{"id":"bgbl1-1983-54-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":54,"date":"1983-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1983-12-22T00:00:00Z","page":1577,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1577\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1983                     Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1983                                                                                                 Nr. 54\nTag                                                             Inhalt                                                                                       Seite\n22. 12. 83    Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1577\n112-1, 111-5, 610-1-3, 611-1, 611-4-4, 611-6-3-2\n22. 12. 83    Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von\nsteuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 - StEntlG 1984) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1583\n610- 7, 611-6-3-2, 611-8-2-2, 610-1-3, 611-1, 611-4-4, 611-5, 610-6-8, 611-10-14, 611-17, 603-9\n22. 12. 83    Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen\n(Vermögensbeteiligungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1592\n800-9, 7690-1, 611-1, 610-6-4, 610-6-4-1\n21. 12. 83    Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosions-\ngeschützter elektrischer Betriebsmittel (Elektrozulassungs-Bergverordnung - EIZulBergV) . . . .                                                     1598\nneu: 750-15-6\nGesetz\nzur Änderung des Parteiengesetzes\nund anderer Gesetze\nVom 22. Dezember 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                             3. § 18 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 2 werden\njeweils die Worte „3,50 Deutsche Mark\" durch\nArtikel 1                                                      die Worte „5,00 Deutsche Mark\" ersetzt.\nÄnderung des Parteiengesetzes                                           b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nDas Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 (BGBI. 1                                             ,,(6) Die Summe der Erstattungen der Kosten\nS. 773), zuletzt geändert durch Gesetz vom                                                angemessener Wahlkämpfe aus öffentlichen\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2358), wird wie folgt                                       Mitteln darf gegenüber den Gesamteinnahmen\ngeändert:                                                                                 einer Partei nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 im\nzweiten Kalenderjahr nach der Erstattung der\n1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgende Nummer 12 angefügt:                                      Kosten des Bundestagswahlkampfes und in den\ndiesem Jahr vorangegangenen drei Kalenderjah-\n„ 12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den                                    ren nicht überwiegen. Über diese Grenze hinaus-\nVorschriften des Sechsten Abschnittes                                          gehende Erstattungsbeträge sind von der\ndieses Gesetzes genügt.\"                                                       nächstfälligen Erstattungszahlung in Abzug zu\nbringen.\"\n2. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dür-\nfen nicht in einer der Partei nahestehenden politi-                        4. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nschen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.\"                                ,,§ 23 a bleibt unberührt.\"","1578                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n5. § 20 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          nungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das\n,,Abschlagszahlungen können im zweiten und drit-                 Vermögen der Partei in einem Rechenschafts-\nten Jahr der Wahlperiode des Deutschen Bundes-                     bericht öffentlich Rechenschaft zu geben.\"\ntages sowie im Wahljahr gezahlt werden; sie dürfen            b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch\njeweils 20 vom Hundert der Gesamtsumme des                        folg'3nde Sätze ersetzt:\nnach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl zu                    ,,Er ist bis zum 30. September des dem Rech-\nerstattenden Betrages nicht überschreiten.\"                        nungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten\ndes Deutschen Bundestages einzureichen und\n6. In§ 22 Satz 2 wird das Zitat,,§ 18 Abs. 1\" durch das               von diesem als Bundestagsdrucksache zu ver-\nZitat ,,§ 18 Abs. 1 und 6\" ersetzt.                                teilen. Der Präsident des Deutschen Bundes-\ntages kann die Frist aus besonderen Gründen\n7. Nach§ 22 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:                 bis zu drei Monaten verlängern. Der Rechen-\n„Fünfter Abschnitt                              schaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf\nseine Veröffentlichung folgenden Bundespartei-\nChancen ausgleich                              tag zur Erörterung vorzulegen.\"\n§ 22 a                               c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\nErrechnung und Zahlung des                             ,,(3) Der Präsident des Deutschen Bundes-\nChancenausgleiches                              tages prüft, ob der Rechenschaftsbericht den\n(1) Parteien, die nach dem endgültigen Wahl-\nVorschriften des Sechsten Abschnittes ent-\nspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in den\nergebnis der letzten vor dem 31. Dezember (Stich-\nBericht nach Absatz 5 aufzunehmen.\"\ntag) liegenden Bundestagswahl mindestens 0,5\nvom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-             d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; er wird wie\ngen Zweitstimmen erreicht haben, erhalten jährlich                folgt gefaßt:\neinen Betrag als Chancenausgleich.                                   ,,(4) Zahlungen nach den §§ 18 bis 20 sowie\n(2) Der Chancenausgleich wird wie folgt errech-               § 22 a dürfen nicht geleistet werden, solange ein\nnet:                                                              den Vorschriften des Sechsten Abschnittes ent-\nsprechender Rechenschaftsbericht nicht einge-\nFür jede Partei, die bei der letzten vor dem Stichtag\nreicht worden ist.\"\nliegenden Bundestagswahl mindestens 5 vom Hun-\ndert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen                  e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nZweitstimmen erreicht hat, wird ein Ausgangs-                        ,,(5) Der Präsident des Deutschen Bundes-\nbetrag in Höhe von 40 vom Hundert des Gesamt-                     tages erstattet dem Deutschen Bundestag jähr-\nbetrages der in dem Rechenschaftsbericht (§ 24)                   lich über die Entwickh,.mg der Parteienfinanzen\ndes vorausgegangenen Kalenderjahres angegebe-                     sowie über die Rechenschaftsberichte der Par-\nnen Mitgliedsbeiträge und Spenden, geteilt durch                  teien Bericht. Der Bericht wird als Bundestags-\ndie Zahl der auf die Partei entfallenen gültigen                  drucksache verteilt.\"\nZweitstimmen, festgestellt. Der höchste der Aus-\ngangsbeträge wird mit der Zahl der erreichten gül-       10. Folgender § 23 a wird eingefügt:\ntigen Zweitstimmen jeder Partei im Sinne des Ab-\nsatzes 1 vervielfacht. Der als Chancenausgleich an                                     ,,§ 23a\neine Partei zu zahlende Betrag ergibt sich aus der                         Rechtswidrig erlangte Spenden\nDifferenz zwischen dem Ergebnis nach Satz 2 und\n40 vom Hundert des Gesamtbetrages der ihr zuge;.                 (1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt\nflossenen Mitgliedsbeiträge und Spenden im Sinne             oder Mittel nicht den Vorschriften dieses Gesetzes\ndes Satzes 1 .                                               entsprechend verwendet oder nicht im Rechen-\nschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2), so ver-\n(3) Die Chancenausgleichsbeträge werden vom               liert sie den Anspruch auf Erstattung der Wahl-\nPräsidium des Deutschen Bundestages festgesetzt               kampfkosten in Höhe des Zweifachen des rechts-\nund jeweils bis zum 60. Kalendertag des auf den              widrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses\nStichtag folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.                Gesetzes entsprechend verwendeten oder ver-\n(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages              öffentlichten Betrages. Die rechtswidrig erlangten\nerteilt den Parteien einen schriftlichen Bescheid            Spenden sind an das Präsidium des Deutschen\nüber die Höhe der Beträge.                                   Bundestages abzuführen.\n(5) Chancenausgleichsbeträge werden erstmals                 (2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im\nfür das Rechnungsjahr 1984 ausgezahlt.\"                      Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen\nder Vorschrift des§ 25 Abs. 3 nicht unverzüglich an\n8. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster                 das Präsidium des Deutschen Bundestages weiter-\nAbschnitt.                                                  geleitet werden.\n9. § 23 wird wie folgt geändert:                                    (3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages\nleitet die innerhalb eines Kalenderjahres eingegan-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          genen Mittel zu Beginn des nächsten Kalenderjah-\n,,(1) Der Vorstand der Partei hat über die Her-       res an Einrichtungen weiter, die mildtätigen, kirch-\nkunft und die Verwendung der Mittel, die seiner         lichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken\nPartei innerhalb eines Kalenderjahres (Rech-            dienen.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                             1579\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die            II. Umlaufvermögen\nLänder durch Gesetz entsprechende Regelungen                          1 . Beitragsforderungen\nfür die Landesverbände der Parteien sowie für die                     2. Forderungen auf Erstattung von Wahl-\ndiesen nachgeordneten Gebietsverbände getroffen\nkampfkosten\nhaben. Die Parteien sollen in die Satzungen Rege-\nlungen für den Fall aufnehmen, daß Maßnahmen                          3. Forderungen auf Chancenausgleich\nnach Absatz 1 durch Landesverbände oder diesen                        4. Geldbestände\nnachgeordnete Gebietsverbände verursacht wer-                         5. sonstige Vermögensgegenstände\nden.\"\n2. Schuldposten\n1. Rückstellungen\n11. § 24 wird wie folgt gefaßt:\nII. Verbindlichkeiten\n,,§ 24                                        1. Beitragsverbindlichkeiten\nRechenschaftsbericht                                 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinsti-\n( 1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer                        tuten\nEinnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer                            3. sonstige Verbindlichkeiten\nVermögensrechnung. In den Rechenschaftsbericht                    III. Reinvermögen (positiv oder negativ).\nder Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte\njeweils getrennt nach Bundesverband und Landes-                 (5) Die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden\nverband sowie die Rechenschaftsberichte der                 Wahl sind nach Absatz 3 gegliedert und unabhängig\nnachgeordneten Gebietsverbände je Landesver-                von den Rechnungsjahren insgesamt gesondert\nband aufzunehmen. Die Landesverbände haben die              auszuweisen und den nach Absatz 2 gegliederten\nTeilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsver-           wahlkampfkostenbezogenen Einnahmen gegen-\nbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunter-               überzustellen.\nlagen aufzubewahren.                                            (6) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht,\ninsbesondere einzelnen seiner Positionen, kurz-\n(2) Einnahmen sind:\ngefaßte Erläuterungen beifügen.\"\n1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Bei-\nträge,\n12. § 25 wird wie folgt gefaßt:\n2. Einnahmen aus Vermögen,\n,,§ 25\n3. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von\nDruckschriften und Veröffentlichungen und son-                                     Spenden\nstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit der             (1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzuneh-\nPartei,                                                 men. Ausgenommen hiervon sind:\n4. Einnahmen aus Spenden,                                   1. Spenden von politischen Stiftungen,\n5. Einnahmen aus dem Chancenausgleich,                      2. Spenden von Körperschaften, Personenvereini-\n6. Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstat-                      gungen und Vermögensmassen, die nach der\ntung,                                                        Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonsti-\ngen Verfassung und nach der tatsächlichen\n7. Zuschüsse von Gliederungen,\nGeschäftsführung ausschließlich und unmittel-\n8. sonstige Einnahmen.                                            bar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen\nZwecken dienen(§§ 51 bis 68 der Abgabenord-\n(3) Ausgaben sind:                                            nung),\n1 . Personalausgaben,                                       3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches\n2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,                     dieses Gesetzes, es sei denn, daß\na) diese Spenden aus dem Vermögen eines\n3. Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes oder\nInformation,\neines Wirtschaftsunternehmens, dessen\n4. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen,                      Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im\n5. Zuschüsse an Gliederungen,                                          Eigentum von Deutschen im Sinne des\nGrundgesetzes befinden, unmittelbar einer\n6. Zinsen,                                                             Partei zufließen,\n7. sonstige Ausgaben.                                             b) es sich um Spenden handelt\neiner ausländischen Partei, die im Europäi-\n(4) Die Vermögensrechnung umfaßt:                                     schen Parlament vertreten ist,\n1 . Besitzposten                                                         deren Fraktion im Europäischen Parlament\noder\n1. Anlagevermögen                                                   eines ausländischen Mitgliedes des Europäi-\n1. Haus- und Grundvermögen                                     schen Parlaments oder\n2. Geschäftsstellenausstattung                            c) es sich um eine Spende eines Ausländers von\n3. Finanzanlagen                                               nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark handelt,","1580                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit                b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine                     ,,Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsver-\npolitische Partei weiterzuleiten,                             bandes hat dem Prüfer schriftlich zu versichern,\n5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000               daß in dem Rechenschaftsbericht alle rechen-\nDeutsche Mark betragen und deren Spender                      schaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und\nnicht feststellbar sind oder erkennbar nur die                Vermögenswerte erfaßt sind.\"\nSpende nicht genannter Dritter weiterleiten,\n17. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter\n6. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines                   Abschnitt, der bisherige Siebente Abschnitt wird\nbestimmten wirtschaftlichen oder politischen              Achter Abschnitt.\nVorteils gewährt werden.\n(2) Spenden an eine Partei oder einen oder meh-        18. § 39 wird wie folgt gefaßt:\nrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in\neinem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20 000 Deut-                                         ,,§ 39\nsche Mark übersteigt, sind unter Angabe des                                    Übergangsvorschriften\nNamens und der Anschrift des Spenders sowie der                         für die Wahlkampfkostenerstattung\nGesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht\nzu verzeichnen.                                                  (1) Für die Bundestagswahl vom 6. März 1983 fin-\ndet§ 18 in der bis zum 31. Dezember 1983 gelten-\n(3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden               den Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß das\nsind von der Partei unverzüglich an das Präsidium             Wahlkampfkostenpauschale 4,50 Deutsche Mark\ndes Deutschen Bundestages weiterzuleiten.\"                    beträgt. Die Nachzahlung ist im Jahre 1983 fällig.\n13. § 26 wird wie folgt geändert:                                    (2) Unberührt bleibt die Abwicklung von Wahl-\nkampfkosten für Landtagswahlen, die nach der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,, , die weder          Bundestagswahl vom 6. März 1983 bis zum Inkraft-\ndurch eine gleichwertige Gegenleistung ausge-             treten dieses Gesetzes stattgefunden haben.\"\nglichen ist noch auf einer Ersatz-, Entsc'1ädi-\ngungs- oder Rückerstattungspflicht beruht\"           19. In § 40 Satz 2 werden die Worte „sechste\ngestrichen.                                               Abschnitt\" durch die Worte „Siebente Abschnitt\"\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     ersetzt.\n,,§ 27 Abs. 2 bleibt unberührt.\"                                               Artikel 2\nÄnderung des Europawahlgesetzes\n14. § 27 wird wie folgt geändert:\n§ 28 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978\na) In Absatz 2 wird                                     (BGBI. 1 S. 709) wird wie folgt geändert:\naa) in Satz 1 das Zitat,,§ 24 Abs. 2 Nr. 3\" durch\na) In Nummer 1 werden die Worte „3,50 Deutsche\ndas Zitat,,§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3\" ersetzt,\nMark\" durch die Worte „5,00 Deutsche Mark\"\nbb) in Satz 2 das Zitat,,§ 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5\"       ersetzt.\ndurch das Zitat,,§ 24 Abs. 2 Nr. 4\" ersetzt,\ncc) folgender Satz 3 angefügt:                      b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 8        „4. Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag\nsind aufzugliedern und zu erläutern, soweit            können im zweiten bis vierten Jahr der Wahl-\nsie bei einer der in§ 24 Abs. 1 aufgeführten           periode des Europäischen Parlaments sowie im\nGliederungen mehr als 5 vom Hundert der                Wahljahr gezahlt werden; sie dürfen jeweils 15\nSumme der Einnahmen aus den Nummern 1                  vom Hundert des nach dem Ergebnis der voraus-\nbis 6 ausmachen.\"                                      gegangenen Wahl zu erstattenden Betrages\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder die                 nicht überschreiten.\"\nder Partei nahestehenden Organisationen\"\ngestrichen.                                                                    Artikel 3\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                           Änderung der Abgabenordnung\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\n15. In § 28 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                   S. 613; 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 37\n,,Die Parteien haben Bücher über ihre rechen-           des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\nschaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie         S. 1523), wird wie folgt geändert:\nüber ihr Vermögen zu führen.\"\n1. Dem § 52 Abs. 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:\n16. § 29 wird wie folgt geändert:\n„3. die allgemeine Förderung des demokratischen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                Staatswesens im Geltungsbereich des Grund-\n,,(1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und               gesetzes und in Berlin (West); hierzu gehören\nAbs. 3 erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre              nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzel-\nLandesverbände sowie nach Wahl des Prüfers                    interessen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder\nauf mindestens vier nachgeordnete Gebietsver-                 die auf den kommunalpolitischen Bereich\nbände.\"                                                       beschränkt sind.\"","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983                              1581\n2. Dem § 55 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:          4. Nach § 34 f werden folgende Überschrift und folgen-\n,,Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmit-        der § 34 g eingefügt~\ntelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder                     „2 b. Steuerermäßigung bei Ausgaben zur\nFörderung politischer Parteien verwenden.\"                                   Förderung staatspolitischer Zwecke\n§ 34g\n3. § 41 5 wird wie folgt geändert:\nBei Steuerpflichtigen, die Ausgaben zur Förderung\na) In Absatz 1 werden die Worte „soweit Absatz 2                staatspolitischer Zwecke leisten, ermäßigt sich die\nnichts anderes bestimmt\" durch die Worte                  tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die son-\n„soweit die folgenden Absätze nichts anderes               stigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35,\nbestimmen\" ersetzt.                                       um 50 vom Hundert der Ausgaben, höchstens um\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                            600 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranla-\n,,(3) Die§§ 52 und 55 sind erstmals ab 1. Januar        gung von Ehegatten höchstens um 1 200 Deutsche\n1984 anzuwenden.\"                                         Mark.\"\nArtikel 4                         5. § 52 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                      a) Nach Absatz 17 wird folgender Absatz 17 a ein-\ngefügt:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                           ,, ( 17 a) § 10 b ist erstmals für den Veranla-\nBekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1                            gungszeitraum 1984 anzuwenden.\"\nS. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 28. November 1983 (RGBI. 1 S. 1377),                  b) Nach Absatz 26 wird folgender Absatz 26 a ein-\nwird wie folgt geändert:                                               gefügt:\n,, (26 a) § 34 g ist erstmals für den Veranla-\n1 . § 4 wird wie folgt geändert:\ngungszeitraum 1984 anzuwenden.\"\na) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:\n,,(6) Aufwendungen zur Förderung staatspoliti-\nscher Zwecke (§ 1 0 b Abs. 2) sind keine Betriebs-\nArtikel 5\nausgaben.\"\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\n2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:                   Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des\n,,(5) § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.\"                        Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl.1 S. 377), wird wie_\nfolgt geändert:\n3. § 10 b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       1. § 5 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            ,,7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-\nteiengesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird\n„Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\nZwecke können nur insoweit als Sonderaus-                ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter-\ngaben abgezogen werden, als für sie nicht                halten, so ist die Steuerbefreiung insoweit aus-\neine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt                geschlossen.\"\nworden ist.\"\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                 2. § 9 wird wie folgt geändert:\ncc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort                   a)aa}        In Nummer 3 Buchstabe a werden nach\n„staatspolitische\" und das vorherstehende                       Satz 2 folgende Sätze eingefügt:\nKomma gestrichen.                                               „Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\nZwecke sind Spenden an politische Parteien\ndd) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4\nim Sinne des § 2 des Parteiengesetzes.\nbis 6.\nSpenden an eine Partei oder einen oder meh-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                         rere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamt-\nwert in einem Kalenderjahr 20 000 Deutsche\n,,(2) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer                      Mark übersteigt, können nur abgezogen wer-\nZwecke sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an                           den, wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Parteien-\npolitische Parteien im Sinne des§ 2 des Parteien-                      gesetzes im Rechenschaftsbericht verzeich-\ngesetzes. Spenden an eine Partei oder einen oder\nnet worden sind.\"\nmehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamt-\nwert in einem Kalenderjahr 20 000 Deutsche                     bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 der Nummer 3\nMark übersteigt, können nur abgezogen werden,                          Buchstabe a werden Sätze 5 bis 7.\nwenn sie nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes\nb) Nummer 3 Buchstabe b wird gestrichen.\nim Rechenschaftsbericht verzeichnet worden\nsind.\"                                                    c) Nummer 3 Buchstabe a wird Nummer 3.","1582                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3. Dem § 54 wird folgender Absatz 14 angefügt:                     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(-14) § 5 Abs. 1 Nr. 7 sowie§ 9 Nr. 3 sind erstmals            ,,(4) § 3 Abs. 1 Nr. 10 gilt erstmals für die Ver-\nfür den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden.\"                     mögensteuer des Kalenderjahres 1984.\"\nArtikel 6                                                  Artikel 7\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes                              Neufassung des Parteiengesetzes\nDas Vermögensteuergesetz vom 1 7. April 197 4                    Der Bundesminister des Innern kann das Parteien-\n(BGBI. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16       gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden\ndes Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird             Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nwie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:                                            Artikel 8\n,, 10. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-                             Berlin-Klausel\nteiengesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird\nein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit aus-    des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\ngeschlossen;\".                                      im Land Berlin.\n2. § 25 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 9\na) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehaltlich des                                Inkrafttreten\nAbsatzes 2\" durch die Worte „vorbehaltlich der\nfolgenden Absätze\" ersetzt.                              Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1984 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}