{"id":"bgbl1-1983-52-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":52,"date":"1983-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_52.pdf#page=11","order":4,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (24. ÄndVFO)","law_date":"1983-12-19T00:00:00Z","page":1491,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983                     1491\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (24. ÄndVFO)\nVom 19. Dezember 1983\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil HI, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nverordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 21. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 713), wird wie folgt geändert:\n1. In § 58 Abs. 2 werden die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) wie folgt\ngeändert:\na) In der Übergangsvorschrift 2 wird die Angabe „31. Dezember 1983\" durch die Angabe „31. Dezember 1984\"\nersetzt.\nb) Die Übergangsvorschrift 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. Ist nach den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Gebührenbestimmungen die neue gebührenpflichtige\nLeitungslänge bei bestehenden Ausnahmeleitungen größer als die bisherige gebührenpflichtige Lei-\ntungslänge, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1987 der Gebührenberech-\nnunQ eine verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt.\na) Die verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach\nfolgender Formel berechnet:\nLv = Lb + FL X (Ln - Lb).\nHierbei bedeutet:\nL.., = verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge\nLb = bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge\nLn = neue gebührenpflichtige Leitungslänge\nFL = Faktor. Er beträgt für die Zeit\nvom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0, 19,\nvom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 0,41 und\nvom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 0,73.\nb) Die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a errechneten Leitungslängen werden auf volle 100 Meter\naufgerundet.\nc) Die in den Übergangsvorschriften 3 Buchstabe a und b getroffenen Regelungen sind auch auf alle\nAusnahmeleitungen anzuwenden, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 31. Dezember 1984\ngestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist. Dies gilt auch für Anträge auf\nÄnderung gemäß§ 17 Abs. 9.\"\n2. In der Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird in Abschnitt -4.1. Leitungsgebühren- in der Spalte\n,Gegenstand' die Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 4 wie folgt gefaßt:\n„1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt\n1. bei Regelleitungen die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung,\n2. bei Ausnahmeleitungen mit Endpunkten in benachbarten Ortsnetzbereichen die Entfernung zwischen\nden Endpunkten der Leitung; es werden bei der Gebührenberechnung jedoch mindestens 500 m gebüh-\nrenpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt,\n3. bei Ausnahmeleitungen mit Endpunkten in nicht benachbarten Ortsnetzbereichen die Entfernung zwi-\nschen den Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte der Leitung liegen; § 33 Abs. 1 der Fernmelde-\nordnung ist anzuwenden.\"","1492                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst\nIn den als Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388) verkündeten Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 29. November 1982 (BGBI. 1 S. 1583) geändert worden sind, wird in Abschnitt\n-1.2. Leitungsgebühren für Telexnebenanschlüsse-- in der Spalte ,Gegenstand' die Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 7 wie\nfolgt gefaßt:\n„2. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt\n2.1. bei Telexregelnebenanschlußleitungen die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung,\n2.2. bei Telexausnahmenebenanschlußleitungen mit Endpunkten in benachbarten Fernsprechortsnetzbereichen\ndie Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung; es werden bei der Gebührenberechnung jedoch mindestens\n500 m gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt,\n2.3. bei Telexausnahmenebenanschlußleitungen mit Endpunkten in nicht benachbarten Fernsprechortsnetzberei-\nchen die Entfernung zwischen den Fernsprechortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte der Leitung liegen;\n§ 33 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ist sinngemäß anzuwenden.\"\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.\nBon~den 1RDezember1983\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}