{"id":"bgbl1-1983-52-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":52,"date":"1983-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/52#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_52.pdf#page=7","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker","law_date":"1983-12-19T00:00:00Z","page":1487,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983                            1487\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker\nVom 19. Dezember 1983\nAuf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung                  b) Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonne-\nvom 5. Juni 1968 (BGBI. I S. 601 ), der durch Artikel 4 des           nen Zahlen wird durch sieben geteilt.\nGesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. I S. 1581) geän-\ndert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates                 (4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und die\nverordnet:                                                       Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wer-\nden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma\nArtikel 1                                errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den\nZeugnissen gemäß den Anlagen 6 und 7 anzugeben.\nÄnderung der Approbationsordnung für Apotheker\nDie Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie\nDie Approbationsordnung für Apotheker vom\ndie Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung wer-\n23. August 1971 (BGBI. 1 S. 1377), zuletzt geändert\nden wie folgt bewertet:\ndurch die Verordnung vom 13. Juni 1983 (BGBI. 1\nS. 706), wird wie folgt geändert:                               ,,sehr gut''            bei einem     Zahlenwert    bis\n1,49,\n1. Nach § 7 ~ird folgender§ 7 a eingefügt:\n,,gut\"                  bei einem Zahlenwert von\n,,§ 7 a                                                     1,50 bis 2,49,\nBewertung der Prüfungsleistungen\n,,befriedigend\"         bei einem Zahlenwert von\n(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings                                 2,50 bis 3,49,\nsind folgende Noten zu verwenden:\n,,ausreichend''         bei einem Zahlenwert von\n,,sehr gut\" (1)       = eine hervorragende Leistung,\n3,50 bis 4,00.\"\n„gut\" (2)             = eine Leistung, die erheblich\nüber den durchschnittlichen       2. In § 8 wird folgender neuer Absatz 4 a eingefügt:\nAnforderungen liegt,\n,,(4 a) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung\n„befriedigend\" (3)    = eine   Leistung, die in jeder         sind wie folgt zu bewerten:\nHinsicht durchschnittlichen\nAnforderungen gerecht wird,          Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung\n„ausreichend\" (4)     = eine Leistung, die trotz ihrer       nach § 8 Abs. 4 erforderliche Mindestzahl zutreffend\nMängel noch den Anforderun-          beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die\ngen genügt,                          Note\n„nicht                                                       ,,sehr gut\",            wenn er mindestens 75 vom\nausreichend\" (5)      = eine Leistung, die wegen                                     Hundert,\nerheblicher     Mängel       den\nAnforderungen nicht mehr             ,,gut\",                 wenn er mindestens 50, aber\ngenügt.                                                      weniger als 75 vom Hundert,\n(2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet           ,,befriedigend'',       wenn er mindestens 25, aber\nsich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prü-                                   weniger als 50 vom Hundert,\nfungsfächer.\n,,ausreichend'',        wenn er die Mindestzahl, aber\n(3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prü-                                   weniger als 25 vom Hundert\nfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlen-\nwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4               der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutref-\nSatz 1 ) des Ersten, Zweiten und Dritten Prüfungsab-         fend beantwortet hat. Hat der Prüfling die für das\nschnitts eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote           Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl\nfür die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermit-        zutreffend beantworteter Fragen nicht erreicht, lautet\ntelt:                                                        die Note „nicht ausreichend\".\na) Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt\nwird mit zwei,                                        3. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\ndie Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt\n,,(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird\nmit drei und\ndurch das Landesprüfungsamt festgestellt und dem\ndie Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt          Prüfling unverzüglich mitgeteilt. Dabei sind die Note\nmit zwei                                                 für den Prüfungsabschnitt und die Noten für die ein-\nvervielfältigt.                                          zelnen Fächer, die Zahl der vom Prüfling in den ein-","1488                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeinen Fächern zutreffend beantworteten Fragen                                 7. In § 17 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nsowie die durchschnittliche Prüfungsleistung anzu-\ngeben.\"                                                                            „In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nzur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen\nKenntnisse hat.\"\n4. § 9 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,(8) Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind\nnach Maßgabe des § 7 a Abs. 1 zu bewerten. Eine                                8. § 20 wird wie folgt geändert:\nmündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling                                 a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nmindestens die Note „ausreichend\" erhalten hat.\nDem Prüfling sind am Prüfungstag die Noten für die                                       ,,(3) Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im\neinzelnen Prüfungsfächer bekanntzugeben.\"                                              Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist\nbei der Bildung der Note des betreffenden Prü-\n5. In § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                               fungsabschnitts die Note der anerkannten Prü-\nfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung\n,,(4) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt\nwerden.\"                                                                               einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach\nAbsatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsab-\nschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeu-\n6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                     tischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung\n,,(1) Nach dem Bestehen des Ersten, Zweiten und                                      von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeug-\nDritten Prüfungsabschnitts erteilt das Landesprü-                                      nissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis\nfungsamt jeweils ein Zeugnis nach dem Muster der                                       der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anla-\nAnlage 6, nach dem Bestehen des Dritten Prüfungs-                                      gen 6 und 7 zu vermerken.\"\nabschnitts zusätzlich ein Zeugnis nach dem Muster\nder Anlage 7.\"                                                                     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n9. Die Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 5\n(zu § 9 Abs. 6)\nNiederschrift\nüber die mündliche Prüfung im Zweiten/Dritten *) Prüfungsabschnitt in dem Fach\nHerr/Frau ................................................................ , geboren am ............................................. .\nin .................................. , ist am ................................. in ............................................ geprüft\nworden.\nGegenstand der Prüfung ............................................................................................................ .\nBemerkungen **)\nDer Prüfling hat die mündliche Prüfung mit der Note\nbestanden/nicht bestanden.*)\n.............................. ,den ............................. .\n(Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\n(Unterschrift der Mitglieder)\n(Unterschrift des Protokollführers)\n*) Nichtzutreffendes streichen.\n**) Hier ist auch zu vermerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich handelt oder gegebenenfalls aus welchen Gründen die\nPrüfung nicht bestanden worden ist.\"","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983                                                                                                                       1489\n1 0. Die Anlage 6 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 6\n(zu § 14 Abs. 1 erster Halbsatz)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis\nüber den Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung\nHerr/Frau ................................................................. geboren am ............................................. .\nin .................................. , hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den\nErsten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apo-\ntheker mit der Note .............................. (.............................. ) bestanden.\n(Zahlenwert)\nSiegel der                                                                                     .............................. ,den ............................. .\nausstellenden Behörde\n(Unterschrift)\n*) Nichtzutreffendes streichen.\"\n11. Die Anlage 7 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 7\n(zu § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis\nüber die Pharmazeutische Prüfung\nHerrn/Frau                                                                                               geboren am ............................................. .\nin ........................................ , hat\ndie Pharmazeutische Prüfung\nmit der Gesamtnote                                                                               (   ...........................                     )\n(Zahlenwert)\nbestanden.\nSiegel der                                                                                     .............................. ,den ............................. .\nausstellenden Behörde\n(Unterschrift)\"","1490                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 17 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBI. 1\nS. 601) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.\n(2) § 7 a Abs. 3 ist erstmals auf Studierende anzuwenden, deren Prüfungs-\nleistungen in allen drei Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung nach Maß-\ngabe dieser Verordnung bewertet worden sind.\n(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Wiederholung von\nPrüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden wur-\nden, sofern die letzte Wiederholungsprüfung bis zum 31. Dezember 1984\nabgeschlossen ist.\nBonn,den 19.Dezember1983\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}