{"id":"bgbl1-1983-53-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":53,"date":"1983-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/53#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_53.pdf#page=20","order":4,"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)","law_date":"1983-12-22T00:00:00Z","page":1532,"pdf_page":20,"num_pages":38,"content":["1532                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte\nund zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung\nsowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe\n{Haushaltsbegleitgesetz 1984)\nVom 22. Dezember 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           9. § 385 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\n,,(1 a) Bei der Feststellung des Grundlohns\nArtikel 1                                nach Absatz 1 sind dem Arbeitsentgelt zuzu-\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                      rechnende Zuwendungen, die nicht für die Arbeit\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-                 in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-               gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsent-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch             gelt), dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuord-\nArtikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982                       nen, in dem sie ausgezahlt werden. Einmalig\n(BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert:                         gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendi-\ngung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei\nruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt\n1. In § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 werden die Worte „aus             wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum\nder Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ren-              im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch\ntenversicherung der Angestellten\" durch die Worte              wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.\n,,der gesetzlichen Rentenversicherung\" ersetzt.                Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist soweit\nzu berücksichtigen, als die anteilige Jahresar-\n2. In § 182 Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie in Abs. 6 Satz 1            beitsverdienstgrenze noch nicht mit beitrags-\nwerden die Worte „einmalige Zuwendungen\" durch                pflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Die antei-\ndie Worte „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt(§ 385             lige Jahresarbeitsverdienstgrenze ist der Teil der\nAbs. 1 a)\" ersetzt.                                            Jahresarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer\naller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben\n3. In § 189 wird nach Satz 1 eingefügt:                           Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum\nAblauf des Lohnabrechnungszeitraums ent-\n„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt\nspricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsent-\n(§ 385 Abs. 1 a).\"\ngelt zuzuordnen ist; Zeiten, die nicht mit Beiträ-\ngen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem)\n4. § 200 wird wie folgt geändert:                                  Arbeitsentgelt belegt sind, sind auszunehmen.\"\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte ,;Einmalige          b) Dem Absatz 1 a wird angefügt:\nZuwendungen\" durch die Worte „Einmalig\n,,In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein-\ngezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a)''\nmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten\nersetzt.\nLohnabrechnungszeitraum des vergangenen\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 2 angefügt:                      Kalenderjahres zuzurechnen, wenn es von dem\n„Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs          Arbeitgeber dieses Lohnabrechnungszeitraums\nhöchstens 17 Deutsche Mark für den Kalender-               gezahlt wird und der festgestellte Grundlohn den\ntag.\"                                                      in Satz 4 genannten Teil der Jahresarbeitsver-\ndienstgrenze übersteigt. Ist einmalig gezahltes\n5. In § 200 a Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „25\" durch die           Arbeitsentgelt, das nach dem 31. März gezahlt\nZahl „ 17\" ersetzt.                                            wird, nach Satz 2 einem Lohnabrechnungszeit-\nraum in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März zuzu-\nordnen, findet Satz 5 keine Anwendung.\"\n6. Dem§ 200 c Abs. 2 wird angefügt:\nc) Nach Absatz 1 a wird eingefügt:\n„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt\n(§ 385 Abs. 1 a).\"                                                ,,(1 b) Krankenversicherungsbeiträge, die der\nVersicherte zu tragen hat, sind auf Antrag zu\nerstatten, soweit der diesen Beiträgen zugrunde-\n7. In § 220 wird Satz 3 gestrichen.                                liegende Grundlohn ohne den Betrag nach § 180\nAbs. 6 Nr. 1 zusammen mit dem nach Absatz 1 a\n8. In § 383 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 189)\"                  festgestellten Grundlohn die anteilige Jahresar-\ngestrichen.                                                    beitsverdienstgrenze übersteigt.''","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                             1533\n10. § 393 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:            12. In § 393 c werden die Worte „Krankenkassen und\nErsatzkassen\" durch die Worte· ,,Krankenkassen,\n„Die Träger der Rentenversicherung haben bei der\nErsatzkassen und die Bundesknappschaft\" ersetzt.\nZahlung der Renten die darauf entfallenden Bei-\nträge nach § 381 Abs. 2 einzubehalten und an die\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte für die     13. In § 514 Abs. 2 wird die Bezeichnung „385 Abs. 2\nKrankenkassen, Ersatzkassen und die Bundes-                 bis 2 b\" durch die Bezeichnung „385 Abs. 1 a bis\nknappschaft zu zahlen, die nach § 393 b Abs. 1              2 b\" ersetzt.\nSatz 3 berechtigt sind.\"\n14. § 515 a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n11 . § 393 b wird wie folgt geändert:                            „2. für die übrigen Versicherten, die Verletztengeld\nbeziehen oder Übergangsgeld beziehen, das\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              nicht nach den Vorschriften des Bundesversor-\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „in § 165                 gungsgesetzes berechnet ist, vom Beginn der\nAbs. 1 Nr. 3\" die Worte „und in § 19 Abs. 1                siebten Woche des Bezuges an,\".\ndes Reichsknappschaftsgesetzes\" einge-\nfügt.                                           1 5. § 534 wird wie folgt geändert:\nbb) In den Sätzen 1 und 2 werden die Worte\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „leistet der\n„Krankenkassen und Ersatzkassen\" durch\nTräger der Rentenversicherung\" durch die Worte\ndie Worte „Krankenkassen, Ersatzkassen\n„leisten die Träger der Rentenversicherung der\nund der Bundesknappschaft\" ersetzt.\nArbeiter und der Angestellten\" ersetzt.\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n„Übersteigen die Leistungsaufwendungen\neiner Krankenkasse, Ersatzkasse oder der\nBundesknappschaft den Betrag, den die           16. § 558 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nKrankenkasse, Ersatzkasse oder die Bun-              a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndesknappschaft nach Satz 2 aufzubringen\nhat, so hat sie in Höhe des Unterschiedsbe-               „Es beträgt vom 1. Juli 1983 an zwischen 384\ntrages Anspruch auf Beiträge nach § 381                   Deutsche Mark und 1 531 Deutsche Mark\nAbs. 2 und auf die überschießenden Beträge                monatlich.''\nnach Satz 4. Übersteigt der Betrag, den die          b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nKrankenkasse, Ersatzkasse oder die Bun-\n„Die neuen Mindest- und Höchstbeträge werden\ndesknappschaft nach Satz 2 aufzubringen\ndurch das )eweilige Rentenanpassungsgesetz\nhat, die Leistungsaufwendungen, so steht\nfestgesetzt.\"\nder überschießende Betrag den Kassen zu,\nderen Leistungsaufwendungen ihren Finan-\nzierungsanteil übersteigen.\"                    17. § 560 wird wie folgt geändert:\ndd) Dem Satz 6 werden folgende Worte ange-               a) Absatz 1 Satz 1 wirq wie folgt gefaßt:\nfügt:\n„Verletztengeld erhält der Verletzte, solange er\n,, , sowie Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 der             infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im\nVerordnung über den weiteren Ausbau der                   Sinne der Krankenversicherung ist und keinen\nknappschaftlichen Versicherung in der im                  Anspruch auf Übergangsgeld nach den §§ 568,\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-               568 a Abs. 2 oder 3 hat.\"\nmer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13          b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird eing~fügt:\nNr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967                  „Der Anspruch auf Verletztengeld ruht, soweit\n(BGBI. 1 S. 1259).\"                                       der Verletzte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             men erhält; das gilt nicht für einmalig gezahltes\nArbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a). Zuschüsse des\naa) In Satz 3 werden die Worte „die Kranken-                  Arbeitgebers zum Verletztengeld gelten ohne\nkassen und die Ersatzkassen\" durch die                    Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsent-\nWorte „die Krankenkassen, die Ersatzkas-                  gelt.''\nsen und die Bundesknappschaft\" ersetzt\nund nach den Worten „in§ 165 Abs. 1 Nr. 3\"           c) In Absatz 3 werden die Worte „keine Versiche-\ndie Worte „und in § 19 Abs. 1 des Reichs-                 rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-\nknappschaftsgesetzes\" eingefügt.                         rung und\" gestrichen.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n18. In § 567 wird nach Absatz 1 eingefügt:\n„Nach Ablauf des Kalenderjahres ist der\nhierfür maßgebliche Vomhundertsatz aus                ,,(1 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-\nden für dieses Jahr erstellten Geschäfts-            chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art\nund Rechnungsergebnissen der Kranken-                oder Schwere der Verletzung oder die Sicherung\nkassen, Ersatzkassen und der Bundes-                 des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen\nknappschaft sowie der Träger der Renten-             dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-\nversicherung zu ermitteln.\"                          derung setzt voraus, daß die Maßnahme","1534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-                versicherung nach Abzug des Krankenversiche-\nrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung             rungsbeitrags der Rentner verändern werden.\ndes Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche          Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583).\nberufliche Rehabilitation erwarten läßt,                      (2) Die Geldleistungen werden in der Weise ange-\n2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und                 paßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfak-\nbehinderungsgerecht ist,                                  tor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berech-\n3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und             net werden. Der Anpassungsfaktor entsprechend\nSparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,            dem Vomhundertsatz nach Absatz 1 wird durch das\ninsbesondere die Kostensätze angemessen                   jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt.\nsind.\"                                                        (3) Artikel 1 § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10, 11, 13 Abs. 2\nund § 14 des Einundzwanzigsten Rentenanpas-\n19. § 568 wird wie folgt geändert:                                 sungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1089)\ngilt entsprechend.\na) In Absatz 2 wird in Nummer 1 die Zahl „80\" durch\ndie Zahl „75\" und in Nummer 2 die Zahl „70\"                   (4) § 1273 gilt mit der Maßgabe, daß ein Bericht\ndurch die Zahl „65\" ersetzt.                              über die Finanzlage der Träger der Unfallversiche-\nrung nicht zu erstatten ist.\"\nb) Nach Absatz 7 wird angefügt:\n,,(8) Absatz 2 und§ 568 a Abs. 3 Satz 2 in der     22. In § 583 Abs. 1 werden nach dem Wort ,, (Kinderzu-\nvom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gel-.             lage)\" die Worte,,, sofern der Verletzte für das Kind\nten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche,            vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinder-\ndie vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; inso-           zulage gehabt hat\" eingefügt. ·\nweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu\nzu entscheiden. Änderungsbescheide werden            23. In § 615 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache\" durch\nmit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam.                das Wort „zweifache\" ersetzt und folgender Satz\nÜberzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der              angefügt:\nAnspruch auf Erstattung kann gegen einen\nAnspruch auf laufende Geldleistungen in voller          . ,,Ist die neue Ehe vor dem 1. Januar 1984 geschlos-\nHöhe aufgerechnet werden, soweit der Lei-                 sen worden, wird das Fünffache des Jahresbetra-\nstungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig            ges der Rente als Abfindung gewährt.\"\nim Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfe-\ngesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt          24. In § 789 wird nach Satz 1 eingefügt:\nwird. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz ist           ,,Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583).\"\nAbsatz 2\na) für die in Artikel 4 § 2 Satz 1 des Arbeits-      25. § 1227 wird wie folgt geändert:\nförderungs-Konsolidierungsgesetzes      vom\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497)\ngenannten Verletzten in der bis zum                       aa) Nummer 3 a wird wie folgt gefaßt:\n31. Dezember 1981 geltenden Fassung,                           „3 a. Personen, die vor Eintritt in das\nb) für die in Absatz 7 Satz 1 genannten Verletz-                           Erwerbsleben\nten in der bis zum 31. Dezember 1982 gelten-                          a) in Einrichtungen der Jugendhilfe\nden Fassung                                                              durch Beschäftigung oder\nmit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die                             b) in Berufsbildungswerken oder in\nLeistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte                                  ähnlichen Einrichtungen für Behin-\nverminderter Vomhundertsatz gilt.\"                                            derte\nfür eine Erwerbstätigkeit befähigt\n20. In§ 568 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom                                werden sollen~ sofern sie njcht nach\nHundert\" durch die Worte                                                        Nummer 1 versichert sind,\".\nbb) Die Nummern 8 a und 11 werden gestrichen.\n,, 1. bei einem Verletzten, bei dem die Voraussetzun-\ngen des § 568 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, 68 vom             b) Absatz 1 a wird gestrichen.\nHundert,\n2. bei den übrigen Verletzten 63 vom Hundert\"          26. In § 1235 Nr. 5 werden die Worte „Beiträge für die\nKrankenversicherung der Rentner\" durch die Worte\nersetzt.                                                       ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-\nversicherung\" ersetzt.\n21. § 579 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 579                        27. In § 1237 a wird nach Absatz 2 eingefügt:\n(1) Vom 1. Juli jeden Jahres an werden die vom                ,,(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-\nJahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen               chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art\nfür Unfälle, die im voraufgegangenen Kalenderjahr              oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung\noder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld               des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen\nentsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um,                  dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-\nden sich die Renten aus der gesetzlichen Renten-               derung setzt voraus, daß die Maßnahme","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                                1535\n1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-                         gesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-\nrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung                      endeten 5. Lebensjahr des Kindes,\ndes Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche             6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan-\nberufliche Rehabilitation erwarten läßt,                            gerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits-\n2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und                          losigkeit im Sinne von § 1259 Abs. 1, wenn\nbehinderungsgerecht ist,                                            diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten\nsind, weil durch sie eine rentenversiche-\n3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und                       rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\nSparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,                      nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten\ninsbesondere die Kostensätze angemessen                             sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser\nsind.\"                                                              Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-\nversicherungspflichtige Beschäftigung oder\n28. In § 1 241 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b                         Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne\ndie Zahl „80\" durch die Zahl „ 75\" und in Nummer 2                       der Nummern 1 bis 5 liegt.\nBuchstabe b die Zahl „ 70\" durch die Zahl „65\"\nDie Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch\nersetzt.\ndann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermitt-\nlung der Versicherungsjahre nach § 1258 nicht\n29. In § 1241 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom                  anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5\nHundert\" durch die Worte                                           werden nur dann nicht mitgezählt, soweit der\n,, 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun-               Versicherte während dieser Zeit seinen gewöhn-\ngen des § 1241 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom              lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nHundert,                                                     Gesetzes hatte und eine Beschäftigung oder\nselbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat, es sei\n2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert\"                     denn, der geringfügige Umfang dieser Beschäfti-\nersetzt.                                                           gung oder selbständigen Tätigkeit begründet\nVersicherungsfreiheit.''\n30. In § 1241 f Abs. 1 werden die Worte „einmalige\nZuwendungen\" durch die Worte „einmalig gezahl-              33. § 124 7 wird wie folgt geändert:\ntes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a)\" ersetzt.                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält\n31. § 1244 a wird gestrichen.                                           der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und\nzuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine\n32. § 1 246 wird wie folgt geändert:                                    versicherungspflichtige Beschäftigung oder\nTätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nist.\"\n,, ( 1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:\nVersicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor\nEintritt der Berufsunfähigkeit eine versiche-                  „Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1\nrungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit                  sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels\nausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist.\"                der monatlichen Bezugsgröße.\"\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                                c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\n,,(2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit            ,,(2 a) § 1246 Abs. 2 a ist entsprechend anzu-\nist eine versicherungspflichtige Beschäftigung                wenden.\"\noder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn                       d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten\n1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein-                „zurückgelegt ist'' die Worte ,, ; Absatz 1 ist in\ntritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36              diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nKalendermonate mit Beiträgen für eine versi-           an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit\ncherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-           der Eintritt des Versicherungsfalls tritt\" einge-\nkeit belegt sind oder                                  fügt.\n2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in\n§ 1252 genannten Tatbestände eingetreten       34. § 1248 wird wie folgt geändert:\nist.\na) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nBei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach\n„Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2\nSatz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt:\nwerden die in den.§§.1251 und 1259 Abs. 1 Nr. 1\n1.    Ersatzzeiten ( § 1 251),                                bis 4 genannten Zeiten sowie die Rentenbezugs-\n2.    Ausfallzeiten (§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4),              zeiten nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der\n3.    Rentenbezugszeiten,                                     Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 1 258\nnicht anrechenbar sind.\"\n4.    Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für\nentlassene Arbeitnehmer des Bergbaues,               b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Absatz 7\n5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56                    Satz 2\" durch die Bezeichnung „Absatz 7\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial-           Satz 3\" ersetzt.","1536                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nc) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze                    b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-\nersetzt:                                                          ten oder einen Teil von ihnen Krankengeld,\nVersorgungskrankengeld,          Verletztengeld\n„Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach                        oder Übergangsgeld bezogen worden ist\nAbsatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versiche-\noder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo-\nrungszeit von 180 Kalendermonaten zurückge-\ngen worden ist, für diese Zeiten, längstens\nlegt ist. Die Wartezeit für das Altersruhegeld                    jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach\nnach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versiche-\n§ 1385 b Abs. 2 gezahlt worden sind,\nrungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt\nist.\"                                                      2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige\nBeschäftigung oder Tätigkeit durch Schwanger-\nschaft, Wochenbett, Schutzfristen nach dem\n35. In§ 1250 Abs. 1 werden nach dem Wort ,.(Beitrags-\nMutterschutzgesetz          oder      nach     dem\nzeiten),\" die Worte „nicht jedoch die Zeiten nach\n31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub\nden §§ 1385 a und 1385 b,\" eingefügt.\nnach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen\nworden ist,\".\n36. § 1 255 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage               39. § 1 262 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbeträgt für das Jahr 1983 25 445 Deutsche Mark.                 Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen\nSie verändert sich in den folgenden Jahren entspre-           Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhö-\nchend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte               hen sich für jedes Kind, für das der Rentenberech-\n(Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem             tigte vor dem 1 . Januar 1984 einen Anspruch auf\nVomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt               Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzu-\ndes Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge-           schuß.\"\nmeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das\nBruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen-         40. § 1272 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nderjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut-\n,,(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem\ntoarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr,\nGrundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der\nfür das die allgemeine Bemessungsgrundlage\nRenten und der verfügbaren Arbeitsentgelte ausge-\nbestimmt wird, sind die Daten des Statistischen\ngangen werden.\"\nBundesamtes zugrunde zu legen, die diesem zu\nBeginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine      41 . § 1 278 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nBemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar-\nbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres              a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt\" durch das\nist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest-                 Wort „gezahlt\" ersetzt.\nstellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage                  b) Folgender Satz wird angefügt:\nzugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der\nallgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das                     „Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird\njeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt.\"                    hiervon nicht berührt.\"\n42. In § 1302 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache\" durch\n37. § 1256 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndas Wort „Zweifache\" ersetzt.\n,,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung bestimmt nach Anhören des Statistischen             43. § 1303 wird wie folgt ge~ndert:\nBundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim-                a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-\nmung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen-                    sicherungspflicht\" die Worte „oder der Beitrags-\nderjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt                 pflicht nach §§ 1385 a und 1385 b\" eingefügt.\ndes vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi-\ncherten im Sinne des § 1255 Abs. 1.\"                          b) Absatz 2 wird gestrichen.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt\n38. In § 1 259 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie                   auch\" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 und 2\nfolgt gefaßt:                                                      gilt entsprechend'' ersetzt.\n„ 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige            d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\nBeschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge               ,,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach\nKrankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder                   § 1385 b, die vom Versicherten nicht mitgetra-\ndurch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro-                 gen sind, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht,\nchen worden ist, wenn                                        wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war.\"\na) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-\nkeit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation      44. Nach § 1304 c werden die Worte\nbegonnen haben, ihre Dauer mindestens                ,,VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rent-\neinen Kalendermonat betragen hat und in der          ner\"\nZeit vom 1. Oktober 197 4 bis zum\ndurch die Worte\n31 . Dezember 1 983 wegen des Bezugs von\nKrankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-            ,,VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-\nletztengeld oder Übergangsgeld Versiche-             kenversicherung''\nrungspflicht nicht bestanden hat,                    erset_zt.","Nr. 53 - Tag der AusgabG: Bonn, den 24. Dezember 1983                           1537\n45. § 1304 e Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      c) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-                 Buchstabens f durch einen Punkt ersetzt und\nderungsgesetz\" ein Komma und die Worte „nach                  Buchstabe g gestrichen.\ndem Künstlersozialversicherungsgesetz\" einge-\nd) Absatz 4 a wird gestrichen.\nfügt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Versicherungsauf-              e) In Absatz 5 wird Satz 3 gestric.hen.\nsicht\" durch das Wort „Aufsicht\" ersetzt.\n53. Nach § 1385 a wird eingefügt:\n46. § 1307 wird wie folgt gefaßt: ·\n,,§ 1385 b\n,,§ 1307\n( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-\nDie Aufwendungen nach den §§ 1305 und 1306                rung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der\ndürfen sechs vom Hundert der Aufwendungen für\nKriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall-\ndie Leistungen zur Rehabilitation nach den§§ 1236\nversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,\nbis 1243 im Kalenderjahr nicht überschreiten.\"\ndie von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken-\ngeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen,\n47. In § 1310 Abs. 1 wird Satz. 2 wie folgt gefaßt:             für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge,\n,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi-       wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung\ncherungszweige.''                                           zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerker-\nversicherungsgesetz pfüchtversichert waren. Die\n48. § 1314 wird wie folgt geändert:                             Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld\nund von Verletztengeld, sofern diese Geldleistun-\na) Dem Absatz 1 wird angefügt:                              gen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt\n„Die Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu            für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungs-\nden Aufwendungen für die Krankenversicherung            trägern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen\nentsprechend angewendet.\"                               sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu\ntragen. § 1385 a Satz 2 und 3 sowie § 1397 Abs. 1\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\nSatz 1 sind entsprechend anzuwenden.\n49. In § 1321 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.                        (2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen\nKrankenversicherung versichert sind, sowie Versi-\n50. § 1322 wird wie folgt geändert:                              cherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche-\nrung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert\na) In Nummer 3 werden die Verweisung ,,§ 1291\"\nsind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall-\ndurch die Verweisung,,§ 1302\" ersetzt und das\nzeiten nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt.\nzahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müs-\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                           sen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt\n,,4. die Beitragserstattung des § 1303.\"                für einen vollen Kalendermonat versicherten Ent-\ngelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1\n51. In § 1383 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausga-                muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der\nben\" die Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des           Ausfallzeit beim zuständigen Rentenversicherungs-\n§ 1272 Abs. 2 Satz 2'' gestrichen.                          träger gestellt werden. Zuständig ist der Rentenver-\nsicherungsträger, bei dem der Versicherte vor\n52. § 1385 wird wie folgt geändert:                             Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem Buch\noder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflicht-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          versichert war. Abweichend von § 141 8 Abs. 1 kön-\n,,(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt             nen Beiträge nach dieser Vorschrift auch nach\nfür das Jahr 1984 62 400 Deutsche Mark. Sie             Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen,\nverändert sich in den folgenden Jahren entspre-         entrichtet werden, wenn der Versicherte die Bei-\nchend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte         träge innerhalb von drei Monaten nach Zugang der\n(§ 1 255 Abs. 1) . Die Veränderung richtet sich         Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 einge-\nnach dem Vomhundertsatz, um den das nach                zahlt hat.\n§ 1256 Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsent-\n(3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten\ngelt das nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte\nBuches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach\nBruttoarbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag\nAbsatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der\nwird nur für das jeweilige Kalenderjahr auf den\nRentenversicherungsträger die Beiträge nach\nnächsthöheren durch 1 200 teilbaren Betrag auf-\nAbsatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des\ngerundet. Der Bundesminister für Arbeit und\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.\nSozialordnung bestimmt durch Rechtsverord-\nDies gilt auch im Falle des § 1385 a.\"\nnung mit Zustimmung des Bundesrates im vor-\naus für jedes Kalenderjahr die Beitragsbemes-\nsungsgrenzen.''                                      54. In§ 1390 Abs. 1 w~rden die Worte „Beiträge für die\nb) In Absatz 3 werden die Buchstabenfund i gestri-            Krankenversicherung der Rentner\" durch die Worte\nchen und am Ende des Buchstabens g das                    ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-\nKomma durch einen Punkt ersetzt.                          versicherung'' ersetzt.","1538                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n55. In § 1390 a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verwei-         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nsung ,,§ 1244 a\" durch die Verweisung ,,§ 1243\"           durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982\nersetzt.                                                  (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert:\n56. In § 1391 werden die Worte „Beiträge für die Kran-         1 . § 2 wird wie folgt geändert:\nkenversicherung der Rentner'' durch die Worte                  a) Absatz 1 .Satz 1 wird wie folgt geändert:\n,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-\naa) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt:\nversicherung\" ersetzt.\n112 a. Personen, die vor Eintritt in das\nErwerbsleben\n57 § 1399 Abs. 6 wird gestrichen.\na) in Einrichtungen der Jugendhilfe\ndurch Beschäftigung oder\n58. § 1400 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) in Berufsbildungswerken oder in\na) In Satz 1 werden im Klammerzusatz das letzte                                     ähnlichen Einrichtungen für Behin-\nKomma und das Wort „Mitgliederklasse\" gestri-                                   derte\nchen.\nfür eine Erwerbstätigkeit als Ange-\nb) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                                      stellte befähigt werden sollen, sofern\n11 § 385 Abs. 1 a ist entsprechend anzuwenden;                               sie nicht nach Nummer 1 versichert\nbei der Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Ver-                                sind,\".\nsicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-                   bb) Die Nummern 10 a und 13 werden gestri-\nversicherung besteht, die Jahresarbeitsver-                           chen.\ndienstgrenze maßgebend, andernfalls die Bei-               b) Absatz 1 b wird gestrichen.\ntragsbemessungsgrenze der Rentenversiche-\nrung.\"\n2. § 7 Abs. 6 wird gestrichen.\n59 § 1401 wird wie folgt geändert:                             3. In § 12 Nr. 5 werden die Worte „Beiträge für die\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Worten                    Krankenversicherung der Rentner\" durch die Worte\n,,§ 1385 Abs. 3 a\" die Worte „und der einmalig             ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-\n· gezahlten Arbeitsentgelte(§ 385 Abs. 1 a)\" ein-            versicherung\" ersetzt.\ngefügt.\nb) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:            4. In § 14 a wird nach Absatz 2 .eingefügt:\n,,4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs-                  ,, (2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-\nzeit, sonstige Zeiten sowie darauf entfallende        chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art\nEntgelte und einmalig gezahlte Arbeitsent-            oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung\ngelte ( § 385 Abs. 1 a) einzutragen sind,\".           des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen\ndieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-\nc) Absatz 6 wird gestrichen.                                   derung setzt voraus, daß die Maßnahme\n1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-\n60. § 1401 b wird wie folgt geändert:                                     richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                  des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche\nb) Dem Absatz 1 wird angefügt:                                        berufliche Rehabilitation erwarten läßt,\n,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt         2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und\nauch für die in § 1385 b Abs. 1 Satz 1 genannten                  behinderungsgerecht ist,\nStellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der             3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und\nInhalt der Meldung kann von den am Meldever-                      Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,\nfahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den                  insbesondere die Kostensätze angemessen\nvom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu                     sind.\"\numfassen.\"\n5. In § 18 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b die\n61 In § 1405 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                Zahl „80\" durch die Zahl „75\" ersetzt und in Num-\nmer 2 Buchstabe b die Zahl „70\" durch die Zahl\n,,Für nachgewiesene Ausfallzeiten und für Zeiten,\n,,65\" ersetzt.\nfür die Beiträge nach § 1385 b Abs. 2 entrichtet\nwerden können, sind Beiträge nicht zu entrichten,\nauch wenn die Voraussetzungen des§ 1259 Abs. 3             6. In § 18 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte 1168 vom\nnicht vorliegen.\"                                              Hundert\" durch die Worte\n11 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun-\nArtikel 2                                     gen des § 18 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom\nHundert,\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\n2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert''\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-             ersetzt.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember. 1983                              1539\n7. In § 18 f Abs. 1 werden die Worte „einmalige               10. § 24 wird wie folgt geändert:\nZuwendungen\" durch die Worte „einmalig gezahl-                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ntes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversi-\ncherungsordnung)\" ersetzt.                                             ,, ( 1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält\nder Versicherte, der erwerbsunfähig ist und\nzuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine\n8. § 21 a wird gestrichen.                                              versicherungspflichtige Beschäftigung oder\nTätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt\nist.\"\n9. § 23 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1\n,, ( 1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der               sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels\nVersicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor               der monatlichen Bezugsgröße.\"\nEintritt der Berufsunfähigkeit eine versiche-\nrungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit                c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\nausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist.\"                     ,,(2 a) § 23 Abs. 2 a ist entsprechend anzuwen-\nden.\"\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\nd) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten\n,,(2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit             „zurückgelegt ist\" die Worte ,, ; Absatz 1 ist in\nist eine versicherungspflichtige Beschäftigung                   diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß\noder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn                             an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit\n1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein-                   der Eintritt des Versicherungsfalls tritt\" einge-\ntritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36                  fügt.\nKalendermonate mit Beiträgen für eine versi-\n11 . § 25 wird wie folgt geändert:\ncherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-\nkeit belegt sind oder                                 a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\n2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in                  „Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2\n§ 29 genannten Tatbestände eingetreten ist.               werden die in den §§ 28 und 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\nBei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach                    genannten Zeiten sowie die Rentenbezugszeiten\nSatz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt:                  nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermitt-\nlung der Versicherungsjahre nach § 35 nicht\n1. Ersatzzeiten ( § 28),                                         anrechenbar sind.''\n2. Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4),                 b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Absatz 7\n3. Rentenbezugszeiten,                                           Satz 2'' durch die Bezeichnung „Absatz 7\n4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für                     Satz 3\" ersetzt.\nentlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,                 c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze\n5. Zeiten der Erziehung eines Kindes ( § 56                      ersetzt:\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial-\n„Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach\ngesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-\nAbsatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versiche-\nendeten 5. Lebensjahr des Kindes,\nrungszeit von 180 Kalendermonaten zurückge-\n6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan-                    legt ist. Die Wartezeit für das· Altersruhegeld\ngerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits-                nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versiche-\nlosigkeit im Sinne von§ 36 Abs. 1, wenn diese              rungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt\nZeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten sind,               ist.\"\nweil durch sie eine rentenversicherungs-\npflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht    12. In § 27 Abs. 1 werde nach dem Wort ,, (Beitragszei-\nunterbrochen wird, sofern in den letzten             ten),\" die Worte „nicht jedoch die Zeiten nach den\nsechs Kalendermonaten vor Beginn dieser              §§ 112 a und 112 b,\" eingefügt.\nZeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-\nversicherungspflichtige Beschäftigung oder       13. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nTätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne        ,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage be-\nder Nummern 1 bis 5 liegt.                  ·\nträgt für das· Jahr 1983 25 445 Deutsche Mark.\nDie Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch dann             Sie verändert sich in den folgenden Jahren entspre-\nnicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermittlung der               chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte\nVersicherungsjahre nach § 35 nicht anrechenbar                  (Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem\nsind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5 werden nur dann              Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt\nnicht mitgezählt, soweit der Versicherte während               des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge-\ndieser Zeiten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im                 meine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hatte und eine                  Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen-\nBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht                 derjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut-\nausgeübt hat, es sein denn, der geringfügige                   toarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr,\nUmfang dieser Beschäftigung oder selbständigen                  für das die allgemeine Bemessungsgrundlage\n1\nTätigkeit begründet Versicherungsfreiheit.'                     bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen","1540                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBundesamtes zugrunde zu legen, die diesem zu               18. § 55 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nBeginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine            a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt\" durch das\nBemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar-                    Wort „gezahlt\" ersetzt.\nbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres\nist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest-             b) Folgender Satz wird angefügt:\nstellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage                        „Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird\nzugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der                     hiervon nicht berührt.\"\nallgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das\njeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt.\"            19. In§ 81 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache\" durch das\nWort „Zweifache\" ersetzt.\n14. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      20. § 82 wird wie folgt geändert:\nnung bestimmt nach Anhören des Statistischen\nBundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim-                a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-\nmung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen-                    sicherungspflicht\" die Worte „oder der Beitrags-\nderjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt                  pflicht nach den §§ 112 a und 112 b\" eingefügt.\ndes vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi-                b) Absatz 2 wird gestrichen.\ncherten im Sinne des § 32 Abs. 1.\"\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt\nauch\" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 und 2\n15. In § 36 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\ngefaßt:                                                            gilt entsprechend'' ersetzt.\n„ 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige            d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\nBeschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge                  ,,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach § 112 b,\nKrankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder                   die vom Versicherten nicht mitgetragen sind,\ndurch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro-                 werden nicht erstattet.' Dies gilt nicht, wenn ein\nchen worden ist, wenn                                        Nettoarbeitsentgelt vereinbart war.\"\na) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-\nkeit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation      21. Nach§ 83 c werden die Worte\nbegonnen haben, ihre Dauer mindestens                ,,VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rent-\neinen Kalendermonat betragen hat und in der          ner\"\nZeit vom 1. Oktober 1974 bis zum\ndurch die Worte\n31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von\nKrankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-            ,,VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-\nletztengeld oder Übergangsgeld Versiche-             kenversicherung''\nrungspflicht nicht bestanden hat,                    ersetzt.\nb) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-\nten oder einen Teil von ihnen Krankengeld,       22. § 83 e Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nVersorgungskrankengeld,          Verletztengeld       a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-\noder Übergangsgeld bezogen worden ist                      derungsgesetz\" ein Komma und die Worte „nach\noder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo-             dem Künstlersozialversicherungsgesetz\" einge-\ngen worden ist, für diese Zeiten, längstens\nfügt.\njedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach\n§ 112 b Abs. 2 gezahlt worden sind,                   b) In Nummer 2 wird das Wort „Versicherungsauf-\nsicht\" durch das Wort „Aufsicht\" ersetzt.\n2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige\nBeschäftigung oder Tätigkeit durch Schwanger-\nschaft, Wochenbett, Schutzfristen nach dem          23. § 86 wird wie folgt gefaßt:\nMutterschutzgesetz         oder      nach     dem                                    ,,§ 86\n31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub                 Die Aufwendungen nach den§§ 84 und 85 dürfen\nnach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen                  sechs vom Hundert der Aufwendungen für die Lei-\nworden ist,\".                                             stungen zur Rehabilitation nach den §§ 13 bis 20 im\nKalenderjahr nicht überschreiten.\"\n1 6. § 39 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen              24. In § 89 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nErwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhö-\n,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi-\nhen sich für jedes Kind, für das der Rentenberech-\ntigte vor dem 1 . Januar 1984 einen Anspruch auf                cherungszweige.''\nKinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzu-\nschuß.\"                                                    25. § 93 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird angefügt:\n17. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu\n,,(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem\nden Aufwendungen für die Krankenversicherung\nGrundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der\nRenten und der verfügbaren Arbeitsentgelte ausge-                    entsprechend angewendet.''\ngangen werden.\"                                                b) Absatz 4 wird gestrichen.","Nr. 53-: Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                             1541\n26. In § 100 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.                     cherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche-\nrung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert\n27. § 101 wird wie folgt geändert:                              sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall-\nzeiten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b\na) In Nummer 3 werden die Verweisung ,,§ 68\"                zahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müs-\ndurch die Verweisung,,§ 81\" und das Semikolon          sen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt\ndurch einen Punkt ersetzt.                             für einen vollen Kalendermonat versicherten Ent-\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                          gelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1\nmuß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der\n,,4. die Beitragserstattung des § 82.\"\nAusfallzeit bei der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte gestellt werden, wenn der Versicherte\n28. In § 110 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausgaben\"             vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem\ndie Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des § 49           Gesetz pflichtversichert war. Abweichend von\nAbs. 2 Satz 2'' gestrichen.                                  § 140 Abs. 1 können Beiträge nach dieser Vor-\nschrift auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für\n29. § 11 2 wird wie folgt geändert:                             das sie gelten sollen, entrichtet werden, wenn der\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          Versicherte die Beiträge innerhalb von drei Monaten\nnach Zugang der Entscheidung über den Antrag\n,,(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt            nach Satz 1 eingezahlt hat.\nfür das Jahr 1984 62 400 Deutsche Mark. Sie\nverändert sich in den folgenden Jahren entspre-            (3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten\nchend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte         Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach\n(§ 32 Abs. 1). Die Veränderung richtet sich nach        Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der\ndem Vomhundertsatz, um den das nach § 33                Rentenversicherungsträger die Beiträge nach\nAbs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das          Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des\nnach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Brutto-        Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.\narbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur       Dies gilt auch im Falle des § 112 a.\"\nfür das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthö-\nheren durcr 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet.     31. § 121 Abs. 6 wird gestrichen.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-         32. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nmung des Bundesrates im voraus für jedes\nKalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen.\"             a) In Satz 1 werden im Klammerzusatz das letzte\nKomma und das Wort „Mitgliederklasse\" gestri-\nb) In Absatz 3 werden die Buchstaben g und j                    chen.\ngestrichen und am Ende des Buchstabens h das\nKomma durch einen Punkt ersetzt.                         b) Dem Satz 2 wird·folgender Satz angefügt:\n,,§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsord-\nc) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des\nnung ist entsprechend anzuwenden; bei der\nBuchstabens g durch einen Punkt ersetzt und\nBuchstabe h gestrichen.                                     Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Versiche-\nrungspflicht in der gesetzlichen Krankenversi-\nd) Absatz 4 a wird gestrichen.                                  cherung besteht, die Jahresarbeitsverdienst-\ne) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.                          grenze maßgebend, andernfalls die Beitragsbe-\nmessungsgrenze der Rentenversicherung.''\n30. Nach § 11 2 a wird eingefügt:\n33. § 123 wird wie folgt geändert:\n,,§ 112 b\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Worten,,§ 112\n( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-\nAbs. 3 a\" die Worte „und der einmalig gezahlten\nrung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der\nArbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversi-\nKriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall-\ncherungsordnung)'' eingefügt.\nversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,\ndie von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken-               b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\ngeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen,               ,,4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs-\nfür die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge,                    zeit, sonstige Zeiten sowie darauf entfallende\nwenn die Personen vor Beginn dieser Leistung                         Entgelte und einmalig gezahlte Arbeitsent-\nzuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren.                  gelte ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-\nDie Beiträge sind von den Beziehern von Kranken-                     rungsordnung) einzutragen sind,\".\ngeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldlei-\nstungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundes-             c) Absatz 6 wird gestrichen.\nanstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Lei-\nstungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen   34. § 1 23 b wird wie folgt geändert:\nFällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nallein zu tragen. § 11 2 a Satz 2 und 4 sowie § 119\nAbs. 1 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.                 b) Dem Absatz 1 wird angefügt:\n(2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen                 ,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt\nKrankenversicherung versichert sind, sowie Versi-               auch für die in § 11 2 b Abs. 1 Satz 1 genannten","1542                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nStellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der              b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\nInhalt der Meldung kann von den am Meldever-\nfahren Beteiligten verein.bart werden; er hat den                   ,,(2 a) § 257 a der Reichsversicherungsord-\nvom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu                     nung gilt für die in Absatz 1 genannten Versicher-\numfassen.''                                                       ten nicht. Sie können nach Ablauf des Monats, in\ndem der die Rente gewährende Bescheid zuge-\nstellt wird, die Mitgliedschaft bei der Kasse\n35. In § 1 27 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                      beantragen, bei der der Ehegatte versichert ist.\nDie in §·165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichversicherungs-\n,,Für nachgewiesene Ausfallzeiten und für Zeiten,\nfür die Beiträge nach § 11 2 b Abs. 2 entrichtet wer-                ordnung bezeichneten Versicherten können auf\nden können, sind Beiträge nicht zu entrichten, auch                  Antrag Mitglied ihrer Kasse bleiben, wenn sie\nversicherungspflichtig nach Absatz 1 werden;\nwenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht\nvorliegen.\"                                                          der Antrag ist binnen eines Monats nach Eintritt\nder Versicherungspflicht zu stellen und wirkt vom\nBeginn der Versicherungspflicht an. Im übrigen\ngilt für die in Absatz 1 genannten Versicherten\nArtikel 3\n§ 312 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes                            nicht.\"\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-         3. § 20 wird wie folgt gefaßt:\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982                                                   ,,§ 20\n(BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert:                             Für die Krankenversicherung der bei der Bundes-\nknappschaft Versicherten gelten die Vorschriften\nder Reichsversicherungsordnung, soweit dieses\n1. § 16 wird wie folgt geändert:                                  Gesetz und § 2 Abs. 1 der Verordnung über den wei-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                           teren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nb) Dem Absatz 1 wird angefügt:                                 nummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\n,,(2) Die Satzung kann bestimmen, daß für den            sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 6\nfreiwilligen Beitritt nach § 1 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9       des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1\nder Reichsversicherungsordnung                              S. 1259), nichts anderes bestimmen.\"\n1. das jährliche Gesamteinkommen bis zur Bei-\ntragsbemessungsgrenze nach § 130 Abs. 3           4. § 29 wird wie folgt geändert:\nzu berücksichtigen ist,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 4 und 6\n2. das Datum 30. Juni 1977 durch das Datum                      gestrichen.\n31. Dezember 1983 ersetzt wird.\"\nb) Absatz 1 a wird gestrichen.\n2. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „wenn die Bundes-         5. In § 34 Nr. 5 werden die Worte „Leistungen für die\nknappschaft für die Feststellung der Rente                Krankenversicherung der Rentner\" durch die Worte\nzuständig ist.\" durch folgende Worte ersetzt:              ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-\nversicherung\" ersetzt.\n„wenn\na) sie oder die Person, aus deren Versicherung\nsie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der      6. In § 36 a wird nach Absatz 2 eingefügt:\nerstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätig-                ,,(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-\nkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar           chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art\n1950 bis zur Stellung des Rentenantrages             oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung\nmindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines        des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen\nTrägers der gesetzlichen Krankenversiche-            dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-\nrung waren oder mit einem Mitglied verheira-         derung setzt voraus, daß die Maßnahme\ntet und nicht mehr als nur geringfügig\nbeschäftigt oder geringfügig selbständig tätig        1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-\nwaren oder                                                 richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung\nb) sie oder die Person, aus deren Versicherung                   des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche\nsie ihren Rentenanspruch ableiten, zu den in               berufliche Rehabilitation erwarten läßt,\n§ 1 oder § 17 Abs. 1 des Fremdrentengeset-            2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und\nzes Genannten gehören und ihren Wohnsitz\nbehinderungsgerecht ist,\ninnerhalb der letzten zehn Jahre vor der Ren-\ntenantragstellung in den Geltungsbereich             3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und\ndieses Gesetzes verlegt haben                              Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,\nund die Bundesknappschaft für die Feststellung                   insbesondere die Kostensätze angemessen\nder Rente zuständig ist.\"                                        sind.\"","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                                 1543\n7. In § 40 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b die                   4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für\nZahl „80\" durch die Zahl „75\" ersetzt und in Num-                        entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,\nmer 2 Buchstabe b die Zahl „70\" durch die Zahl                      5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56\n,,65\" ersetzt.                                                           Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial-\ngesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-\n8. In § 40 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom                         endeten 5. Lebensjahr des Kindes,\nHundert\" durch die Worte                                            6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan-\ngerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits-\n,, 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun-\nlosigkeit im Sinne von § 57 Satz 1, wenn\ngen des § 40 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom\ndiese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten\nHundert,\nsind, weil durch sie eine rentenversiche-\n2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert\"                          rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\nersetzt.                                                                 nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten\nsechs Kalendermonaten vor Beginn dieser\nZeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-\n9. § 40 f wird wie folgt geändert:                                           versicherungspflichtige Beschäftigung oder\na) In Absatz 1 werden die Worte „einmalige Zuwen-                        Tätigkeit entrichtet ist oder eine Z~it im Sinne\ndungen\" durch die Worte „einmalig gezahltes                         der Nummern 1 bis 5 liegt.\nArbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversi-               Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch\ncherungsordnung)\" ersetzt.                                     dann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermitt-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 1                    lung der Versicherungsjahre nach § 56 nicht\nNr. 3\" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 1\" ersetzt.               anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5\nwerden nur dann nicht mitgezählt, soweit der\nVersicherte während dieser Zeiten seinen\n10. § 43 a wird gestrichen.                                              gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes hatte und eine Beschäftigung\n11 . § 45 wird wie folgt geändert:                                       oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat,\nes sei denn, der geringfügige Umfang dieser\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „und\" durch die                  Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit\nWorte ,, , zuletzt vor Eintritt der verminderten               begründet Versicherungsfreiheit.''\nbergmännischen Berufsfähigkeit eine versiche-\nrungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und\"\nersetzt.                                               13. § 4 7 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                                a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2 a) § 46 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-                  ,,(1) Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfä-\nden.\"                                                          higkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfä-\nhig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähig-\nkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung\n1 2. § 46 wird wie folgt geändert:                                       oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  nach § 49 Abs. 1 erfüllt ist.\"\n,,(1) Knappschaftsrente wegen Berufsunfähig-             b) Dem Absatz 2 wird angefügt:\nkeit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist\nund zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine            „Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1\nversicherungspflichtige Beschäftigung oder                     sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels\nTätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit nach               der monatlichen Bezugsgröße.\"\n§ 49 Abs. 1 erfüllt ist.\"                                  c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\nb) Dem Absatz 2 wird angefügt:                                       ,,(2 a) § 46 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-\n,,(3) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ist        den.\"\neine versicherungspflichtige Beschäftigung oder\nTätigkeit ausgeübt worden, wenn\n14. § 48 wird wie folgt geändert:\n1 . von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein-\ntritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36             a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nKalendermonate mit Beiträgen für eine versi-             „Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2\ncherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-             werden die in den§§ 51 und 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4\nkeit belegt sind oder                                    genannten Zeiten und die Rentenbezugszeiten\n2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in               sowie die Zeiten des Bezugs von Anpassungs-\n§ 52 genannten Tatbestände eingetreten ist.              geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus\nBei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach                 nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermitt-\nSatz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt:               lung der Versicherungsjahre nach § 56 nicht\nanrechenbar sind.\"\n1 . Ersatzzeiten ( § 51 ) ,\n2. Ausfallzeiten (§ 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4),                b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Abs. 3 Satz 2\"\n3. Rentenbezugszeiten,                                        durch die Bezeichnung „Abs. 3 Satz 3\" ersetzt.","1544                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n15. § 49 wird wie folgt geändert:                                          a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten                               keit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation\n„zurückgelegt ist\" die Worte § 4 7 Abs. 1 ist in\n11 ;\nbegonnen haben, ihre Dauer mindestens\ndiesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß                       einen Kalendermonat betragen hat und in\nan die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit                  der Zeit vom 1. Oktober 197 4 bis zum\nder Eintritt des Versicherungsfalls tritt\" einge-                   31 . Dezember 1983 wegen des Bezugs von\nfügt.                                                               Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-\nletztengeld oder Übergangsgeld Versiche-\nb) In Absatz 3 .wird Satz 2 durch folgende Sätze                          rungspflicht nicht bestanden hat,\nersetzt:\nb) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-\n„Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld                         ten oder einen Teil von ihnen Krankengeld,\nnach§ 48 Abs. 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Ver-                   Versor.~u ngskrankengeld,        Verletztengeld\nsicherungszeit von 180 Kalendermonaten                              oder Ubergangsgeld bezogen worden ist\nzurückgelegt ist. Die Wartezeit für das Knapp-                      oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo-\nschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 5 ist erfüllt,                       gen worden ist, für diese Zeiten, längstens\nwenn eine Versicherungszeit von 60 Kalender-                        jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach\nmonaten zurückgelegt ist.\"                                          § 130 b Abs. 2 gezahlt worden sind,\n2. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-\n16. In § 50 Abs. 2 werden nach den Worten „Beiträge                         rungspflichtige Beschäftigung durch Schwan-\nzur knappschaftlichen Rentenversicherung wirk-                         gerschaft, Wochenbett, Schutzfristen nach\nsam entrichtet sind,\" die Worte „nicht jedoch die                     dem Mutterschutzgesetz oder nach dem\nZeiten nach den §§ 130 a und 130 b,\" eingefügt.                        31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub\nnach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen\n1 7. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                     worden ist,\".\n,.(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage                  20. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbeträgt für das Jahr 1983 25 716 Deutsche Mark.\nSie verändert sich in den folgenden Jahren entspre-               „Die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente und\nchend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte                   das Knappschaftsruhegeld erhöhen sich für jedes\n(Absatz 1 ). Die Verändenmg richtet sich nach dem                Kind, für das der Rentenberechtigte vor dem\nVomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt                   1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuß\ndes Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge-               gehabt hat, um den Kinderzuschuß.\"\nmeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das\nBruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen-             21 . § 71 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nderjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut-                ,.(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem\ntoarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr,                Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der\nfür das die allgemeine Bemessungsgrundlage                        Renten und verfügbaren Arbeitsentgelte ausgegan-\nbestimmt wird, sind die Daten des Statistischen                   gen werden.\"\nBundesamtes zugrundezulegen, die diesem zu\nBeginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine         22. § 75 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nBemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar-\nbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres                  a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt\" durch das\nist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest-                    Wort „gezahlt\" ersetzt.\nstellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage                      b) Folgender Satz wird angefügt:\nzugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der                       „Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird\nallgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das                        hiervon nicht berührt.\"\njeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt.''\n23. In § 83 Abs. 2 wird das Wort „Fünffache\" durch das\n18. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Wort „zweifache\" ersetzt .\n.,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung bestimmt nach Anhören des Statistischen                24. § 95 wird wie folgt geändert:\nBundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim-                   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-\nmung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen-                       sicherungspflicht'' die Worte „oder der Beitrags-\nderjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt                    pflicht nach den §§ 130 a und 130 b\" eingefügt.\ndes vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi-\ncherten im Sinne des§ 54 Abs. 1.\"                                b) Absatz 2 wird gestrichen.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt\n19. In§ 57 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt                     auch\" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 gilt ent-\ngefaßt:                                                               sprechend\" ersetzt.\n11 1 . Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-            d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\nrungspflichtige Beschäftigung durch eine infolge                 .,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach§ 130 b,\nKrankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder                     die vom Versicherten nicht mitgetragen sind,\ndurch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro-                   werden nicht erstattet. Dies gilt nicht, wenn ein\nchen worden ist, wenn                                          Nettoarbeitsentgelt vereinbart war.''","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                            1545\n25. Nach § 96 b werden die Worte                                33. In§ 114 Abs. 1 a werden die Worte „den§§ 17 und\n29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\" durch die Worte ,,§ 17\"\n„ 7. Beitragszuschüsse für die Krankenversicherung\nder Rentner\"                                                   ersetzt.\ndurch die Worte\n34. § 1 20 wird wie folgt gefaßt:\n,, 7. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-\nkenversicherung''                                                                       ,,§ 120\nFür die Aufbringung der Mittel für die Krankenver-\nersetzt.\nsicherung der nach§ 19 Abs. 1 Versicherten sowie\nder in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungs-\n26. § 96 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           ordnung bezeichneten und in der knappschaftlichen\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-                Krankenversicherung Versicherten gelten die Vor-\nderungsgesetz\" ein Komma und die Worte „nach             schriften der Reichsversicherungsordnung; die Ver-\ndem Künstlersozialversicherungsgesetz\" einge-            waltungskosten und die Aufwendungen für Sterbe-\nfügt.                                                     geld, soweit dieses die Regelleistung übersteigt,\nwerden vom Träger der knappschaftlichen Renten-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nversicherung erstattet.\"\n,,2. in§ 19 Abs. 1 genannt, jedoch in der gesetz-\nlichen Krankenversicherung nicht pflichtver-    35. § 121 Abs. 2 wird gestrichen.\nsichert, sondern freiwillig versichert ist oder\nfreiwillig nach § 19 Abs. 3 oder bei einem      36. § 122 wird gestrichen.\nKrankenversicherungsunternehmen,            das\nder deutschen Aufsicht unterliegt, versichert   37. In§ 129 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausgaben\"\nist,\".                                              die Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des § 71\nAbs. 1\" gestrichen.\n27. § 98 wird wie folgt gefaßt:\n38. § 130 wird wie folgt geändert:\n,,§ 98\nDie Aufwendungen nach § 97 dürfen sechs vom                a) In Absatz 1 werden die Worte „23,5 vom Hundert\nHundert der Aufwendungen für die Leistungen zur                     und vom 1. Januar 1981 an 24 vom Hundert\"\nRehabilitation nach den §§ 35 bis 42 im Kalender-                   durch die Worte „24,25 vom Hundert\" e,rsetzt.\njahr nicht überschreiten.\"                                      b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt\n28. In § 101 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                        für das Jahr 1984 76 800 Deutsche Mark. Sie\nverändert sich in den folgenden Jahren entspre-\n,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi-\nchend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte\ncherungszweige.\"\n(§ 54 Abs. 1 ). Die Veränderung richtet sich nach\ndem Vomhundertsatz, um den das nach § 55\n29. § 104 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das\na) Dem Absatz 1 wird angefügt:                                      nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Brutto-\n„Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu den                 arbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur\nfür das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthö-\nAufwendungen für die Krankenversicherung ent-\nsprechend angewendet.\"                                       heren durch 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                       bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates im voraus für jedes\n30. In § 108 c Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.                           Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen.\"\nc) In Absatz 5 werden am Ende des Buchstabens b\n31 . § 108 d wird wie folgt geändert:                                   das Komma durch einen Punkt ersetzt und die\nBuchstaben c und e gestrichen.\na) In Nummer 3 wird das Semikolon durch einen\nPunkt ersetzt.                                            d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                 aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n,,4. die Beitragserstattung des § 95.\"                              „a) bei Versicherungspflicht nach § 1 von\ndem Versicherten in Höhe von 9,25 vom\nHundert und dem Arbeitgeber in Höhe\n32. Dem § 113 wird angefügt:                                                       von 1 5 vom Hundert der Monatsbezüge,\n,,§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung                              jedoch von dem Arbeitgeber allein,\ngilt entsprechend; bei der Anwendung des Satzes 5                            wenn das monatliche Bruttoarbeits-\nist, wenn Versicherungspflicht in der knappschaftli-                         entgelt des Versicherten ein Zehntel\nchen Krankenversicherung besteht, die Beitragsbe-                             der Beitragsbemessungsgrenze für\nmessungsgrenze der knappschaftlichen Kranken-                                 Monatsbezüge nicht übersteigt,\".\nversicherung maßgebend, andernfalls die Beitrags-                  bb) Am Ende des Buchstabens d werden das\nbemessungsgrenze der knappschaftlichen Renten-                            Komma durch einen Punkt ersetzt und\nversicherung.\"                                                            Buchstabe e gestrichen.","1546                                  Bundesgesetzblatt, Jahr'gang 1983, Teil 1\ne) Die Absätze 6 a und 6 b werden gestrichen.                                       Artikel 4\nf) In Absatz 8 wird Satz 3 gestrichen.                        Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-\ng) Absatz 9 wird gestrichen.                                                 Neuregelungsgesetzes\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\n39. Nach § 130 a wird eingefügt:\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n,,§ 130 b                       derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten\n( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-    Fassu'ng, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Geset-\nrung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der      zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857), wird wie\nKriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall-      folgt geändert:\nversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,\ndie von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken-            1 . § 1 a wird wie folgt gefaßt:\ngeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen,\nfür die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge,                                       ,,§ 1 a\nwenn die Personen vor Beginn dieser Leistung                      Versicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraus-\nzuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren.           setzungen für die Beantragung der Versicherungs-\nDie Beiträge sind von den Beziehern von Kranken-              pflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichs-\ngeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldlei-            versicherungsordnung erfüllt haben und vor dem\nstungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundes-              1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60\nanstalt für Arbeit zu zahlen sind, in Höhe von 9,25           Kalendermonaten nicht zurückgelegt haben, kön-\nvom Hundert und von den Leistungsträgern in Höhe              nen abweichend von § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der\nvon 15 vom Hundert der Beitragsberechnungs-                   Reichsversicherungsordnung die Versicherungs-\ngrundlage zu tragen; in den übrigen Fällen sind die           pflicht bis zum 30. Juni 1984 beantragen.\"\nBeiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen.\n§ 130 a Satz 2 und 3 sowie § 114 Abs. 2 Satz 1 sind      2. Dem§ 5 a wird angefügt:\nentsprechend anzuwenden.\n,,(4) Die §§ 1241 b und 1241 e der Reichsversi-\n(2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen             cherungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gel-\nKrankenversicherung versichert sind, sowie Versi-            tenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an\ncherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche-              auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt ent-\nrung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert                 standen sind; insoweit ist über bereits zuerkannte\nsind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall-         Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbe-\nzeiten nach§ 57 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b zahlen.              scheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an\nDie Beiträge für einen Kalendermonat müssen min-             wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten.\ndestens nach 70 vom Hundert des zuletzt für einen            Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen\nvollen Kalendermonat versicherten Entgelts ent-              Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller\nrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1 muß inner-            Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-\nhalb von drei Monaten nach Beginn der Ausfallzeit            berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne\nbei der Bundesknappschaft gestellt werden, wenn              der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes\nder Versicherte vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt           über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-\nnach diesem Gesetz pflichtversichert war. Abwei-             chend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die\nchend von § 133 Abs. 1 können Beiträge nach                  Höhe des Übergangsgeldes nach § 1241 b Abs. 1\ndieser Vorschrift auch nach Ablauf des Kalender-             Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b der\njahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden,        Reichsversicherungsordnung\nwenn der Versicherte die Beiträge innerhalb von\ndrei Monaten nach Zugang der Entscheidung über               a) für die in Artikel 4 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-\nden Antrag nach Satz 1 eingezahlt hat.                             rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De-\nzember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten\n(3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten                    Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung\nBuches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach                         bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht,\nAbsatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der\nRentenversicherungsträger die Beiträge nach                  b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach\nAbsatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des                 dem für die Höhe dieser Leistung bis zum\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.                     31. Dezember 1982 geltenden Recht\nDies gilt auch im Falle des § 130 a.\"                         mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein\num fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert-\n40. § 141 c wird wie folgt geändert:                              satz gilt.\"\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 .\nb) Dem Absatz 1 wird angefügt:                           3. Nach § 5 a wird eingefügt:\n,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt                                  ,,§ 5b\nauch für die in § 130 b Abs. 1 Satz 1 genannten               ( 1 ) Die Träger der Rentenversicherung erbringen\nStellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der           für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum\nInhalt der Meldung kann von den am Meldever-              31. Dezember 1985 die wegen der Erkrankung an\nfahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den          aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erfor-\nvom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu             derlichen Leistungen nach dem für sie bis zum\numfassen.\"           -                                    31 . Dezember 1983 geltenden Recht für die Träger","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                           1547\nder Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn die           den Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein-\nBehandlung wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar              künfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem\n1984 begonnen oder von einem Träger der Renten-.           Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor· dem 1. Januar\nversicherung bewilligt wurde. Die Ansprüche des              1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Ein-\nVersicherten gegen den Träger der Krankenversi-             künfte monatliche Einkünfte in Höhe von minde-\ncherung gelten insoweit als erfüllt, und zwar auch          stens 625 Deutsche Mark.\"\ndann, wenn die Leistung der Krankenversicherung\nhöher ist als die der Rentenversicherung. § 89           5. Nach § 10 wird eingefügt:\nAbs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist\n,,§ 10 a\nnicht anzuwenden.\nIst der Empfänger einer Rente wegen Erwerbs-\n(2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli-          unfähigkeit vor dem 1. Januar 1919 geboren und\nchen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben            erfüllt er auf Grund der Herabsetzung der Wartezeit\ndie Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-        von 180 auf 60 Kalendermonate die Voraussetzun-\nstungspflichtig, in denen die Behandlung wegen              gen für ein Altersruhegeld, ist die Rente nur auf\nTuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat             Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln, im Ein-\noder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem          zelfall kann sie von Amts wegen umgewandelt wer-\nTräger der Rentenversicherung bewilligt worden ist,         den.''\nfür die Dauer dieser Behandlung.\n(3) Die Träger der Rentenversicherung können          6. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber-             a) Die Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.\nkulose Fachkliniken, die überwiegend der                 b) Absatz 5 wird Absatz 1.\nBehandlung von Tuberkulose dienen, bis zum\nc) Dem Absatz 1 wird angefügt:\n31 . Dezember 1985 weiter betreiben sowie\n,,(2) § 1248 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-\n2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-\nrungsordnung in der am 31. Dezember 1983 gel-\ngung der Bevölkerung die am 31. Dezember\ntenden Fassung ist für die Versicherten, deren\n1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung\nVersicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 einge-\nvon Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht\ntreten ist, weiter anzuwenden, wenn der Versi-\nüberwiegend der Behandlung von Tuberkulose\ncherte die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2\ndienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-\nSatz 3 der Reichsversicherungsordnung in der\nter betreiben.\"\nvom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung nicht\nerfüllt.\"\n4. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 6                          7. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 1255 a\nNr. 1\" durch die Worte,,§ 1255 a Abs. 2\" ersetzt.\n( 1 ) § 1 246 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-\nnung in der vom 1. Januar 1957 an geltenden Fas-\nsung über den Begriff der Berufsunfähigkeit gilt         8. § 27 wird wie folgt gefaßt:\nauch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt.                                     ,,§ 27\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen                    § 1302 der Reichsversicherungsordnung in der\nAnspruch eine nicht mehr anfechtbare Entschei-               am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist wei-\ndung getroffen worden ist.                                   ter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem\n(2) § 1246 Abs. 1 sowie § 1247 Abs. 1 der                 1. Januar 1984 geschlossen worden ist.\"\nReichsversicherungsordnung in der am 31. Dezem-\nber 1983 geltenden Fassung gelten auch für Ver-          9. § 27 a wird wie folgt geändert:\nsicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der              a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nVersicherte\nb) Dem Absatz 1 wird angefügt:\n1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit\nvon 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und                   ,,(2) § 1303 Abs. 8 der Reichsversicherungs-\nordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden\n2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar                 Fassung ist für die Personen weiter anzuwen-\n1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Ein-                den, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch\ntritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder              auf Erstattung der Beiträge geltend gemacht und\nden bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate                 die Voraussetzungen hierfür erfüllt haben.\"\nnach § 1 246 Abs. 2 a der Reichsversicherungs-\nordnung nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.\n10. § 30 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 gilt für Versicherungsfälle in der Zeit bis zum\n30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen             a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nder Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in            b) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nder Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt\n,,(2) Der Leistungsantrag kann auf einen Versi-\nSatz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Num-\ncherungszweig nur beschränkt werden, wenn\nmer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen.\nder Antragsteller die Leistung vor dem 1. Januar\n(3) § 1247 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-                   1984 beantragt und die Voraussetzungen hierfür\nrungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gelten-                erfüllt hat.\"","1548                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n11. § 30 a wird wie folgt gefaßt:                                      zember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten\n,.§ 30a\nBetreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung\nbis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht,\n§ 1314 der Reichsversicherungsordnung in der\nvom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gilt für              b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach\nden Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-                     dem für die Höhe dieser Leistung bis zum\nkenversicherung sowie für Ausgleichsbeträge zur                  31 . Dezember 1982 geltenden Recht\nknappschaftlichen Krankenversicherung der Rent-               mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein\nner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember                um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert-\n1983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor              satz gilt.\"\ndem 1. Januar 1984.\"\n3. Nach § 6 a wird eingefügt:\n12. In§ 51 a Abs. 4 wird die Verweisung,,§ 1248 Abs. 7\n,,§ 6b\nSatz 2\" durch die Verweisung ,,§ 1248 Abs. 7\nSatz 3\" ersetzt.                                               (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen\nfür die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezem-\nber 1985 die wegen der Erkrankung an aktiver\n13. In § 52 wird Absatz 2 gestrichen.                             behandlungsbedürftiger Tuberkulose erforderlichen\nLeistungen nach dem für sie bis zum 31. Dezember\n1983 geltenden Recht für die Träger der Kranken-\nversicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung\nArtikel 5                             wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begon-\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-                  nen oder von einem Träger der Rentenversicherung\nNeuregelungsgesetzes                          bewilligt wurde. Die Ansprüche des Versicherten\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-               gegen den Träger der Krankenversicherung gelten\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-         insoweit als erfüllt, und zwar auch dann, wenn die\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten                 Leistung der Krankenversicherung höher ist als die\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Geset-             der Rentenversicherung. § 89 Abs. 5 des Zehnten\nzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 1982 S. 1857,                  Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden.\n1983 S. 311 ), wird wie folgt geändert:                              (2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli-\nchen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben\n1 . § 1 a wird wie folgt gefaßt:                                die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-\nstungspflichtig, in denen die Behandlung wegen\n,,§ 1 a                           Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat\nVersicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraus-       oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem\nsetzungen für die Beantragung der Versicherungs-            Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist,\npflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenver-         für die Dauer dieser Behandlung.\nsicherungsgesetzes erfüllt haben und vor dem                   (3) Die Träger der Rentenversicherung können\n1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60\nKalendermonaten nicht zurückgelegt haben, kön-              1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber-\nnen abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Ange-                  kulose Fachkliniken, die überwiegend der\nstelltenversicherungsgesetzes die Versicherungs-                Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum\npflicht bis zum 30. Juni 1984 beantragen.\"                      31. Dezember 1985 weiter betreiben sowie\n2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-\n2. Dem § 6 a wird angefügt:                                          gung der Bevölkerung die am 31. Dezember\n1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung\n,,(4) § 18 b und§ 18 e des Angestelltenversiche-              von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht\nrungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gelten-              überwiegend der Behandlung von Tuberkulose\nden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch                 dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-\nfür Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden              ter betreiben.\"\nsind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprü-\nche neu zu entscheiden. Änderungsbescheide wer-\nden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam.          4. § 7 a wird wie folgt geändert:\nÜberzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der                a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAnspruch auf Erstattung kann gegen einen\n,,(1) Einer rentenversicherungspflichtigen Be-\nAnspruch auf laufende Geldleistungen in voller\nschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 25\nHöhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-\nAbs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne\nstehen die Zeiten einer Beschäftigung oder\nder Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes\nTätigkeit bis zum 31. Dezember 1967, die mit\nüber die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-\nfreiwilligen Beiträgen belegt sind, gleich, soweit\nchend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die\ndie Versicherte während dieser Zeiten nur\nHöhe des Übergangsgeldes nach§ 18 b Abs. 1 Nr. 1\nwegen Überschreitens der Jahresarbeitsver-\nBuchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Angestell-\ndienstgrenze versicherungsfrei oder nach § 18\ntenversicherungsgesetzes\nAbs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsge-\na) für die in Artikel 6 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-           setzes vom 13. August 1952 (BGBI. 1 S. 437),\nrungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De-                  Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                             1549\nNeuregelungsgesetzes in der Fassung vom               7. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 32 a\n23. Februar 1957 (BGBI. I S. 88), des Rentenver-          Nr. 1\" durch die Worte ,,§ 32 a Abs. 2\" ersetzt.\nsicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni\n1965 (BGBI. 1 S. 4 76) oder nach den entspre-         8. § 26 wird wie folgt gefaßt:\nchenden Vorschriften des Knappschaftsrenten-\n,,§ 26\nversicheru ngs-Neuregel ungsgesetzes        befreit\nwar.\"                                                        § 81 des Angestelltenversicherungsgesetzes in\nder am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.                      weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem\nc) Absatz 4 wird Absatz 2.                                     1. Januar 1984 geschlossen worden ist.\"\nd) Dem Absatz 2 wird angefügt:\n9. § 26 a wird wie folgt geändert:\n,,(3) § 25 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversi-\ncherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983              a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ngeltenden Fassung ist für die Versicherten,               b) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nderen Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987\neingetreten ist, weiter anzuwenden, wenn der                   ,,(2) § 82 Abs. 8 des Angestelltenversiche-\nVersicherte die Voraussetzungen des § 25                      rungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983\nAbs. 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsge-                geltenden Fassung ist für die Personen weiter\nsetzes in der vom 1 . Januar 1984 an geltenden                anzuwenden, die vor dem 1 . Januar 1984 den\nFassung nicht erfüllt.\"                                       Anspruch auf Erstattung der Beiträge geltend\ngemacht und die Voraussetzungen hierfür erfüllt\nhaben.\" ,\n5. Nach § 7 a wird eingefügt:\n,,§ 7 b                        10. § 29 wird wie folgt geändert:\n( 1) § 23 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 des Angestell-          a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ntenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember\n1983 geltenden Fassung gelten auch für Versiche-              b) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nrungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versi-                   ,,(2) Der Leistungsantrag kann auf einen Versi-\ncherte                                                             cherungszweig nur beschränkt werden, wenn\n1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit                   der Antragsteller die Leistung vor dem 1 . Januar\nvon 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und                   1984 beantragt und die Voraussetzungen hierfür\nerfüllt hat.\"\n2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar\n1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Ein-\ntritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder     11 . § 29 a wird wie folgt gefaßt:\nden bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate                                      ,,§ 29 a\nnach § 23 Abs. 2 a des Angestelltenversiche-                 § 93 des Angestelltenversicherungsgesetzes in\nrungsgesetzes nicht mitzuzählenden Zeiten                der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gilt\nbelegt hat.                                              für den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-\nSatz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30. Juni           kenversicherung sowie für Ausgleichsbeträge zur\n1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen de~                  knappschaftlichen Krankenversicherung der Rent-\nNummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in der             ner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember\nZeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt             · 1 983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor\nSatz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Num-                dem 1. Januar 1984.\"\nmer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen.\n(2) § 24 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversiche-     12. In § 49 a Abs. 4 wird die Verweisung,,§ 25 Abs. 7\nrungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gelten-           Satz 2\" durch die Verweisung,,§ 25 Abs. 7 Satz 3\"\nden Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein-             ersetzt.\nkünfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem\nZeitpunkt. Ist die Rente auch vor dem 1 . Januar         13. In § 50 wird Absatz 2 gestrichen.\n1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Ein-\nkünfte monatliche Einkünfte in Höhe von minde-\nstens 625 Deutsche Mark.\"                                                          Artikel 6\nÄnderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\n6. Nach § 10 wird eingefügt:                                                    Neuregelungsgesetzes\n,,§ 10a                           Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nIst der Empfänger einer Rente wegen Erwerbsun-        Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nfähigkeit vor dem 1. Januar 1919 geboren und erfüllt     Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten\ner auf Grund der Herabsetzung der Wartezeit von          bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24\n180 auf 60 Kalendermonate die Voraussetzungen            des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\nfür ein Altersruhegeld, ist die Rente nur auf Antrag     S. 1857), wird wie folgt geändert:\nin das Altersruhegeld umzuwandeln, im Einzelfall\nkann sie von Amts wegen umgewandelt werden.\"              1. § 2 a Abs. 1 wird gestrichen.","1550                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n2. Dem § 3 c wird angefügt:                                    2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-\n,,(4) Die §§ 40 b und 40 e des Reichsknapp-                  gung der Bevölkerung die am 31. Dezember\nschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gel-              1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung\ntenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an                  von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht\nauch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt ent-              überwiegend der Behandlung von Tuberkulose\nstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte             dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-\nAnsprüche neu zu entscheiden. Änderungsbe-                     ter betreiben.\"\nscheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an\nwirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten.      4. § 4 wird wie folgt geändert:\nDer Anspruch auf Erstattung kann gegen einen\nAnspruch auf laufende Geldleistungen in voller             a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch folgende\nHöhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-               Absätze ersetzt:\nberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne\n,,(1) § 46 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Reichsknapp-\nder Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes\nschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1957 an\nüber die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-\ngeltenden Fassung über den Begriff der Berufs-\nchend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die\nunfähigkeit gilt auch für Versicherungsfälle vor\nHöhe des Übergangsgeldes nach§ 40 b Abs. 1 Nr. 1\ndiesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nBuchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Reichs-\nwenn über einen Anspruch eine nicht mehr\nknappschaftsgesetzes\nanfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.\na) für die in Artikel 8 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-\nrungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De-                       (2) § 45 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 sowie§ 47\nzember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten                    Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der\nBetreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung            am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung gel-\nbis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht,                ten auch für Versicherungsfälle nach diesem\nZeitpunkt, wenn der Versicherte\nb) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach\ndem für die Höhe dieser Leistung bis zum                    t. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungs-\n31. Dezember 1982 geltenden Recht                                 zeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt\nhat und\nmit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein\num fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert-                 2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom\nsatz gilt.\"                                                           1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalender-\njahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit\nBeiträgen oder den bei der Ermittlung der 60\n3. Nach § 3 c wird eingefügt:                                            Kalendermonate nach § 46 Abs. 3 des\n,,§ 3d                                        Reichsknappschaftsgesetzes nicht mitzu-\nzählenden Zeiten belegt hat.\n(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen\nfür die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezem-             Satz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30.Juni\nber 1985 die wegen der Erkrankung an aktiver                   1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der\nbehandlungsbedürftiger Tuberkulose erforderlichen              Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in\nLeistungen nach dem für sie bis zum 31. Dezember               der Zeit vom 1. Juli bis zum 31 . Dezember 1984\n1983 geltenden Recht für die Träger der Kranken-               gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der\nversicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung              Nummer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vor-\nwegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begon-                liegen.\nnen oder von einem Träger der Rentenversicherung\nbewilligt wurde. Die Ansprüche des Versicherten                     (3) § 47 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp-\ngegen den Träger der Krankenversicherung gelten                schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an\ninsoweit als erfüllt, und zwar auch dann, wenn die             geltenden Fassung über die Höhe der geringfügi-\nLeistung der Krankenversicherung höher ist als die             gen Einkünfte gilt auch für Versicherungsfälle vor\nder Rentenversicherung. § 89 Abs. 5 des Zehnten               diesem Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor dem\nBuches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden.                  1. ,Januar 1984 beantragt worden, gelten als\ngeringfügige Einkünfte monatliche Einkünfte in\n(2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli-            Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark.\"\nchen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben\ndie Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-       b) Absatz 6 wird Absatz 4.\nstungspflichtig, in denen die Behandlung wegen\nTuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat            c) Dem Absatz 4 wird angefügt:\noder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem                ,, (5) § 48 Abs. 2 Satz 3 des Reichsknapp-\nTräger der Rentenversicherung bewilligt worden ist,            schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1983\nfür die Dauer dieser Behandlung.                               geltenden Fassung ist für die Versicherten,\nderen Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987\n(3) Die Träger der Rentenversicherung können               eingetreten ist, weiter anzuwenden, wenn der\n1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber-                Versicherte die Voraussetzungen des § 48\nkulose Fachkliniken,\" die überwiegend der                 Abs. 2 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes\nBehandlung von Tuberkulose dienen, bis zum                 in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung\n31. Dezember 1985 weiter betreiben sowie                   nicht erfüllt.\"","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                            1551\n5. Nach § 8 wird eingefügt:                                   11 . Nach § 26 b wird eingefügt:\n,,§ Ba                                                       ,,§ 26c\nIst der Empfänger einer Knappschaftsrente                      Der Träger der knappschaftlichen Rentenversi-\nwegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1919                 cherung zahlt an die Bundesknappschaft als Träger\ngeboren und erfüllt er auf Grund der Herabsetzung               der Krankenversicherung in den Jahren von 1984\nder Wartezeit von 180 auf 60 Kalendermonate die                 bis. 1988 100 Millionen Deutsche Mark im Kalen-\nVoraussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld, ist               derjahr. Der Betrag wird dem Träger·· der knapp-\ndie Rente nur auf Antrag in das Knappschaftsruhe-               schaftlichen Rentenversicherung von den Trägern\ngeld umzuwandeln, im Einzelfall kann sie von Amts               der Rentenversicherung der Arbeiter zu 84 vom\nwegen umgewandelt werden.\"                                      Hundert und von der Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte zu 1 6 vom Hundert erstattet.\"\n6. In § 9 Abs. 2 a Satz 1 werden die Worte ,,§ 54 a\nNr. 1\" durch die Worte ,,§ 54 a Abs. 2\" ersetzt.         _ 12. Nach § 27 wird eingefügt:\n,,§ 27 a\n7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Wer nach dem 31. Dezember 1983 nicht mehr\n,,(1) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes              nach § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\nin der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung                   versichert ist oder wer bis zum 31. Dezember 1984\nist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem                eine Rente der knappschaftlichen Rentenversiche-\n1. Januar 1984 geschlossen worden ist.\"                         rung beantragt, gilt als versichert nach § 19 Abs. 1\ndes Reichsknappschaftsgesetzes, solange er eine\n8. § 19 b wird wie folgt geändert:                                 Rente der knappschaftlichen Rentenversicherung\nbezieht.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n(2) Wer vor dem 1. Januar 1984 nicht nach § 19\nb) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nAbs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes versichert\n,,(2) § 95 Abs. 8 des Reichsknappschaftsge-             war, weil er die Voraussetzungen des§ 19 Abs. 2\nsetzes in der am 31 . Dezember 1983 geltenden              des Reichsknappschaftsgesetzes nicht- erfüllt hat,\nFassung ist für die Personen weiter anzuwen-               gilt als versichert nach § 19 Abs. 1 des Reichs-\nden, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch               knappschaftsgesetzes, sobald er die Vorausset-\nauf Erstattung der Beiträge geltend gemacht und            zungen nach dem bis zum 31. Dezember 1983 gel-\ndie Voraussetzungen hierfür erfüllt haben.\"                tenden Recht erfüllt.\"\n9. § 20 e wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 20e                                                   · Artikel 7\nDie §§ 104 und 120 des Reichsknappschaftsge-                            Änderung des Gesetzes\nsetzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fas-                  über die Sozialversicherung Behinderter\nsung gelten für den Zuschuß zu den Aufwendungen\nfür die Krankenversicherung, für Ausgleichsbeträge           Artikel 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung\nzur knappschaftlichen Krankenversicherung der             Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBI. I S. 1061 ), geändert\nRentner sowie für die Erstattung der Kosten der           durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981\nknappschaftlichen Krankenversicherung der Rent-            (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt geändert:\nner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember\n1983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor            1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndem 1. Januar 1984.\"\n,,(2) Die Versicherung nach§ 165 Abs. 1 Nr. 4 der\nReichsversicherungsordnung und§ 17 des Reichs-\n10. Dem § 23 wird angefügt:                                       knappschaftsgesetzes geht der Versicherung nach\n,, ( 5) Der Leistungsantrag kann auf einen Versiche-        diesem Gesetz vor.\"\nrungszweig nur beschränkt werden, wenn der\nAntragsteller die Leistung vor dem 1 . Januar 1984        2. In § 8 Satz 1 wird die Zahl „90\" durch die Zahl „70\"\nbeantragt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt             ersetzt.\nhat. Hat der Antragsteller vor dem 1. Januar 1984\nAnpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des\nBergbaus bezogen oder beantragt und die Voraus-\nArtikel 8\nsetzungen hierfür erfüllt, wird das anschließende\nKnappschaftsruhegeld mindestens in Höhe des bis-              Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nherigen monatlichen Zahlbetrags des Anpassungs-              § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Ersten Buches\ngeldes geleistet, wenn bei der Feststellung des           Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom\nAnpassungsgeldes § 101 Abs. 1 Satz 2 des                  11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert\nReichsknappschaftsgesetzes angewendet worden              durch Artikel II § 15 des. Gesetzes vom 4. November\nist und die Anwendung dieser Vorschrift in der vom        1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt gefaßt:\n1. Januar 1984 an geltenden Fassung zu einer\ngeringeren Leistung aus der knappschaftlichen             ,,e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-\nRentenversicherung führt.\"                                      versicherung,''.","1552                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nArtikel 9                          eine Rente bezogen hat, gelten als Rentenbezugszeiten\nim Sinne von § 1246 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 der Reichs-\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nversicherungsordnung, § 23 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 des\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des           Angestelltenversicherungsgesetzes und § 46 Abs. 3\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),            Satz 2 Nr. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes.\"\nzuletzt geändert durch Artikel II § 1 6 des Gesetzes vom\n4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 12\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                   Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe\nfür Landwirte\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                     Fassung der Bekanntmachung vom 14. September\n,,(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-    1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Arti-\nordnung bestimmt im voraus für jedes Kalender-       kel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\njahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des       S. 1857), wird wie folgt geändert:\nBundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Der Bun-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung wird        1. In § 12 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „die\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-           nach § 1 256 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversiche-\nmung des Bundesrates auch sonstige aus der               rungsordnung bestimmte allgemeine Bemessungs-\nBezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestim-              grundlage\" durch die Worte „die in der Rentenversi-\nmen.\"                                                    cherung der Arbeiter maßgebende allgemeine\nBemessungsgrundlage ( § 1255 Abs. 2 der Reichs-\n2. In § 18 werden in Satz 1 das Wort „siebenhundert-             versicherungsordnung)\" ersetzt.\nzwanzig\" durch das Wort „achthundertvierzig\"\nersetzt und Satz 2 gestrichen.\n2. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Bundesmittel nach§ 12 Abs. 1 betragen 75 vom\nArtikel 10                              Hundert der Aufwendungen aller landwirtschaftli-\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                  chen Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige Alters-\ngelder, Hinterbliebenengelder und Waisengelder.\"\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des\nGesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1S. 1450) wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 13\n1 . § 104 wird wie folgt geändert:                                   Änderung des Gesetzes zur Neuregelung\na) Nach Absatz 1 wird eingefügt:                                        der Altershilfe für Landwirte\n,,(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem         Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-\nnachrangig verpflichteten Leistungsträger für        hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung\neinen Angehörigen Sozialleistungen erbracht          vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458),\nworden sind und ein anderer mit Rücksicht auf        zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom\ndiesen Angehörigen einen Anspruch auf Soziallei-     20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt\nstungen, auch auf besonders bezeichnete Lei-         geändert:\nstungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflich-\nteten Leistungsträger hat oder hatte.\"               1 . § 6 b wird wie folgt gefaßt:\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz .3.\n,,§ 6b\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                        § 2 Abs. 2 Buchstabe a, § 3 Abs. 2 Buchstabe b\nund § 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes\n2. In § 105 Abs. 1 wird angefügt:                                über eine Altershilfe für Landwirte jeweils in Verbin-\n,,§ 104 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                           dung mit § 1247 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-\nrungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gelten-\nden Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein-\nArtikel 11                              künfte gelten auch für Versicherungsfälle vor diesem\nÄnderung des Fremdrentengesetzes                     Zeitpunkt. Ist ein vorzeitiges Altersgeld oder Waisen-\ngeld auch vor dem 1. Januar 1 984 beantragt worden,\nNsich § 28 des Fremdrentengesetzes in der im Bun-             gelten als geringfügige Einkünfte monatliche Ein-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2, ver-           künfte in Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark.\"\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch§ 4 der RV-Bezugsgrößen-Verordnung 1983 vom\n6. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1606) wird eingefügt:            2. § 9 c wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 28a                                                          ,,§ 9c\nZeiten, in denen der Berechtigte von einem der in § 15           Der monatliche Beitrag für das Jahr 1984 beträgt\ngenannten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung             129 Deutsche Mark.\"","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                            1553\nArtikel 14                         2. In § 16 f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einmalige\nÄnderung des Gesetzes                          Zuwendungen\" durch die Worte „einmalig gezahltes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte                Arbeitsentgelt'' ersetzt.\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt        3. In § 18 c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Kranken-\ngeändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom                      hausbehandlung für tuberkulös Erkrankte,\" gestri-\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt             chen und die Worte „sowie Beiträge zu den gesetz-\ngeändert:                                                       lichen Rentenversicherungen\" durch die Worte\n,, , Beiträge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen Ren-\ntenversicherung, Ersatz der Aufwendungen für die\n1. In § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden die Worte „ein-           Alterssicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt\nmalige Zuwendungen\" durch die Worte „einmalig               für Arbeit\" ersetzt.\ngezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-\nversicherungsordnung)\" ersetzt.\n4. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Außerdem werden in diesen Fällen dem Träger der\n2. In § 20 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:\ngesetzlichen Krankenversicherung Beiträge für Aus-\n„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt       fallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach\n(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung).\"           § 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,\n§ 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-\nzes und § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-\n3. § 27 wird wie folgt geändert:\nsetzes sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Einmalige           Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsförderungsge-\nZuwendungen\" durch die Worte „Einmalig                  setzes insoweit erstattet, als er sie getragen hat.\"\ngezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der\nReichsversicherungsordnung)'' ersetzt.\n5. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 2 angefügt:                                             ,,§ 22\n„Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs           (1) Die Verwaltungsbehörde entrichtet für Berech-\nhöchstens 1 7 Deutsche Mark für den Kalender-          tigte die Beiträ.ge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen\ntag.\"                                                  Rentenversicherung nach § 1385 b Abs. 1 der\nReichsversicherungsordnung, § 112 b Abs. 1 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes und § 130 b\n4. In § 28 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „25\" durch die\nZahl „ 17\" ersetzt.                                        Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die\nBeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 186\nAbs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes.\n5. Dem § 30 Abs. 2 wird angefügt:\n(2) Nicht rentenversicherungspfiichtigen Berech-\n„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt      tigten, die Versorgungskrankengeld beziehen, wer-\n(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung).\"         den auf Antrag die Aufwendungen für die Alterssi-\ncherung bis zur Höhe der Beiträge .erstattet, die nach\n§ 1385 6 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,\nArtikel 15                            § 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-\nzes oder § 1 30 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-\nÄnderung des Handwerkerversicherungsgesetzes                 setzes zu entrichten wären. Aufwendungen für die\nIn § 2 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes           Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 sind freiwil-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer        lige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,\n8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt          Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen\ngeändert durch Artikel 2 § 1 2 des Gesetzes vom                Versicherungs-         und    Versorgungseinrichtungen\n· 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040), werden nach Nummer 5          sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versi-\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 6               cherungsunternehmen auf Grund von Lebensversi-\ngestrichen.                                                    cherungsverträgen.\"\n6. § 26 wird wie folgt geändert:\nArtikel 16\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\naa) Nach Satz 4 wird eingefügt:\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                         ,,Maßnahmen in Einrichtungen der beruf-\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),                       lichen Rehabilitation werden nur gefördert,\nzuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom                        wenn Art oder Schwere der Schädigung oder\n20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1857; 1983 S. 311 ), wird                   die Sicherung des Rehabilitationserfolgs die\nwie folgt geändert:                                                       besonderen Hilfen dieser Einrichtungen\nerforderlich machen. Die Förderung setzt vor-\n1. In § 16 a Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die                       aus, daß die Maßnahme\nWorte „einmalige Zuwendungen\" durch die Worte                         1 . nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans,\n,,einmalig gezahltes Arbeitsentgelt\" ersetzt.                             Unterrichtsmethode, Ausbildung und","1554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil     1\nBerufserfahrung des Leiters und der Lehr-         b) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nkräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabi-\nlitation erwarten läßt,                                 ,,(2) § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 8\nSatz 2 in der vom 1 . Januar 1984 an geltenden\n2. angemessene         Teilnahmebedingungen               Fassung gilt von diesem Zeitpunkt an auch für\nbietet und schädigungsgerecht ist,                    Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden\n3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich-               sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprü-\nkeit und Sparsamkeit geplant ist und                  che neu zu entscheiden. Änderungsbescheide\ndurchgeführt wird, insbesondere die                   werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirk-\nKostensätze angemessen sind.\"                         sam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der\nbb) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Rehabi-                  Anspruch auf Erstattung kann gegen einen\nlitationseinrichtung\" durch die Worte „Ein-               Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller\nrichtung der beruflichen Rehabilitation\"                  Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-\nersetzt.                                                  berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne\nder Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes\nb) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                            über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-.\n„2. Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen                  chend von Satz 1 erster Halbsatz ist § 26 a Abs. 2\nRentenversicherung nach den §§ 1385 und                   Satz 2\n1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsord-                a) für die in Artikel 1 2 § · 2 Satz 1 des Arbeits-\nnung, den §§ 112 und 112 b Abs. 1 des                          förderungs-Konsolidierungsgesetzes        vom\nAngestelltenversicherungsgesetzes und den                      22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497) genann-\n§§ 130 und 130 b Abs. 1 des Reichsknapp-                       ten Beschädigten in der bis zum 31. Dezember\nschaftsgesetzes, Erstattung der Aufwendun-                     1981 geltenden Fassung,\ngen zur Alterssicherung von nicht rentenver-              b) für die in Absatz 1 genannten Beschädigten in\nsicherungspflichtigen Beschädigten für frei-                   der bis zum 31 . Dezember 1982 geltenden\nwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-                   Fassung\nsicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtli-\nchen berufsständischen Versicherungs- und                 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die\nVersorgungseinrichtungen und zu öffentli-                 Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte ver-\nchen oder privaten Versicherungsunterneh-                 minderter Vomhundertsatz gilt.\"\nmen auf Grund von Lebensversicherungsver-\nträgen bis zur Höhe der Beiträge, die nach\n§ 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungs-                                    Artikel 17\nordnung, § 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenver-             Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nsicherungsgesetzes oder § 130 b Abs. 1 des\nReichsknappschaftsgesetzes zu entrichten            Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\nwären, sowie Entrichtung von Beiträgen zur        (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3\nBundesanstalt für Arbeit,\".                       Nr. 3 des Gesetzes vom 13. September 1983 (BGBI. II\nS. 578), wird wie folgt geändert:\n7. § 26 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         1 . In § 3 Abs. 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt\nersetzt und angefügt:\naa) In Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl „80\"\ndurch die Zahl„ 75\" und in Nummer 2 die Zahl          ,,die Durchführung befristeter Arbeitsmarktpro-\n,,70\" durch die Zahl „65\" ersetzt.                    gramme kann sie der Bundesanstalt auch durch\nVerwaltungsvereinbarung übertragen.\"\nbb) In Satz 3 werden jeweils die Worte „einma-\nlige Zuwendungen\" durch die Worte „einma-\nlig gezahltes Arbeitsentgelt'' ersetzt. .          2. In§ 40 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 28 des Aus-\nb) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „68 vom                   ländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1S. 353)\"\nHundert\" durch die Worte                                     durch die Worte „dem Asylverfahrensgesetz vom\n16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946)\" ersetzt.\n,, 1. bei einem Beschädigten, bei dem die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 vor-\nliegen, 68 vom Hundert,                            3. § 44 wird wie folgt geändert:\n2. bei den übrigen Beschädigten 63 vom Hun-               a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl\ndert''                                                     „75\" durch die Zahl „70\" und in Nummer 2 die\nZahl „68\" durch die Zahl „63\" ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 2 a wird der Satzteil „wird das Unter-\nhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die\n8. In § 27 i Satz 1 werden die Worte „aus der Sozialver-                gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern\nsicherung\" gestrichen.                                               gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsent-\ngelts im Sinne des § 11 2 als Darlehen gewährt\"\ndurch den Satzteil „kann die Bundesanstalt ein\n9. § 84 wird wie folgt geändert:\nUnterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                            1555\nmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeits-                     Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-\nentgelts im Sinne des§ 112 als Darlehen gewäh-                      versicherungsordnung) verminderte Ent-\nren\" ersetzt.                                                       gelt'' ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Worte „einmalige\n4. § 49 wird wie folgt geändert:                                           Zuwendungen verminderten Arbeitsent-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               gelts\" durch die Worte „einmalig gezahltes\nArbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-\n,,Zuschüsse sind nicht zu gewähren,                                versicherungsordnung) verminderten Ent-\na) wenn die Einarbeitung beim bisherigen                           gelts\" ersetzt.\nArbeitgeber erfolgt; § 1 28 Abs. 3 Satz 1 gilt\nentsprechend,                                   9. In § 59 d Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „68 vom\nb) soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistun-          Hundert\" durch die Worte\ngen erbringt oder voraussichtlich erbringen\n,, 1. bei einem Behinderten, bei dem die Vorausset-\nwird.\"\nzungen des§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „achtzig\" durch das                     68 vom Hundert,\nWort „siebzig\" ersetzt.\n2. bei den übrigen Behinderten 63 vorn Hundert\"\nersetzt.\n5. In § 53 Abs. 4 Satz 2 werden nach „Absatz 1\" die\nWorte „erst ab einem bestimmten Mindestbetrag\ngewährt werden,\" eingefügt.                              10. In § 59 e Abs. 1 werden die Worte „einmalige\nZuwendungen\" durch die Worte „einmalig gezahl-\n6. In § 56 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:                  tes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsver-\nsicherungsordnung)'' ersetzt.\n,,(3 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-\nchen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art\noder Schwere der Behinderung oder die Sicherung          11 . § 64 wird wie folgt geändert:\ndes Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen\na) Absatz 1 Nr. 3 erster und zweiter Teilsatz werden\ndieser Einrichtungen erforderlich machen.\"\nwie folgt gefaßt:\n„3. in einem zusammenhängenden Zeitraum\n7. § 58 wird wie folgt geändert:\nvon mindestens vier Wochen für mindestens\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und der                         ein Drittel der in dem Betrieb tatsächlich\n§§ 41 bis 47 entsprechend,§§ 49, 53 unp 54 mit                     beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr\nder Maßgabe, daß Leistungen nach diesen Vor-                        als zehn vom Hundert der Arbeitszeit(§ 69)\nschriften\" durch die Worte ,,, §§ 41 bis 4 7, 49                    ausfällt; dabei sind die in § 65 Abs. 2\nund 54 entsprechend, § 53 mit der Maßgabe, daß                      genannten Personen sowie Personen, die\nLeistungen nach dieser Vorschrift\" ersetzt.                         zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,\nb) Nach Absatz 1 a wird eingefügt:                                      nicht mitzuzählen;\".\n,,(1 b) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern            b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nDarlehen oder Zuschüsse gewähren, soweit\ndiese Leistungen zur beruflichen Eingliederung\nvon Behinderten erforderlich sind. Die Leistun-      12. § 68 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngen dürfen 80 vom Hundert des tariflichen oder,           „Das Kurzarbeitergeld beträgt\nsoweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des        1. für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im\nim Beruf ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht über-              Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommen-\nsteigen; sie sollen nicht länger als ein Jahr und              steuergesetzes haben, 68 vom Hundert,\nkönnen in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer\nvon zwei Jahren gewährt werden.§ 49 Abs. 3 gilt          2. für die übrigen Arbeitnehmer 63 vom Hundert\nentsprechend.''                                          des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-\nc) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Maßnahme             mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsent-\nder beruflichen Fortbildung oder Umschulung\"             gelts (Absatz 1 oder 2).\"\ndurch die Worte „berufsfördernden Bildungs-\nmaßnahme\" ersetzt.\n13. In§ 70wird,,§§ 119 bis 121\" durch,,§§ 119,120\"\nersetzt.\n8. § 59 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl\n„80\" durch die Zahl „75\" und in Nummer 2 die        14. § 104 wird wie folgt geändert:\nZahl „ 70\" durch die Zahl „65\" ersetzt.                  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „oder für die\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               Sonderunterstützung nach dem Mutterschutz-\ngesetz oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird\"\naa) In Satz 1 werden die Worte „einmalige\ngestrichen.\nZuwendungen verminderte Arbeitsentgelt\"\ndurch die Worte „einmalig gezahltes               b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.","1556                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n1 5. § 107 wird wie folgt geändert:                                     cc) In Nummer 5 wird die Bezeichnung „Abs. 1\"\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                          gestrichen.\n,,5. Zeiten,                                                    dd) Nummer 6 wird gestrichen.\na) für die wegen des Bezuges von Kranken-               ee) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz wie\ngeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-                    folgt gefaßt:\ntengeld oder Übergangsgeld Beiträge zu\n,,(§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c)\".\nzahlen waren (§ 186),\nb) des Bezuges von Sonderunterstützung                  ff)   In Nummer 10 werden die Worte „der\nnach dem Mutterschutzgesetz oder von                      Betrag, der der Beitragsberechnung zuletzt\nMutterschaftsgeld, wenn durch Schwan-                     zugrunde gelegt worden ist\" durch die\ngerschaft oder Mutterschaft eine die Bei-                 Worte „das Arbeitsentgelt nach Absatz 7''\ntragspflicht begründende Beschäftigung                     ersetzt.\noder der Bezug einer laufenden Lohner-          b) In Absatz 5 a werden die Worte „von 75 vom\nsatzleistung' nach diesem Gesetz unter-             Hundert des Arbeitsentgelts nach Absatz 7\"\nbrochen worden ist,                                 durch die Worte „der Hälfte des Arbeitsentgelts\nc) des Bezuges von Unterhaltsgeld nach                  nach Absatz 7'' ersetzt.\ndiesem Gesetz oder auf Grund einer              c) In Absatz 7 werden nach den Worten „von dem\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 in                  Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2 bis 6 auszu-\nentsprechender Anwendung dieses                     gehen\" die Worte „oder liegt der letzte Tag des\nGesetzes oder von Übergangsgeld nach                Bemessungszeitraumes bei Entstehung des\ndiesem Gesetz. Das gleiche gilt für Zei-            Anspruchs länger als drei Jahre zurück\" einge-\nten, in denen der Arbeitslose nur wegen             fügt.\ndes Vorranges anderer Leistungen\n(§ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem         d) Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.\nGesetz bezogen hat.\"\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                              18. § 133 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Worte „für Rehabilita-\n16. § 111 wird wie folgt geändert:                                     tionsträger\" durch die Worte „die Träger der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegs-\nopferversorgung einschließlich der Kriegsopfer-\n,, ( 1) Das Arbeitslosengeld beträgt                         fürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung\n1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im                 und der gesetzlichen Rentenversicherung\"\nSinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkom-               ersetzt.\nmensteuergesetzes haben, 68 vom Hundert,             b) In Absatz 4 werden die Worte „der letzten drei\n2. für die übrigen Arbeitslosen 63 vom Hundert                 Jahre\" durch „der letzten vier Jahre\" ersetzt.\ndes um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeit-\nnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten              19. § 136 wird wie folgt geändert:.\nArbeitsentgelts (§ 112).\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Arbeitslosenhilfe beträgt\naa) In Satz 5 werden die Worte „einer späteren\n1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im\nRechtsverordnung'' gestric~en.\nSinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkom-\nbb) Folgender Satz 6 wird angefügt:                                 mensteuergesetzes haben, 58 vom Hundert,\n„Änderungsbescheide werden mit dem                     2. für die übrigen Arbeitslosen 56 vom Hundert\nTage wirksam, von dem an die geänderten\nLeistungssätze gelten.\"                                des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeit-\nnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten\nArbeitsentgelts (Absatz 2).\"\n17. § 112 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird wie\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              folgt gefaßt: ,,an dessen Stelle tritt bei Arbeitslo-\naa) In Nummer 2 werden die Worte „75 vom                       sen, die während der letzten Beschäftigungszeit\nHundert       des    Arbeitsentgelts    nach           (§ 117 Abs. 3 Satz 4) zur Berufsausbildung\nAbsatz 7\" durch die Worte „die Hälfte des              beschäftigt waren, das Arbeitsentgelt der\nArbeitsentgelts nach Absatz 7\" ersetzt.                Beschäftigung zur Berufsausbildung, jedoch bei\nArbeitslosen, die die Abschlußprüfung bestan-\nbb) In Nummer 3 wird das zweite Komma durch\neinen Punkt ersetzt und folgender Satz                 den haben, nicht weniger als die Hälfte des\nangefügt:                                              Arbeitsentgelts nach § 11 2 Abs. 7.''\n„Dies gilt nicht, wenn der Arbeitslose für         c) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:\ndiese Beschäftigung ein Arbeitsentgelt                   ,,(2 a) Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2\nerzielt hat, das auch familienfremden Arbeit-          Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung des § 112\nnehmern bei gleichartiger Beschäftigung                Abs. 5 Nr. 2 oder 7 oder Abs. 5 a festgestellt wor-\nnicht nur in Ausnahmefällen gezahlt wird,\".            den und hat der Arbeitslose nach der Entstehung","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                              1557\ndes Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraus-           und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistun-\nsetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b             gen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt\noder Abs. 2 erfüllt, so richtet sich die Arbeitslo-      zu zahlen sind, sowie die Leistungsträger je zur\nsenhilfe für die Zeit nach Erfüllung dieser Vor-         Hälfte; in den übrigen Fällen tragen die Leistungs-\naussetzungen nach dem Arbeitsentgelt im Sinne            träger die Beiträge allein. Für die Berechnung der\ndes § 11 2 Abs. 7.\"                                      Beiträge sind die Höhe der Leistung und die Summe\nder für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils gel-\n20. § 139 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                            tenden Beitragssätze maßgebend. Das Nähere über\nZahlung und Abrechnung regeln die Bundesanstalt\n,,Die Arbeitslosenhilfe wird nach der Leistungs-\nund die Leistungsträger durch Vereinbarung.§ 394\ngruppe C und mindestens nach dem Arbeitsentgelt\nAbs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung gilt\nim Sinne des § 112 Abs. 7 gewährt.\"\nentsprechend.\n21. Folgender § 148 wird eingefügt:                                   (2) Die Rehabilitationsträger zahlen Beiträge für\n,,§ 148                             die Zeiten, für die sie Übergangsgeld wegen einer\nberufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation\nBei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstat-            zahlen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ist\ntungsanspruchs gilt der Direktor des Arbeitsamtes,            die Bundesanstalt Rehabilitationsträger, so werden\nder über den Anspruch entschieden oder zu ent-                keine Beiträge gezahlt.\"\nscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der\n§§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.\"\n31. In § 191 Abs. 4 wird,,§ 152 Abs. 4\" durch,,§ 152\n22. In§ 154 Abs. 2 wird der Klammerzusatz,,(§ 186)\"               Abs. 2'' ersetzt.\ndurch den Klammerzusatz,,(§ 185 a)\" ersetzt.\n32. Folgender § 242 b wird eingefügt:\n23. § 157 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt\ngefaßt:                                                                                ,,§ 242 b\n( 1 ) § 44 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 59 d Abs. 2, § 111\n„das gleiche gilt in den Fällen des § 105 a Abs. 3            Abs. 1 und § 136 Abs. 1 in der vom 1 . Januar 1984\nund des § 140 Abs. 1.\"\nan geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt\nan auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt\n24. § 158 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                    entstanden sind; insoweit ist über bereits zuer-\n,,§ 112 a gilt entsprechend.\"                                 kannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungs-\nbescheide werden mit Wirkung vom 1 . Januar 1984\n25. § 168 Abs. 1 a wird gestrichen.                               an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstat-\nten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen\nAnspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,\n26. In§ 170 Abs. 3 werden die Worte „der Teilnehmer               Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller\nan einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabili-              Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-\ntation ( § 168 Abs. 1 a),\" gestrichen.                        berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne\nder Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes\n27. § 171 Abs. 1 a wird gestrichen.                               über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.\n28. In § 175 Abs. 3 werden die Worte„ 1. für die Beiträge            (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halb-\nder Teilnehmer an einer berufsfördernden Maß-                 satz sind\nnahme zur Rehabilitation und für die Beiträge der             a) für die in Artikel 1 § 2 Nr. 3 Satz 1 des Ar-\nRehabilitationsträger (§ 168 Abs. 1 a) sowie 2.\"                  beitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom\ngestrichen.                                                       22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497) genannten\nPersonen § 44 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 in der bis\n29. Der bisherige § 186 wird § 185 a.                                 zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung,\nb) für die in § 242 a Abs. 1 Satz 1 genannten Per-\n30. Nach § 185 a wird eingefügt:                                      sonen§ 59 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember\n,,§ 186                                 1982 geltenden Fassung\n( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-         mit der Maßgabe weiter .anzuwenden, daß für die\nrung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen             Leistungen ein um fünf Prozentpunkte verminderter\nUnfallversicherung sowie der gesetzlichen Renten-             Vomhundertsatz gilt.\nversicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die\nsie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-                    (3) § 49 Abs. 2 ist bis zum 31. März 1984 in der\nletztengeld oder Übergangsgeld zahlen, wenn eine              bis ,zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung\ndie Beitragspflicht begründende Beschäftigung                 weiter anzuwenden, wenn die Einarbeitung vor dem\noder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung             1. Januar 1984 begonnen worden, ist.\nnach diesem Gesetz durch Arbeitsunfähigkeit oder                 (4) § 104 Abs. 1 Satz 3 und§ 107 Abs. 1 Satz 1\ndurch die Teilnahme an einer medizinischen Maß-               Nr. 5 Buchstabe b sind jeweils in der bis zum\nnahme zur Rehabilitation unterbrochen worden ist.             31. Dezember 1983 geltenden Fassung für Zeiten\nDie Beiträge tragen die Bezieher von Krankengeld              vor dem 1. Januar 1984 weiterhin anzuwenden.","1558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil       1\n(5) § 112 Abs. 5 Nr. 2 und 10 sowie Absatz 5 a ist                               Artikel 19\nfür Ansprüche auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslo-\nÄnderung des Gesetzes über die Angleichung\nsengeld in der bis zum 31. Dezember 1983 gelten-\nder Leistungen zur Rehabilitation\nden Fassung weiter anzuwenden, wenn der\nAnspruch vor dem 1. Juli 1983 entstanden ist. In den       Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nübrigen Fällen gilt Absatz 1 entsprechend.              Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom\n(6) § 112 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ist auch für Zeiten\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt\nmit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Inkrafttreten\ngeändert:\ndieses Gesetzes anzuwenden, wenn die Entschei-\ndung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei\nInkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht unan-          1 . In § 11 wird nach Absatz 2 eingefügt:\nfechtbar war. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld und             ,, (2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen\nArbeitslosenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.                 Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder\n(7) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt vom 1. Januar          Schwere der Behinderung oder die Sicherung des\n1984 an mit der Maßgabe, daß das Arbeitsentgelt              Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser\nunter Berücksichtigung des § 11 2 Abs. 5 Nr. 2 und           Einrichtungen erforderlich machen. Die Förderung\n10 und Absatz 5 a in der vom 1. Januar 1984 an gel-          setzt voraus, daß die Maßnahme\ntenden Fassung neu festzusetzen ist. Absatz 1 gilt           1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-\nentsprechend. Satz 1 gilt erst vom 1 . April 1984 an,               richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung\nwenn die Voraussetzungen des Anspruches auf                         des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche\nArbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Juni 1983                   berufliche Rehabilitation erwarten läßt,\nerfüllt waren.\n2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und\n(8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist bis zum 31. März               behinderungsgerecht ist,\n1984 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden\nFassung anzuwenden, wenn die Voraussetzungen                 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und\ndes Anspruches auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeit-                Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,\nraum im Juni 1983 erfüllt waren. In den übrigen Fäl-                insbesondere die Kostensätze angemessen sind.\nlen- gilt Absatz 1 entsprechend.                             Die Kostensätze sind zwischen den Rehabilitations-\n(9) § 136 Abs. 2 a ist nicht anzuwenden, wenn der         trägern und den Trägern der Einrichtungen zu verein-\nArbeitslose die Voraussetzungen des§ 134 Abs. 1               baren. Die Angemessenheit der Kostensätze muß für\nNr. 4 Buchstabe b oder Abs. 2 vor dem 1. Juli 1983            den Rehabilitationsträger anhand geeigneter Unter-\nerfüllt hat.\"                                                lagen feststellbar sein. Die Kostensätze können ein-\nvernehmlich angepaßt werden, wenn wesentliche\nArtikel 18                               Änderungen der Verhältnisse eintreten. Bei der\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes                      Anpassung sind die Kostenentwicklung sowie die\nHaushaltssituation der Rehabilitationsträger zu\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-             berücksichtigen.\nmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezem-                   (2 b) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1578), wird wie folgt geändert:              ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-\nmen, welche Unterlagen die Rehabilitationsträger bei\n1. § 8 a Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:                            der Feststellung der Angemessenheit der Kosten-\nsätze für Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-\n,,(7) Mütter, deren Mutterschaftsurlaub vor dem\nchen Rehabilitation zu berücksichtigen haben und\n1. Januar 1984 beginnt, können diesen abweichend\nwelche Kosten anerkannt werden können.\"\nvon Absatz 5 auch ohne Zustimmung des Arbeitge-\nbers vorzeitig beenden, es sei denn, daß der Arbeit-\ngeber für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs einen          2. § 13 wird wie folgt geändert:\nanderen Arbeitnehmer eingestellt hat. Mütter, deren             a) In Absatz 3 Satz 2 werden in Nummer 1 Buch-\nMutterschaftsurlaub am 1. Januar 1984 noch nicht                       stabe b die Zahl „80\" durch die Zahl „75\" und in\nbeendet ist, können diesen bis zur vollen, ihnen nach                 Nummer 2 Buchstabe b die Zahl „70\" durch die\nAbsatz 1 Satz 1 zustehenden Dauer auch dann ver-                      Zahl „65\" ersetzt.\nlangen, wenn sie vorher nach Absatz 2 einen Mutter-\nschaftsurlaub von kürzerer Dauer verlangt haben; sie            b) In Absatz 6 Satz 1 und 3 werden die Worte „ein-\nmüssen jedoch den Mutterschaftsurlaub bis zur vol-                     malige Zuwendungen\" durch die Worte „einmalig\nlen Dauer so frühzeitig wie möglich verlangen.\"                        gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der\nReichsversicherungsordnung)'' ersetzt.\n2. In § 12 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Einmalige\nZuwendungen\" durch die Worte „Einmalig gezahltes           3. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom Hun-\nArbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-             dert'' durch die Worte\nrungsordnung)'' ersetzt.\n,,1.bei einem Behinderten, bei dem die Vorausset-\nzungen des§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 68\n3. In § 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Einmalige\nvom Hundert,\nZuwendungen\" durch die Worte „Einmalig gezahltes\nArbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-             2. bei den übrigen Behinderten 63 vom Hundert\"\nrungsordnung)'' ersetzt.                                        ersetzt.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                               1559\n4. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „einmalige Zuwen-                3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen\ndungen\" durch die Worte „einmalig gezahltes                          nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des\nArbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-                  Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung\nrungsordnung)\" ersetzt.                                              von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten\nsowie von anderen Behinderten im Nahverkehr\n5. Dem § 40 wird angefügt:                                                vom 27. August 1965 (BGBI. I S. 978), zuletzt\ngeändert durch Artikel 41 des Zuständigkeits-\n,,(4) § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Satz 2 in der vom                 anpassungsgesetzes vom 18. März 1975\n1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten von                        (BGBI. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der\ndiesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor                       Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der\ndiesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über                   anerkannten Schädigung auf wenigstens 70\nbereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden.                      vom Hundert festgestellt ist oder auf wenig-\nÄnderungsbescheide werden mit Wirkung vom                             stens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie\n1. Januar 1984 an wirksam. Überzahlte Leistungen                      infolge der Schädigung erheblich gehbehindert\nsind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann                   sind.\ngegen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen\nin voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Lei-              Sie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis\nstungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im                einen gültigen Vermerk über die Inanspruch-\nSinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegeset-               nahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt.\nzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-              Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag\nchend von Satz 1 erster Halbsatz ist § 13 Abs. 3                 durch die nach § 3 Abs. 5 zuständigen Behörden.\nSatz 2                                                           Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nStelle kann die Aufgaben nach den Sätzen 3 und\na) für die in Artikel 2 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-             4 ganz oder teilweise auf andere Behörden über-\nrungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezem-                 tragen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten Behinder-              der Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 5\nten in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden               Satz 5 nähere Vorschriften über die Gestaltung\nFassung,                                                     der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Aus-\nb) für die in Absatz 3 genannten Behinderten in der              weis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu\nbis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung                  erlassen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit\nder Ausgabe der Wertmarke gilt § 3 Abs. 6 ent-\nmit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die Lei-\nstungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte vermin-                sprechend.\"\nderter Vomhundertsatz gilt.\"                                 b) In Absatz 2 wird nach der Zahl „59\" folgender\nHalbsatz eingefügt:\n,, , ohne daß die Voraussetzung des Absatzes 1\nArtikel 20                                 Satz .2 erfüllt sein muß,\".\nÄnderung des Schwerbehindertengesetzes\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der             2. § 58 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende.Fassung:\nBekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1                      „Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in\nS. 1649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes          der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523), wird wie folgt          Schwerbehinderten mit einer Minderung der\ngeändert:                                                        Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert nur\nmit einem Ausweis mit halbseitigem organgefarbe-\n1. § 57 wird wie folgt geändert:                                 nen Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzei-\nchen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nmit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein ent-\n„Voraussetzung ist, daß der Ausweis mit einer            sprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.\"\ngültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen\nEntrichtung eines Betrages von 120 DM ausge-          3. § 59 wird wie folgt geändert:\ngeben; sie ist für ein Jahr gültig, gerechnet vom\nBeginn des Kalendermonats, der auf der Wert-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmarke eingetragen ist. Sie wird auf Antrag, ohne             aa) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-\ndaß der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an                    fügt:\nSchwerbehinderte ausgegeben,                                        „sowie mit Verkehrsmitteln, die auf derselben\n1. die blind im Sinne des § 24 Abs. 1 des Bundes-                   Strecke teils als Eisenbahn, teils als Stra-\nsozialhilfegesetzes oder entsprechender Vor-                    ßenbahn genehmigt sind,\".\nschriften oder hilflos im Sinne des § 33 b des          bb) Die Nummern 4 bis 6 werden gestrichen.\nEinkommensteuergesetzes oder entspre-\nchender Vorschriften sind oder                       b) In Absatz 3 werden nach der Zahl „2\" das Komma\nund die Zahl „6\" gestrichen.\n2. die Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen\nder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun-\ndessozialhilfegesetz oder der ergänzenden         4. § 60 wird wie folgt geändert:\nHilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des            a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „2 Jahre\"\nBundesversorgungsgesetzes erhalten oder                 durch die Worte „ein Jahr\" ersetzt.","1560                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nb) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   entfallenden Aufwendungen für die unentgeltliche\n,,Hierbei ist von folgenden Zahlen auszugehen:            Beförderung im Nahverkehr errechnen sich aus dem\nAnteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausge-\n1 . der Zahl der in dem Land in dem betreffenden          gebenen Wertmarken und der am Jahresende in\nKalenderjahr ausgegebenen Wertmarken                Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des\nzuzüglich 20 vom Hundert und der Zahl der in        § 57 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das\ndem Land am Jahresende in Umlauf befind-            6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Not-\nlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 57          wendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis\nAbs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das        eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1\n6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen         genannten Personengruppen entfällt.\"\ndie Notwendigkeit einer ständigen Begleitung\nim Ausweis eingetragen ist,\n7. Nach § 63 wird folgender§ 63 a eingefügt:\n2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des\nStatistischen Bundesamtes zum Ende des                                     ,,§ 63 a\nVorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbe-             Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erziel-\nvölkerung in dem Land abzüglich der Zahl der       ten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzufüh-\nKinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht voll-     ren:\nendet haben, und der Zahlen nach Nummer 1.\"\n1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken\nc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6                  an Schwerbehinderte im Sinne des § 63 Abs. 1\nangefügt:                                                    Satz 1 Nr. 2,\n,,(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszäh-         2. ein Anteil der übrigen Einnahmen, der vom Bun-\nlung nach, daß das Verhältnis zwischen den nach               desminister für Arbeit und Sozialordnung im Ein-\ndiesem Gesetz unentgeltlich beförderten Fahrgä-               vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nsten und den sonstigen Fahrgästen den nach                    und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils\nAbsatz 4 festgesetzten Vomhundertsatz um min-                 ein Jahr durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\ndestens 331/3 vom Hundert übersteigt, ist der                 mung des Bundesrates nicht bedarf, festgesetzt\nBerechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag                 wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der nach\nder nachgewiesene Vomhundertsatz zugrunde zu                  § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 vom Bund zu tragenden\nlegen.                                                        Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für\ndie unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr,\n(6) Absatz 4 ist in der bis zum 31. März 1984            abzüglich der Aufwendungen für die unentgelt-\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die                liche Beförderung der in § § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nFahrgeldausfälle vor diesem Zeitpunkt entstan-               genannten Personengruppen.\nden sind. Soweit Rechtsverordnungen nach\nAbsatz 4 für die Erstattung auch der nach dem            Die durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbe-\n31. März 1984 entstehenden Fahrgeldausfälle             hinderte im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erziel-\nerlassen worden sind, treten sie insoweit mit dem       ten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. Novem-\n1. April 1984 außer Kraft.\"                             ber an den Bund abzuführen. Von den eingegange-\nnen übrigen Einnahmen sind an den Bund zum\n5. § 62 wird wie folgt geändert:                                 1 5. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen\nin den Jahren 1984 und 1985 in Höhe von 331/3 vom\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-             Hundert, in den folgenden Jahren in Höhe des Vom-\nfügt:                                                    hundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr durch die\nRechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 festgesetzt\n,,(2 a) Im Kalenderjahr 1984 erhalten die Unter-\nwird, abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Ein-\nnehmer auf Antrag Vorauszahlungen am 15. Juli in\nnahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.\"\nHöhe von 30 vom Hundert und am 15. November\nin Höhe von 20 vom Hundert des zuletzt für ein\nJahr für die unentgeltliche Beförderung im Nah-        8. § 64 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nverkehr festgesetzten Erstattungsbetrages. Im            „Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 3\nKalenderjahr 1985 erhalten die Unternehmer auf           Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen\nAntrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt\n40 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr nach dem         1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gülti-\nbis zum 31. März 1984 geltenden Recht für die                gen Ausweise, getrennt nach\nunentgeltliche Beförderung im Nahverkehr fest-\ngesetzten Erstattungsbetrages.''                             a) Art,\nb) besonderen Eintragungen und\nb) In Absatz 5 werden der zweite Halbsatz gestri-\nchen und das Semikolon durch einen Punkt                      c) Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1 Satz 1\nersetzt.                                                        genannten Gruppen,\n2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken\n6. § 63 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                               und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt\n,,(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund                nach Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1\nund nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder                  Satz 1 genannten Gruppen","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                           1561\nals Grundlage für die nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 und§ 61     6. Artikel 4 § 6 des Gesetzes über die Fortzahlung des\nAbs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und           Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Ände-\nWertmarken, für die nach § 63 Abs. 2 zu ermittelnde         rungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversi-\nHöhe der Aufwendungen sowie für die nach § 63 a             cherung vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 946), zuletzt\nvorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der               geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nAusgabe von Wertmarken.\"                                     15. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2241 ), und\n7. Artikel 4 § 12 Abs. 2 des Unfallversicherungs-Neure-\nArtikel 21                            gelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten berei-\nÄnderung des Gesetzes über die                    nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nunentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter                Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956).\nim öffentlichen Personenverkehr\nArtikel 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beför-\nderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personen-                                    Artikel 23\nverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989) wird wie folgt\nÄnderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\ngeändert:\nDas Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran-\nkenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflege-\n1. In Absatz 1 wird nach dem Wort „Fassung\" folgender        sätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) vom\nHalbsatz eingefügt:                                       29. Juni 1972 (BGBI. 1S. 1009), zuletzt geändert durch\n,, , geändert durch Artikel 20 des Haushaltsbegleit-      Artikel 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom\ngesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1              20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt\ns. 1532),\".                                               geändert:\n2. In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-       1. In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a ein-\nlon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                 gefügt:\n„der Ausweis wird unentgeltlich mit einer Wertmarke          „ 1 a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise\nversehen.''                                                          verbundene Ausbildungsstätten\nstaatlich anerkannte Einrichtungen an Kran-\nkenhäusern zur Ausbildung für die Berufe\nArtikel 22\na) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,\nAufhebung von Vorschriften                                 Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin,\nFolgende Vorschriften werden aufgehoben:                              b) Diätassistent, Diätassistentin,\nc) Hebamme, Entbindungspfleger, Wochen-\n1. Verordnung über den weiteren Ausbau der knapp-                          pflegerin,\nschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetz-\nd) Krankengymnast, Krankengymnastin,\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                  e) Krankenschwester, Krankenpfleger,\nArtikel 3 § 13 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember                   f) Kinderkrankenschwester, Kinderkranken-\n1967 (BGBI. I S. 1259), mit Ausnahme des§ 2 Abs. 1,                     pfleger,\n2. Verordnung über die Krankenversicherung der                          g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehel-\nRentner in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-                   fer,\nrungsnummer 8230-15, veröffentlichten bereinigten                    h) medizinisch-technischer Laboratoriums-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 7                    assistent, medizinisch-technische Labora-\ndes Gesetzes vom 21 . Dezember 1967 (BGBI. 1                            toriumsassistentin,\nS. 1259),\ni) medizinisch-technischer Radiologieassi-\n3. Verordnung über die knappschaftliche Krankenversi-                      stent, medizinisch-technische Radiologie-\ncherung der Rentner in der im Bundesgesetzblatt                         assistentin,\nTeil III, Gliederungsnummer 822-4-1, veröffentlichten                j) Logopäde, Logopädin,\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\nk) Orthoptist, Orthoptistin,\n§ 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1\ns. 1069),                                                            wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträ-\nger der Ausbildungsstätte sind,\".\n4. Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 22. August\n1942 (Amtliche Nachrichten S. 476),\n2. In § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 4 a\n5. der Fünfte Abschnitt „Knappschaftliche Krankenver-           Satz 1 und § 29 Abs. 1 werden jeweils die Worte\nsicherung der Rentner\" des Saarknappschaftsge-               ,,Nr. 3 Buchstabe e\" durch die Worte „Nr. 1 a\"\nsetzes vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes           ersetzt.\nS. 1099), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 4\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1               3. In § 29 Abs. 1 wird die Zahl „ 1982\" durch die Zahl\ns. 1259),                                                    ,, 1 984\" ersetzt.","1562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, teil 1\nArtikel 24                              (2) § 14 a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Krankenversicherungs-                 a) Der Überschrift wird das Wort „Zusätzliche\" voran-\nKostendämpfungsgesetzes                          gestellt.\nArtikel 1 § 5 des Krankenversicherungs-Kosten-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ndämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1\nS. 1069) wird wie folgt geändert:                                   ,,(4) Einern Arbeitnehmer, der freiwillig Beiträge für\neine Höherversicherung in der gesetzlichen Renten-\n1. Dem Absatz 3 wird angefügt:                                   versicherung oder zu einer sonstigen Alters- und\nHinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf\n,,(4) Im Land Baden-Württemberg ist örtlich zustän-         Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des\ndig                                                           Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate\nvor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich ent-\n1. die Badische landwirtschaftliche Berufsgenos-             richtet worden ist, wenn die den Aufwendungen\nsenschaft                                                zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des\na) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbe-           Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und\nzirke Nordbaden und Südbaden in den Gren-            der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur\nzen vom 31. Dezember 1972 mit Ausnahme             · Weiterentrichtung verpflichtet ist. Die Leistungen\ndes Gebietes von Gemeinden, deren Verwal-             nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bun-\ntungssitz sich im örtlichen Zuständigkeitsbe-         des zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit\nreich der landwirtschaftlichen Berufsgenos-           des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hun-\nsenschaft Württemberg befindet,                      dert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Ver-\nsicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter\nb) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a          oder Ar;igestellten entrichtet werden kann, ansonsten\ngenannten Regierungsbezirke, soweit es zu           den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Das Antrags-\nGemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in           recht erlischt drei Monate nach Beendigung des\ndiesen Regierungsbezirken liegt,                     Wehrdienstes.''\n2. die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\nWürttemberg                                         c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Woche\" fol-\ngende Worte angefügt: ,,und bei Zahlung des Arbeits-\na) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbe-\nentgelts nach § 1 Abs. 2.\"\nzirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-\nHohenzollern in den Grenzen vom 31. De-\nzember 1972 mit Ausnahme des Gebietes von           (3) § 14 b wird wie folgt geändert:\nGemeinden, deren Verwaltungssitz sich im ört-    a) In der Überschrift werden die Worte „für sonstige\nlichen Zuständigkeitsbereich der Badischen           Personen\" durch die Worte „in besonderen Fällen\"\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft            ersetzt.\nbefindet,\nb) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a      b) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:\ngenannten Regierungsbezirke, soweit es zu               ,,(1) Einern Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn\nGemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in           des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatenge-\ndiesen Regierungsbezirken liegt.                     setzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten\nEs gelten die Gemeindegrenzen und Verwaltungs-               oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied\nsitze, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses            einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-\nGesetzes bestimmt sind.\"                                     sorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von\nder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-\n- 2. Dem Absatz 4 wird angefügt:                                  versicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstlei-\nstung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversi-\n,,(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsge-         cherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge\nnossenschaft Darmstadt ist örtlich auch zuständig            zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstat-\nfür das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Lam-          tet, in der sie nach der Satzung oder den Versiche-\npertheim, Landkreis Bergstraße, das durch Staats-            rungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu\nvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und              zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht\ndem Land Hessen vom 18. März 1983 an das Land                übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdien-\nHessen abgetreten worden ist.\"                               stes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu ent-\nrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der\nVersicherungspflicht befreit worden wäre. Das\nArtikel 25                              Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes                 des Wehrdienstes.\nDas Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der                   (2) Einern Wehrpflichtigen, der nach § 14 a nicht\nBekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425)              anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzli-\nwird wie folgt geändert:                                        chen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, wer-\n(1) In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden          den die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehr-\ndie Worte „in besonderen Fällen\" gestrichen.                    dienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetz-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                              1563\nliehen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit           außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen\nsie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Ren-             Einrichtungen gewährt werden kann.\"\ntenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes über-\nsteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und      3. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nHinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet\nwerden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet,              ,,(4) Abweichend von Absatz 3 setzen die zustän-\nder für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehr-         digen Landesbehörden oder die von ihnen bestimm-\ndienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn         ten Stellen mit Wirkung vom 1. Juli 1984 die seit\ndie den Aufwendungen zugrundeliegende Versiche-               dem 1. Juli 1983 geltenden Regelsätze für die Zeit\nrung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf             bis zum 30. Juni 1985 neu fest; der Umfang der Neu-\nMonate besteht. Das Antragsrecht erlischt drei                festsetzung darf dabei das Maß der für diesen Zeit-\nMonate nach Beendigung des Wehrdienstes.                      raum zu erwartenden Entwicklung der tatsächlichen\nLebenshaltungskosten nicht übersteigen. Ander-\n(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn              weitige Neufestsetzungen sind für diesen Zeitraum\nBeiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversi-             ausgeschlossen.''\ncherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet\noder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40           4. In § 48 Abs. 1 werden die Worte „Übertragung der\nvom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwil-         Tuberkulosehilfe\" durch die Worte „Übertragung\nlige Versicherung in der Rentenversicherung der              der Tuberkulose\" ersetzt.\nArbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann,\nansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.\n5. In § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden die jewei-\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten          ligen Nummern 2 wie folgt gefaßt:\nnicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche und bei\nZahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2 oder der          ,,2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwen-\nBezüge nach§ 9 Abs. 2.\"                                             dungen hierfür den' der Besonderheit des Ein-\nzelfalles angemessenen Umfang nicht über-\n(4) In § 17 wird folgender Absatz 6 angefügt:                        steigt, und\".\n,,(6) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984\n6. In § 85 Nr. 3 Satz 2 wird das Wort „kann\" durch das\neinberufen worden sind, bleiben die Vorschriften des\nWort „soll\" ersetzt.\n§ 14 a Abs. 4 und § 14 b Abs. 1 bis 3 in der bis dahin gel-\ntenden Fassung maßgebend. Das Antragsrecht für die\nam 1. Januar 1984 bereits aus dem Wehrdienst entlas-           7. In § 91 a Satz 1 werden die Worte „aus der Sozial-\nsenen Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984.\"                   versicherung\" gestrichen.        ·                      ·\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin.       8. In § 92 c Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „5\" durch die\nZahl „ 10\" ersetzt.\nArtikel 26\n9. § 93 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 613)                         ,,(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Über-\nwird wie folgt geändert:                                               nahme der Kosten der Hilfe in einer Einrichtung\neines anderen Trägers nur verpflichtet, wenn mit\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband\neine Vereinbarung über die Höhe der zu überneh-\n,,(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf              menden Kosten besteht; in anderen Fällen soll er\ndie Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen              die Kosten übernehmen, wenn dies nach der\nwerden, soweit sie angemessen sind. Wünschen                    Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, um\ndes Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt,                angemessenen Wünschen des Hilfeempfängers\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu              (§ 3 Abs. 2 und 3) zu entsprechen. Die Vereinba-\nerhalten, soll nur entsprochen werden, wenn dies                rungen und die Kostenübernahme müssen den\nnach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich              Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsam-\nist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht           keit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen.\nausreichen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wün-             Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 genannten\nschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit                 Träger als auch anderer Träger vorhanden, die\nunverhältnismäßigen        Mehrkosten      verbunden            zur Gewährung von Sozialhilfe in gleichem Maße\nwäre.\"                                                          geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe Ver-\neinbarungen nach Satz 1 vorrangig mit den in\n2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:                          § 10 genannten Trägern abschließen. § 95 des\n,,§ 3a                                  Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und landes-\nrechtliche Vorschriften über die zu übernehmen-\nVorrang der offenen Hilfe\nden Kosten bleiben unberührt.\"\nDer Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken,\ndaß die erforderliche Hilfe soweit wie möglich              b) Absatz 3 wird gestrichen.","1564                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n10. In § 100 Abs. 1 werden nach den Worten „sachlich        S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes\nzuständig'' die Worte ,, , soweit nicht nach Landes-    vom 20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1857), wird wie folgt\nrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist,\"      geändert:\neingefügt.\n1. In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n11. In § 103 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „örtlicher\"            ,,2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendun-\ngestrichen.                                                       gen für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche\nKalenderjahr, soweit sie im Rahmen der Höchst-\n12. § 120 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                             beträge nach § 10 des Einkommensteuer-\ngesetzes abziehbar sind, zumindest die Vor-\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschränkt                sorgepauschale oder der Vorsorge-Pauschbe-\nsich der Anspruch bei folgenden Personen auf die                 trag (§ 10 c des Einkommensteuergesetzes),\".\nHilfe zum Lebensunterhalt:\n2. In Absatz 3 wird der zweite Halbsatz des zweiten\n1. Asylsuchenden Ausländern, deren Asylverfahren            Satzes gestrichen und werden folgende Sätze ange-\nnoch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und           fügt:\ndie keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-\nberechtigung besitzen,                                  „Jedoch ist Berechtigten, denen für Dezember des\nvorigen Jahres mehr als die Sockelbeträge zustand,\n2. zur Ausreise verpflichteten Ausländern, deren            die Sockelbeträge übersteigendes Kindergeld nach\nAufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen,         dem für diesen Monat maßgeblichen Einkommen bis\nhumanitären oder aus den in § 14 Abs. 1 Satz 1         einschließlich Juni unter dem Vorbehalt der Rückfor-\ndes Ausländergesetzes genannten Gründen                 derung zu zahlen. Sobald die Steuer festgesetzt ist,\ngeduldet wird,                                          ist endgültig über die Höhe des Kindergeldes zu ent-\n-scheiden. Überzahltes Kindergeld ist vom Berechtig-\n3. sonstigen Ausländern, die zur Ausreise ver-             ten zu erstatten. Mit dem Erstattungsanspruch kann\npflichtet sind.                                         gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu\nSonstige Sozialhilfe kann gewährt werden. Die Hilfe         deren voller Höhe aufgerechnet werden;§ 23 Abs. 2\nsoll, soweit dies möglich ist, als Sachleistung             gilt entsprechend.\"\ngewährt werden; sie kann auch durch Aushändi-\ngung von Wertgutscheinen gewährt werden. Die                                     Artikel 29\nHilfe kann auf das zum Lebensunterhalt Unerläß-\nAufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes\nliche eingeschränkt werden.\"\n(1) Das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBI. 1\n13. In § 127 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „oder ein       S. 207), geändert durch Gesetz vom 28. März 1978\nLeistungsträger nach Satz 1 und ein Leistungsträ-       (BGBI. 1S. 445), und die Graduiertenförderungsverord-\nger nach einer entsprechenden Landesregelung            nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(Absatz 6)'' gestrichen.\n22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 211 ), geändert durch Ver-\nordnung vom 3. April 1981 (BGBI. I S. 342), werden auf-\ngehoben; ausgenommen sind die Bestimmungen über\nArtikel 27                          die Rückzahlung von Darlehen. Auf Grund dieser Vor-\nschriften ergangene Bescheide bleiben wirksam bis\nÄnderung des Gesetzes                      zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes.\nfür Jugendwohlfahrt (JWG)\n(2) Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach\nDas Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fas-\ndem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darle-\nsung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1\nhensverordnung zum Bundesausbildungsförderungs-\nS. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel II § 16 des\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli\nGesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1469, 1499),\n1980 (BGBI. 1 S. 895), geändert durch die Verordnung\nwird wie folgt geändert:\nvom 5. Mai 1~82 (BGBI. 1 S. 606), sinngemäß.\nNach § 82 wird folgender § 82 a eingefügt:                  (3) Anstelle der in § 7 a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gra-\nduiertenförderungsgesetzes für die Rückzahlung der\n,,§ 82a                            Darlehen genannten Beträge gelten die jeweils in § 18 a\nDer erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen        Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungs-\nJugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung      gesetzes festgesetzten Beträge; dabei ist das Einkom-\nentsprechend § 91 a des Bundessozialhilfegesetzes           men abweichend von der Regelung des § 20 Abs. 3 der\nbetreiben sowie Rechtsmittel einlegen.\"                    Graduiertenförderungsverordnung entsprechend § 21\nBAföG zu bestimmen.\nArtikel 30\nArtikel 28\nGesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                                        Vorschriften\n§ 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung            Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nder Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1            Bekanntmachung vom 13. November· 1980 (BGBI. 1","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                                1565\nS. 2081 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-         b) wird folgende Nummer 3 angefügt:\nrung      besoldungsrechtlicher       Vorschriften   vom\n„3. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt\n1983 eingestellt werden:\ngeändert:\nVerheirateten-\n1. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:                                              Grundbetrag       zuschlag\nEingangsamt, in\ndas der Anwärter\n,,§ 19 a                                nach Abschluß des        vor    nach\nVoll-   Voll-\nAbweichende Bestimmung                           Vorbereitungsdien-    endung   endung   nach     nach\nvon Grundgehaltssätzen                            stes unmittelbar    des 26.  des 26.  § 62     § 62\neintritt       Lebens- Lebens-  Abs. 1   Abs. 2\n(1) Beamte, Richter und Soldaten, für die nach dem                                  jahres  jahres\n31. Dezember 1983 Anspruch auf Dienstbezüge aus\neinem der nachstehend genannten Eingangsämter\nentsteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 16 und 19), erhalten           A   1 bis A 4            794     894   255        85\nA 5 bisA 8               952   1086    293        85\n1. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe\nA 11 oder einer Besoldungsgruppe mit höherem                A 9 bis A 11          1 022    1174    340        85\nEndgrundgehalt für die Dauer von vier Jahren, bei           A 12                  1204     1368    359        85\neinem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9\noder A 10 für die Dauer von drei Jahren nach Ent-           A 13                  1247     1 418   372        85\nstehung des Anspruchs die Grundgehaltssätze                 A 13 + Zulage\nder jeweils nächstniedrigeren Besoldungsgruppe,             (Nummer 27\nAbs. 1 Buchstabe d\n2. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe\nR 1 für die Dauer von vier Jahren nach Entstehung           der Vorberner-\ndes Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von                 kungen z.u den\n90 vom Hundert der Grundgehälter der Besol-                 Bundesbesol-\ndungsgruppe R 1,                                            dungsordnungen\nA und B) oder\n3. bei dem Amt der Besoldungsgruppe C 1 für die                 R 1                   1290 1469         384       85\nDauer von vier Jahren nach Entstehung des\nAnspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90\nvom Hundert der Grundgehälter der Besoldungs-       4. Übergangsvorschrift\ngruppe C 1.\n(1) Nummer 1 findet keine Anwendung für die bis\nSatz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten,        zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und\ndenen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbe-           Soldaten; die Grundwehrdienst oder Zivildienst gelei-\nzüge aus einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder          stet haben, sofern die Ernennung wegen des Grund-\naus einem vor dem 1. Januar 1984 übertragenen Amt          wehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum\nnach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlau-          31. Dezember 1983 erfolgen konnte.\nbung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament\nnicht zugestanden haben. Die Zeit, in der abwei-               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf\nchende Grundgehaltssätze nach Satz 1 in einem              Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich Num-\nanderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn             mer 3.\nzugestanden haben, ist anzurechnen.\nArtikel 31\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                      Gesetz\nzu bestimmen, daß die Anwendung des Absatzes 1                   zur Einsparung von Personalausgaben\nfür Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel                     in der mittelbaren Bundesverwaltung\nganz oder teilweise ausgesetzt wird.\"                            sowie bei der Deutschen Bundesbahn\nund der Deutschen Bundespost\n2. In Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 9 zu den\nBundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage 1                                           § 1\nAbschnitt II werden die Worte „des Grenzaufsichts-\nStellenbesetzungssperre\ndienstes und des Grenzabfertigungsdienstes\" durch\ndie Worte „der Zollkommissariate, Grenzzollämter,          ( 1 ) Bei der Bundesanstalt für Arbeit, der Bundesver-\nGrenzkontrollstellen und Grenzabfertigungsstellen       sicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknapp-\nder Hauptzollämter\" ersetzt.                            schaft, der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-\nBremen, den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversi-\n3. In der Anlage VIII                                      cherungsträgern(§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches Sozi-\nalgesetzbuch) sowie der Bundesanstalt für Güterfern-\na) erhält in Nummer 2 die Überschrift folgende Fas-     verkehr dürfen Planstellen für Beamte, die durch Be-\nsung:                                               endigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen\n„2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember         Dienstherrn am 1. Januar 1984 frei sind oder danach frei\n1981 und vor dem 1. Januar 1984 eingestellt    werden, sechs Monate nach Freiwerden nicht besetzt\nworden sind\",                                  werden (Stellenbesetzungssperre).","1566                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Stellen von Ange-                                Artikel 33\nstellten sowie für Arbeiter.\nÄnderung des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht\n(3) Die Besetzungssperre gilt nicht für\n( 1) § 98 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfas-\n1. Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangs-            sungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom\namt sowie für Auszubildende, die in derselben Ver-       3. Februar 1971 (BGBI. S. 105), zuletzt geändert durch\nwaltung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wer-         Artikel V § 4 des Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1\nden,                                                     S. 357), wird wie folgt gefaßt:\n2. Einstellungen von Schwerbehinderten,                         ,,(4) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ent-\nsprechend.\"\n3. Behörden-(Dienststellen-)Leiter.\n(2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(4) Die Dienstherren können Ausnahmen von der\nStellenbesetzungssperre zulassen. Die Zahl der Aus-                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.\nnahmen darf 10 vom Hundert der im Haushaltsjahr bei\ndem jeweiligen Dienstherrn freiwerdenden Stellen nicht\nübersteigen.\nArtikel 34\n(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die            Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nDeutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn.                  ( 1) § 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983\n(6) Die Stellenbesetzungssperre gilt nur für den Zeit-     (BGBI. 1 S. 457) wird wie folgt gefaßt:\nraum, in dem für die Bundesverwaltung auf Grund des\nHaushaltsgesetzes eine Stellenbesetzungssperre                                            .,§ 89b\nbesteht.                                                          Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, Sol-\ndaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des\n§2                                Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwen-\ndung.\"\nWegfall des Essenszuschusses\nBei den in § 1 genannten Einrichtungen dürfen die bis-         (2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach\nher gewährten Essenszuschüsse oder entsprechende              § 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bishe-\nLeistungen unabhängig von ihrer bisherigen Höhe ab            rigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird\n1. Januar 1984 nicht mehr gewährt werden. Essens-             in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt\nzuschüsse sind Leistungen nach Nummer 10 der Richt-           zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhö-\nlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes vom          hungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegen-\n25. September 1974 in der bis zum 31. Dezember 1983           den ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu\ngeltenden Fassung oder nach gleichartigen Regelun-            einer Erhöhung dieses Betrages.\ngen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.\nArtikel 32\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes                                           Artikel 35\n(1) Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August                    Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes\n1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch             Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember\nArtikel 2 § 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom            1981 (BGBI. 1 S. 1523) wird wie folgt geändert:\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt\ngeändert:                                                        ( 1) In Artikel 2 § 2 wird folgender Absatz angefügt:\n.,(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhält-\n1. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 sind die Worte „65, 70 bis     nis, das vor dem 1 . Januar 1966 begründet worden ist,\n76\" durch die Worte „65 und 70\" zu ersetzen.             so ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß einschließlich eines Aus-\ngleichs nach Absatz 1 oder 2 ein Betrag in Höhe von\n2. § 70 Abs. 3 und§§ 71 bis 76 werden aufgehoben.             mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge\nneben den Renten zu belassen ist. Satz 1 gilt nicht für\n(2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach     die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3.\"\nden§§ 71 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes in\nder bisherigen Fassung zustehender Anpassungs-                   (2) In Artikel 3 § 3 wird folgender Absatz angefügt:\nzuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem\nZeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allge-            .,(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhält-\nmeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen                 nis, das vor dem 1 . Januar 1966 begründet worden ist,\nzugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge            so ist § 55 a des Soldatenversorgungsgesetzes mit der\nführen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.              Maßgabe anzuwenden, daß einschließlich eines Aus-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                          1567\ngleichs nach Absatz 2 oder 3 ein Betrag in Höhe von                     der in den Kalenderjahren 1983, 1984 und\nmindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge                          1985 endet. Lohnsteuer, die nach den §§ 40,\nneben den Renten zu belassen ist. Satz 1 gilt nicht für                 40 a und 40 b des Einkommensteuergesetzes\ndie Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.\"                             pauschal erhoben wird, bleibt für die Bemes-\nsung der Abgabe außer Betracht. Bei Arbeit-\n(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.                              nehmern, die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1\nund 2 des Berlinförderungsgesetzes erhalten\nund die für das Kalenderjahr eine in Berlin\nArtikel 36                                      (West) ausgestellte Lohnsteuerkarte vorge-\nÄnderung des Investitionshilfegesetzes                          legt haben, vermindert sich die Bemessungs-\ngrundlage um 30 vom Hundert.\"\nDas Investitionshilfegesetz vom 20. Dezember 1982\n(BGBI. 1 S. 1857, 1867) wird wie folgt geändert:                b) In Absatz 3 werden die Worte „die Bemessungs-\ngrundlage nach Absatz 1\" durch die Worte „die\n1. In § 1 werden die Worte „ 1983 und 1984\" durch die              Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und Ab-\nWorte „ 1983, 1984 und 1985\" ersetzt.                           satz 2 Nr. 1\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die Bemes-\n2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               sungsgrundlage nach Absatz 2'' durch die Worte\n,,Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkom-              ,,die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Nr. 2\"\nmensteuer oder die Körperschaftsteuer für Ein-                 ersetzt.\nkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder\nauf Grund des § 50 a des Einkommensteuergesetzes         4. § 4 wird wie folgt geändert:\nunterliegen, nach § 50 Abs. 5 des Einkommensteuer-          a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Klammerzitat ,,( § 3\ngesetzes oder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaft-               Abs. 2)\" durch das Klammerzitat ,,(§ 3 Abs. 2\nsteuergesetzes abgegolten ist oder Körperschaft-               Nr. 2)\" ersetzt.\nsteuer aus anderen Gründen nicht festzusetzen ist.''\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Anmeldungsjahr\"\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    jeweils durch das Wort „Voranmeldungsjahr\"\nersetzt.\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Abgabe bemißt sich nach der für die       5. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nKalenderjahre 1983, 1984 und 1985 jeweils fest-\n,,§ 5\nzusetzenden Einkommensteuer oder Körper-\nschaftsteuer, vermindert um die nach § 36 Abs. 2                               Abgabeschuld\nNr. 3 des Einkommensteuergesetzes anzurech-                Der nach§ 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit§ 4 zu\nnende Körperschaftsteuer. Bei Abgabepflichtigen          ermittelnde Betrag ist die Abgabeschuld. Die beim\nmit Einkünften im Sinne des§ 19 des Einkommen-           Abzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr einbe-\nsteuergesetzes vermindert sich die Bemessungs-           haltene Abgabe ist anzurechnen. Die verbleibende\ngrundlage um die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz           Abgabeschuld ist zugunsten des Abgabepflichtigen\n1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes, um die die         auf volle Deutsche Mark zu runden.\"\nErmäßigung der Einkommensteuer für Einkünfte\naus Berlin (West) nach dem Berlinförderungsge-        6. § 6 wird wie folgt geändert:\nsetz zu mindern ist.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Abgabe bemißt sich                              ,,Voranmeldung, Abzug vom Arbeitslohn\".\n1. bei der Voranmeldung nach den für die Kalen-         b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nderjahre 1983, 1984 und 1985 jeweils festge-\nsetzten Vorauszahlungen auf die Einkommen-               ,, ( 1) Abgabepflichtige, die nach § 2 und § 3\nsteuer oder Körperschaftsteuer sowie nach              Abs. 3 eine Abgabe zu entrichten haben, haben\nder in dem jeweiligen Kalenderjahr einbehalte-         bis zum 10. März des Kalenderjahrs, das dem\nnen und anzurechnenden Lohnsteuer, Kapital-            Kalenderjahr folgt, für das die Abgabe erhoben\nertragsteuer und Steuer nach § 50 a des Ein-           wird (Voranmeldungsjahr), bei dem für dre Veran-\nkommensteuergesetzes. Bei Abgabepflichti-              lagung zur Einkommensteuer oder zur Körper-\ngen, die Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4             schaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Voran-\nBuchstabe a des Berlinförderungsgesetzes               meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nbeziehen und bei denen die Wohnsitzvoraus-             druck abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die\nsetzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförde-             Abgabe (Vorauszahlung) in der Voranmeldung\nrungsgesetzes vorliegen, tritt an die Stelle der       selbst zu berechnen und bis zum 10. März des\neinbehaltenen Lohnsteuer die um 30 vom Hun-            Voranmeldungsjahrs an das Finanzamt zu ent-\ndert ermäßigte Lohnsteuer;                             richten. Bei der Berechnung der Vorauszahlung\nsind § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 4 sowie § 5\n2. beim Abzug vom Arbeitslohn jeweils nach der              Satz 2 anzuwenden. Eine Vorauszahlung unter\nLohnsteuer, die für den laufenden Arbeitslohn          zehn Deutsche Mark ist nicht zu entrichten. Eine\neines Lohnzahlungszeitraums zu erheben ist,            zuviel einbehaltene Abgabe ist nicht im Rahmen","1568                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nder Voranmeldung, sondern bei der Veranlagung             steuer nicht durchzuführen, sind die nach§ 6 Abs. 1\nder Abgabe ( § 7) zu erstatten. Ehegatten, deren          bis 3 erhobenen Beträge auf Antrag zu erstatten.\nVorauszahlungen ( § 3 Abs. 2 Nr. 1) nach § 32 a\nAbs. 5 des Einkommensteuergesetzes berechnet                 (3) Die für die Festsetzung und Erstattung der\nworden sind, und Ehegatten, von denen einer              Abgabe erforderlichen Angaben sind in der Steuerer-\nnach Steuerklasse III oder beide nach Steuer-            klärung oder im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresaus-\nklasse IV besteuert worden sind, haben gemein-           gleich zu erklären. Die nach § 6 Abs. 6 erteilte\nsam eine Voranmeldung abzugeben. Abgabe-                 Bescheinigung ist beizufügen.\npflichtige, die Einkünfte im Sinne des § 19 des\n(4) Die gesonderte Feststellung für das Voranmel-\nEinkommensteuergesetzes bezogen und keine\ndungsverfahren (§ 6 Abs. 8) ist auch für die Veranla-\nVorauszahlungen zur Einkommensteuer zu ent-              gung maßgebend.\"\nrichten haben, haben keine Voranmeldung abzu-\ngeben und keine Vorauszahlung zu entrichten.\"\n8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\n,,(1) Die Abgabe wird in den Jahren 1990 bis 1993\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 3              zurückgezahlt. Die Rückzahlung beginnt im Jahr\nAbs. 2\" durch die Verweisung,,§ 3 Abs. 2 Nr. 2\"          1990. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nersetzt.                                                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nden Zeitpunkt und die Durchführung der Rückzahlung\ne) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.                          zu bestimmen.\"\nf) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n9. In § 1O Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 378, 379 .\naa) In Satz 2 wird das Wort „Anmeldungsjahrs\"            Abs. 1, 4 und des § 384\" durch die Verweisung\ndurch das Wort „Voranmeldungsjahrs\"                 ,,§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der§§ 380,384\" ersetzt.\nersetzt.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Vorschriften der Abgabenordnung über                                 Artikel 37\ndie gesonderte Feststellung von Besteue-              Änderung des Städtebauförderungsgesetzes\nrungsgrundlagen und über Steueranmeldun-\n§ 89 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs-\ngen gelten entsprechend.\"\nund Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städ-\ncc) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.             tebauförderungsgesetz- StBauFG) in der Fassung vom\ndd) Die beiden letzten Sätze werden wie folgt        18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2318, 3617), zuletzt\ngefaßt:                                         geändert durch Gesetz vom 1 7. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 1777), wird aufgehoben.\n„Sind begünstigte Investitionen gesondert\nfestzustellen, dürfen sie bei dem Unterneh-\nmer oder bei den Beteiligten im Voranmel-\nArtikel 38\ndungsverfahren nur berücksichtigt werden,\nwenn der Voranmeldung ein Doppel der                                    Berlin-Klausel\nErklärung zur gesonderten Feststellung bei-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\ngefügt wird; § .175 der Abgabenordnung          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 5 sind in den Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nFällen des§ 4 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz    erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nentsprechend anzuwenden.\"                       Dritten Überleitungsgesetzes.\n7. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 7                                                    Artikel 39\nVeranlagung der Abgabe                                            Inkrafttreten\n(1) Die Abgabe wird zusammen mit der Einkom-             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nmensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt. § 3         bis 9 am 1. Januar 1984 in Kraft.\nAbs. 1 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind anzuwenden.\nEine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist              (2) Artikel 30 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nnicht festzusetzen. Überschreitet die Abgabeschuld       1979 in Kraft.\nden beim Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen\nBetrag um weniger als zehn Deutsche Mark, ist sie in        (3) Artikel 1 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nHöhe des einbehaltenen Betrags festzusetzen. Auf         1982 in Kraft.\ndie verbleibende Abgabeschuld sind die nach § 6\nAbs. 1 entrichteten Beträge anzurechnen. Wird die           (4) Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26\nBemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1) vor dem 1. Ja-          sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8 treten mit Wirkung vom\nnuar 1990 geändert, so ändert sich die Abgabe ent-       1. Januar 1983 in Kraft.\nsprechend.\n(5) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in\n(2) Ist für einen unbeschränkt steuerpflichtigen      Kraft. Hat ein erstattungspflichtiger Leistungsträger vor\nArbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommen-             Verkündung dieses Gesetzes Leistungen erbracht, fin-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                               1569\ndet § 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch      stabe b und Nr. 15 treten am 31. Dezember 1983 in\nkeine Anwendung.                                          Kraft.\n(6) Artikel 24 Nr. 2 tritt am 30. Dezember 1983 in         (8) Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21 treten am\nKraft.                                                    1. April 1984 in Kraft.\n(7) Artikel 1 Nr. 34 Bur:hstaben b und c, Artikel 2        (9) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe tritt am 1. Januar 1985\nNr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buch-      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDe.r Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}