{"id":"bgbl1-1983-52-7","kind":"bgbl1","year":1983,"number":52,"date":"1983-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/52#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_52.pdf#page=15","order":7,"title":"Neufassung der Mutterschutzverordnung","law_date":"1983-12-20T00:00:00Z","page":1495,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983    1495\nBekanntmachung\nder Neufassung der Mutterschutzverordnung\nVom 20. Dezember 1983\nAuf Grund des Artikels 3 der Sechsten Verordnung\nzur Änderung der Mutterschutzverordnung vom 20. De-\nzember 1983 (BGBI. 1 S. 1494) wird nachstehend der\nWortlaut der Mutterschutzverordnung in der ab\n1. Januar 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 22. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 106),\n2. die am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Verordnung\nvom 27. Juni 1979 (BGBI. 1S. 835),\n3. die am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Verordnung\nvom 18. September 1980 (BGBI. 1S. 1737),\n4. die teils am 1. Januar 1983, teils am 1. März 1983 in\nKraft getretene Verordnung vom 15. Dezember 1982\n(BGBI. 1 S. 1791 ) und\n5. die am 1. Januar 1984 in Kraft tretende eingangs\ngenannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes§ 80 Nr. 1 in Verbindung mit§ 89 Abs. 2 Satz 1 des\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 1).\nBonn, den 20. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Innern\nDr.Zimmermann","1496                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen\n(Mutterschutzverordnung - MuSchV)\n§ 1                                                            §3\n(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft          ( 1 ) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung\nnicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeug-        ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;\nnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei            diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlings-\nFortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.                   geburten auf zwölf Wochen.\n(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung            (2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der\ndarf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn,      Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienst-\ndaß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit          fähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit\nerklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.     übersteigenden Dienst herangezogen werden.\n(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den\n§ 2\nin § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten\n( 1 ) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beam-       Arbeiten herangezogen werden.\ntin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht\nmit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädli-\nchen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stof-                                       §4\nfen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von           Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3\nHitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm      wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge\nausgesetzt ist.                                             nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienstversäumnis\nwährend der Stillzeit ( § 7).\n(2) Dies gilt besonders\n1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr\nals 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr                                    § 4a\nals 1O kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von          (1) Einer Beamtin ist im Anschluß an die Schutzfrist\nHand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen       des § 3 Abs. 1 auf Antrag Mutterschaftsurlaub bis zu\ngrößere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von         dem Tag zu gewähren, an dem das Kind sechs Monate\nHand gehoben, bewegt oder befördert werden, so           alt wird. Voraussetzung dafür ist, daß in den letzten\ndarf die körperliche Beanspruchung der werdenden         zwölf Monaten vor der Entbindung für mindestens neun\nMutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;   Monate, bei Frühgeburten für mindestens sieben\n2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß,            Monate, ein Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsver-\nsoweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften       hältnis oder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeits-\nMonats der Schwangerschaft täglich vier Stunden          losenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsför-\nüberschreitet;                                          derungsgesetz bestanden hat oder unverschuldete\nWartezeiten zwischen der Beendigung des Vorberei-\n3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich         tungsdienstes und der Ernennung zur Beamtin auf\nstrecken oder beugen oder bei denen sie dauernd         Probe vorgelegen haben.\nhocken oder sich gebückt halten muß;\n(2) Die Beamtin muß den Mutterschaftsurlaub späte-\n4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller\nstens vier Wochen vor Ablauf der Schutzfrist des § 3\nArt mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von         Abs. 1 beantragen. _\nsolchen mit Fußantrieb;\n5. für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im Sinne           (3) Kann die Beamtin aus einem von ihr nicht zu ver-\nder Vorschriften über die Ausdehnung der Unfallver-      tretenden Grund den Mutterschaftsurlaub nicht recht-\nsicherung auf Berufskrankheiten entstehen können,       zeitig beantragen oder antreten, so kann sie dies inner-\nsofern die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft bei     halb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.\ndiesen Arbeiten in besonderem Maße der Gefahr                (4) Stirbt das Kind während des Mutterschaftsur-\neiner Berufserkrankung ausgesetzt ist;                   laubs, so endet dieser abweichend von Absatz 1 drei\n6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf     Wochen nach dem Tod des Kindes, spätestens an dem\ndes dritten Monats der Schwangerschaft;                  Tag, an dem das Kind sechs Monate alt geworden wäre.\nHat der Dienstherr für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs\n7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,        eine Ersatzkraft eingestellt und ist das Beschäftigungs-\nes sei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeits-     verhältnis mit dieser Ersatzkraft über die drei Wochen\ntempo nach Feststellung der obersten Dienstbe-           des Satzes 1 hinaus vereinbart, endet der Mutter-\nhörde eine Beeinträchtigung der Gesundheit der           schaftsurlaub mit der Auflösung dieses Beschäfti-\nBeamtin oder des Kindes nicht befürchten lassen;         gungsverhältnisses, spätestens an dem Tag, an dem\n8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,      das Kind sechs Monate alt geworden wäre. Die Sätze 1\ninsbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen,     und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind während der\nausgesetzt ist.                                          in Absatz 2 genannten Frist von vier Wochen stirbt.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983                               1497\n(5) Mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten kann der          (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen\nMutterschaftsurlaub vorzeitig beendet werden.              1 und 2 trägt die Dienstbehörde.\n(6) Während des Mutterschaftsurlaubs darf die\nBeamtin keine Erwerbstätigkeit leisten.                                                 §7\n( 1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber\n(7) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-\nzweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich\ndermonat, für den die Beamtin Mutterschaftsurlaub\neine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizu-\nnimmt, um ein Zwölftel gekürzt.\ngeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von\n(8) Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs werden die    mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine\num die gesetzlichen Abzüge verminderten Dienstbe-          Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der\nzüge und Anwärterbezüge bis zu einem Höchstbetrag          Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhan-\nvon monatlich 510 Deutsche Mark als Mutterschafts-         den ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten\ngeld weitergewährt.                                        gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammen-\nhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von\n(9) Der Beamtin werden für die Zeit des Mutter-\nmindestens zwei Stunden unterbrochen wird.\nschaftsurlaubs die Beiträge für ihre Krankenversiche-\nrung bis zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn         (2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet\nihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit        und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\nRücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge         ten festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.\nund ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn des\nMutterschaftsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze in        (3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestim-\nder gesetzlichen Krankenversicherung nicht über-           mungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten\nschritten haben.                                           treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen\nvorschreiben.\n(10) Die Beamtin mit dienstlichem Wohnsitz im Aus-\nland erhält Mietzuschuß nach § 57 des Bundesbesol-\n§8\ndungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Berechnung\ndes Vomhundertsatzes nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des              ( 1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie\nBundesbesoldungsgesetzes die Dienstbezüge (Mutter-         stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in\nschaftsgeld) nach Absatz 8 zugrunde zu legen sind.        der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht\nDies gilt nicht, wenn für die Zeit des Mutterschaftsur~   an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herange-\nlaubs dem Ehemann der Beamtin Mieterstattung (§ 58        zogen werden.\ndes Bundesbesoldungsgesetzes) für denselben Wohn-\nraum zusteht. Für Kinder, für die der Beamtin Auslands-       (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede\nkinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 des Bundesbesol-           Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich\ndungsgesetzes zustehen würde, erhält sie für die Zeit      oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus gelei-\ndes Mutterschaftsurlaubs Kinderzuschlag in Höhe des        stet wird.\nKindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz.                  (3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während\nihrer Schwangerschaft und solange sie stillen, abwei-\nchend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäf-\n§5                             tigt werden, wenn ihnen in jeder Woche eirmal eine\nWird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft         ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden\noder solange sie stillt, mit Arbeiten beschäftigt, bei     im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.\ndenen sie ständig stehen oder gehen muß, ist für sie\neine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzu-             (4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten\nstellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie  Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften\nständig sitzen muß, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unter-   zulassen.\nbrechungen ihres Dienstes zu geben.\n§9\n(1) Eine Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärter-\n§6                              bezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand\n(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand         gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädi-\nbekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mittei-    gung) die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzli-\nlen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung          chen Krankenversicherung nicht überschreitet, erhält\nangeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll          nach der Entbindung einen Pauschbetrag von 100 Deut-\nsie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme             sche Mark, wenn sie nachweislich die zur ausreichen-\nvorlegen.                                                  den und zweckmäßigen ärztlichen Betreuung während\nder Schwangerschaft und nach ihrer Entbindung gehö-\n(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten   renden Untersuchungen in Anspruch genommen hat.\nZeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des         Der Anspruch auf den Pauschbetrag bleibt unberührt,\nDienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder           wenn Untersuchungen aus einem von der Beamtin nicht\neiner Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mut-        zu vertretenden Grund nicht durchgeführt wurden.\nmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der\nArzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Ent-              (2) Der Pauschbetrag ist von der Kasse zu zahlen, die\nbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist ent- in dem in Betracht kommenden Zeitraum die Dienst-\nsprechend.                                                 bezüge oder Anwärterbezüge zahlt.","1498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(3) Steht einer Beamtin ein Pauschbetrag nach § 198     Beamtenverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätte bean-\nder Reichsversicherungsordnung zu, so wird kein            spruchen können, so erhält die frühere Beamtin auf\nPauschbetrag nach Absatz 1 gewährt. Das gilt auch,         Antrag ein besonderes Mutterschaftsgeld für den Zeit-\nwenn für eine Beamtin ein Pauschbetrag als Familien-       raum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhält-\nhilfe nach § 205 a der Reichsversicherungsordnung          nisses Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nach § 4\nzusteht.                                                   oder§ 4 a Abs. 8 zugestanden hätten. Das besondere\nMutterschaftsgeld beträgt mönatlich 51 0 Deutsche\n§10                             Mark, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des\nBeamtenverhältnisses zustehenden Dienstbezüge oder\n(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von\nAnwärterbezüge.\nvier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung\neiner Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren          (2) Das besondere Mutterschaftsgeld nach Absatz 1\nWillen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienst-        steht nicht zu, wenn und soweit für denselben Zeitraum\nvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung       Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Arbeitseinkommen\nbekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Ent-       oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden.\nlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem\nDienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Ent-          (3) Der früheren Beamtin werden für die Zeit, für die\nbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung        sie bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Mutter-\nmitgeteilt wird. Während des Mutterschaftsurlaubs und      schaftsurlaub hätte beanspruchen können, auf Antrag\nbis zum Ablauf von zwei Monaten nach Beendigung des        die Beiträge für ihre Krankenversicherung bis zu monat-\nMutterschaftsurlaubs darf die Entlassung einer Beamtin     lich 82,50 Deutsche Mark erstattet, wenn ihre Dienstbe-\nauf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht       züge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf\nausgesprochen werden.                                      den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Auf-\nwandsentschädigung) vor Beginn des Mutterschaftsur-\n(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbe-     laubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzli-\nhörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des           chen Krankenversicherung nicht überschritten haben.\nAbsatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein           Dies gilt nicht, wenn der früheren Beamtin nach\nSachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebens-      Absatz 2 kein besonderes Mutterschaftsgeld zusteht\nzeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus      oder wenn sie selbst oder ein anderer Beihilfeberechtig-\ndem Dienst zu entfernen wäre.                              ter für sie einen Anspruch auf Beihilfe hat.\n(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nbleiben unberührt.                                                                     § 11\nIn jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei\n§ 10a                           Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verord-\n(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf   nung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.\nZeit, das zu Beginn der Schutzfrist des § 1 Abs. 2\nbestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung kraft                                        §12\nGesetzes, Rechtsverordnung oder allgemeiner Verwal-\ntungsvorschrift oder wegen Zeitablaufs während der            Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nSchutzfristen (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 ) oder während der  bindung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt\nZeit, für die die frühere Beamtin bei Fortbestehen des    diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin."]}