{"id":"bgbl1-1983-53-6","kind":"bgbl1","year":1983,"number":53,"date":"1983-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/53#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_53.pdf#page=59","order":6,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft","law_date":"1983-12-22T00:00:00Z","page":1571,"pdf_page":59,"num_pages":4,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                        1571\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung {EWG) Nr. 3626/82 des Rates\nzur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel\nmit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen\nin der Gemeinschaft\nVom 22. Dezember 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           a) sie für Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 bestimmt sind,\n§ 1                               b) sie außerhalb des Geltungsbereichs der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3626/82\nAnwendungsbereich\naa) in der Gefangenschaft gezüchtet oder durch\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die\nAnbau gewonnen worden sind,\nDurchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des\nRates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Über-               bb) der Natur entnommen worden sind, bevor das\neinkommens über den internationalen Handel mit                         Übereinkommen auf sie Anwendung fand,\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der             ' und nicht für hauptsächlich kommerzielle\nGemeinschaft (ABI. EG Nr. L 384 S. 1 ).                                Zwecke verwendet werden.\n(2) Der Einfuhr in die Gemeinschaft und der Ausfuhr        (2) Die in den Artikeln 5 und 1O der Verordnung\naus der Gemeinschaft [Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Ver-     (EWG) Nr. 3626/82 vorgeschriebenen Dokumente sind\nordnung (EWG) Nr. 3626/82] steht das Verbringen in        nicht erforderlich für tote Exemplare, die nach dem\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes aus der Deut-         31. Dezember 1983 als persönliche Gebrauchsgegen-\nschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) sowie      stände oder als Hausrat im Sinne des Artikels 14 der\ndas Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses             Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in Verbindung mit Arti-\nGesetzes in die genannten Gebiete gleich. Die Vor-        kel VII Abs. 3 des Washingtoner Artenschutzüberein-\nschriften dieses Gesetzes für die Einfuhr und Ausfuhr     kommens ein- oder ausgeführt werden.\ngelten nicht für die-Durchfuhr von Exemplaren durch den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, solange die Exem-\nplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben,                                    §3\nsowie für die Lagerung von Teilen und Erzeugnissen in\nMitwirkung der Zollbehörden\neinem Freihafen oder deren sonstige Lagerung unter\nZollverschluß.                                               (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm\nbestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der\n(3) Die Vorschriften des Jagdrechts bleiben unbe-       Ein- und Ausfuhr der Exemplare mit. Für das Gebiet des\nrührt.                                                     Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der\n§2                             Finanzen durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien\nAusnahmen                           und Hansestadt Hamburg diese Aufgabe dem Freihafen-\namt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungs-\n(1) Die Verbote des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung\ngesetzes gilt entsprechend.\n(EWG) Nr. 3626/82 gelten nicht für dort bezeichnete\nExemplare, die                                               (2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-\n1. im Geltungsbereich der Verordnung (EWG)                 nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\nNr. 3626/82 in der Gefangenschaft gezüchtet oder       wirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung ohne\ndurch Anbau gewonnen worden sind,                     Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Ver-\n2. vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit den      fahrens nach Absatz 1 regeln; er kann dabei insbeson-\nVorschriften des Washingtoner Artenschutzüberein-     dere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften\nkommens in den Geltungsbereich der Verordnung          und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung\n(EWG) Nr. 3626/82 gelangt oder dort rechtmäßig der    von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher\nNatur entnommen worden sind,                          Muster und Proben vorsehen.\n3. nach dem 31. Dezember 1983 in Übereinstimmung             (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nmit den Vorschriften der Verordnung (EWG)             und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nNr. 3626/82 in deren Geltungsbereich gelangt oder     ster der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen\ndort rechtmäßig der Natur entnommen worden sind,      bekannt, bei denen die Exemplare zur Ein- und Ausfuhr\nsoweit                                                abgefertigt werden.","1572                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§4                               wertung dem Ein- öder Ausführer des Exemplars aufer-\nVerfahren bei der Ein- und Ausfuhr                legt werden; kann er nicht ermittelt werden, können sie\ndem Absender, Beförderer oder Besteller des Exem-\n(1) Es ist verboten, die in Artikel 10 Abs. 1 Buch-       plars auferlegt werden, wenn diesen die Umstände, die\nstabe a, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG)       die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben,\nNr. 3626/82 bezeichneten Exemplare ohne die erforder-        bekannt waren oder bekannt sein mußten.\nlichen Genehmigungen, Bescheinigungen oder sonsti-\ngen Dokumente ein- oder auszuführen oder aus dem               (5) Die Beschlagnahme, die Einziehung, die Versa-\nMeer einzubringen. Die nach Satz 1 erforderlichen           gung der Auszahlung des Veräußerungserlöses oder\nDokumente sind im Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr der       der Entschädigung nach Absatz 3 sowie die Auferle-\nzuständigen Zollstelle unaufgefordert vorzulegen.           gung von Kosten nach Absatz 4 können mit den Rechts-\nbehelfen angefochten werden, die im Bußgeldverfahren\n(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere     nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die\nist der abfertigenden Zollstelle unter Angaben der Art      Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Gegen\nund Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher mit-        die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige\nzuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten Werktag     Beschwerde zulässig; über sie· entscheidet das Ober-\nnach einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie mindestens       landesgericht.\n48 Stunden vorher mitzuteilen.\n§6\nAuskunfts- und Zutrittsrecht\n§5\n( 1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-\nBeschlagnahme und Einziehung                    führung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, dieses\ndurch die Zollstellen                    Gesetzes und der zu ihrer Durchführung erlassenen\n(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob ein  Rechtsvorschriften von natürlichen und juristischen\nExemplar ein- oder ausgeführt werden darf, kann sie es      Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigun-\nauf Kosten des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung       gen die erforderlichen Auskünfte verlangen.\nder Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem\n(2) Personen, die von den Behörden nach Absatz 1\nanderen in Verwahrung geben; sie kann es auch dem           beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1\nVerfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfü-\nGrundstücke, Geschäftsräume, . Wirtschaftsgebäude\ngungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel            und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während\nkann die Zollstelle die Vorlage einer Bescheinigung\nder Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die\neiner vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nBehältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen ein-\nschaft und Forsten anerkannten deutschen unabhängi-\nsehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen\ngen sachverständigen Stelle oder Person darüber ver-\nnach Satz 1 zu dulden und die geschäftlichen Unterla-\nlangen, daß das Exemplar nicht zu den Arten gehört, die\ngen vorzulegen.\neiner Ein- oder Ausfuhrregelung nach der Verordnung\n(EWG) Nr. 3626/82 unterliegen. Wird die Bescheini-            (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\ngung vorgelegt und bestätigt sie die Angaben des Ver-      auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nfügungsberechtigten, so trägt der Bund die Kosten ihrer     selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nBeschaffung.                                                prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nstrafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\n(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung von Exem-      dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nplaren festgestellt, daß sie ohne die erforderlichen        würde.\nDokumente ein- oder ausgeführt werden, so unterliegen\nsie der Beschlagnahme durch die Zollstelle. Beschlag-                                   §7\nnahmte Exemplare können dem Verfügungsberechtig-                                  Ermächtigung\nten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes über-\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nlassen werden. Werden die erforderlichen Dokumente\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nnicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme\nBundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung\nvorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung der\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über\nExemplare an; die Zollstelle kann die Frist angemessen,\nAufzeichnungspflichten betreffend den Handel mit\nlängstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern.\nExemplaren zu erlassen. Rechtsverordnungen nach\nSatz 1 können insbesondere Vorschriften enthalten\n(3) Werden beschlagnahmte oder eingezogene\nüber\nExemplare veräußert, wird der Erlös ausgezahlt, wenn\nder Eigentümer nachweist, daß ihm die Umstände, die          1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,\ndie Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben,          2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeich-\nohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte,              nungspflicht hinsichtlich bestimmter, in den Anhän-\nderen Rechte durch die Einziehung oder die Veräuße-             gen I bis III des Washingtoner Artenschutzüberein-\nrung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des            kommens aufgeführten Arten,\nSatzes 1 aus dem Erlös der Exemplare entschädigt.\n3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeich-\n(4) Wird ein Exemplar beschlagnahmt oder eingezo-            nungen,\ngen, so können die Kosten insbesondere für Pflege,         4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die\nUnterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Ver-              zuständigen Behörden.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                              1573\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft           (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung            und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die           Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft durch\nKennzeichnung von Exemplaren als Voraussetzung für             Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nden Herkunftsnachweis zu erlassen.                             desrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände\nzu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können\nund Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nabweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt\nminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-\nwerden.\nrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur\nDurchführung dieses Gesetzes oder einer nach den Ab-\nsätzen 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung erforder-                                       § 10\nlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es                               Ordnungswidrigkeiten\nnicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nan Bundesbehörden gerichtet sind.                                 ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung\n§8                                   (EWG) Nr. 3626/82 die dort bezeichneten Exemplare\nZuständigkeiten                             zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellt oder ver-\nkauft oder sie zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder\n(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 7 der Ver-           befördert,\nordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX des\nWashingtoner Artenschutzübereinkommens sind                    2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 oder nach\n1. der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                § 7 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nund Forsten hinsichtlich des Verkehrs mit anderen              bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist,\nVertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX\nAbs. 2 des Übereinkommens),                                3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten\n2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft                 Exemplare ohne die erforderlichen Dokumente ein-\nund das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ent-              oder ausführt oder aus dem Meer einbringt,\nsprechend ihren Zuständigkeiten im Außenwirt-              4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Doku-\n$Chaftsverkehr hinsichtlich der Erteilung von Geneh-           mente nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nmigungen oder Bescheinigungen [Artikel IX Abs. 1\nBuchstabe a des Übereinkommens und Artikel 9               5. entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig\nAbs. 3 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82].                oder nicht vollständig erteilt oder entgegen§ 6 Abs. 2\nSatz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterlagen\n(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Arti-                nicht vorlegt.\nkels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Arti-\nkels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nist das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft.           Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu hun-\n(~) Zuständige Behörden im Sinne der Verordnung             derttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-\n(EWG) Nr. 3626/82 sind                                         satzes 1 Nr. 2, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehn-\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.\n1. der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten für die in Artikel 8 Buchstabe e, Arti-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nkel 16, 18, 19 und 22 dieser Verordnung genannten\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nAufgaben,\n1. im Falle des § 1O Abs. 1 Nr. 3 das nach § 8 Abs. 1\n2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nNr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 jeweils zuständige Bundesamt,\na) für die in Artikel VI Abs. 7 und Artikel VII Abs. 2, 3,\n2. im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 2 bei einer Zuwiderhand-\n5, 6 und 7 des Washingtoner Artenschutzüberein-\nlung gegen eine nach§ 3 Abs. 2 erlassene Rechts-\nkommens sowie die in Artikel 11 und 12 der Ver-\nordnung genannten Aufgaben,                                  verordnung und im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 4 das\nzuständige Hauptzollamt,\nb) für die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein\nbestimmtes Exemplar in Übereinstimmung mit              3. in allen übrigen Fällen des § 10 Abs. 1 die nach\nden Vorschriften der Verordnung in den Geltungs-            Landesrecht zuständige Behörde.\nbereich dieses Gesetzes gelangt ist,\n(4) § 42 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entspre-\n3. die Bundesämter entsprechend ihren Zuständigkei-            chend.\nten (Absatz 1 Nr. 2) für alle übrigen Aufgaben nach\nder Verordnung.\n§ 11\n§9                                                        Einziehung\nKosten                                Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 began-\n(1) Für ihre Amtshandlungen nach den Vorschriften           gen worden, so können\ndieses Gesetzes erheben die Bundesämter Kosten                 1. Exemplare, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\n(Gebühren und Auslagen).                                           bezieht, und","1574                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-                                 §13\ntung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,                            Berlin-Klausel\neingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nwidrigkeiten ist anzuwenden.                               Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverorqnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 12                             Dritten Überleitungsgesetzes.\nÄnderung des Gesetzes\nzum Washingtoner Artenschutzübereinkommen                                         §14\nDie Artikel 2 bis 15 des Gesetzes zum Washingtoner                             Inkrafttreten\nArtenschutzübereinkommen vom 22. Mai 1975 (BGBI. II          Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1984 in Kraft. Es tritt\nS. 773) werden aufgehoben.                                 am 31. Dezember 1985 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}