{"id":"bgbl1-1983-53-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":53,"date":"1983-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_53.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984 (Haushaltsgesetz 1984)","law_date":"1983-12-22T00:00:00Z","page":1516,"pdf_page":4,"num_pages":16,"content":["1516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984\n(Haushaltsgesetz 1984)\nVom 22. Dezember 1983\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     §3\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n§ 1\nKassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht vom\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-            Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1984 wird in Ein-        men. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzu-\nnahme und Ausgabe auf 257 143 000 000 Deutsche               rechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer\nMark festgestellt.                                           Haushaltsgesetze aufgenommen sind.\n§2\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n§4\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1984\nKredite bis zur Höhe von 33 610 000 000 Deutsche                (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\nMark aufzunehmen.                                            werden (einseitige Deckungsfähigkeit)\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die            1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1984 fällig             bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan-        2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der\nzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.              bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kre-          und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der\nditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite             Gruppen 443 und 453.\nbis zur Höhe von 3 vom Hundert des in § 1 festgestellten\nBetrages aufzu'nehmen. Die danach aufgenommenen                (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425\nKredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten        sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergü-\nHaushaltsjahres anzurechnen.                                tungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abwei-\nchungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bun-\n( 4) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die desministers der Finanzen.\nKreditermächtigung anzurechnen.\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-\n(5) Auf die Kreditermächtigung nach Absatz 1 ist das     men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich\nAufkommen der Investitionshilfeabgabe anzurechnen.          der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:            -","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                            1517\n1 . Titel 427 01                                             gesperrten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der\n- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung      Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nBehinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnah-        schen Bundestages.\nmen -                                                     (9) Die Wirtschaftspläne zu Kapitel 04 04 Titel\n2. Titel 441 01 und 446 01                                   541 01, zu Kapitel 06 09 Titel 541 01 und zu Kapitel\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter -                36 04 Titel 541 01 sowie der Bewirtschaftungsplan zu\nKapitel 14 01 Titel 535 05 bedürfen der Genehmigung\n3. Titel 511 01 und 518 01                                   von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die dem\n- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -       Haushaltsausschuß angehören und vom Deutschen\n4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)              Bundestag in entsprechender Anwendung· von § 4\nAbs. 2 und 3 des Gesetzes über die parlamentarische\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher\nFernmeldeanlagen -                                     Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes\nvom 11. April 1978 (BGBI. 1S. 453) gewählt werden. Bis\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel   zur Genehmigung dieser Pläne sind die den Wirt-\n14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)     schaftsplänen zugrunde liegenden Haushaltsansätze\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als    bis zur Höhe von 75 vom Hundert gesperrt; im übrigen ist\nsie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der    bis zur' Genehmigung entsprechend Artikel 111 des\nAbgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere     Grundgesetzes zu verfahren. Der Bundesrechnungshof\nBedarfsträger -                                         prüft die Jahresrechnungen nach § 3 a Satz t Nr. 1 des\n6. Titel 517 01                                              Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundes-\nrechnungshofes und unterrichtet die in Satz 1 genann-\n- aus Erstattungen Dritter-.                            ten Mitglieder des Deutschen Bundestages über das\nErgebnis der Prüfung. § 97 Abs. 4 der Bundeshaushalts-\n(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf\nordnung bleibt unberührt.\nGrund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin-\ndertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1228) zur            (10) Die Inanspruchnahme der in den jeweiligen Ein-\nVerstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.           zelplänen für die Fachinformationen eingestellten Mittel\nbedarf in Höhe von 20 vom Hundert der Einwilligung des\n(5) Nach§ 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-       Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.\nnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im\nBereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im                                  §5\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird,                 § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung\nsoweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von      · ist in folgender Fassung anzuwenden:\nBundesdienststellen erworbene Software.            ·\n„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht\nanzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\n(6) Die obersten Bundesbehörden können mit\ntragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen die\nAusgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen\nstellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes\n511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels\nbedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall\nanordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der\neinen Betrag von 10 000 ·ooo Deutsche Mark nicht\nMehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als zwanzig vom\nüberschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu\nHundert beträgt und die Maßnahme- wirtschaftlich\nerfüllen sind.\"\nzweckmäßig erscheint. Soweit die Deckungsfähigkeit\nnach Satz 1 nicht ausreicht, kann der Bundesminister\nder Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefäl-                                       §6\nlen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen           (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\n514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 14 17         Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nbis zur Höhe von dreißig vom Hundert des Ansatzes            ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder\ndurch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der            eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\nHauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.          richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-\nnelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-\n(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,     oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          nicht von dem zuständigen Bundesminister und dem\nschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-         Bundesminister der Finanzen gebilligt ist. Der Bundes-\ndesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit          minister der Finanzen hat vor der Aufhebung der. Sperre\nder Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559         die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nder Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sow~e bei Titel        schen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendun-\n522 01 im Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf           gen den Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark im Haus-\nGrund später eingetretener Umstände wirtschaftlich           haltsjahr überschreiten.\nzweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für\nübertragbare Ausgaben.                                          (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im\n(8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 veranschlag-    Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-\nten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von           tutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der\n20 vom Hundert gesperrt. Die Inanspruchnahme der            Bundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro-","1518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\njektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte            das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über die\nsind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die     Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,\neinzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen               solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsord-\nverbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist       nung des betreffenden Landes oder in sonstiger\ndurch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen             Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage\nzu kennzeichnen. Der Bundesminister der Finanzen              gewährleistet erscheint. - Die Gewährleistungen\nkann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen des         werden nach Richtlinien übernommen, die der Bun-\nTarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max-        desminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nPlanck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften          Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister\ne.V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche Forschungs- und         für wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun-\nVersuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. (DFVLR) in       desminister des Auswärtigen festlegt -;\nKöln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH            4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund\n(KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kernforschung         gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. - Dabei\nBerlin GmbH (HMI).                                            können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-\nßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-\n§7\ntien oder sonstige Gewährleistungen für bisher\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-            ungedeckte Forderungen übernommen werden,\ntungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti-           wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen\nkels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe              nicht durchgeführt werden können -;\nder dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung\n5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\ngestellten Mittel gewähren.\nKredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der\nEuropäischen Gemeinschaft.\n§8\nDie Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen und            (2) Der Höchstbetrag· der Gewährleistungen nach\nzuviel geleisteter Ausgaben ist bei Personalausgaben      Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche\nund bei übertragbaren Ausgaben stets, bei den sonsti-     Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\ngen Ausgaben nur bis zum Abschluß der Bücher des          Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 21000000 000\nlaufenden Haushaltsjahres beim jeweiligen Titel abzu-     Deutsche Mark festgesetzt.\nsetzen. Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2 des\nBerlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225) sind                                    §10\nstets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.               Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\n§9                            gen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-\ngebiet bis zur Höhe von 7 800 000 000 Deutsche Mark\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,   zu übernehmen.\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\ngen zu übernehmen\n§ 11\n1 . a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten         Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische       Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nSchuldner. - Die Gewährleistungen werden nach      gen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche Mark zur\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister     Förderung der Berliner Wirtschaft und des Warenver-\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-     kehrs mit Berlin nach Richtlinien zu übernehmen, die der\nminister der Finanzen, dem Bundesminister für      Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun-        Bundesminister der Finanzen und den sonst beteiligten\ndesminister des Auswärtigen festlegt -,            Fachministern festlegt.\nb: im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren\nDurchführung ein besonderes staatliches Inter-                                 § 12\nesse der Bundesrepublik Deutschland besteht,\nzugunsten von Ausführern und zugunsten von           Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nKreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-   Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nner;                                               gen bis zur Höhe von 44 700 000 000 Deutsche Mark zu\nübernehmen\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-\nmenhang mit der Gewährung von Krediten im           1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nRahmen der bilateralen Zusammenarbeit,                   freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt-\nb) für andere Kredite an ausländische Schuldner,\nschaftliches Interesse an der Durchführung der\nwenn dies der Finanzierung förderungswürdiger\nMaßnahmen besteht;\nVorhaben dient oder im besonderen staatlichen\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegt;     2. zur Förderung des Verkehrswesens;\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-     3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-\nrungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn                   dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-\nzwischen der Bundesrepublik und dem Land, in dem                nungsbaues,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                            1519\nb) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,         12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan-\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im                  zen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nZusammenhang mit dem Bau von Wohnungen                  Arbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun-\nsteht,                                                  gen zur anteiligen Finanzierung der Investitionsko-\nc) zur Förderung der Modernisierung und Instand-            sten von Krankenhäusern gemäß dem Gesetz zur\nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und\nsetzung von Wohnungen,\nzur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-               29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009), zuletzt geändert\nnungen durch kinderreiche , Familien und                durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember\nSehwerbehi nderte;                                       1982 (BGBI. 1 S. 1857), aufnehmen;\n4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-    13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\nund Landesrentenbank aus der Ausgabe von                   des deutschen Steinkohlenbergbaues und der\nSchuldverschreibungen erwachsen - § 3 des                  deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;\nGesetzes über die Zusammenlegung der Deut-\n14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-\nschen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-\nsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rah-\nlungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. I S. 1001),\nmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland ent-\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\nsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von\n22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558) -;\nPersonen, die von der Gesellschaft für Außenhan-\n5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsge-              delsinformationen m.b.H. (GFAI) zur Beschaffung\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-       von außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins\nrungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten            Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen\nFassung, geändert durch Artikel 75 des Einfüh-             gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates\nrungsgesetzes       zur    Abgabenordnung       vom        im Zusammenhang mit der Einfuhr von Umzugsgut;\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341);                  15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\n6. zur Förderung der Fischwirtschaft;                          Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\n7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;                                              §13\n8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der         Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der         Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik\nAushändigung von Schuldverschreibungen nach           Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\n§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der      Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober             amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen\n1969 (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch Arti-   Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds\nkel 1 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982            des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Roh-\n(BGBI. 1S. 1857);                                     stoffe sowie am Internationalen Zinnübereinkommen\nGewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital\n9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-             (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-    19 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.\nten ergeben, die in den Anwendungsbereich des\nAtomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), zuletzt                                   §14\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch\n20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556), oder der auf       in ausländischer Währung übernommen werden; sie\nGrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-        sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun-\nnungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung       den zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den\naus Haushaltsmitteln vermieden wird;                  Höchstbetrag anzurechnen.\n1 0. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kern-\nbrennstoffen, die die Europäische Atomgemein-                                     § 15\nschaft auf Grund bilateraler Abkommen mit den Ver-\neinigten Staaten von Amerika für Benutzer in der         (1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 13 und 16 wer-\nBundesrepublik bezieht, wenn die Europäische          den jeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-\nAtomgemeinschaft nach dem Beschluß des Rates          sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den\nvom 5./7. März 1962 die Beschaffung der Kern-         §§ 9 bis 13 und 16 des Haushaltsgesetzes 1983 enthal-\nbrennstoffe hiervon abhängig macht. - Die vertrag-    ten sind. In den Fällen der§§ 9 bis 13 erfolgt die Anrech-\nliche Verpflichtung der Benutzer auf Freistellung     nung nur, soweit der Bund noch in Anspruch genommen\ndes Bundes bleibt unberührt -;                        werden kann oder soweit er in Anspruch genommen\nworden ist und für die erbrachten Leistungen keinen\n11 . für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit    Ersatz erlangt hat.\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut      (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nim Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitali-       leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nsierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach       Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\ndem Rentenkapitalisierungsgesetz - KOV vom            daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen\n27. April 1970 (BGBI. 1 S. 413) aufnimmt;             und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah-","1520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt         sechs Monate nach Freiwerden nicht besetzt werden\nist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-          (Stellenbesetzungssperre). Dies gilt auch für die in den\nbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-       Anlagen zum Bundeshaushaltsplan ausgebrachten\ngelegt wird.                                                 Planstellen.\n(3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 13 der Bund ohne         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Planstellen von Sol-\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder            daten ab einschließlich Besoldungsgruppe A 15 auf-\nErsatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine        wärts, für Stellen von Angestellten sowie für Arbeiter.\nübernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag              Die gesperrten Planstellen für Soldaten dürfen jedoch\nnicht mehr anzurechnen.                                      für Einstellungen von Soldaten im untersten Dienstgrad\nder Mannschaften in Anspruch genommen werden.\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-             (3) Die Besetzungssperre gilt nicht für\nschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils ande-          1. Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangs-\nren Vorschriften verwendet werden.\namt sowie von Auszubildenden, die in derselben Ver-\nwaltung in ein Arbeitsverhältnis übE3rnommen wer-\n§16                                    den;\n( 1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,     2. Einstellungen von Schwerbehinderten;\nfür Kredite, die die Europäische Wirtschaftsgemein-\n3. Behördenleiter;\nschaft auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 397 /75\nund 398/75 des Rates vom 17. Februar 1975 über              4. Arbeitnehmer, die in Verbänden und Dienststellen\nGemeinschaftsanleihen (ABI. EG Nr. L 46 S. 1 und 3)               der Streitkräfte Dienst tun.\ngewährt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige\n(4) Die obersten Bundesbehörden können Ausrrah-\nGewährleistungen bis zur Höhe von 1 321 200 000 US-\nmen von der Stellenbesetzungssperre zulassen. Die\nDollar einschließlich der Zinsen zu übernehmen. Die\nZahl der Ausnahmen darf 10 vom Hundert der im Haus-\nHaftung des Bundes aus der Gewährleistung darf 44,04\nhaltsjahr im jeweiligen Einzelplan einschließlich seiner\nvom Hundert der jeweils fälligen Tilgungs- und Zinsver-\nAnlagen freiwerdenden Stellen nicht übersteigen.\npflichtungen nicht übersteigen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für insti-\n(2) Werden Gewährleistungen für Kredite in anderen\ntutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfän-\nWährungen als dem US-Dollar übernommen, so sind sie\ngern, die überwiegend vom Bund finanziert werden.\nzu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden an\nAbsatz 4 gilt mit der Maßgabe, daß die Höchstzahl 'der\nder Frankfurter Devisenbörse zuletzt amtlich festge-\nAusnahmen von der Stellenbesetzungssperre, die von\nstellt worden ist, auf den in Absatz 1 festgesetzten\nden obersten Bundesbehörden zugelassen werden\nHöchstbetrag anzurechnen.\nkann, sich nach der Gesamtzahl der freiwerdenden Stel-\nlen bei allen in Satz 1 genannten Zuwendungsempfän-\n§ 17                             gern des jeweiligen Einzelplans errechnet.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung\n(6) Absatz 5 gilt nicht für Zuwendungsempfänger der\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-        Kapitel 30 02 bis 30 06.\nnationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n,,Weltbank\", der Internationalen Entwicklungsorganisa-          (7) Im Kapitel 05 03 dürfen nach den Absätzen 1\ntion (IDA), des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, an         und 2 gesperrte Stellen für Versetzungen aus anderen\nder Wiederauffüllung des internationalen Fonds für          Dienstorten in Anspruch genommen werden mit der\nlandwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), an der Aufstok-    Maßgabe, daß im Einzelplan 05 während der Beset-\nkung des Grundkapitals und des Sonderfonds der             zungssperre keine Beförderungen zulässig sind, die\nAsiatischen, der Afrikanischen sowie der Interameri-        unmittelbar oder mittelbar durch das Freiwerden dieser\nkanischen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver-         Stellen möglich geworden sind.\nzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.\n§ 20\n§ 18                                Im Haushaltsjahr 1984 sind im Bundeshaushaltsplan\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit    im Rahmen der Personalfluktuation 60 Planstellen für\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-            Beamte und Stellen für Angestellte einzusparen. Die\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen       Einsparungen sind anteilig auf die Laufbahngruppen und\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im       die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen zu ver-\nSinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September        teilen. § 26 Abs. 1 und 6 des Bundesbesoldungsge-\n1 965 (BGBI. 1S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1   setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425),        13. November 1980 (BGBI. 1S. 2081 ), zuletzt geändert\nzuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-      durch das Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\nanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.     S. 1916), bleibt unberührt.\n§ 19                                                          § 21\n(1) Planstellen für Beamte, die durch Beendigung des        (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nDienstverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn am          mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\n1. Januar 1984 frei sind oder danach frei werden, dürfen   schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                           1521\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-     zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei\nres, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis   einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskor-\nbesteht.                                                  respondent der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-\ntionen m.b.H. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersen-\nbeurlaubt wird.\ndet ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan-\nstellen und Stellen auch dem Bundesrechungshof. Er           (6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absät-\nkann dazu Stellung nehmen.                                zen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in dem näch-\nsten Haushaltsplan zu entscheiden.\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit        (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,\nim Gesamthaushalt einzusparen.                            Soldaten und Angestellte.\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 1 2, 18,                                 § 23\n19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-           (1) Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halbtags-\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-        kräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern\ngruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"     besetzt werden.\noder „künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu\nberücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk            (2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeitbe-\n„künftig wegfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher     schäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden; die\nbestimmt oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Auf-      Gesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder Richter\ngabe\". Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer     darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei vollbe-\ngesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen   schäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.\nfür Beförderungsämter.\n(3) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan-\nzen.\n§ 22\n§ 24\n(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen\nInteresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten           Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober-\nDienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen-      sten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für     verfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister\neine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun-      der Finanzer) für diesen Richter im Einzelplan des abge-\ndestages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein    benden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leer-\nJahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf-      stelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundes-\nnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so       richters ausbringen.\nkann der Bundesminister der Finanzen für diesen Beam-\nten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe                                  § 25\ndes Beamten ausbringen.                                       Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nordnung können\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-\ndesdienst zurück, kann der Bundesminister der Finan-      1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen\nzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des              für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung\nDeutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas-              der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,\nsen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die  2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2\nzurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.             der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im          1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Ver-\nEinzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen           ordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1S. 646), zur Ablei-\nfür Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst              stung der Probezeit außerhalb einer obersten Dienst-\nim Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder          behörde abgeordnet sind,\nüberstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die    von der abordnenden Verwaltung die Personalausga-\nMaßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß        ben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.\nErsatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft\nbei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung\ndieser Art verwendet werden sollen oder die durch Teil-                              § 26\nnahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen            Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,\nKonferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer    der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände-\ndienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die     rung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim-\ngleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.             mungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04,\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn       23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre-\nein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a         chend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes langfristig        kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-\nbeurlaubt wird.                                           gültigen Feststellungen von. Haushalts-, Nachtrags-\noder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn   Gemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und\nein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des     bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen\nBundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde       Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.","1522                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 27                               1980 (BGBI. 1 S. 1085), geändert durch Artikel 27 des\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei        Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),\nkurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrecht-      findet keine Anwendung.\nerhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft                                       § 30\nzinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Darlehen sind             Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im\nzurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen              Haushaltsjahr 1984 fälligen Zinsen für die Ausgleichs-\neines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser            forderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf\nÜberschuß voraussichtlich in den nächsten beiden            Grund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage\nMonaten des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Dek-        Nr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-\nkung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch          schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,\nzum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des            S. 24) gegenüber dem Bund zusteht.\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nS. 582), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes                                § 31\nvom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857), findet inso-\nweit keine Anwendung.                                          Die §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die\n§§ 7 bis 18 und 21 bis 29 gelten bis zum Tage der\n§ 28                             Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden\nHaushaltsjahres weiter.\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                    § 32\nzuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom            In § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), und nach Ar-          Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\ntikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe-         (BGBI. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 17 des\nbruar 1972 (BGBI. 1S. 201 ), zuletzt geändert durch Arti-  Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBt. 1 S. 1857),\nkel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537),      wird die Zahl „ 1983\" durch die Zahl „ 1984\" ersetzt.\nfür Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkom-\nmen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrs-                                 § 33\npolitische Zwecke im Bereich des Bundesministers für\nVerkehr zu verwenden.                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 29\n§ 34\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1523\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1984\nTeil 1: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","1524                                      Bundesgesetzblatt, ·Jahrgang 1983, Teil 1\nGesamtplan                                         Einnahmen                                       Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und .steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                           Bezeichnung\n1984\n1000 DM\n2                                                           3\n01    Bundespräsident und Bundespräsidialamt\n02    Deutscher Bundestag .......................................................... .\n03    Bundesrat ...................................................................... .\n04    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ......................................... .\n05    Auswärtiges Amt ............................................................... .\n06    Bundesminister des Innern ..................................................... .\n07    Bundesminister der Justiz ...................................................... .\n08    Bundesminister der Finanzen ................................................... .\n09    Bundesminister für Wirtschaft .................................................. .\n10    Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...................... .                              100\n11    Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ................................... .\n12    Bundesminister für Verkehr ..................................................... .\n13    Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ............................. .\n14    Bundesminister der Verteidigung ............................................... .\n15    Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ........ , ................... .\n19    Bundesverfassungsgericht ..................................................... .\n20    Bundesrechnungshof ........................................................... -\n23    Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ............................. .\n25    Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ................... .\n27    Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\n30    Bundesminister für Forschung und Technologie\n31    Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .................................. .\n32    Bundesschuld ................................................................ .\n33    Versorgung ................................................................... .\n35    Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer\nStreitkräfte .................................................................... .\n36    Zivile Verteidigung ............................................................. .\n60    Allgemeine Finanzverwaltung 1 )       ••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••             200376000\nSumme Haushalt 1984 2 )          ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••            200376100\nSumme Haushalt 1983 ........................................................ .                      188 373100\ngegenüber 1983 - mehr (+)/weniger (-) - ..................................... .                       12003000\n1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 200,1 Mrd. DM.\n2) Zu Spi;ilten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 33 610 Millionen DM)\n- 23 156,9 Millionen DM.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                   1525\nTeil 1: Haushaltsübersicht                              Einnahmen                            Gesamtplan\nVerwaltungs-            Übrige                            Summe Einnahmen\neinnahmen           Einnahmen\ngegenüber1983\nmehr(+)\nEpl.\n1984                1984                  1984                1983           weniger(-)\n1000 DM             1 000 DM              1 000 DM            1000 DM         1 000 DM\n1                   5                     6                   7                8           9\n34                   -                    34                  41     -               7  01\n1247                  375                 1622                1539      +              83  02\n11                   -                    11                  11                     -  03\n2220                    -                 2220                2210 -    +              10  04\n42606                6075                48681               47827       +           854    05\n22283                15360                37643               38753       -         1110     06\n221 786                  175              221961              220843       +         1118     07\n1359527               121 851             1481378               812380       +     668998       08\n201035                86244               287279              284132       +         3147     09\n238 710             181 045               419855              288203       +     131 652      10\n5196             366109                371305              355 791      +       15514      11\n749179              189 679               938858              980822       -       41964      12\n4409500                       -            4409500             4258230        +     151270       13\n442510              114 672               557182              563338       -         6156     14\n35681                28960                64641               68388       -         3747     15\n87                   -                    87                 102     -              15  19\n43                   -                    43                  21     +              22  20\n42465              886894                929359              867 406      +       61953      23\n18645             998483              1 017128              795963       +     221165       25\n1243                    -                 1243                1247      -               4  27\n40531                43000                83531               88486       -         4955     30\n5545             114 850               120395              121 473      -         1078     31\n1100005           33801650               34901655            42081656        -   7180001        32\n1480               90520                92000              112000       -       20000      33\n55550             186400                241950              268650       -       26700      35\n10633                9740                20373               26118       -         5745     36\n9058893           , 1 458173            210893066            200919370        +   9973696        60\n18066645            38700255             257143000            253205000        +   3938000\n19140 060           45691840\n- 1073415            - 6991585","1526                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGesamtplan                                       Ausgaben                               Teil 1: Haushaltsübersicht\nPersonal-          Sächliche       Militärische     Schulden-\nausgaben          Verwaltungs-   Beschaffungen,       dienst\nEpl.          Bezeichnung                                            ausgaben       Anlagen usw.\n1.984              1984              1984           1984\n1 000 DM           1 000 DM         1000 DM         1 000 DM\n1                    2                               3                  4                 5               6\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ...................                  9207               4905                   -              -\n02   Deutscher Bundestag .........                  247 773              64816\n03   Bundesrat .....................                   6759               3166                   -              -\n04   Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ....................                  80975            321 454                   -              -\n05   Auswärtiges Amt ..............                 618284             144495                   -               -\n06   Bundesminister des Innern ....               1418501              508964                    -              -\n07   Bundesminister der Justiz .....                271 931             83380                   -               -\n08   Bundesminister der Finanzen ..               1860893              450506                   -               -\n09   Bundesminister für Wirtschaft                  305 591            146968                   -               -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ...                 255908             110 501                  -              73\n11   Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ................                 102 965             37854                   -               -\n12   Bundesminister für Verkehr ...               1110 784           1 481 254                  -               -\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ........                         412                  -                 -               -\n14   Bundesminister der Verteidigung             19 427 720          5 631 533       20639370                   -\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit .......                 596614              95670                   -               -\n19   Bundesverfassungsgericht ...                     10468               1723                  -               -\n20   Bundesrechnungshof ........                     35530                3758                  -               -\n23   Bundesminister für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit                  33916               14420                  -               -\n25   Bundesminister für\nRaumordnung, Bauwesen und\nStädtebau ....................                  64909              40987                   -               -\n27   Bundesminister für\ninnerdeutsche Beziehungen ..                    32333               10570                  -               -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie ..............                  56225               19 311                 -               -\n31   Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft .................                  24466                4496                  -               -\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . ,. . .\n·•         13316             353069                   -    28 742 075\n33   Versorgung ....... \" ..........              7 750694                    -                 -               -\n35   Verteidigungslasten im Zusam-\nmenhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte . . .        ~\n498663             457133                   -               -\n36   Zivile Verteidigung .............              119 729            221 469                  -               -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ..                 408500              84286                   -               -\nSumme Haushalt 1984 .......                 35363066           10296688         20639370        28 742148\nSumme Haushalt 1983 ..........              35371812           10085601         19 793 675      27204542\ngegenüber1983\n- mehr (+)/weniger(-) - .....             -       8746       +    211 087     +    845695     +   1537606","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                  1527\nTeil 1: Haushaltsübersicht                              Ausgaben                             Gesamtplan\nZuweisungen                                                         Summe Ausgaben\nund Zuschüsse        Ausgaben           Besondere\n(ohne             für           Finanzierungs-\nInvestitionen        ausgaben                                    gegenüber1983\nInvestitionen)                                                                         mehr(+)\nEpl.\n1984             1984                1984           1984              1983       weniger H\n1000 DM           1 000 DM            1 000 DM       1000 DM          1 000 DM      1 000 DM\n7                8                  9              10               11            12        13\n1450             1583                  -         17145             15 728 +         1417  01\n64615            13456                   -       390660            385187   +         5473  02\n186               276                 -         10387             10232  +          155  03\n55535              5023                  -       462987            443490   +       19497   04\n1478646              78333                   -      2319758          2 315233   +         4525  05\n1260080            376057                    -      3563602          3559759    +         3843  06\n8573             6616                  -       370500            366198   +         4302  07\n506691         1 031 328                   -      3849418          3653495    +     195923    08\n4042481           1128666                     -      5623706          4205467    +   1418239     09\n4.479048          1257524                 1380       6104434          5948822    +     155 612   10\n58214175           1 099388                    -     59454382        58887796     +     566586    11\n10 445 001       11614435                      -     24651474        24849 748    -     198274    12\n-             9500                  -           9912            12152  -         2240  13\n1 590265           557107                    -     47845995        46733857     +   1112138     14\n15 775 797           130 514                   -     16598595         17246449    -     647 854    15\n-               320                 -         12511             12310  +          201   19\n15             3760                  -         43063            ·42574  +          489  20\n1 004021         5364 769                    -      6417126          6267160    +     149966    23\n2 546141          2 649111                    -      5301148          4826296    +     474852    25\n448 531          103 770                   -       595204            458322   +     136 882   27\n4513577           2 526087           - 66380         7048820          6 918 832  +     129 988   30\n1240626          2 733 831                   -      4003419          4602759    -     599340    31\n360090         3250325                     -     32718875        30733270     +   1985605     32\n2 514 832                   -                 -     10265526         10 522 765  -     257 239   33\n271327           391 700                   -      1618823          1546923    +       71900   35\n87335          379857                    -       808390            796487   +       11903   36\n15861939             568415              114000      17037140         17 843689   -     806549    60\n126770977         35281751                  49000     257143000       253205000     +   3938000\n127 946 019        33311251             -507900\n-     1175 042     + 1970500              +556900","1528                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-        Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                      Für künftige\nEpl.            Bezeichnung                                 gung        1985         1986       1987       Folgejahre    Haushalts-\n1984                                                            jahre\n1000 DM     1000 DM     1000 DM     1000 DM      1000 DM        1000 DM\n2                                     3           4            5          6             7              8\n01   Bundespräsidialamt\n02   Deutscher Bundestag .......... .                         5175        5175\n03   Bundesrat ..................... .\n04   Bundeskanzleramt ............. .                        17250       17250\n05   Auswärtiges Amt ............... .                      528988      240181       139597      41983         42080         65147\n06   Bundesminister des Innern ...... .                     443413      205658        94441      51 514        33300          58500\n07   Bundesminister der Justiz ....... .                      2246         1782          232        232\n08   Bundesminister der Finanzen .... .                     185 705     143175        33530                                    9000\n09   Bundesminister für Wirtschaft .... .                 3219 702      857267       252 315    101235         49735      1959150\n10  Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ...... .                    973990      394300       244540     147 050       188100\n11  Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . .        459 290     363 890       38150       5850          1400          50000\n12  Bundesminister für Verkehr . . . . . . .             3 680 302   2 365 822      984540     325940          4000\n13  Bundesminster für das Post-\nund Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . .               5 300        4 500         800\n14  Bundesminister der Verteidigung . .                 16 562 543   7 178 710    4 784 365  2893 725      1 705 743\n15  Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit . . . . . . . . . .             592 750     217 550      265 500     54900         54500             300\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . .                        -           -           -\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . .               2 500            -           -                                   2500\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . .     4 073 980     54 7 405     445 795    300250        372 650     2 407 880\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau . . . . . . . .               1 500 040     253 410      445 394    318 991       482245                -\n27   Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    136 832     111 732       20 100      5000\n30   Bundesminster für Forschung\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . .    4 244 396   1 485 643    1 449 993    937060        356 700         15 000\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ............... .                     628725      308571       216 901     94251          9002\n32   Bundesschuldenverwaltung\n35   Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte ..................... .                    37800       28800         9000\n36   Zivile Verteidigung .............. .                   331 010     203852        86152       7002                4       34000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .... .                      66000       66000\nSumme                                               37 697 937  15 000 673    9 511 345  5284983       3299459       4 601 477","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                    1529\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1984      Betrag für 1983\n1\n-1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben ....................................... .          257143000            253205000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,\nZuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur\nDeckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen ...................................... .          223233000            211895000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,\nEinnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-\nmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo .............................. .       - 33910000          - 41310000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am\nKreditmarkt\n4.1   Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt                      (75 907 000)         (85 534 000)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken ......................... .           75907000             85534000\n4.102 zu besonderen Zwecken ......................... .\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ... .            43297000             45624000\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge\n4.4   Ausgaben für Marktpflege ........................ .\nSaldo ............................................ .      - 32610000          - 39910000\n5.    Nettoneuverschuldung aus Nettotilgung\nder Investitionshilfe-Abgabe .................... .       -   1000000         -    1000000\n6.    Nettoneuverschuldung insgesamt ............... .          - 33610000          - 409\"10000\n7.    Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..\n8.    Rücklagenbewegung ............................ .\n8.1   Entnahmen aus Rücklagen ....................... .\n8.2   Zuführungen an Rücklagen ...................... ..\n9.    Münzeinnahmen ................................. .               300000               400000\n10.    Finanzierungssaldo .............................. .       - 33910000          - 41 310000","1530                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1984      Betrag für 1983\n-1000 DM -\n1.    Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1   langfristig ........................................ .       (50 907000)           (58534000)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken                                        50907000              58534000\n1.102 zu besonderen Zwecken ......................... .\n1.2   kürzerfristig ...................................... .        25000000              27000000\nSumme 1 ........................................ .            75907000              85534000\n2.    Einnahmen aus der Investitionshilfe-Abgabe ... .                1 000000             1 000000\n3.    Krediteinnahmen insgesamt .................... .              76907000              86534000\n4.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n4.1   Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr\nals 4 Jahren ...................................... .        (17 354 000)          (13 049 000)\n4.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-\nsicherung ........................................ .\n4.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-\nspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-\nschatzanweisungen) .............................. .             5090000              4156000\n4.103 Bundesschatzbriefe .............................. .               662000             2250000\n4.104 Schuldbuchkredite ............................... .\n4.105 Schuldscheindarlehen ........................... .             10355000              6498000\n4.106 Kassenobligationen .............................. .\n4.107 Bundesobligationen .............................. .             1100000\n4.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ...................................... .               10000                 9000\n4.109 Ablösungsschuld ................................. .                58000                58000\n4.110 Altsparerentschädigung .......................... .\n4.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-\nabkommen) ...................................... .                                       2000\n4.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der\nEntschädigungsansprüche für Auslandsbands (Aus-\nlandsbands-Entschädigungsgesetz) ............... .\n4.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten ............................ .\n4.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforde-\nrungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistun-\ngen .............................................. .               79000                76000","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                   1531\n~etrag für 1984     Betrag für 1983\n-1000 DM-\n4.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren ......................................... .         (25943000)        · (32 575 000)\n4.201  Kassenobligationen .............................. .            2 676000              516000\n4.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ............... .              5445000             5159000\n4.203  Finanzierungsschätze des Bundes ................ .             2295000             3300000\n4.204  Schuldscheindarlehen ........................ : .. .          15527000            23600000\n4.3   'Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............. .\n4.4    Marktpflege ...................................... .\nSumme 4 ........................................ .            43297000            45624000\n5.    Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ............ .\n6.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ...... .                43297000            45624000\n7.     Saldo aus 3. und 6. (im Haushaltsplan veranschlagte\nNettoneuverschuldung) ........................... .           33610000            40910000\n8.     Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaf-\nten - einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-\nFonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ........... .\n9.    Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-\nschaften - einschließlich ERP-Sondervermögen\nund LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ...."]}