{"id":"bgbl1-1983-54-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":54,"date":"1983-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/54#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_54.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 - StEntlG 1984)","law_date":"1983-12-22T00:00:00Z","page":1583,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                         1583\nGesetz\nzur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft\nund zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen\n(Steuerentlastungsgesetz 1984 - StEntlG 1984)\nVom 22. Dezember 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            ein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen\ndes öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbs-\nArtikel 1                             und Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Voraus-\nsetzungen des § 104 a nicht vorliegen, eine unter\nBewertungsgesetz\nStaatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inländi-\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-            scher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an\nmachung vom 26. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2369),            dem Grund- oder Stammkapital einer anderen inlän-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom             dischen Kapitalgesellschaft, einer anderen inländi-\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857; 1983 1 S. 311 ),          schen Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder an\nwird wie folgt geändert:                                      den Geschäftsguthaben einer anderen inländischen\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft minde-\n1. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird der folgende Satz angefügt:      stens zu einem Zehntel unmittelbar beteiligt, so\ngehört die Beteiligung insoweit nicht zum gewerbli-\n,,Zu dem gewerblichen Betrieb einer solchen Gesell-        chen Betrieb, als sie ununterbrochen seit minde-\nschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im           stens 12 Monaten vor dem maßgebenden Abschluß-\nEigentum eines, mehrerer oder aller beteiligten            zeitpunkt (§ 106) besteht. Ist ein Grund- oder\nGesellschafter stehen und dem Betrieb der Gesell-          Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung\nschaft dienen, soweit sie nicht Körperschaften, Per-       an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsge-\nsonenvereinigungen oder Vermögensmassen im                 nossenschaften die Beteiligung an der Summe der\nSinne der Nummern 1 bis 4 gehören.\"                        Geschäftsguthaben, maßgebend.\n2. § 102 wird wie folgt gefaßt:                                  (2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine\ninländische Kreditant,talt des öffentlichen Rechts,\n,,§ 102\nein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des\nVergünstigung für Schachtelgesellschaften             Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen\n(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine      des öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbs-\ninländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts,         und Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Voraus-","1584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nsetzungen des § 104 a nicht vorliegen, eine unter           satz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen, soweit er nicht\nStaatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inländi-         bei anderem inländischen Betriebsvermögen berück-\nscher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an            sichtigt worden ist. Zur Ermittlung des nach den Sät-\ndem Nennkapital einer KapitalgeseHschaft mit                 zen 1 und 2 begünstigten Vermögens sind vom Wert\nGeschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungs-            der Handelsschiffe die damit in wirtschaftlichem\nbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die          Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten\nin dem Wirtschaftsjahr, das mit dem maßgebenden             abzuziehen.\nAbschlußzeitpunkt (§ 106) der Muttergesellschaft               (3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen\nendet oder ihm vorangeht, ihre Bruttoerträge aus-            veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), gel-\nschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8           ten die Absätze 1 und 2 für jeden Beteiligten, soweit\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom               ihm Betriebsvermögen zugerechnet wird.\"\n8. September 1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember\n4. § 121 wird wie folgt geändert:\n1983 (BGBI. 1 S. 1583), fallenden Tätigkeiten oder\naus unter§ 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fal-             a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nlenden Beteiligungen bezieht, mindestens zu einem                „4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die\nZehntel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteili-                Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im\ngung auf Antrag insoweit nicht zum gewerblichen                      Inland hat und der Gesellschafter entweder\nBetrieb, als sie ununterbrochen seit mindestens                      allein oder zusammen mit anderen ihm nahe-\n1 2 Monaten vor dem maßgebenden Abschlußzeit-                       stehenden Personen im Sinne des§ 1 Abs. 2\npunkt (§ 106) besteht. Das gleiche gilt auf Antrag der               des Außensteuergesetzes vom 8. September\nMuttergesellschaft für den Teil des Wertes ihrer                     1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert\nBeteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem Ver-                 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. De-\nhältnis des Wertes der Beteiligung an einer Enkelge-                zember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), am Grund-\nsellschaft im Sinne des § 26 Abs. 5 des Körper-                      oder Stammkapital der Gesellschaft minde-\nschaftsteuergesetzes zum gesamten Wert des                           stens zu einem Zehntel unmittelbar oder mit-\nBetriebsvermögens der Tochtergesellschaft ent-                       telbar beteiligt ist;\".\nspricht, wenn die Enkelgesellschaft in dem Wirt-\nschaftsjahr, das mit dem maßgebenden Abschluß-              b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Zahl „ 117\"\nzeitpunkt ( § 106) der Muttergesellschaft endet oder             die Worte „und § 117 a Abs. 1 und 2\" eingefügt.\nihm vorangeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder\nfast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6      5. § 124 wird wie folgt gefaßt:\ndes Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder                                   ,,§ 124\naus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteuergesetzes                        Anwendung des Gesetzes\nfallenden Beteiligungen bezieht; die Vorschriften des\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nBewertungsgesetzes sind für die Bewertung der\nvorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals zum 1 . Januar\nWirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft entspre-\n1984 anzuwenden.\nchend anzuwenden. Die vorstehenden Vorschriften\nsind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige                 (2) Zu den Veranlagungszeitpunkten 1. Januar\nnachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind.           1984 und 1. Januar 1985 wird die Vergünstigung des\n§ 117 a als Freibetrag gewährt;§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des\n(3) Gehören Beteiligungen an einer ausländischen\nVermögensteuergesetzes ist anzuwenden. Dabei ist\nGesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung\nder Wert des Betriebsvermögens maßgebend, der bei\nder Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung\nder Ermittlung des Gesamtvermögens oder des\neiner Mindestbeteiligung nicht zum gewerblichen\nInlandsvermögens angesetzt ist. Der Freibetrag ist\nBetrieb, so gilt dies ungeachtet der im Abkommen\nauf volle tausend Deutsche Mark aufzurunden. Zur\nvereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteili-          Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens(§ 9 des\ngung mindestens ein Zehntel beträgt.\"                       Vermögensteuergesetzes) wird der Freibetrag vom\nGesamtvermögen oder Inlandsvermögen abgezogen.\n3. Nach § 117 wird folgender § 117 a eingefügt:\nDas sich hiernach ergebende Vermögen ist für die\n,,§ 117 a                          Besteuerungsgrenze des § 8 des Vermögensteuer-\nAnsatz des inländischen Betriebsvermögens             gesetzes maßgebend.\n( 1) Ist das Betriebsvermögen, für das ein Einheits-       (3) Steuerbescheide über die Hauptveranlagung\nwert für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt ist,       der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1983, die auf\ninsgesamt positiv, so bleibt es bei der Ermittlung des     das Kalenderjahr 1983 beschränkt wurden, sind im\nGesamtvermögens bis zu einem Betrag von 1 25 000           Wege der Änderung auf die Kalenderjahre 1984 und\nDeutsche Mark außer Ansatz. Der übersteigende Teil         1985 zu erstrecken.\"\nist mit 75 vom Hundert anzusetzen.\n(2) Betriebsvermögen, das auf Handelsschiffe ent-                              Artikel 2\nfällt, bei denen in dem vor dem Veranlagungszeit-\nVermögensteuergesetz\npunkt endenden Wirtschaftsjahr die Voraussetzun-\ngen des § 34 c Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommen-         Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-\nsteuergesetzes vorlagen, ist abweichend von Ab-          kanntmachung vom 17. April 1974 (BGBI. I S. 949), zuletzt\nsatz 1 Satz 2 mit der Hälfte anzusetzen, wenn sein       geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember\nWert insgesamt positiv ist. Der Freibetrag nach Ab-      1983 (BGBI. 1S. 1577), wird wie folgt geändert:","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                               1585\n1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                          6. § 25 wird wie folgt gefaßt:\n,, (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die                                      ,,§ 25\nbeschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen                               Anwendung des Gesetzes\nmit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz\nDie vorstehende Fassung des Gesetzes ist erst-\noder Ort der Geschäftsleitung in einem ausländi-\nmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs\nschen Staat nicht auf das inländische Betriebsver-\n1984 anzuwenden.\"\nmögen, das dem Betrieb von eigenen oder gecharter-\nten Seeschiffen oder Luftfahrzeugen eines Unter-\nnehmens dient, dessen Geschäftsleitung sich in dem\nausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die                                    Artikel 3\nSteuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat               Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz\nSteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem\nAufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im             Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz\nInland eine entsprechende Steuerbefreiung für der-         vom 17. April 197 4 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert\nartiges Vermögen gewährt und daß der Bundesmini-           durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1980\nster für Verkehr die Steuerbefreiung für verkehrs-         (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt geändert:\npolitisch unbedenklich erklärt hat.\"\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. In§ 10 Nr. 2 wird die Zahl „0,7\" durch die Zahl „0,6\"          ,,3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall,\nersetzt.                                                             der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2\ndes Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsver-\n3. Dem § 11 wird folgender Absatz 6 angefügt:                           mögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 4 des Bewer-\ntungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der\n,,(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in\nErblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker\neinem ausländischen Staat belegen ist und das zum\nzur Zeit der Ausführung der Schenkung entspre-\ninländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermö-\nchend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital\ngen oder zum inländischen Betriebsvermögen eines\nder inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.\nbeschränkt Steuerpflichtigen gehört, entsprechend\nWird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch\nanzuwenden, soweit darin nicht Vermögen enthalten\nSchenkung zugewendet, so gelten die weiteren\nist, mit dem der beschränkt Steuerpflichtige dort in\nErwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraus-\neinem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen\nsetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als\nUmfang zu einer Steuer vom Vermögen herangezo-\nErwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt\ngen wird.\"\nihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder\nSchenkers weniger als ein Zehntel des Grund-\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                        oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.\"\na) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 11\" durch das Zitat\n,,§ 11 Abs. 1 bis 4\" ersetzt.\n2. § 37 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n,,(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder\nkönnen im Einvernehmen mit dem Bundesminister            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nder Finanzen die auf Auslandsvermögen entfal-\nlende deutsche Vermögensteuer ganz oder zum                    ,. (2) § 2 Abs. 1 Nr. 3 findet auf Erwerbe Anwen-\nTeil erlassen oder in einem Pauschbetrag festset-            dung, für welche die Steuer nach dem 31. Dezem-\nzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen               ber 1983 entstanden ist oder entsteht.\"·\nzweckmäßig oder die Anwendung von § 11 Abs. 1\nbesonders schwierig ist.\"\nArtikel 4\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                                      Abgabenordnung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                   § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung vom 16. März\n„Pauschbesteuerung bei Zuzug aus dem Ausland        1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert\nund bei beschränkter Steuerpflicht\".               durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983\n(BGBI. 1 S. 1577), wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1. Der Klammerzusatz ,. (§§ 114 bis 117 des Bewer-\n,.(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder          tungsgesetzes)\" wird durch den Klammerzusatz\nkönnen im Einvernehmen mit dem Bundesminister           ,.(§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes)\"\nder Finanzen die Verm_ögensteuer bei beschränkt         ersetzt.\nSteuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen\noder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es\naus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig         2. Die Worte,., die nicht zusammenveranlagt werden\"\noder die Ermittlung der Vermögensteuer beson-           werden durch die Worte „und die Feststellungen für\nders schwierig ist.\"                                    die Besteuerung von Bedeutung sind\" ersetzt.","1586                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nArtikel 5                               b) In Nummer 2 werden die Zahl„ 12 000\" durch die\nEinkommensteuergesetz\nZahl „ 18 000\" und die Zahl „24 000\" durch die\nZahl „36 000\" ersetzt.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                    c) In Satz 3 wird das Wort „Einheitswert\" jeweils\nBekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1                          durch das Wort „Wirtschaftswert\" ersetzt.\nS. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1577),\nwird wie folgt geändert:                                       6. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 2 wird· eingefügt:\n1. In § 3 wird folgende Nummer 14 eingefügt:                             ,,(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung,\n„ 14. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die                        die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unter-\nKrankenversicherung nach § 1304 e der                      nommen wird und sich als Beteiligung am allge-\nReichsversicherungsordnung;\".                              meinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist\nGewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als\n'                                 Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch\n2. Nach § 7 f wird folgender§ 7 g eingefügt:                          als Ausübung eines freien Berufs noch als eine\n,,§ 7g                                   andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine\nSonderabschreibung zur Förderung kleiner                     durch die Betätigung verursachte Minderung der\nund mittlerer Betriebe                            Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im\nSinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt,\n(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des                wenn seine Voraussetzungen im übrigen gege-\nAnlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung                      ben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzie-\noder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen                 lungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.\"\nausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich\ngenutzt werden, kann unter den Voraussetzungen                b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ndes Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Her-              c) In dem neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Worte\nstellung neben den Absetzungen für Abnutzung                      „im vorangegangenen Wirtschaftsjahr\" durch\nnach § 7 Abs. 1 oder 2 eine Sonderabschreibung                    die Worte „in vorangegangenen\" ersetzt.\nvon 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten in Anspruch genommen werden. In           7. In § 16 Abs. 4 Satz 3 wird die Zahl „60 000\" durch\nden folgenden Jahren bemessen sich die Absetzun-              die Zahl „ 120 000\" und die Zahl „200 000\" durch\ngen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 nach dem             die Zahl „300 000\" ersetzt.\nRestwert und der Restnutzungsdauer.\n(2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann          8. § 18 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nnur in Anspruch genommen werden, wenn\n,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und\n1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung              § 15 a sind entsprechend anzuwenden.\"\ndes Wirtschaftsguts\na) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen          9. Dem § 37 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\nAnlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört,\nnicht mehr als 1 20 000 Deutsche Mark                ,,Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Ver-\nbeträgt und                                          pachtung eines Gebäudes im Sinne des§ 21 Abs. 1\nb) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewer-              Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlun-\nbesteuergesetzes das Gewerbekapital nicht            gen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach\nmehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt und           der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäu-\ndes beginnen. Wird ein Gebäude vor dem Kalender-\n2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach               jahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die\nseiner Anschaffung oder Herstellung in einer             Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. Satz 5 gilt\ninländischen Betriebsstätte dieses Betriebs ver-         nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung\nbleibt.\"                                                 oder Verpachtung eines Gebäudes, für das erhöhte\nAbsetzungen nach§ 7 b oder nach§ 14 a oder§ 15\n3. In § 10 d werden die Worte „5 Millionen Deutsche             des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genom-\nMark\" jeweils durch die Worte „ 10 Millionen Deut-           men werden. Satz 5 gilt für negative Einkünfte aus\nsche Mark'' ersetzt.                                         der Vermietung oder Verpachtung eines anderen\nVermögensgegenstandes im Sinne des§ 21 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an\n4. § 13 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                           die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die\n,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und       Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen\n§ 15 a sind entsprechend anzuwenden.\"                       tritt. II\n10. § 39 a Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 14 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermie-\na) In Nummer 1 wird das Wort „Einheitswert\" durch                  tung und Verpachtung, der sich bei Inanspruch-\ndie Worte „Wirtschaftswert (§ 46 des Bewer-                     nahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b oder\ntungsgesetzes)\" ersetzt.                                        nach § 14 a oder § 15 des Berlinförderungsge-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                            1587\nsetzes ergeben wird. Dies gilt nicht für negative              stehen sie bei Einfamilienhäusern oder\nEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung,                      Wohnungen in anderen Gebäuden, deren\nsoweit sie bei der Festsetzung der Vorauszah-                  Nutzungswert nach§ 21 a ermittelt wird und\nlungen nach § 37 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 nicht zu                 bei denen die Voraussetzungen des Sat-\nberücksichtigen sind.\"                                         zes 2 vorliegen, so .kann der Abzug dieser\nAufwendungen mit gleichmäßiger Verteilung\n11. § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                          auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten\nabgeschlossen worden sind, und die neun\na) Buchstabe q wird wie folgt gefaßt:                               folgenden Kalenderjahre zugelassen wer-\n,,q) über erhöhte Absetzungen bei Herstel-                       den;\".\nlungskosten                                        b) Buchstabe u wird wie folgt gefaßt:\naa) für Maßnahmen, die für den Anschluß               ,,u) über Sonderabschreibungen bei abnutzba-\neines im Inland belegenen Gebäudes                     ren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nan eine Fernwärmeversorgung ein-                       gens, die der Forschung oder Entwicklung\nschließlich der Anbindung an das                       dienen und nach dem 18. Mai 1983 und vor\nHeizsystem erforderlich sind, wenn die                 dem 1. Januar 1990 angeschafft oder her-\nFernwärmeversorgung        überwiegend ·               gestellt werden. Voraussetzung für die Inan-\naus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-                      spruchnahme der Sonderabschreibungen\nlung, zur Verbrennung von Müll oder zur                ist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter\nVerwertung von Abwärme gespeist                        ausschließlich und die unbeweglichen Wirt-\nwird,\nschaftsgüter zu mehr als 33 113 vom Hundert\nbb) für den Einbau von Wärmepumpenanla-                     der Forschung oder Entwicklung dienen. Die\ngen, Solaranlagen und Anlagen zur                      Sonderabschreibungen können auch für\nWärmerückgewinnung in einem im                         Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-\nInland belegenen Gebäude einschließ-                   den Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentums-\nlich der Anbindung an das Heizsystem,                  wohnungen oder im Teileigentum stehenden\ncc) für die Errichtung von Windkraftanla-                   Räumen zugelassen werden, wenn die aus-\ngen, wenn die mit diesen Anlagen                       gebauten oder neu hergestellten Gebäude-\nerzeugte Energie überwiegend entwe-                    teile zu mehr als 33 113 vom Hundert der For-\nder unmittelbar oder durch Verrech-                    schung oder Entwicklung dienen. Die Wirt-\nnung mit Elektrizitätsbezügen des                      schaftsgüter dienen der Forschung oder\nSteuerpflichtigen von einem Elektrizi-                Entwicklung, wenn sie verwendet werden\ntätsversorgungsunternehmen zur Ver-                    aa) zur Gewinnung VOIJ neuen wissen-\nsorgung eines im Inland belegenen                            schaftlichen oder technischen Erkennt-\nGebäudes des Steuerpflichtigen ver-                          nissen und Erfahrungen allgemeiner Art\nwendet wird, einschließlich der Anbin-                       (Grundlagenforschung) oder\ndung an das Versorgungssystem des\nGebäudes,                                              bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen\noder Herstellungsverfahren oder\ndd) für die Errichtung von Anlagen zur\nGewinnung von Gas, das aus pflanzli-                   cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnis-\nchen oder tierischen Abfallstoffen                           sen oder Herstellungsverfahren, soweit\ndurch Gärung unter Sauerstoffab-                             wesentliche      Änderungen       dieser\nschluß entsteht, wenn dieses Gas zur                         Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt\nBeheizung eines im Inland belegenen                          werden ..\nGebäudes des Steuerpflichtigen oder                    Die Sonderabschreibungen können im Wirt-\nzur Warmwasserbereitung in einem                       schaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-\nsolchen Gebäude des Steuerpflichti-                    lung und in den vier folgenden Wirtschafts-\ngen verwendet wird, einschließlich der                 jahren neben den Absetzungen für Abnut-\nAnbindung an das Versorgungssystem                     zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Anspruch\ndes Gebäudes.                                          genommen werden, und zwar\nVoraussetzung für die Gewährung der                         aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nerhöhten Absetzungen ist, daß die Gebäude                        Anlagevermögens\nin den Fällen von Doppelbuchstabe aa vor                            bis zu insgesamt 40 vom Hundert,\ndem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden sind;                bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern\ndie Voraussetzung entfällt, wenn der                             des Anlagevermögens, die zu mehr als\nAnschluß nicht schon im Zusammenhang                             66 213 vom Hundert der Forschung oder\nmit der Errichtung des Gebäudes möglich                          Entwicklung dienen,\nwar. Die erhöhten Absetzungen dürfen jähr-                          bis zu insgesamt 15 vom Hundert,\nlich 10 vom Hundert der Aufwendungen\nnicht übersteigen. Die erhöhten Absetzun-                        die nicht zu mehr als 66 213 vom Hundert,\ngen dürfen nicht gewährt werden, wenn für                        aber zu mehr als 33 113 vom Hundert der\ndieselbe Maßnahme eine Investitionszulage                        Forschung oder Entwicklung dienen,\nin Anspruch genommen wird. Sind die Auf-                            bis zu insgesamt 10 vom Hundert,\nwendungen für die erstmalige Durchführung                   cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an\nder Maßnahme Erhaltungsaufwand und ent-                           bestehenden Gebäuden, Gebäudetei-","1588                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil       1\nlen, Eigentumswohnungen oder im Teil-                 ,,(26 b) § 37 Abs. 3 Satz 5 bis 8 ist erstmals auf\neigentum stehenden Räumen, wenn die                 den Vorauszahlungszeitraum anzuwenden, der\nausgebauten oder neu hergestellten                  nach dem 31. Dezember 1983 beginnt.\nGebäudeteile zu mehr als 66 213 vom                     (26 c) § 39 a Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals bei der\nHundert der Forschung oder Entwick-                 Eintragung von Freibeträgen für das Kalender-\nlung dienen,\njahr 1984 anzuwenden.\"\nbis zu insgesamt 15 vom Hundert,\nzu nicht mehr als 66 213 vom Hundert,\naber zu mehr als 33 113 vom Hundert der                               Artikel 6\nForschung oder Entwicklung dienen,\nKörperschaftsteuergesetz\nbis zu insgesamt 10 vom Hundert\nder Anschaffungs- oder Herstellungsko-           Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nsten. Sie können bereits für Anzahlungen       Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981 (BGBI. 1\nauf Anschaffungskosten und für Teilherstel-    S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nlungskosten zugelassen werden. Die Son-         vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1577), wird wie folgt\nderabschreibungen sind nur unter der            geändert:\nBedingung zuzulassen, daß die Wirtschafts-\ngüter und die ausgebauten oder neu herge-        1. In § 9 wird die Nummer 1 gestrichen.\nstellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung in       2. § 26 wird wie folgt geändert:\ndem erforderlichen Umfang der Forschung\noder Entwicklung in einer inländischen               a) In den Absätzen 2 und 5 werden jeweils die\nBetriebsstätte des Steuerpflichtigen die-                Worte „zu einem Viertel\" durch die Worte „zu\nnen;\".                                                   einem Zehntel\" ersetzt.\nc) In Buchstabe w wird die Jahreszahl „ 1984\"                 b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\ndurch die Jahreszahl „ 1990\" ersetzt.                             ,,(7) Sind Gewinnanteile, die von einer auslän-\ndischen Gesellschaft ausgeschüttet werden,\n12. § 52 wird wie folgt geändert:                                     nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-                 pelbesteuerung unter der Voraussetzung einer\nfügt:                                                          Mindestbeteiligung von der Körperschaftsteuer\nbefreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der im\n,,(1 a) § 3 Nr. 14 ist erstmals auf Zuschüsse zu             Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung,\nden Aufwendungen für die Krankenversicherung                   wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel\nanzuwenden, die für das Jahr 1983 gezahlt wer-                 beträgt.\"\nden.\"\nb) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12 a ein-         3. § 27 wird wie folgt gefaßt:\ngefügt:\n,,(3) Beruht die Ausschüttung auf einem den\n,,(12 a) § 7 g ist erstmals bei Wirtschaftsgütern        gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-\nanzuwenden, die nach dem 18. Mai 1983 ange-                chenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abge-\nschafft oder hergestellt worden sind.\"                     laufenes Wirtschaftsjahr, tritt die Minderung oder\nc) Absatz 19 wird wie folgt gefaßt:                           Erhöhung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem\n. das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung\n,,(19) § 10 d ist auf nicht ausgeglichene Verlu-         erfolgt. Bei anderen Ausschüttungen ändert sich die\nste des Veranlagungszeitraums 1982 mit der                 Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,\nMaßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle              in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Aus-\ndes Betrags von 10 Millionen Deutsche Mark ein             schüttung erfolgt.\"\nBetrag von 5 Millionen Deutsche Mark tritt.\"\nd) Nach Absatz 20 werden folgende Absätze 20 a            4. § 28 wird wie folgt geändert:\nund 20 b eingefügt:\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,,(20 a) § 14 a Abs. 1 ist erstmals auf Veräuße-\n,,(2) Gewinnausschüttungen, die auf einem den\nrungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\ngesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-\nber 1983 vorgenommen werden.\nchenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein\n(20 b) § 15 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals für den              abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, sind mit\nVeranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.\"                          dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des\ne) Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 21 a ein-                  letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß\ngefügt:                                                         abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen.\nAndere Ausschüttungen sind mit dem verwend-\n,,(21 a) § 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräuße-                baren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum\nrungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-                      Schluß des Wirtschaftsjahrs ergibt, in dem die\nber 1983 vorgenommen werden.\"                                   Ausschüttung erfolgt.\"\nf) Nach Absatz 26 a werden folgende Absätze 26 b              b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze\nund 26 c eingefügt:                                             3 bis 5.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                              1589\n5. § 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                           (4) Werden Bescheinigungen im Sinne der§§ 44\n,,(1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das         und 45 entgegen den Absätzen 2 oder 3 ausgestellt,\nin der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermö-               gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.\ngen, das sich ohne Änderung der Körperschaft-                      (5) § 9 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes\nsteuer nach§ 27 und ohne Verringerung um die im                 1981 (BGBI. 1S. 1357) ist letztmals auf die Kosten\nWirtschaftsjahr erfolgten Ausschüttungen ergeben               der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen anzuwen-\nwürde, die nicht auf einem den gesellschaftsrecht-             den, wenn bei der Gründung die Gesellschaft und\nlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnvertei-               bei einer Kapitalerhöhung die dafür vorgeschriebe-\nlungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr             nen Maßnahmen vor dem 29. Juni 1983 zur Eintra-\nberuhen.                                                       gung in das Handelsregister angemeldet worden\n(2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirt-            sind.\nschaftsjahrs in das für Ausschüttungen verwend-                    (6) Auf Antrag sind § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 29\nbare (verwendbares Eigenkapital) und in das übrige             Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 bereits für\nEigenkapital aufzuteilen. Das verwendbare Eigen-               einen nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen\nkapital ist der Teil des Eigenkapitals, der das Nenn-          Veranlagungszeitraum und zum Schluß eines nach\nkapital übersteigt.\"                                           dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschafts-\njahrs anzuwenden; bestandskräftige Feststellungs-\n6. § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                       bescheide im Sinne des § 47 und Körperschaft-\n„2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember                steuerbescheide sind zu ändern.\n1976 einer Körperschaftsteuer von 36 vom                    (7) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile, die nicht\nHundert unterliegen,\".                                  aus Einkommensteilen entstanden sind, die nach\ndem 31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer\n7. § 32 wird wie folgt geändert:                                  von 36 vom Hundert unterliegen, sind bei der Glie-\nderung des verwendbaren Eigenkapitals zum\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nSchluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem\n,,(1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind         1. Januar 1985 abgelaufen ist, nach § 32 Abs. 2 und\nnach Maßgabe des Absatzes 2 aufzuteiien.\"                 3 aufzuteilen.§ 32 Abs. 4 ist anzuwenden.\"\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen.\nArtikel 7\n8. In § 37 Abs. 2 wird das Zitat ,, § 28 Abs. 2\" durch das                       Gewerbesteuergesetz\nZitat ,,§ 28 Abs. 3\" ersetzt.\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der\n9. In§ 38 Abs. 2 wird das Zitat,,§ 28 Abs. 2\" durch das      Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1\nZitat ,, § 28 Abs. 3\" ersetzt.                            S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des\nGesetzes vom 29. März 1983 (BGBl.I S. 377), wird wie\n10. § 54 wird wie folgt gefaßt:                               folgt geändert:\n,,§ 54\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\nSchi u ßvorschriften\na) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes                  „2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht\nbestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1984                         steuerbefreiten inländischen Kapitalgesell-\nbeginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.                             schaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, einer\nKreditanstalt des öffentlichen Rechts oder\n(2) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell-                     einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden                           schaft, an der das Unternehmen zu Beginn\nGewinnverteilungsbeschluß, so dürfen Bescheini-                          des Erhebungszeitraums mindestens zu\ngungen im Sinne der§§ 44 und 45 nicht ausgestellt                        einem Zehntel am Grund- oder Stammkapi-\nwerden, wenn die Ausschüttung für ein Wirtschafts-                       tal beteiligt ist, wenn die Gewinnanteile bei\njahr vorgenommen wird, das vor dem 1. Januar 1977                        Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt\nabgelaufen ist. In den übrigen Fällen dürfen die                         worden sind. Ist ein Grund- oder Stammka-\nBescheinigungen nicht für Gewinnausschüttungen                           pital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung\noder für sonstige Leistungen im Sinne des§ 41 aus-                       an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirt-\ngestellt werden, die in einem vor dem 1. Januar                          schaftsgenossenschaften die Beteiligung_\n1977 abgelaufenen Veranlagungszeitraum bewirkt                           an der Summe der Geschäftsguthaben,\nworden sind.                                                             maßgebend.\"\n(3) Wird nachträglich festgestellt, daß ein              b) In Nummer 7 werden jeweils die Worte „zu einem\nGewinnverteilungsbeschluß für ein vor dem                        Viertel\" durch die Worte „zu einem Zehntel\"\n1. Januar 1977 abgelaufenes Wirtschaftsjahr nicht                ersetzt.''\nden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-\nc) Folgende neue Nummer 8 wird eingefügt\nspricht, so dürfen für die Gewinnausschüttung\nBescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 nicht                   ,,8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländi-\nausgestellt werden; eine Erhöhung der Körper-                          schen Gesellschaft, die nach einem Abkom-\nschaftsteuer nach § 27 tritt nicht ein.                                men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung","1590                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983; Teil 1\nunter der Voraussetzung einer Mindestbetei-      1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nligung von der Gewerbesteuer befreit sind,\n,,Zukünftige    Fassungen     einzelner   Gesetzesvor-\nungeachtet der im Abkommen vereinbarten\nschriften\".\nMindestbeteiligung, wenn die Beteiligung\nmindestens ein Zehntel beträgt,\".                2. Nach Ahsatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.                          ,,(4) Die Vorschrift des§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt vom\n1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 in folgen-\n2. § 1 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nder Fassung:\na) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt:\n10. a) di~ Beförderungen von Personen mit Schiffen,\n,,2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbeka-\nb) die Beförderungen von Personen im Schie-\npital gehörenden Beteiligung an einer nicht\nnenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbah-\nsteuerbefreiten inländischen Kapitalgesell-\nnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,\nschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, einer\n• im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahr-\nKreditanstalt des öffentlichen Rechts oder\nz.eugen, im Kraftdros.chkenverkehr und die\neiner Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nBeförderungen im Fährverkehr\nschaft, wenn die Beteiligung mindestens\nein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals                  aa) innerhalb einer Gemeinde oder\nbeträgt. Ist ein Grund- oder Stammkapital                  bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht\nnicht vorhanden, so ist die Beteiligung am                      mehr als-fünfzig Kilometer beträgt;\".\nVermögen, bei Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaften die Beteiligung an der\nSumme der Geschäftsguthaben, maßge-                                    Artikel 10\nbend.\"                                                         Kraftfahrzeugsteuergesetz\nb) In Nummer 4 werden die Worte „ein Viertel\" durch\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\ndie Worte „ein Zehntel\" ersetzt und Satz 3 gestri-\nBekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132)\nchen.\nwird wie folgt geändert:\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n,,5. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapi-       1. § 3 Nr. 11 wird gestrichen.\ntal gehörenden Beteiligung an einer ausländi-\nschen Gesellschaft, die nach einem Abkom-       2. Nach § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:\nmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                                      ,,§ 3a\nunter der Voraussetzung einer Mindestbetei-\nVergünstigungen für Schwerbehinderte\nligung von der Gewerbesteuer befreit ist,\nungeachtet der im Abkommen vereinbarten                 (1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraft-\nMindestbeteiligung, wenn die Beteiligung            fahrzeugen, solange die Fahrzeuge für Schwerbehin-\nmindestens ein Zehntel beträgt.\"                    derte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im\nSinne des Schwerbehindertengesetzes oder des\nArtikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche\nArtikel 8\nBeförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Per-\nAußensteuergesetz                          sonenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989) mit\ndem Merkzeichen „H\", ,,BI\" oder „aG\" nachweisen,\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972\ndaß sie hilfslos, blind oder außergewöhnlich gehbe-\n(BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nhindert sind.\nGesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird\nwie folgt geändert:                                                   (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert\nfür Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für\n1. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „zu einem Vier-          Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen\ntel\" durch die Worte „zu einem Zehntel\" ersetzt.              Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes\noder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgelt-\n2. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                            liche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen\nPersonenverkehr mit dem Merkzeichen „G\" nach-\n,,(4) § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden\nweisen, daß sje in ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra-\n1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-          ßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Die Steuer-\nzeitraum 1984,                                           ermäßigung wird nicht gewährt, solange der Schwer-\n2. für die Gewerbe-steuer für den Erhebungszeitraum          behinderte das Recht zur unentgeltlichen Beförde-\n1984.\"                                                   rung nach § 57 des Schwerbehindertengesetzes in\nAnspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Steue-\nArtikel 9                           rermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbe-\nhindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist\nUmsatzsteuergesetz                        vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßi-\n§ 28 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November                gung entfällt.\n1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 5             (3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1                      steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug und nur\nS. 1857), wird wie folgt geändert:                               auf Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                               1591\nBeförderung von Gütern - ausgenommen Handge-             (BGBI. 1 S. 1432), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\npäck -, zur entgeltlichen Beförderung von Personen       Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),\n- ausgenommen die gelegentliche IV1;~beförderung -       wird wie folgt gefaßt:\noder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird,\n,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die\ndie nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung\noder der Haushaltsführung des Behinderten stehen.\"       Jahre 1981 und 1982 dem Bund 67,5 vom Hundert und\nden Ländern 32,5 vom Hundert, für das Jahr 1983 dem\nBund 66,5 vom Hundert und den Ländern 33,5 vom Hun-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                             dert und für die Jahre 1984 und 1985 dem Bund 65,5\na) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-     vom Hundert und den Ländern 34,5 vom Hundert zu.\"\nkolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\n,,entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßi-\ngung nach § 3 a Abs. 2 wegen vorübergehender                                    Artikel 12\nzweckfremder Benutzung des Fahrzeugs ent-\nBerlin-Klausel\nfällt.\"\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „nach\"           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\ndie Worte ,,§ 3 a Abs. 2 oder nach\" eingefügt.       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, .die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n4. In § 17 werden die Worte ,, § 3 Nr. 11 dieses Gesetzes\nDritten Überleitungsgesetzes.\nals in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr\nerheblich beeinträchtigt\" durch die Worte ,,§ 3 a\nAbs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als\naußergewöhnlich gehbehindert\" ersetzt.                                              Artikel 13\nInkrafttreten\nArtikel 11\n( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nGesetz über den Finanzausgleich\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.\nzwischen Bund und Ländern\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich             (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 1984 und Artikel 10 am\nzwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969               1. April 1984 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den22.Dezember1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}