{"id":"bgbl1-1983-54-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":54,"date":"1983-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/54#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_54.pdf#page=16","order":3,"title":"Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Vermögensbeteiligungsgesetz)","law_date":"1983-12-22T00:00:00Z","page":1592,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["1592                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGesetz\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\ndurch Kapitalbeteiligungen\n(Vermögensbeteiligungsgesetz)\nVom 22. Dezember 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        tung im Geltungsbereich dieses Geset-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          zes ausgegeben werden oder die an\neiner deutschen Börse zum amtlichen\nArtikel 1                                        Handel zugelassen oder in den geregel-\nten Freiverkehr einbezogen sind,\nÄnderung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes\n2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldver-\nDas Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbil~                       schreibungen, die von Unternehmen mit\ndung der Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntma-                       Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-\nchung vom 30. September 1982 (BGBL I S. 1369), geän-                      bereich dieses Gesetzes ausgegeben\ndert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. November                        werden, wenn im Falle von Namens-\n1983 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt geändert:                          schuldverschreibungen des Arbeitge-\nbers auf dessen Kosten die Ansprüche\n1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung                                      des Arbeitnehmers aus der Schuldver-\n,,Viertes Gesetz zur Förderung der Vermögensbil-                       schreibung durch ein Kreditinstitut ver-\ndung der Arbeitnehmer (Viertes Vermögensbildungs-                      bürgt oder durch ein Versicherungsun-\ngesetz - 4. VermBG)\".                                                  ternehmen privatrechtlich gesichert sind\nund das Kreditinstitut oder Versiche-\nrungsunternehmen im Geltungsbereich\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                           dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   befugt ist,\".\naa) In Buchstabe a werden im Klammerzusatz die               - In Nummer 5 werden die Worte „70 v. H.\nWorte „2, 3 und 6\" durch die Worte „2 und 3              der\" durch die Worte „70 vom Hundert des\nSatz 1 \" ersetzt.                                       Wertes der\" ersetzt, nach dem Wort „unter-\nbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:                     schreitet\" der Beistrich durch ein Semikolon\nersetzt und folgende Worte angefügt:\n- Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende\nFassung:                                                ,,für neu aufgelegte Wertpapier-Sonderver-\nmögen ist für das erste und zweite\n„1 . Aktien, die vom Arbeitgeber oder von               Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbe-\nUnternehmen mit Sitz und Geschäftslei-             richt oder die erste Bekanntmachung nach","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                             1593\n§ 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapi-                        am 1. Januar, wenn die Rechte vor dem\ntalanlagegesellschaften nach Auflegung des                        1. Juli, und am 1. Juli, wenn die Rechte\nSondervermögens maßgebend,''.                                     nach dem 30. Juni des Kalenderjahres\n- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7                            begründet worden sind; unschädlich ist\neingefügt:                                                        die vorzeitige Verfügung, wenn\naa) der Arbeitnehmer oder sein von ihm\n„7. Genußscheinen, die von Unternehmen                                  nicht dauernd getrennt lebender\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-                              Ehegatte nach Begründung der\ntungsbereich dieses Gesetzes als Wert-\nRechte gestorben oder völlig\npapiere ausgegeben werden und mit                                · erwerbsunfähig geworden ist oder\ndenen das Recht am Gewinn eines\nUnternehmens verbunden ist, wenn der                         bb) der Arbeitnehmer nach Begründung\nArbeitnehmer nicht als Mitunternehmer                              der Rechte arbeitslos geworden ist\nim Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des                                 und die Arbeitslosigkeit mindestens\nEinkommensteuergesetzes anzusehen                                  ein Jahr lang ununterbrochen\nist,\".                                                             bestanden hat und im Zeitpunkt der\nvorzeitigen Verfügung noch besteht\ncc) Buchstabe e erhält folgende Fassung:\noder\n„e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers                            cc) der Arbeitnehmer nach Begründung\nzur Begründung                                                      der Rechte, aber vor der vorzeitigen\n1 . eines Geschäftsguthabens bei einer                            Verfügung geheiratet hat und im\nGenossenschaft mit Sitz und Ge-                               Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-\nschäftsleitung im Geltungsbereich                              gung mindestens zwei Jahre se_it\ndieses Gesetzes,                                               Beginn der ·Sperrfrist vergangen\n2. einer Beteiligung als stiller Gesell-                           sind oder\nschafter im Sinne des § 335 des                         dd) der Arbeitnehmer nach Begründung\nHandelsgesetzbuchs an einem Han-                              der Rechte unter Aufgabe der nicht-·\ndelsgeschäft mit Sitz und Geschäfts-                          selbständigen Arbeit eine Erwerbs-\nleitung im Geltungsbereich dieses                             tätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der\nGesetzes, wenn der Arbeitnehmer                               Abgabenordnung dem Finanzamt\nnicht als Mitunternehmer im Sinne                             mitzuteilen ist, aufgenommen hat;\ndes § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-                          die Bundesregierung wird ermächtigt,\nkommensteuergesetzes anzusehen                          durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nist,                                                    mung des Bundesrates Vorschriften\n3. einer Darlehensforderung gegen den                       über die Einhaltung der Sperrfrist zu\nArbeitgeber, wenn auf dessen                            erlassen,''.\nKosten die Ansprüche des Arbeit-\ndd) In Buchstabe f werden in Nummer 4 Doppel-\nnehmers aus dem Darlehensvertrag\nbuchstabe bb der Beistrich und das Wort\ndurch ein Kreditinstitut verbürgt oder\n„und\" durch einen Punkt ersetzt und die\ndurch ein Versicherungsunterneh-\nNummer 5 gestrichen.\nmen privatrechtlich gesichert sind\nund das Kreditinstitut oder Versiche-     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nrungsunternehmen im Geltungsbe-\n,,(2) Einer Anlage der vermögenswirksamen Lei-\nreich dieses Gesetzes zum Ge-\nstungen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 7 und\nschäftsbetrieb befugt ist,\nBuchstabe e Nr. 2 bis 4 bei einer Genossenschaft\n4. eines Genußrechts am Unternehmen              mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ndes Arbeitgebers mit Sitz und Ge-            dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festset-\nschäftsleitung im Geltungsbereich            zung durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes\ndieses Gesetzes, wenn damit das              betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nRecht am Gewinn dieses Unterneh:.            senschaften nicht entgegen.\"\nmens verbunden ist, der Arbeitneh-\nc) Der bisherige A~satz 2 wird Absatz 3.\nmer nicht als Mitunternehmer im\nSinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-      d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält in\nkommensteuergesetzes anzusehen               den Sätzen 2 und 3 folgende Fassung:\nist und über das Genußrecht kein             „Dabei sind gegenüber dem Unternehmen oder\nGenußschein nach Buchstabe b Nr. 7           Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu\nausgegeben wird;                             kennzeichnen, die zulagebegünstigten Beträge\nVoraussetzung für die Förderung dieser           besonders auszuweisen und der Vomhundertsatz\nAufwendungen ist, daß bis zum Ablauf             der ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage an-\neiner Frist von sechs Jahren über die mit        zugeben. Das Unternehmen oder Institut hat\nden Aufwendungen begründeten Rechte              ebenfalls die vermögenswirksamen Leistungen\nnicht durch Rückzahlung, Abtretung,              zu kennzeichnen sowie die zulagebegünstigten\nBeleihung oder in anderer Weise verfügt          Beträge und den Vomhundertsatz der ausgezahl-\nwird (Sperrfrist); die Sperrfrist beginnt        ten Arbeitnehmer-Sparzulage festzuhalten.''","1594                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält             e) den Betrag der in Buchstabe b genannten ver-\nfolgende Fassung:                                               mögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit-\nnehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,\n,,(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die\nAnlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach                f) den Betrag der in Buchstabe c genannten ver-\nAbsatz 1 Buchstabe e; Absatz 4 gilt ferner nicht                 mögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit-\nfür die Anlage nach Absatz 1 Buchstabe d.\"                       nehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                       g) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in den\nBuchstaben a, b und c genannte vermögens:.\nwirksame Leistungen ausgezahlt worden sind,\n3. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nbei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des\n„Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach              Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht\n§ 2 Abs. 1 Buchstabe e ist nur mit Zustimmung des             zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen\nArbeitgebers zulässig.''                                       einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung und\nim Lohnzettel sind die Beträge nach den Buchsta-\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                  ben a, b, c und g besonders zu bescheinigen.\"\na)- In Absatz 1 werden die Sätze 4 bis 7 gestrichen.\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:        5. § 13 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für ver-       a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat ,, §§ 378\nmögenswirksame Leistungen nach diesem Ge-                  Abs. 1, 4\" durch das Zitat ,,§§ 378, 379 Abs. 1\nsetz gewährt, soweit sie insgesamt 624 Deutsche            und 4\" ersetzt.\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die             b) In Absatz? letzter Satz wird das Zitat,,§ 2 Abs. 3\"\nArbeitnehmer-Sparzulage wird für höhere vermö-             durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 4\" ersetzt.\ngenswirksame Leistungen bis zu insgesamt 936\nDeutsche Mark im Kalenderjahr gewährt, soweit\nmindestens der 624 Deutsche Mark überstei-           6. § 14 wird wie folgt geändert:\ngende Betrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1,         a) In Absatz 1 werden im letzten Satz die Worte „50\n2, 5 oder 7 oder Buchstabe e angelegt wird.                Arbeitnehmer\" durch die Worte „60 Arbeitnehmer\n(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt                ausschließlich der Schwerbehinderten und der zu\nihrer Berufsausbildung Beschäftigten\" ersetzt.\na) 23 vom Hundert der vermögenswirksamen\nLeistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b        b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den in § 12\nNr. 1, 2, 5 oder 7 oder Buchstaben c, d oder e        Abs. 1 genannten Betrag\" durch die Worte „die in\nangelegt werden,                                      § 1 2 Abs. 2 genannten Beträge\" ersetzt.\nb) 16 vom Hundert der vermögenswirksamen                c) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Ziffer 8\nLeistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a           Buchstabe a und Abs. 3\" durch das Zitat,,§ 46\noder Buchstabe b Nr. 3, 4 oder 6 oder Buch-           Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3\" ersetzt.\nstabe f angelegt werden.\nHat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kinder im        7. § 15 wird aufgehoben.\nSinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteu-\nergesetzes, so erhöht sich die Arbeitnehmer-         8. § 17 wird wie folgt geändert:\nSparzulage nach Buchstabe a auf 33 vom Hun-\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1981\" durch die\ndert und nach Buchstabe b auf 26 vom Hundert\nJahreszahl „ 1983'' ersetzt.\nder vermögenswirksamen Leistungen.\"\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 4\nbis 10.                                                       ,,(4) Für vermögenswirksame Leistungen, die\nnach dem 31. Dezember 1981 und vor dem\nd) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:                     1. Januar 1984 erbracht wurden, gelten die Vor-\n,,(9) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander            schriften des Dritten Vermögensbildungesetzes\na) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b               in der Fassung vom 30. September 1982 (BGBI. 1\nNr. 1, 2, 5 und 7 und Buchstabe e angelegten           s. 1369).\"\nvermögenswirksamen Leistungen,                     c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nb) den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Buchstaben c                ,,(5) § 2 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd\nund d angelegten vermögenswirksamen Lei-               gilt erstmals für vorzeitige Verfügungen nach dem\nstungen,                                               31. Dezember 1983, wenn die Erwerbstätigkeit\nc) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a               nach diesem Zeitpunkt aufgenommen worden\noder Buchstabe b Nr. 3, 4 und 6 und Buch-              ist.\"\nstabe f angelegten vermögenswirksamen Lei-         d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6\nstungen,                                               und 7.\nd) den Betrag der in Buchstabe a genannten ver-\nmögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit-     9. In§ 18 wird das Wort „Dritten\" durch das Wort „Vier-\nnehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,            ten\" ersetzt.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                             1595\nArtikel 2                              oder verbilligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehens-\nforderungen (Vermögensbeteiligungen) nach Ab-\nÄnderung des Spar-Prämiengesetzes\nsatz 3, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht\nDas Spar-Prämiengesetz in der Fassung der                     höher als d.er halbe Wert der Vermögensbeteiligung\nBekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1                      (Absatz 6) ist und insgesamt 300 Deutsche Mark im\nS. 125), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom                Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung ist die\n28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt               Vereinbarung, daß bis zum Ablauf einer Frist von\ngeändert:                                                         sechs Jahren (Sperrfrist) Vermögensbeteiligungen\nnach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 festgelegt werden und über\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:                                  Vermögensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 5 bis 8\nnicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Abs. 1 des\nin anderer Weise verfügt werden darf.\nDritten\" durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 des Vier-\nten\" ersetzt.                                                (2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn der\nb) In Absatz 2 erhält Nurtlmer 3 folgende Fassung:            Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung vor dem\n1. Juli, und am 1. Juli, wenn er die Vermögensbetei-\n„3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit              ligung nach dem 30. Juni des Kalenderjahrs erhalten\nlaufenden Sparraten, die mit einem Kredit-           hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist die Festlegung\ninstitut abgeschlossen worden sind und bei           einer Vermögensbeteiligung aufgehoben oder über\ndenen die Sparbeiträge aüsschließlich ver-           eine Vermögensbeteiligung verfügt, ist eine Nachver-\nmögenswirksame Leistungen im Sinne des               steuerung durchzuführen; eine Nachversteuerung\nVierten Vermögensbildungsgesetzes dar-               unterbleibt, wenn\nstellen (Sparverträge über vermögenswirk-\n1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd\nsame Leistungen). Die vermögenswirksamen\ngetrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Ver-\nLeistungen dürfen insgesamt den nach dem\nmögensbeteiligung gestorben oder völlig er-\nVierten Vermögensbildungsgesetz geförder-\nwerbsunfähig geworden ist oder\nten Betrag nicht übersteigen,\".\n2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-\nc) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach Buchstabe d der\nteiligung arbeitslos geworden ist und die Arbeits-\nPunkt durch das Wort „oder\" ersetzt und folgen-\nlosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbro-\nder Buchstabe e angefügt:\nchen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzei-\n„e) der Prämiensparer nach dem 31. Dezember                   tigen Aufhebung der Festlegung oder vorzeitigen\n1983 unter Aufgabe der nichtselbständigen               Verfügung noch besteht oder\nArbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138\n3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-\nAbs. 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt\nteiligung, aber vor der vorzeitigen Verfügung\nmitzuteilen ist, aufgenommen hat.\"\ngeheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen\nVerfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der\n2. § 8 erhält folgende Fassung:                                       ßperrfrist vergangen sind oder\n,,§ 8                             4. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-\nSchlußvorschriften                             teiligung unter Aufgabe der nichtselbständigen\nArbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nAbs. 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt mit-\nsoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,\nzuteilen ist, aufgenommen hat.\nerstmals für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.\n(2) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d gilt für Prämien-            (3) Vermögensbeteiligungen sind\nsparer, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes               1 . Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unterneh-\nnach dem 30. September 1983 verlassen haben.\"                      men mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden\noder die an einer deutschen Börse zum amtlichen\nHandel zugelassen oder in den geregelten Frei-\nArtikel 3\nverkehr einbezogen sind,\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibun-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                       gen, die von Unternehmen mit Sitz und\nBekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1                           Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nS. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 5 des                   Gesetzes ausgegeben werden, wenn im Falle von\nGesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583),                      Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers\nwird wie folgt geändert:                                               auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitneh-\nmers aus der Schuldverschreibung durch ein Kre-\n1. Nach § 19 wird der folgende § 19 a eingefügt:                       ditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungs-\nunter.nehmen privatrechtlich gesichert sind und\n,,§ 19 a                                  das Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-\nÜberlassung von Vermögensbeteiligungen                       men im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum\nan Arbeitnehmer                                Geschäftsbetrieb befugt ist,\n(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines                3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und\ngegenwärtige.n      Dienstverhältnisses     unentgeltlich          Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses","1596                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGesetzes als Wertpapiere ausgegeben werden             und 8, von denen mindestens eine keine Vermögens-\nund mit denen das Recht am Gewinn eines Unter-         beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist,\nnehmens verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer          zur Auswahl anzubieten.\nnicht als Mitunternehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1\nNr. 2 anzusehen ist,                                      (6) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der\ngemein·e Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen\n4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonderver-            im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die am Tag der\nmögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im         Überlassung an einer deutschen Börse zum\nSinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-          amtlichen Handel zugelassen sind, werden vorbe-\nschaften ausgegeben werden, wenn nach dem             haltlich des Satzes 5 mit dem niedrigsten an diesem\nRechenschaftsbericht für das vorletzte Ge-            Tag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs ange-\nschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteil-      setzt. Liegt am Tag der Überlassung eine Notierung\nscheins der Wert der Aktien im Wertpapier-Son-        nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor\ndervermögen 70 vom Hundert des Wertes der in          diesem Tag im amtlichen Handel notierte Kurs maß-\ndiesem Sondervermögen befindlichen Wertpa-            gebend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für\npiere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte        Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3\nWertpapier-Sondervermögen ist für das erste und       Nr. 1 bis 3, die nur in den geregelten Freiverkehr ein-\nzweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-         bezogen sind. Überläßt eine Aktiengesellschaft oder\nbericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25       eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Arbeit-\nAbs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-        nehmern eigene Aktien, so tritt an die Stelle des\ngesellschaften nach Auflegung des Sonderver-          Tages der Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4\nmögens maßgebend,                                     der Tag der Beschlußfassung über die Überlassung.\n5. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit          Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des\nSitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich          Absatzes 3 Nr. 4 wird mit dem Ausgabepreis am Tag\ndieses Gesetzes,                                      der Überlassung angesetzt. Der Wert von Vermö-\ngensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 5\n6. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne        bis 7 wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht\ndes § 335 des Handelsgesetzbuchs an einem              besondere Umstände einen höheren oder niedrige-\nHandelsgeschäft mit Sitz und Geschäftsleitung          ren Wert begründen.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der\nArbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne             (7) Der Gewährung eines geldwerten Vorteils im\ndes § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,                   Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden gleichgestellt\nzweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers\n7. Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber,              für den Erwerb von Vermögensbeteiligungen im\nwenn auf dessen Kosten die Ansprüche des               Sinne des Absatzes 3 durch den Arbeitnehmer an\nArbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch           Unternehmen, die vor dem 1. Januar 1984 gegründet\nein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versi-      wurden und deren Satzung oder Gesellschaftsver-\ncherungsunternehmen privatrechtlich gesichert          trag die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitge-\nsind und das Kreditinstitut oder Versicherungsun-      bers vorsieht, wenn die Geldleistungen innerhalb\nternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes           eines Monats vor oder nach dem Erwerb- jedoch vor\nzum Geschäftsbetrieb befugt ist,                       dem 1. Januar 1987 - gegeben werden. Dabei sind\nals Wert der Vermögensbeteiligung die Aufwendun-\n8. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich       gen des Arbeitnehmers anzusetzen.\ndieses Gesetzes, wenn damit das Recht am                  (8) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nGewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der          erlassen werden über\nArbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne\ndes § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die       1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach\nGenußrechte keine Genußscheine nach Num-                    Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und die Art der Festlegung,\nmer 3 ausgegeben werden.\n2. die Begründung von Anzeigepflichten zum\n(4) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen               Zwecke der Sicherung der Nachversteuerung,\nnach Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8 bei einer Genossenschaft\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich            3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuer-\ndieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung                 satz,\ndurch Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend              4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.\"\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nnicht entgegen.\n2. In§ 51 Abs. 1 Nr. 3 wird nach dem Zitat,,§ 10 Abs. 6,\"\n(5) Werden Darlehensforderungen nach Absatz 3            das Zitat,,§ 19 a Abs. 8,\" eingefügt.\nNr. 7 in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeit-\ngeber sich hiervon befreien, wenn er dem Arbeitneh-\nmer anstelle der Darlehensforderung eine andere          3. In § 52 wird hinter Absatz 21 a folgender Absatz 21 b\ngleichwertige Vermögensbeteiligung nach Absatz 3            eingefügt:\nzuwendet; sofern der Arbeitnehmer dies verlangt,              ,,(21 b) § 19 a ist erstmals bei Vermögensbeteili-\nsind dabei mindestens zwei verschiedene Formen              gungen anzuwenden, die der Arbeitnehmer nach dem\nder Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6          31. Dezember 1983 erhalten hat.\"","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, dt:n 28. Dezember 1983                         1597\nArtikel 4                             sen worden sind, ist§ 8 Abs. 1 dieses Gesetzes in\nRechtsvorschriften über steuerrechtliche Maßnahmen             der vor dem 1. Januar 1984 jeweils geltenden Fas-\nbei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-             sung weiter anzuwenden.\"\nmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien\nan Arbeitnehmer                          (2) Die Verordnung zur Durchführung des§ 8 Abs. 1\n(1) Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei       des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei\nErhöhun~ des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln          Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\nund bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-        und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-\nmer in der Fassung der Bekanntmachung vom                   mer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977), zuletzt geändert         nummer 610-6-4-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\ndurch Artikel 30 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom       sung wird aufgehoben. Auf Aktien, die vor dem 1. Januar\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt         1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist\ngeändert:                                                   diese Verordnung weiter anzuwenden.\n1 . Das Gesetz erhält die Bezeichnung                                               Artikel 5\n,,Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhö-                           Berlin-Klausel\nhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\".          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des\n2. § 8 wird aufgehoben.\nEinkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden\nFassung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n3. § 10 wird wie folgt gefaßt:                              § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\n,,§ 10\nArtikel 6\nAnwendungszeitraum\nInkrafttreten\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nerstmals ab 1. Januar 1984 anzuwenden. Auf Aktien,        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie vor dem 1. Januar 1984 an Arbeitnehmer überlas-     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\n~orbert BI üm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}