schraubstock wik-\nkeln\ndd) Schraubenfedern auf Drehmaschinen wik-\nkeln\nee) Ösen an Zugfedern biegen\nff) Enden von Druckfedern winklig schleifen\n7    Behandeln               a) Arten und Anwendung von Metallüberzügen               2\nund Schützen                 nennen\nvon Oberflächen         b) Auftragsverfahren für Metallüberzüge, insbe-\n(§ 4 Nr. 7)                  sondere chemische und elektrochemische Ver-\nfahren, nennen\nc) Bauteile für den Oberflächenschutz vorbehan-\ndeln\nd) Maßnahmen der Innenkonservierung durchfüh-\nren\ne) Oberflächen an Bauteilen durch Anwendung\nchemischer und elektrochemischer Verfahren\nschützen\nf) Oberflächen, insbesondere durch Öle, Fette,\nFarbanstriche       und       Konservierungsmittel,\nschützen","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                        1641\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                        in Wochen\nNr. Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n2         3         4\n1              2                                            3                                  4\ng) Dichtmittel auftragen\n8   Fügen\n(§ 4 Nr. 8)\n8.1 Herstellen von                a) Schraubverbindungen mit Paß- und Dehn-           2\nSchraubverbindungen               schrauben herstellen\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a)       b) Schraubverbindungen unter Berücksichtigung\nder luftfahrttechnischen Normen herstellen\nc) Schraubverbindungen unter Berücksichtigung\nluftfahrttechnischer Vorschriften, insbesondere\nunter Verwendung von Annietmuttern, Stopp-\nmuttern und Schnellverschlüssen, herstellen\n8.2 Nieten                        a) Bereiche und Arbeitstechniken für die Anwen-     5\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe c)           dung von Voll- und Sondernieten beschreiben\nb) die häufigsten Ursachen und Auswirkungen von\nNietfehlern beschreiben\nC) Bauteile durch Anzeichnen, Bohren, Senken,\nWarzen, Entgraten und Heften für das Nieten\nvorbereiten\nd) Verbindungen mit Voll- und Sondernieten in di-\nrekter oder indirekter Nietung mit Handhammer,\nHandnietzange, pneumatisch betätigter Niet-\nzange, Preßlufthammer und Vorhaltewerkzeug\nherstellen\ne) Nietverbindungen mit Nietpresse herstellen\nf) Nietverbindungen trennen\n8.3 Schweißen                    nichtabnahmepflichtige Lichtbogenschweißarbei-       2\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe e)      ten in verschiedenen Lagen ausführen\n9   Wärmebehandeln von            a) Verfahren der Wärmebehandlung für Leicht-        2\nStählen und Leicht-               metallegierungen beschreiben\nmetallegierungen              b) Vorschriften für die Wärmebehandlung beach-\n(§ 4 Nr. 9)                       ten\nC) Bauteile aus Leichtmetallegierungen wärme-\nbehandeln\nd) Werkstoffeigenschaften vor und nach der Wär-\nmebehandlung beurteilen\ne) Fehlerquellen bei der Wärmebehandlung nen-\nnen\n10   Lesen und Auswerten           a) Aufbau und Anwendung von Diagrammen be-          2\nvon Diagrammen                    schreiben\n(§ 7 Nr. 1)                   b) Leistungsdaten aus Diagrammen ermitteln und\nbeurteilen","1642                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                    in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n2          3        4\n2                                      3                                    4\n11      Arbeitsvorsch ritten    a) allgemeine Bauvorschriften, Prüf- und Sonder-     1\nund Kontrollen              vorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-\nim Fluggerätbau             weisungen beachten\n(§ 7 Nr. 2)\nb) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen\nc) englische Bezeichnungen            für technische\nGrundbegriffe nennen\n12      Prüfen von Werkstoffen  a) Werkstoffe mit werkstattüblichen Verfahren prü-   3\n(§ 7 Nr. 3)                 fen\nb) Zugversuche, Härte- und Rißprüfungen durch-\nführen\n13      Anwenden von Vor-       a) Vorrichtungen und Lehren nach Vorschrift          2\nrichtungen und Lehren       benutzen und warten\n(§ 7 Nr. 4)\nb) Einzelteile für den Zusammenbau vorbereiten\nc) Einzelteile unter Benutzung von Vorrichtungen\nund Lehren zusammenbauen\n14      Herstellen              a) _Arten, Anwendung und Belastbarkeit von           4\nvon Schlauch- und           Schlauch- und Rohrverbindungen beschreiben\nRohrverbindungen\nb) Rohre biegen\n(§ 7 Nr. 5)\nc) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen\nd) Schlauch- und Rohrverbindungen kennzeich-\nnen\n15      Verarbeiten von         a) Arten und Anwendung von Klebern und               6\n. Kunststoffen                Kunstharzen sowie deren Abbinde- und Härte-\n(§ 7 Nr. 6)                 zeiten nennen\nb) Arten und Anwendung der im Fluggerätbau\ngebräuchlichen Kunststoffe und Gewebe sowie\nderen Be- und Verarbeitungsverfahren be-\nschreiben\nc) Eigenschaften und Anwendungsbereiche von\nFaserkunststoff- und Sandwichbauteilen be-\nschreiben\nd) Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften für\nden Umgang mit Klebstoffen, Kunstharzen und\nKunststoffen beachten\ne) Formen zur Herstellung von Bauteilen vorberei-\nten\nf) Kunstharze mischen\ng) Bauteile aus Faserkunststoff im Handauflege-\nverfahren in Positiv- und Negativformen anferti-\ngen      \"·\nh) Bauteile aus Faserkunststoff instandsetzen\ni) Bauteile in Sandwichbauweise herstellen und\ninstand setzen","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983                         1643\nzeitliche Richtwerte\nUd.         Teil des                                                                        in Wochen\nNr. Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n2          3        4\n1              2                                             3                                  4\nk) Bauteile aus Faserkunststoff mit Bauteilen aus\nanderen Werkstoffen verkleben\n16   Herstellen oder               a) Arten und Anwendung von Fertigungsmitteln                           15\nInstandsetzen von                 beschreiben\nFertigungsmitteln            b) Fertigungsmittel kennzeichnen\n(§ 7 Nr. 7)\nc) Einzelteile für Fertigungsmittel herstellen\nd) Fertigungsmittel, insbesondere Anreiß- und Ko-\npierschablonen sowie Bohrvorrichtungen, Bau-\nvorrichtungen und Lehren, herstellen oder in-\nstand setzen\ne) Linienrisse und Strakschablonen benutzen\nf) unterschiedliche Meßmethoden anwenden\ng) die häufigsten Ursachen und die Auswirkungen\nvon Meßfehlern beschreiben\nh) Vorrichtungen mit Hilfe von Meßgeräten nivellie-\nren und justieren\ni) Vorrichtungen mit Hilfe von Lehren abstimmen\n17   Fertigen oder                a) berufsbezogene Normen, Bauvorschriften, Fer-                22\nInstandsetzen von                 tigungsrichtlinien sowie Wartungs- und Repara-\nFluggerätteilen                   turanweisungen beachten\n(§ 7 Nr. 8)                  b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion\nkontrollieren\nc) Schablonen, Bohr- und Bauvorrichtungen an-\nwenden\nd) Blechbauteile von Hand und maschinell anferti-\ngen\ne) Einzelteile ein- und ausbördeln\nf) Profile durchsetzen\ng) Einzelteile zurri Fügen vorbereiten\nh) vorgeschriebene Reihenfolge der Arbeitsgänge\nbeim Fügen einhalten\ni) in Zusammenarbeit mit einer weiteren Person\nnieten\nk) Bauteile, insbesondere Rippen, Stringer,\nSpante, Deckel, Klappen und Segmente, ferti-\ngen oder instand setzen\n18   zusammenbauen von            a) Einteilung der Fluggeräte in Einzelteile und Bau-           26\nBaugruppen                        gruppen unter Berücksichtigung der Ferti-\n(§ 7 Nr. 9)                       gungsrichtlinien beschreiben\nb) Aufgabe und Funktion der unterschiedlichen\nSysteme erklären\nC) Arten und Anwendung von Bauteilen des Flug-\nwerks, insbesondere von Spanten, Stringern,\nHolmen, Rippen und Beplankungen, erklären","1644                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                 in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n2         3         4\n1               2                                      3                                 4\nd) Aufbau und Funktibn von Trag-, Rumpf-, Leit-,\nSteuer- und Fahrwerk beschreiben\ne) berufsbezogene Normen, Sicherheits- und Bau-\nvorschritten, Fertigungsrichtlinien sowie War-\ntungs- und Reparaturanweisungen beachten\nf) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion\nkontrollieren\ng) Einzelteile zum Zusammenbau vorbereiten\nh) vorgeschriebene Reihenfolge der Arbeitsgänge\nbeim Zusammenbau einhalten\ni) Bauvorrichtungen und Lehren anwenden\nk) Einzelteile und Baugruppen im Zellenbau ins-\nbesondere durch Niete, Schrauben, Stifte und\nKleber verbinden und Verbindungen sichern\n1) mechanische Systeme, insbesondere Steuer-\nund ·Fahrwerk sowie Rumpf- und Flächenein-\nbauten, montieren\nm) Hydraulikleitungen nach Vorschrift einbauen\nn) Drehmomentschlüsset benutzen\n19    Messen und Einstellen   a) Feinmeß- und Prüfverfahren erklären und an-               4\nam Fluggerät                wenden\n(§7Nr.10)               b) Angaben unterschiedlicher Meßsysteme um-\nrechnen\nc) Drehmomente berechnen und das Hebelgesetz\nanwenden\nd) Prüfvorschriften beachten\ne) Prüfvorrichtungen und Meßgeräte benutzen\nf) Fehlerquellen beim Messen und Prüfen nenn~n\ng) Bezugspunkte, -linien und -ebenen festlegen\nh) Bauteile nivellieren\ni) Fluggeräte ausrichten\nk) Schwerpunkt am Fluggerät ermitteln\n1) Fahrwerk vermessen\n20    Instandhalten des       a) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Repara-                        11\nFluggeräts                  turanweisungen beachten\n(§ 7 Nr. 11)            b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion\nkontrollieren\nc) Arbeitsanweisungen .nennen und anwenden\nd) Bauteile des Fluggeräts demontieren, instand\nsetzen und montieren\ne) Einstellarbeiten durchführen\nf) Verbindungselemente sichern\ng) Hydraulikelemente einbauen"]}