{"id":"bgbl1-1983-52-8","kind":"bgbl1","year":1983,"number":52,"date":"1983-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/52#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_52.pdf#page=19","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes","law_date":"1983-12-20T00:00:00Z","page":1499,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983                              1499\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen\nin der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes\nVom 20. Dezember 1983\nAuf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 5            Zeitablaufs ~ährend der Schutzfristen ( § 1 Abs. 2,\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                § 3 Abs. 1) oder während der Zeit, für die die aus der\nchung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet            Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ausge-\ndie Bundesregierung:                                             schiedene Frau bei Fortbestehen des Soldatenver-\nhältnisses Mutterschaftsurlaub hätte beanspruchen\nArtikel 1                               können, so erhält sie auf Antrag ein besonderes Mut-\nterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fort-\nDie Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in             bestehen des Soldatenverhältnisses Dienstbezüge\nder Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes vom\nzugestanden hätten (§ 3 a Abs. 6, § 4 Satz 1). Das\n22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 176), geändert durch Ver-\nbesondere Mutterschaftsgeld beträgt monatlich fünf-\nordnung vom 25. September 1979 (BGBI. 1 S. 1598),\nhundertundzehn Deutsche Mark. Das besondere\nwird wie folgt geändert:\nMutterschaftsgeld steht nicht zu, wenn und soweit\nfür denselben Zeitraum Dienstbezüge/Dienstzeitver-\n1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung und                sorgung, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld\ndie amtliche Abkürzung ,,(Mutterschutzverordnung für          gezahlt werden. Der aus der Laufbahn der Offiziere\nweibliche Sanitätsoffiziere - MuSchV SanOffz(w) -) \"          des Sanitätsdienstes ausgeschiedenen Frau werden\nangefügt.                                                     für die Zeit, für die sie bei Fortbestehen des Solda-\ntenverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätte bean-\n2. § 3 a wird wie folgt geändert:                                spruchen können, auf Antrag die Beiträge für ihre\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2              Krankenversicherung bis zu monatlich 82,50 DM\nangefügt:                                                  erstattet, wenn ihre Dienstbezüge (ohne die mit\nRücksicht auf den Familienstand gewährten\n„Voraussetzung dafür ist, daß in den letzten zwölf         Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor\nMonaten vor der Entbindung für mindestens neun             Beginn des Mutterschaftsurlaubs die Versicherungs-\nMonate, bei Frühgeburten für mindestens sieben             pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversiche-\nMonate, ein Soldaten-, Beamten-:, Arbeits- oder            rung nicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn\nAusbildungsverhältnis oder ein Anspruch auf                der aus der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdien-\nArbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-            stes ausgeschiedenen Frau nach Satz 3 kein beson-\nhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz                 deres Mutterschaftsgeld zusteht oder wenn sie\nbestanden hat.\"                                            selbst oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                            einen Anspruch auf Beihilfe hat.\"\n,,(6) Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs wer-\nden die um die gesetzlichen Abzüge verminderten                                  Artikel 2\nDienstbezüge bis zu einem Höchstbetrag von\nmonatlich fünfhundertundzehn Deutsche Mark als           Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-\nMutterschaftsgeld weitergewährt.''                     laut der Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitäts-\noffiziere in der vom 1. Januar 19ß4 an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n3. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt:\n,,§ 3 b\nArtikel 3\nEndet ein Soldatenverhältnis, das zu Beginn der\nSchutzfrist des § 1 Abs. 2 bestanden hat, wegen              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.\nBonn, den 20. Dt::zember 1983\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}