{"id":"bgbl1-1983-53-5","kind":"bgbl1","year":1983,"number":53,"date":"1983-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/53#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_53.pdf#page=58","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie (Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz - StahllnvZulÄG)","law_date":"1983-12-22T00:00:00Z","page":1570,"pdf_page":58,"num_pages":1,"content":["1570                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage\nfür Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie\n(Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz - StahllnvZulÄG)\nVom 22. Dezember 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             tionsvorhaben von einem anderen als dem Steuer-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               pflichtigen, der den Antrag gestellt hat, durchgeführt,\nso ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich.\"\nArtikel 1\n4. In § 3 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:\nÄnderung des Gesetzes über eine Investitionszulage\nfür Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie ·        „Die Inanspruchnahme der Investitionszulage im\nSinne dieses Gesetzes schließt die Inanspruch-\nDas Gesetz über eine Investitionszulage für Investitio-      nahme der Investitionszulage nach § 1 Abs. 1 des\nnen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 22. Dezember          lnvestitionszulagengesetzes für dasselbe Wirt-\n1981 (BGBI. 1S. 1523, 1557), geändert durch Artikel 2          schaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe Erwei-\ndes Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni               terung aus.\"\n1982 (BGBI. 1 S. 641 ), wird wie folgt geändert:\n5. In § 5 wird der bisherige Text Absatz 1 ; es wird fol-\n1. Die Überschrift des Gesetzes wird um die Kurzbe-             gender neuer Absatz 2 angefügt:\nzeichnung und um die Abkürzung ,,(Stahlinvesti-              ,,(2) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom\ntionszulagengesetz - StahllnvZulG)\" ergänzt.                22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523, 1557) ist wei-\nterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige durch\n2. In § 1 Abs. 3 werden die Worte „ 10 vom Hundert\"             die vorstehende Fassung der Vorschrift schlechter-\ndurch die Worte „20 vom Hundert\" ersetzt.                   gestellt würde und dies in der Bescheinigung nach\n§ 2 festgestellt wird.\"\n3. In § 2 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte ,,; der Antrag\nkann bis zum 30. Juni 1982 beim Bundesminister für                               Artikel 2\nWirtschaft gestellt werden\" gestrichen und folgende                           Berlin-Klausel\nSätze 2 und 3 eingefügt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und\n,,Der Antrag kann bis zum 30. Juni 1982 beim Bun-       des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\ndesminister für Wirtschaft gestellt werden; er kann     im Land Berlin.\nbis zum 31. Dezember 1983 nachgeholt werden,\nwenn vor dem 1 . Juli 1982 die Investitionsvorhaben                              Artikel 3\nnach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt                                 Inkrafttreten\nwaren und für die Vorhaben eine Bescheinigung nach\n§ 2 des lnvestitionszulagengesetzes beantragt wor-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nden ist. Wird das in dem Antrag bezeichnete lnvesti-    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgef,ertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1983\nDer B unde·spräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}