{"id":"bgbl1-1983-52-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":52,"date":"1983-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_52.pdf#page=2","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"1983-12-19T00:00:00Z","page":1482,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nVom 19. Dezember 1983\nAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der                   fend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977                      lautet die Note\n(BGBI. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates                ,,sehr gut\",           wenn er mindestens 75 vom\nverordnet:                                                                                  Hundert,\nArtikel 1                                ,,gut\",                wenn er mindestens 50, aber\nweniger als 75 vom Hundert,\nDie Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1 S. 425,                    ,,befriedigend\",       wenn er mindestens 25, aber\n609), geändert durch die Dritte Verordnung zur Ände-                                        weniger als 50 vom Hundert,\nrung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Juli                  ,,ausreichend'',       wenn er keine oder weniger\n1981 (BGBI. 1S. 660), wird wie folgt geändert:                                              als 25 vom Hundert\nder darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen\n1 . Dem § 13 werden folgende neue Absätze 3 und 4\nzutreffend beantwortet hat.\nangefügt:\nHat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung\n,,(3) Für die Bewertung der Leistungen sind fol-\nerforderliche Mindestzahl zutreffend beantworte-\ngende Prüfungsnoten zu verwenden:\nter Fragen nicht erreicht, so lautet die Note „nicht\n,,sehr gut\" (1)         = eine hervorragende Leistung,           ausreichend\".\"\n„gut\" (2)               = eine Leistung, die erheblich       b) Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:\nüber den durchschnittlichen\nAnforderungen liegt,                   aa) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:\n„befriedigend\" (3)      = eine Leistung, die in jeder                  ,, 1. die Prüfungsnote,\".\nHinsicht durchschnittlichen            bb) Die bisherigen Nummern 1, 2 und 3 werden\nAnforderungen gerecht wird,                  Nummern 2, 3 und 4.\n„ausreichend\" (4)       = eine Leistung, die trotz ihrer\nMängel noch den Anforderun-     3. § 1 5 wird wie folgt geändert:\ngen genügt,                        a) Absatz 8 erhält folgende Fassung:\n„nicht                                                             ,,(8) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung\nausreichend\" (5)        = eine Leistung, die wegen               sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 zu bewerten.\nerheblicher    Mängel     den          Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der\nAnforderungen nicht mehr               Prüfling mindestens die Note „ausreichend\"\ngenügt.                                erhalten hat.''\n(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksich-      b) In Absatz 10 Satz 3 werden nach dem Wort „ob\"'\ntigung der Noten für den Ersten, Zweiten und Dritten             die Worte „und mit welcher Note\" eingefügt.\nAbschnitt eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 34\nAbs. 1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet,    4. In § 20 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nwenn eine außerhalb des Geltungsbereichs der Ver-\nordnung abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster oder          „Eine bestandene Prüfung oder ein bestandener\nZweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerech-           Prüfungsabschnitt kann nicht wiederholt werden.\"\nnet worden ist. Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis\nüber die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der            5. § 34 erhält folgende Fassung:\nAnlage 20 zu dieser Verordnung zu vermerken.\"                                           ,,§ 34\nGesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt die Gesamt-\na) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:               note für die Ärztliche Prüfung wie folgt:\n,,(6) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung      Die Note für den Ersten Abschnitt wird mit vier, die\nsind wie folgt zu bewerten:                             Note für den Zweiten Abschnitt mit neun, die Note für\nHat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung       den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts mit zwei\nnach § 14 Abs. 5 erforderliche Mindestzahl zutref-      und die Note für den mündlichen Teil des Dritten","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983                           1483\nAbschnitts mit fünf vervielfältigt. Die Summe der so                            Artikel 2\ngewonnenen Zahlen wird durch zwanzig geteilt. Die\n(1) § 13 Abs. 4 Satz 1 ist erstmals auf Studierende\nGesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem\nanzuwenden, deren Prüfungsleistungen in allen drei\nKomma errechnet. Die Gesamtnote lautet\nAbschnitten der Ärztlichen Prüfung nach Maßgabe\n„sehr gut\"            bei einem Zahlenwert bis         dieser Verordnung bewertet worden sind.\n1,49,\n(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die\n„gut\"                  bei einem Zahlenwert von         Wiederholungen von Prüfungen oder Prüfungsabschnit-\n1,50 bis 2,49,                   ten, die vor ihrem Inkrafttreten nicht bestanden wurden,\n,,befriedigend''       bei einem Zahlenwert von         sofern die letzte Wiederholungsprüfung bis zum\n2,50 bis 3,49,                   31 . Dezember 1984 abgeschlossen ist.\n,,ausreichend''        bei einem Zahlenwert von\n3,50 bis 4,00.                                           Artikel 3\n(2) Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 erteilt.\"     tungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 der Bundesärzte-\nordnung auch im Land Berlin.\n6. Die Anlagen 8, 11, 14, 17 und 20 erhalten die in den\nAnlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung vorgesehene                                Artikel 4\nFassung.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.\nBonn,den 19.Dezember1983\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","1484                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 1\nAnlage 8\n(zu§ 15 Abs. 9)\nNiederschrift\nüber den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin ....................................................................................................... .\ngeboren am ............................................................... in\nist am ....................................................................... in\ngeprüft worden.\nEr/Sie hat die Note ,, .............................. \" erhalten und damit die mündliche Prüfung bestanden/nicht bestan-\nden.\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzender ............................................................................................................................ .\nAls weitere Mitglieder ...................................................................................................................... .\nGegenstand der Prüfung: ................................................................................................................. .\nSonstige Bemerkungen:*) ....................................... ;s·········································································\n................................ ,den ............................. .\n(Unterschriften der weiteren Mitglieder                                                                                  (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nder Prüfungskommission)\n*) Hier ist auch zu bemerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich gehandelt hat oder gegebenenfalls aus welchen Gründen die Prüfung\nnicht bestanden ist.\nAnlage 2\nAnlage 11\n(zu§ 24)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis über die Ärztliche Vorprüfung\nDer/Die Studierende der Medizin ....................................................................................................... .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .............................................................. .\nhat am ...................................................................... in .............................................................. .\ndie Ärztliche Vorprüfung mit der Note .............................. bestanden.\nSiegel\n................................. ,den ............................ .\n(Unterschrift)","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983                                                                                               1485\nAnlage 3\nAnlage 14\n(zu § 27)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin ....................................................................................................... •\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .............................................................. .\nhat am ...................................................................... in .............................................................. .\nden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note .............................. bestanden.\nSiegel\n................................ ,den .................. ,,.......... .\n(Unterschrift)\nAnlage 4\nAnlage 17\n(zu§ 30)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende ....................................................................................................................... .\ngeboren am ............................................................... in .............................................................. .\nhat am ...................................................................... in .............................................................. .\nden Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note .............................. bestanden.\nSiegel\n................................ ,den ............................. .\n(Unterschrift)","1486                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil                                                 1\nAnlage 5\nAnlage 20\n(zu § 34 Abs. 2)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis über die Ärztliche Prüfung\nHerr/Frau\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .............................................................. .\nhat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nam ........................................................................... in .............................................................. .\nmit der Note .............................. und den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nam ........................................................................... in .............................................................. .\nmit der Note .............................. bestanden.\nUnter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat\ner/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote .............................. (. ............................. )\n(Zahlenwert)\nam .............................. bestanden.*)\nSiegel\n................................ ,den ............................. .\n(Unterschrift)\n*) Wird gemäß§ 34 Abs. 1 Satz 2oder Artikel 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBl.I S. 1482)\neine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: ,.Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung bestanden.\""]}