{"id":"bgbl1-1983-53-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":53,"date":"1983-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"1983-12-22T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1513\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                      Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1983                                                                                                                     Nr. 53\nTag                                                                              1n h a !t                                                                                        Seite\n22. 12. 83    Zweites Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordneten-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1 51 3\n1101-8, 111-6\n22. 12. 83    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanz-\ngerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1515\n340-4\n22. 12. 83    Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984 (Ha'-'shalts-\ngesetz 1984) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1516\n63-16. 621-1\n22. 12. 83    Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der\nFinanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitions-\nhilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1532\nneu: 221-2-2, neu: 63-18; 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 826-28, 86-7-1, 86-7-2, 86-7-4, 824-2, 8251-1,\n8251-2, 8252-1, 8250-1, 830-2, 810-1, 8052-1, 86-5, 811-1, 811-3, 822-4, 8230-15, 822-4-1, 800-19, 8231-16, 2126-9,\n8230-33, 53-2, 2170-1, 2162-1, 85-1, 221-2, 221-2-1, 2032-1, 2030-25, 1104-1, 53-4, 63-15-3, 2030-25, 54-4, 611-1-17,\n213-13\n22. 12. 83    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen-\nund Stahlindustrie (Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz - StahllnvZulÄG) . . . . . . . . . . . .                                                                    1570\n707-13\n22. 12.  83   Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des\nÜbereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und\nPflanzen in der Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1571\nneu: 791-2; 188-12\n16. 12. 83    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu\nden Bundesbesoldungsordnungen A und 8 - Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) . . . . . . . .                                                                             1575\n1104-5, 2032-1\nBerichtigung der Verordnung über den leistungsabhängigeh Teilerlaß von Ausbildungsförde-\nrungsdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1575\n2171-2-12\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1576\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 22. Dezember 1983\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                             2. In § 1 2 Abs. 2 wird die Zahl „4 500\" durch die Zahl\n,,4 700\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. § 30 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-\nglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordneten-                                                                                                        ,,§ 30\ngesetz - AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297),                                                                           Bericht und Beschlußfassung\ngeändert durch Gesetz vom 22. September 1980                                                                   über die Angemessenheit der Entschädigung\n(BGBI. 1 S. 1752), wird wie folgt geändert:\nDer Präsident erstattet dem Bundestag im Beneh-\nmen mit dem Ältestenrat jährlich bis zum 31. Mai\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                                                                        einen Bericht über die Angemessenheit der Entschä-\na) In Absatz 1 wird die Zahl „7 500\" durch die Zahl                                                  digung im Sinne des Artikels 48 Abs. 3 des Grundge-\n,,7 820\" ersetzt.                                                                                setzes und legt zugleich einen Vorschlag zur Anpas-\nsung der Entschädigung (§§ 11 und 12 Abs. 2) vor.\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „7 500\" durch die Zahl                                                  Der Bundestag berät und beschließt unter Berück-\n,,7 820\" und die Zahl „3 750\" durch die Zahl                                                     sichtigung dieses Vorschlages mit Wirkung vom\n,,3 91 0\" ersetzt.                                                                               1. Juli desselben Jahres.\"","1514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nArtikel 2                           2. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „ersten\" durch das Wort\nDas Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-            ,,zweiten\" ersetzt.\nglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundes-                                Artikel 3\nrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nEuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), geändert      Dritten Üb~rleitungsgesetzes auch im Land .Berlin.\ndurch Gesetz vom 22. September 1980 (BGBI. 1\nS. 1752), wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 4\nDieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft,\n1. In§ 9 wird die Zahl „7 500\" durch die Zahl „7 820\"      Artikel 1 Nr. 1 und 2 und Artikel 2 Nr. 1 treten mit\nersetzt.                                               Wirkung vom 1 . Juli 1983 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}