{"id":"bgbl1-1983-54-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":54,"date":"1983-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/54#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_54.pdf#page=22","order":4,"title":"Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel (Elektrozulassungs-Bergverordnung - ElZulBergV)","law_date":"1983-12-21T00:00:00Z","page":1598,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["1598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBergverordnung\nüber die allgemeine Zulassung\nschlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel\n(Elektrozulassungs-Bergverordnung - EIZulBergV)\nVom 21. Dezember 1983\nAuf Grund des § 65 Nr. 3 und 5, des § 68 Abs. 2 Nr. 1       Betriebsmittel verbindenden und besonders gekenn-\nund 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung mit         zeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutza_rt\n§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 128, 129 Abs. 1         Eigensicherheit entsprechen,\nund § 133 Abs. 3, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des\n4. eigensicherer Stromkreis\nBundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1310) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister           ein Stromkreis, in dem eine in den harmonisierten\nfür Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich des           Normen oder in den sonstigen allgemein anerkann-\nFestlandsockels und der Küstengewässer im Einver-              ten Regeln der Technik bestimmte explosionsfähige\nnehmen mit dem Bundesminister für Verkehr mit                  Atmosphäre durch Funken oder heiße Oberflächen,\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                          die unter den in diesen Normen oder Regeln festge-\nlegten Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet\nwerden kann,\n§ 1\n5. Zubehör\nAnwendungsbereich\nein elektrisches Betriebsmittel, das nur Bauteile zum ·\nDiese Verordnung regelt die allgemeine Zulassung            Verbinden oder Schalten eigensicherer Stromkreise\nvon                                                            enthält und die Zündschutzart Eigensicherheit nicht\nbeeinträchtigt, insbesondere Schalter, Verbindu..ngs-\n1. schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmit-           kästen,\nteln sowie eigensicheren elektrischen Anlagen und\nderen Zubehör, die zur Verwendung in Grubenbauen        6. explosionsgefährdeter Bereich\nund sonstigen Bereichen des Steinkohlenbergbaus,            ein Bereich, in dem auf Grund der örtlichen und\ndie durch Grubengas gefährdet werden können,                betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmo-\nbestimmt sind,                                              sphäre in gefahrdrohender Menge (gefährliche\nexplosionsfähige Atmosphäre) auftreten kann; der\n2. explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln\nBereich wird nach der Wahrscheinlichkeit des Auf-\nund eigensicheren elektrischen Anlagen, die zur Ver-\ntretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre\nwendung in explosionsgefährdeten Bereichen des\nentsprechend§ 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der Verordnung\nNichtsteinkohlenbergbaus mit Ausnahme der Tages-\nanlagen bestimmt sind.                                      über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten\nRäumen vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 214) in\nZonen eingeteilt,\n§2\n7. explosionsfähige Atmosphäre\nBegriffsbestimmungen\nein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämp-\nIm Sinne dieser Verordnung ist                               fen, Nebeln oder Stäuben unter- atmosphärischen\nBedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach\n1. elektrisches Betriebsmittel                                 einer Zündung von der Zündquelle aus selbständig\nein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen            fortpflanzt (Explosion).\nTeilen dem Anwenden elektrischer Energie dient;\nhierzu gehören insbesondere Gegenstände zum\n§3\nErzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen,\nUmsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie,            Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel\n2. Zündschutzart                                              (1) Ein zur Verwendung in Grubenbauen und sonsti-\ndie Art der in den harmonisierten Normen oder in den    gen Bereichen nach § 1 Nr. 1 bestimmtes schlagwetter-\nsonstigen allgemein anerkannten Regeln der Tech-        geschütztes elektrisches Betriebsmittel ist allgemein\nnik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen .       zugelassen, wenn seine Bauart nach dem Ergebnis\nBetriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um  einer Prüfung\ndie Zündung der umgebenden explosionsfähigen\n1. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1)\nAtmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhin-\ndern,                                                       bekanntgemachten harmonisierten Normen überein-\nstimmt und von der Bergbau-Versuchsstrecke der\n3. eigensichere elektrische Anlage                             Westfälischen Berggewerkschaftskasse oder einer\ndie Gesamtheit der elektrisch miteinander verbunde-         sonstigen Stelle, die nach Artikel 14 der Richtlinie\nnen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren           Nr. 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982\nSfromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese           zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                         1599\nstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur     1. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1)\nVerwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in           bekanntgemachten harmonisierten Normen überein-\ngrubengasführenden Bergwerken (ABI. EG Nr. L 59            stimmt und von der Physikalisch-Technischen Bun-\nS. 10) benannt ist, hierüber eine Konformitäts-            desanstalt, der Bergbau-Versuchsstrecke oder einer\nbescheinigung ausgestellt worden ist,                      sonstigen Stelle, die nach Artikel .14 der Richtlinie\n2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer          Nr. 76/117 /EWG des Rates vom 18. Dezember 1975\nKontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine         zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nBauart eine den harmonisierten Normen mindestens          staaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur\ngleichwertige Sicherheit bietet,                          Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABI. EG\nNr. L 24 S. 45) benannt ist, hierüber eine Konformi-\n3. mit der VDE-Bestimmung 0170 in der Fassung vom              tätsbescheinigung ausgestellt worden ist,\n1. Januar 1969 und den ergänzenden Bestimmungen\nnach Anlage 1 übereinstimmt und hierüber von der      2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer\nBergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüf-                Kontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine\nbescheinigung ausgestellt worden ist oder                  Bauart eine den harmonisierten Normen mindestens\ngleichwertige Sicherheit bietet,\n4. mit den im Bundesanzeiger ( § 12 Abs. 1 Nr. 1)\nbekanntgemachten Europäischen Normen (EN), die         3. mit der VDE-Bestimmung 0171 in der Fassung vom\nden Status einer Deutschen Norm erhalten haben,            1. Januar 1969 übereinstimmt und hierüber von der\nübereinstimmt und hierüber von der in Nummer 3             Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der\ngenannten Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung           Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüf-\nausgestellt worden ist.                                    bescheinigung ausgestellt worden ist oder\n4. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1)\n(2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erfor-\nbekanntgemachten Europäischen Normen (EN), die\nderlich für elektrische Betriebsmittel, bei denen nach\nden Status einer Deutschen Norm erhalten haben,\nAngabe des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0, 1\nübereinstimmt und hierüber von einer in Nummer 3\nAmpere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten\ngenannten Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung\nwerden kann und die nicht Teil eigensicherer elektri-\nausgestellt worden ist.\nscher Anlagen sind.\n§4                                (2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erfor-\nderlich für\nEigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör\nfür grubengasgefährdete Grubenbaue und Bereiche           1. elektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefähr-\ndeten Bereichen der Zone 2 oder 11 verwendet\n(1) Eine zur Verwendung in Grubenbauen und sonsti-          werden,\ngen Bereichen nach§ 1 Nr. 1 bestimmte eigensichere\nelektrische Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie      2. Zubehör und\nnach dem Ergebnis einer Prüfung                            3. elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angabe\ndes Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0, 1\n1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3            Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschrit-\nAbs. 1 Nr. 1,\nten werden kann.\n2. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3\nAbs. 1 Nr. 2                                                                       §6\nerfüllt oder                                                            Eigensichere elektrische Anlagen\nfür explosionsgefährdete Bereiche\n3. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektri-\nschen Betriebsmittel mit VDE 0170/1 .69 und den          EinezurVerwendung in explosionsgefährdeten Berei-\nergänzenden Bestimmungen nach Anlage 1 überein-       chen nach § 1 Nr. 2 bestimmte eigensichere elektrische\nstimmt und hierüber von der Bergbau-Versuchs-         Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie nach dem\nstrecke eine Baumusterprüfbescheinigung ausge-        Ergebnis einer Prüfung\nstellt worden ist.\n1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 5\n(2) Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen,          Abs. 1 Nr. 4 erfüllt oder\ndas die Bescheinigungen nach Absatz 1 nicht miterfas-\nsen, ist allgemein zugelassen, wenn es nach dem            2. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektri-\nErgebnis einer Prüfung die Voraussetzungen                     schen Betriebsmittel mit VDE 0171 /1.69 überein-\nstimmt und hierüber von der Physikalisch-Techni-\n1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder                                  schen Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchs-\n2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2                                       strecke eine Baumusterprüfbescheinigung ausge-\nstellt worden ist.\nerfüllt.\n§5                                                          §7\nExplosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel                               Kennzeichnung\n(1) Ein zur Verwendung in explosionsgefährdeten           (1) Der Hersteller hat durch eine der Anlage 2 ent-\nBereichen nach § 1 Nr. 2 bestimmtes explosionsge-           sprechende Kennzeichnung der schlagwettergeschütz-\nschütztes elektrisches Betriebsmittel ist allgemein         ten und explosionsgeschützten elektrischen Betriebs-\nzugelassen, wenn seine Bauart nach dem Ergebnis             mittel sowie der eigensicheren elektrischen Anlagen\neiner Prüfung                                               und deren Zubehör zu bestätigen, daß sie","1600                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\n1. ihrer Bauart nach mit dem geprüften Baumuster über-                                   § 11\neinstimmen und                                            Zulassung nach anderen technischen Regelwerken\n2. einer Stückprüfung unterzogen worden sind.\n(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 und § 5     und eigensichere elektrische Anlagen, die nicht die\nAbs. 2 aufgeführten elektrischen Betriebsmittel.             Anforderungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 erfüllen, kann\ndie zuständige Behörde auf Antrag des Herstellers oder\n§8                               Unternehmers für bestimmte Betriebe oder Betriebs-\nzwecke allgemein zulassen, wenn ein von der zuständi-\nPrüfmuster\ngen Behörde anerkannter Sachverständiger bestätigt,\nAuf Anforderung der Physikalisch-Technischen Bun-         daß sie nach einem technischen Regelwerk gebaut und\ndesanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke sind             gekennzeichnet sind, das den nach dieser Verordnung\nzusätzlich zu den Unterlagen des Antrages in dem für         maßgebenden harmonisierten oder sonstigen techni-\ndie Prüfung erforderlichen Umfang Prüfmuster beizu-          schen Normen mindestens gleichwertig ist.\nbringen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 aufgeführten\n§9\nelektrischen Betriebsmittel.\nÜberprüfung, Widerruf\n(1) Begründen bestimmte Tatsachen die Annahme,                                         §12\ndaß schlagwettergeschützte oder explosionsge-                                       Bekanntmachung\nschützte elektrische Betriebsmittel, eigensichere elek-\ntrische Anlagen oder deren Zubehör nicht entsprechend            ( 1 ) Im Bundesanzeiger werden bekanntgemacht\nden geprüften Baumustern hergestellt werden, so               1. Bezeichnung und Fundstelle der harmon-tsterten-un-d ·\nhaben die in § 8 genannten Prüfstellen die Herstellung            sonstigen technischen Normen im Sinne von § 3\nzu überprüfen, soweit die Überwachung nicht schon                 Abs. 1, den §§ 4, 5 Abs. 1 und § 6,\ndurch andere Rechtsvorschriften in dem erforderljchen\nUmfang sichergestellt ist.                                    2. die der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten nach Artikel 14 der Richtlinie Nr. 82/130/EWG\n(2) Die genannten Prüfstellen können von ihnen aus-            und nach Artikel 14 der Richtlinie Nr. 76/117 /EWG\ngestellte Bescheinigungen außer nach den Vorschriften             von den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilten Prüf-\nder Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen, wenn                 stellen.\nzur Verwendung in Grubenbauen oder Bereichen nach\n§ 1 bestimmte schlagwettergeschützte oder explo-                 (2) VDE-Bestimmungen, auf die in dieser Bergverord-\nsionsgeschützte elektrische Betriebsmittel oder eigen-        nung verwiesen wird, sind in der Beuth-Verlag GmbH,\nsichere elektrische Anlagen oder deren Zubehör nicht          Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Pa-\nmit den geprüften Baumustern übereinstimmen, für die          tentamt in München archivmäßig gesichert nieder-\ndie Bescheinigungen ausgestellt worden sind.                  gelegt.\n§ 13\n§ 10\nAndere Baumusterprüfbescheinigungen\nZulassung zur Erprobung\nBaumusterprüfbescheinigungen, die- auf Grund des\n( 1 ) Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmit-      § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über elektrische Anla-\ntel, eigensichere elektrische Anlagen und deren Zube-         gen in explosionsgefährdeten Räumen ausgestellt wor-\nhör, die nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder§ 4      den sind, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne\nerfüllen, sowie explosionsgeschützte elektrische              von § 5. Die in § 19 jener Verordnung bezeichneten Prüf-\nBetriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen,          bescheinigungen und Bauartzulassungen gelten als all-\ndie nicht die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6          gemeine Zulassungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3.\nerfüllen, kann die zuständige Behörde auf Antrag des\nHerstellers oder Unternehmers für bestimmte Betriebe\nzum Zwecke der Erprobung zulassen, wenn dies zur                                           § 14\nabschließenden Beurteilung der Eignung erforderlich                             Übergangsvorschriften\nund die durch die harmonisierten Normen oder sonsti-\ngen .technischen Normen vorgegebene Sicherheit auf               (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach\nandere Weise gewährleistet ist.                               landesrechtlichen Vorschriften erteilten Bauartzulas-\nsungen für Betriebsmittel und Anlagen im Sinne des § 1\n(2) Dem Antrag ist neben den dazugehörigen Prüfun-         einschließlich des elektrischen Geleuchts gelten als all-\nterlagen ein Prüfbescheid der Physikalisch-Techni-            gemeine Zulassungen nach dieser Verordnung. Die von\nschen Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchs-                diesen Bauartzulassungen erfaßten Betriebsmittel und\nstrecke beizufügen. Bei explosionsgeschützten elektri-        Anlagen sind nach den am Tage der Zulassung gelten-\nschen Betriebsmitteln und eigensicheren elektrischen          den landesrechtlichen Vorschriften oder, soweit solche\nAnlagen im Sinne des § 5 oder § 6 kann der Prüf-              Vorschriften nicht bestanden haben, nach den allge-\nbescheid durch die Stellungnahme eines von der                mein anerkannten Regeln der Technik zu kennzeichnen.\nzuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen\nersetzt werden.                                                  (2) Baumusterprüfbescheinigungen nach § 3 Abs. 1\nNr. 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder\n(3.) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 oder § 5    § 6 dürfen nur noch bis zum 1. Mai 1988 ausgestellt\nAbs. 2 aufgeführten elektrischen Betriebsmittel.              werden.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                         1601\n§ 15                             5. Hessen\nBerlin-Klausel                            §§ 4, 6 und 11 der Bergverordnung des· Hessischen\nOberbergamtes über die Verwendung ex-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-          plosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-                (BVEx) vom 3. Juni 1980 (Staatsanzeiger für das\nberggesetzes auch im Land Berlin.                               Land Hessen S. 1123),\n§ 16                              6. Niedersachsen\n§§ 6, 9, 1O und 32 der Bergverordnung für elek-\nInkrafttreten; abgelöste Vorschriften\ntrische Anlagen (BVE) vom 9. Dezember 1981 (Nie-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.        dersächsisches Ministerialblatt S. 1369),\n(2) Gleichzeitig treten die nach § 176 Abs. 3 Satz 1       7. Nordrhein-Westfalen\ndes Bundesberggesetzes aufrechterhaltenen Vor-                  §§ 11, 13, 67, 69 und 130 der Bergverordnung\nschriften in Berg[polizei]verordnungen der Länder außer         des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für\nKraft, soweit deren Gegenstände in dieser Bergverord-           elektrische Anlagen (BVOE) vom 15. Oktober 1971\nnung geregelt sind oder ihr widersprechen; das gilt ins-        (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 52 für die\nbesondere für solche Regelungen in                              Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold,\n1. Baden-Württemberg                                           Düsseldorf, Köln und Münster), zuletzt geändert\ndurch Bergverordnung vom 15. April 1980 (Sonder-\n§§ 4 und 9 der Bergpolizeiverordnung des Mini-              beilage zu den Amtsblättern Nr. 22 der Regierungs-\nsteriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr            bezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,\nüber elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten           Köln und Münster),\nBereichen in den der Aufsicht der Bergbehörden\nunterliegenden Betrieben (Elektro-Explosions-           8. Rheinland-Pfalz\nschutz-Bergpolizeiverordnung - EIExBPVO) vom                §§ 10, 11, 64, 65 und 124 der Bergpolizeiverord-\n28. August 1981 (Gesetzblatt für Baden-Württem-             nung des Oberbergamts für das Saarland und das\nberg S. 485),                                               Land Rheinland-Pfalz für elektrische ·Anlagen\n2. Bayern                                                      (BPV E) vom 15. April 1978 (Staatsanzeiger für\n§§ 4 und 9 der Verordnung über elektrische An-              Rheinland-Pfalz S. 320), geändert durch Berg-\nlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in den             polizeiverordnung vom 1. Juli 1980 (Staatsanzeiger\nder Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden                für Rheinland-Pfalz S. 530),\nBetrieben       (Bergbau-Elektro-Explosionsschutz-      9. Saarland\nVerordnung - BergElexV) vom 28. Juli 1980 (Baye-\n§§ 10, 11, 64, 65 und 124 der Bergpolizeiverord-\nrisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 457), ge-\nnung des Oberbergamts für das Saarland und das\nändert durch Verordnung vom 14. Mai 1981 (Baye-\nLand Rheinland-Pfalz für elektrische Anlagen\nrisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 159),\n(BPV E) vom 15. April 1978 (Amtsblatt des Saar-\n3. Bremen                                                      landes S. 353), geändert durch Bergpolizeiverord-\n§§ 6, 9, 10 und 32 der Bergverordnung für elek-             nung vom 1. Juli 1980 (Amtsblatt des• Saarlandes\ntrische Anlagen (BVE) vom 4. November 1981                  s. 756),\n(Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen              10. Schleswig-Holstein\nS. 275),\n§§ 6, 9, 10 und 32 der Landesverordnung -\n4. Hamburg                                                     Bergverordnung für elektrische Anlagen in den der\n§§ 11 und 35 der Bergverordnung für elektrische             Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Betrie-\nAnlagen vom 24. November 1970 (Hamburgisches                ben im lande Schleswig-Holstein (Bergverordnung\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 331 ), geändert             elektrische Anlagen-BVE-) vom 26. Oktober 1981\ndurch Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Hamburgi-                (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 381 ),                Holstein S. 309).\nBonn, den 21. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","1602                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 1\nZusätzliche Anforderungen an schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel\nund eigensichere elektrische Anlagen\nSchlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel            2    Gehäuse der Zündschutzarten Druckfeste Kap-\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und elektrische Betriebsmittel              selung und Plattenschutz-Kapselung\neigensicherer elektrischer Anlagen nach § 4 Abs. 1\nNr. 3, von denen die Zündschutzart Eigensicherheit ab-       2.1  Zur Vermeidung von Schwelgasbildung in Gehäu-\nhängig ist, müssen neben VDE 0170/1.69 zusätzlich                 sen der Zündschutzart Druckfeste Kapselung und\nfolgende Anforderungen erfüllen:                                  Plattenschutz-Kapselung dürfen\na) Fiber und Preßspan als Träger unter Spannung\n1       Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung,                    stehender Teile nicht sowie\nPartikelzünddurchschlag und die Entstehung\nvon Reib- und Schlagfunken durch Leichtmetall-\nb) Form- und Schichtpreßstoffe aus Phenol mit\nlegierungen                                                     organischen Füllstoffen bei auf Kriechstrom-\nfestigkeit beanspruchten Teilen nur in einer\n1.1     Gehäuse aus Kunststoff müssen so gebaut sein,                  Menge bis zu 2 Volumenprozent des Inhalts\ndaß Zündgefahren durch elektrostatische Auf-                    des leeren Gehäuses\nladungen vermieden sind. Die Anforderungen\nnach Anhang B Anlage 1 der Richtlinie                      verwendet werden. Die Anforderung nach Buch-\nNr. 82/130/EWG müssen erfüllt sein.                        stabe b gilt nicht, wenn die Geräte für die Verwen-\ndung in elektrischen Anlagen bestimmt sind, bei\n1.2    Die Legierungen für die Herstellung von Gehäu-             denen die rechnerische Kurzschlußleistung an\nsen elektrischer Betriebsmittel und Außenlüfter            der Einbaustelle 30 kVA oder 30 kW nicht über-\numlaufender elektrischer Maschinen dürfen in                schreiten kann.\nGewichtsprozenten nicht mehr als insgesamt\n15 % Aluminium, Magnesium und Titan und nicht        2.2   Sind in einem Gehäuse handbetätigte Schaltge-\nmehr als insgesamt 6 % Magnesium und Titan                  räte eingebaut, die beim Öffnen des Gehäuses\nenthalten.                                                  nicht zwangsläufig spannungsfrei werden, so ist\nauf dem Gehäusedeckel durch ein Warnschild auf\n1.3    Außenlüfter umlaufender elektrischer Maschinen,            die Maßnahmen hinzuweisen, durch die vor dem\ndie aus Kunststoff hergestellt sind, müssen, nach          Öffnen des Gehäuses die Spannungsfreiheit aller\nder in Anhang B Anlage 1 Nr. 2 der Richtlinie               gegen zufällige Berührung nicht geschützter Teile\nNr. 82/130/EWG angegebenen Methode ge-                      hergestellt werden muß.\nmessen, einen Oberflächenwiderstand haben, der\nn\n1 G nicht übersteigt.                                 2.3   Bei handbetätigten Schaltgeräten, die nicht durch\n1 .4  Alle Gehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kap-               an- oder eingebaute Trenner spannungsfrei\nselung mit einem Inhalt von mehr als 21, die Leer-,          gemacht werden können, muß das unbeabsich-\nLast-, Motor- oder Leistungsschalter mit einer               tigte Öffnen oder Schließen von Stromkreisen bei\nNennstromstärke von mehr als 10 A und einer                  offenem Gehäuse verhindert sein.\nNennspannung bei Wechselstrom von 220 V und\n2.4  Schalt- und Kontaktvorrichtungen, die beim Öff-\ndarüber, bei Gleichstrom von 40 V und darüber\nnen des Gehäuses nicht zwangsläufig stromlos\nsowie Schmelzeinsätze mit einer Nennstrom-\nwerden, müssen zusätzlich zünddurchschlag-\nstärke von mehr als 1O A enthalten, müssen in\nsicher gekapselt sein, soweit sie nicht durch eine\npartikelfester Ausführung gebaut sein. Für den\nbesondere Vorrichtung am Gehäuse von Hand\nNachweis der Partikelfestigkeit genügt eine Bau-\nstromlos gemacht werden können. Bei Vorhan-\nartprüfung, die nach den Bestimmungen des\ndensein einer solchen Vorrichtung ist auf dem\nAnhangs vorzunehmen ist. Die partikelfeste Aus-\nGehäusedeckel durch ein Warnschild darauf hin-\nführung muß auf dem Typenschild des Gehäuses\nzuweisen, daß die Kontakte vor dem Öffnen des\nnach § 48 VDE 0170/1.69 ersichtlich sein.\nGehäuses stromlos gemacht werden müssen.\n1.5    Gehäuse der Zündschutzart Plattenschutzkapse- .\nlung, soweit in ihnen Schalter nach Nummer 1.4        2.5  Fernbetätigte Betriebsmittel (Schließen oder\neingebaut werden, unterliegen hinsichtlich der             Unterbrechen von Stromkreisen durch eine\nPartikelfestigkeit den gleichen Anforderungen wie          fremde Beeinflussung außerhalb der Betriebsmit-\nGehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kapse-                tel), bei denen betriebsmäßig zündfähige Funken\nlung. Hierfür sind ebenfall~ die Prüfbestimmungen          auftreten können und die nicht beim Öffnen ihrer\ndes Anhangs zugrunde zu legen, mit der Abwei-              Gehäuse spannungslos werden, müssen so ver-\nchung, daß als Gasgemisch ein 9,4prozentiges               riegelt sein, daß bereits beim Öffnen ihrer\nMethan-Luft-Gemisch zu verwenden ist.                      Gehäuse eine Fernbetätigung nicht möglich ist.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                          1603\n2.6  Mit Ausnahme von Leer-, Last-, Motor- und Lei-           Gehäusedeckel auf die notwendige Wartezeit hin-\nstungsschaltern für Kraft- oder Beleuchtungs-             zuweisen, soweit die Entladezeit größer als die\nanlagen können anstelle der Verriegelung nach            zum Öffnen benötigte Zeit ist.\nNummer 2.5\n2.10 Werden Einbauteile in schlagwettergeschützten\na) die Kontakte, an denen sich betriebsmäßig            elektrischen Betriebsmitteln mit einer solchen\nFunken bilden, zusätzlich zünddurchschlag-          Wärmeträgheit verwendet, daß sie 5 s nach\nsicher gekapselt sein,                              Abschalten der Energiezufuhr noch eine Tempe-\nratur von mehr als 200 °C haben, so ist auf dem\nb) mechanische Feststellvorrichtungen einge-\nGehäuse durch ein Warnschild auf die notwen-\nbaut sein, mit denen das Betriebsmittel vor\ndige Wartezeit hinzuweisen. Falls das Gehäuse in\ndem Öffnen in der Ausschaltstellung schalt-\nweniger als 5 s geöffnet werden kann, ist auf dem\nunfähig gemacht werden kann, oder\nGehäusedeckel durch ein Warnschild auf die not-\nc) zusätzliche Schalter im Betriebsmittel ange-         wendige Wartezeit hinzuweisen, wenn die Zeit\nbracht sein, mit denen dieses spannungslos           des Abkühlens größer als die zum Öffnen be-\ngemacht werden kann.                                 nötigte Zeit ist.\n2.7 Die mechanischen Feststellvorrichtungen oder       2.11 Bei Gehäusen der Zündschutzart Druckfeste\nzusätzlichen Schalter müssen so ausgeführt sein,         Kapselung genügt eine Prüfung ohne Einbauteile,\ndaß sie sich durch Unbefugte nicht betätigen las-        wenn der Hersteller der Gehäuse auch den Ein-\nsen. Auf dem Gehäusedeckel ist bei Vorrichtun-           bau vornimmt. Satz 1 gilt nicht für Gehäuse mit fol-\ngen nach Nummer 2.6 Buchstabe b oder c durch             genden Einbauten:\nWarnschilder darauf hinzuweisen, daß vor dem\nBetriebsmittel mit Nennspannungen über 1 kV,\nÖffnen der Gehäuse die eingebauten Teile in der\nAusschaltstellung schaltunfähig oder span-               Maschinen,\nnungslos gemacht werden müssen.                          Transformatoren oder Drosseln über 5 kV A,\n2.8 Kondensatoren in schlagwettergeschützten elek-           Steckvorrichtungen,\ntrischen Betriebsmitteln müssen einen Entlade-           Fahrschalter oder Fahrwiderstände,\nstromkreis haben, der sicherstellt, daß ihr Ener-        lsolationsüberwachungsgeräte,\ngieinhalt 5 s nach dem Abschalten der Energie-           Leistungskondensatoren,\nzufuhr auf einen nicht zündfähigen Wert (0,2 mJ)\nGeräte mit Kondensatoren, die keinen Entlade-\nabgeklungen ist. Der Entladekreis muß ständig\nkreis haben,\nangeschlossen sein oder zwangsläufig beim\nÖffnen des Gehäuses angeschaltet werden.                 Quecksilber- oder Vakuumschalter,\nLeuchten und zugehörige Teile,\n2.9 Von Nummer 2.8 Satz 1 kann abgewichen wer-\nGasmeßgeräte,\nden, wenn durch ein Warnschild auf dem Gehäu-\nsedeckel auf die Notwendigkeit entsprechend              Geräte mit Teilen, die ohne Stromzufuhr Wärme\nlängerer Wartezeiten hingewiesen wird. Falls das         entwickeln, insbesondere Katalysatoren,\nGehäuse in weniger als 5 s geöffnet werden kann,         Betriebsmittel, die zur Verwendung in eigensiche-\nist durch ein entsprechendes Warnschild auf dem          ren elektrischen Anlagen bestimmt sind.","1604                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnhang zu Anlage 1\nPrüfbestimmungen für Gehäuse\nder Zündschutzart\nDruckfeste Kapselung nach Anlage 1 Nr. 1.4\n1. Im zu prüfenden Gehäuse ist bei jedem Versuch eine        2. Zur Feststellung der Explosionssicherheit ist bei den\nnachstellbare Lichtbogenbrücke aus Kupferelektro-            Versuchen innerhalb und außerhalb des Gehäuses\nden (Flachkupfer 4 x 20 mm 2 ) in etwa 10 cm Entfer-         ein Gas-Luft-Gemisch mit mittlerem Stadtgas\nnung von der Spaltfläche, möglichst in der Spalt-             (vgl. ,,Stadtgas 1 und 2\" - Mütter-Hillebrand: ,,Grund-\nebene, einzubauen und mit einem Schmelzdraht zu              lagen der Errichtung elektrischer Anlagen in explo-\nzünden. Die Lichtbogenbrücke ist mit einer Wechsel-          sionsgefährdeten Betrieben\" Zahlentafel 13) zu ver-\nstromquelle zu verbinden, deren Leerlaufspannung             wenden.\n500 V, 50 Hz und deren Kurzschlußstromstärke bei\nkurzgeschlossenen Zuleitungen mindestens 5 kA in          3. Die Prüfung auf Partikelfestigkeit gilt als bestanden,\nder 1. Periode des Wechselstroms beträgt. Die Licht-          wenn bei 30 aufeinanderfolgenden Versuchen mit\nbogenstandzeit soll mindestens 60 ms betragen. Es             dem gleichen Gehäuse kein Zünddurchschlag\nmüssen 30 Versuche durchgeführt werden.                       erfolgt.\nBeispiele für die Anordnung der Lichtbogenbrücke\nJ, ~\n...\n~\nl        1\n~               1\n.,\n..\nY,  'I'\nEbener Spalt                                     Ebener Spalt\nbei tiefem Deckel                               bei flachem Deckel\nRlngspalt\nRingspalt\nAnmerkungen:\n1. Elektroden In der Mitte der\nnicht dargestellten Gehäuse-\ndimension anordnen.\n2. Bel zu kleinen Gehäusen Ab-\nstand vom Spalt sinngemäß\nreduzieren.\n3. Stromzuführung von unten.\nSpalt In Mantellinie","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                        1605\nAnlage 2\nKennzeichnung\nschlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel\nsowie eigensicherer elektrischer Anlagen und deren Zubehör\nDer Hersteller hat dauerhaft, gut sichtbar und lesbar zu  3     Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen\nkennzeichnen                                              3.1   nach§ 4 Abs. 2 Nr. 1:\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-\n1    schlagwettergeschützte elektrische Betriebs-               hang 1 und entsprechend der nach § 12 Abs. 1·\nmittel                                                     Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Norm\n1.1  nach § 3 Abs. 1 Nr. 1:                                     über eigensichere elektrische Anlagen,\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-            3.2   nach § 4 Abs. 2 Nr. 2:\nhang 1 und entsprechend den nach § 12 Abs. 1               mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-\nNr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Normen,              hang 1, der Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und\nentsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\n1.2  nach § 3 Abs. 1 Nr. 2:\ngemachten harmonisierten Norm über eigen-\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-                  sichere elektrische Anlagen;\nhang 1 und den Ergänzungen nach Anhang 2\nNr. 1,\n4     explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel\n1.3  nach § 3 Abs. 1 Nr. 3:                               4.1   nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1:\nentsprechend VDE 0170/1 .69 und Anlage 1,                  mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-\nhang 3 und entsprechend den nach § 12 Abs. 1\n1.4  nach § 3 Abs. 1 Nr. 4:                                     Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Normen,\nentsprechend den nach § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\n4.2   nach § 5 Abs. 1 Nr. 2:\ngemachten Europäischen Normen (EN), die den\nStatus einer Deutschen Norm erhalten haben;                mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-\nhang 3 und mit zusätzlichen Angaben, die die zur\nAusstellung der Bescheinigung zugelassene\n2    eigensichere elektrische Anlagen                           Stelle für notwendig hält,\n2.1  nach § 4 Abs. 1 Nr. 1:                               4.3   nach § 5 Abs. 1 Nr. 3:\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-                  entsprechend VDE 0171 /1.69,\nhang 1 und entsprechend der nach § 1 2 Abs. 1        4.4   nach § 5 Abs. 1 Nr. 4:\nNr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Norm\nüber eigensichere elektrische Anlagen,                     entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\ngemachten Europäischen Normen (EN), die den\n2.2  nach § 4 Abs. 1 Nr. 2:                                     Status einer Deutschen Norm erhalten haben;\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-\nhang 1, der Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und        5     eigensichere elektrische Anlagen\nentsprechend der nach § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-    5.1   nach§ 6 Nr.1:\ngemachten harmonisierten Norm über eigen-\nentsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\nsichere elektrische Anlagen,\ngemachten Europäischen Normen (EN), die den\n2.3  nach §   4 Abs. 1 Nr. 3:                                   Status einer Deutschen Norm erhalten haben,\njeweils  auf den elektrischen Betriebsmitteln, von   5.2  nach § 6 Nr. 2:\ndenen    die Zündschutzart Eigensicherheit ab-            jeweils auf den elektrischen Betriebsmitteln, von\nhängig   ist, entsprechend VDE 0170/1.69 und              denen die Zündschutzart Eigensicherheit ab-\nAnlage   1;                                               hängig ist, entsprechend VDE 0171 /1.69.","1606                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnhang 1 zu Anlage 2\nGemeinschaftskennzeichen für schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel\nsowie eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör\nim Falle einer Konformitätsbescheinigung\nb -  0,5 a\nC =- 0,25 a\ne ~  0,03 a","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                       1607\nAnhang 2 zu Anlage 2\nErgänzungen des Gemeinschaftskennzeichens\nDas Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 ist im Falle einer Kontrollbescheinigung zu ergänzen\n1     bei schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln mindestens durch\n1.1   das Zeichen   © (unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen -      siehe Abbildung unten),\n1.2   die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung,\n1.3   die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr,\n1.4   den Namen oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle,\n1.5   den Namen des Herstellers oder sein Warenzeichen,\n1.6   das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen,\n1.7   die Fertigungsnummer,\n1.8   das Zeichen X hinter der Bescheinigungsnummer, wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf beson-\ndere Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen,\n1 .9  die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben,\n1.10 zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält;\n2     bei eigensicheren elektrischen Anlagen und deren Zubehör(§ 4) mindestens durch\n2.1   das Zeichen  ©   (unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen - siehe Abbildung unten).\nAbbildung\n.0\nb - 0,5 a\nC == 0,25 a\ne ~  0,03 a","1608                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil           1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                      Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nAnhang 3 zu Anlage 2\nGemeinschaftskennzeichen für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel\n.0\na\nb-   0,5 a\nC =- 0,25 a\ne ~ 0,03 a"]}