{"id":"bgbl1-1983-52-11","kind":"bgbl1","year":1983,"number":52,"date":"1983-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/52#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-52-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_52.pdf#page=22","order":11,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin","law_date":"1983-12-20T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":22,"num_pages":7,"content":["1502                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin\nVom 20. Dezember 1983\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-      3. Verbindungsaufgaben zwischen DV-Bereich und\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt          Anwendern.\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö-        (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für          kannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsinformati-\nBerufsbildung gemäß § 1 9 Nr. 1 des Berufsbildungsför-     ker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin.\nderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft verordnet:                                                                 §2\n§ 1                                           Zulassungsvoraussetzungen\nZiel der Prüfung                         (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nund Bezeichnung des Abschlusses                  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und           anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum          oder einem nach Bundes- oder Landesrecht aner-\nWirtschaftsinformatiker/zur Wirtschaftsinformatikerin           kannten Beruf der Verwaltung und eine mindestens\nerworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prü-          dreijährige Berufspraxis im kaufmännischen, verwal-\nfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.                         tenden oder datenverarbeitenden Bereich oder\n2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis im kauf-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-\nmännischen, verwaltenden oder datenverarbeiten-\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-\nden Bereich\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines\nWirtschaftsinformatikers wahrzunehmen:                      nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufspraxis im\nkaufmännischen oder verwaltenden Bereich muß min-\n1. Analyse und Überarbeitung von Organisationskon-\ndestens ein Jahr in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der\nzepten sowie Entwicklung und Einführung von\nberuflichen Fortbildung zum Wirtschaftsinformatiker\nAnwendersoftware in der Datenverarbeitungs(DV)-         dienlich sind.\nAnwendungsorganisation in vorwiegend betriebs-\nwirtschaftlich orientierten Aufgabenbereichen,             (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\n2. Entwurf, Erstellung und Pflege komplexer Pro-            zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\ngramme für DV-Anwendungen in vorwiegend                 oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt~\nbetriebswirtschaftlich orientierten Aufgabenberei-      nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die\nchen,                                                   die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983                           1503\n§3                                 (2) Im Prüfungsfach „Allgemeine Betriebswirtschafts-\nlehre\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nGliederung und Inhalt der Prüfung\nmit den wesentlichen betriebswirtschaftlichen Grund-\n(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile: begriffen vertraut ist, betriebswirtschaftliche Zusam-\n1 . Betriebswirtschaft,                                     menhänge erkennen kann und fähig. ist, das· betriebs-\nwirtschaftliche Grundwissen im Rahmen anwendungs-\n2. Datenverarbeitung,                                       bezogener Aufgabenerfüllung einzusetzen. In diesem\n3. Ergänzungsfächer.                                        Rahmen können geprüft werden:\nAußerdem wird eine fächerübergreifende Fallstudie             1. Betrieb und Unternehmen als Objekt der Betriebs-\nnach Maßgabe des Absatzes 4 durchgeführt.                         wirtschaftslehre,\n2. Arten und Gliederung der Betriebe (Betriebstypolo-\n(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist unbeschadet          gie),\ndes § 7 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der\nAbsätze 3, 5 und 6 sowie der §§ 4 bis 6 durchzuführen.        3. Unternehmenszusammenschlüsse,\nBei der Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 bestimmt der           4. betriebliche Produktionsfaktoren,\nPrüfungsteilnehmer, in welchem der dort genannten             5. Grundbegriffe der Investition und Finanzierung,\nFächer er geprüft werden will.\n6. Phasen betrieblicher Planung im Prozeß wirtschaft-\n(3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach          licher Zielerreichung,\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Als          7. Investitionsplanung und Investitionsrechnung,\nBearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer für\nden in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsteil je Prü-          8. Finanzplanung und Ermittlung des Kapitalbedarfs,\nfungsfach 90 Minuten, für den in Absatz 1 Nr. 2 genann-           Finanzierungsgrundsätze, Finanzierungsformen,\nten Prüfungsteil je Prüfungsfach 300 Minuten und für          9. Aufgaben der Beschaffung,\nden in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsteil je Prü-\n10. Bedarfs- und Beschaffungsplanung,\nfungsfach 90 Minuten zur Verfügung. Wird die schrift-\nliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die         11 . Lagerhaltung und Lagerwirtschaft,\nDauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden. Die          12. Planung und Steuerung der Leistungserstellung\nPrüfung in den einzelnen Prüfungsteilen hat die jeweili-          (Fertigung),\ngen Prüfungsfächer gleichgewichtig zu berücksichti-\ngen.                                                         13. Grundlagen der Absatzwirtschaft,\n14. Absatzmarktforschung,\n(4) In der fächerübergreifenden Fallstudie soll der\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er ein praxisna-          15. absatzpolitisches Instrumentarium,\nhes Problem eines betriebswirtschaftlich-organisatori-       16. Vertrieb,\nschen Anwendungsbereichs mit den Methoden der DV-\nOrganisation und Programmierung erfassen, beurteilen,        17. Grundzüge des Personalwesens.\ndarstellen und lösen kann. Als Bearbeitungszeit stehen          (3) Im Prüfungsfach „Industrielles Rechnungswesen\"\ndem Prüfungsteilnehmer vier Wochen zur Verfügung.            soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Zweck,\nAufbau und Zusammenhang wesentlicher Teile des\n(5) Die schriftliche Prüfung kann in einzelnen Prü-      Industriellen Rechnungswesens versteht und über die\nfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder         erforderlichen Kenntnisse verfügt, diese im Rahmen\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine             anwendungsbezogener Aufgabenerfüllung einzusetzen.\nmündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das           In diesem Rahmen können geprüft werden:\nBestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurtei-          1. Aufgaben und Gliederung des Industriellen Rech-\nlung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung               nungswesens,\nist. Entsprechendes gilt für die fächerübergreifende\nFallstudie. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteil-        2. Einführung in die Buchführung der Industriebetriebe,\nnehmer insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern.           3. Buchhaltungssysteme, Buchhaltungsorganisation,\n(6) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger       4. Kontenrahmen, Kontenplan, Ergebnisrechnung,\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen                  5. Buchungen in ausgewählten Bereichen des Rech-\ngeprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil             nungswesens,\nspätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag              6. Jahresabschluß der Unternehmung,\ndes ersten Prüfungsteils zu beginnen.\n7. Aufgaben der Kostenrechnung und Übersicht über\nKostenrechnungssysteme,\n§4                                8. Kostenartenrechnung und Kostenstellenrechnung,\nBetriebswirtschaft                       9. Kostenträgerrechnung,\n(1) Im Prüfungsteil „Betriebswirtschaft\" ist in folgen- 10. Deckungsbeitragsrechnung        als  Teilkostenrech-\nden Fächern zu prüfen:                                            nung,\n1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,                     11. Plankostenrechnung.\n2. Industrielles Rechnungswesen,\n(4) Im Prüfungsfach ,:Betriebsorganisation\" soll der\n3. Betriebsorganisation.                                    Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundlagen,","1504                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBegriffe und Prinzipien der Betriebsorganisation ver-       8. Planung, Durchführung und Überwachung von DV-\nsteht und damit umgehen kann. In diesem Rahmen kön-              Projekten:\nnen geprüft werden:\na) Organisation und Aufgabenträger,\n1 . Begriff und Aufgaben der Betriebsorganisation,\nb) Planung, Durchführung und Kontrolle,\n2. Aufbauorganisation,\nc) Dokumentation und Schulung;\n3. Ablauforganisation,\n9. Problemanalyse:\n4. interpersonelle Kommunikation,\na) Aufgabendefinition,\n5. Führungsstile und Führungsformen (Management-\ntechniken),                                                  b) Feststellung des lstzustandes,\n6. Arbeits- und Darstellungstechniken in der Betriebs-          c) Beschreibung des lstzustandes,\norganisation,                                               d) Bewertung des lstzustandes;\n7. Projektmanagement.                                      10. Systementwurf:\n§5                                   a) Erstellung eines Grobkonzepts,\nDatenverarbeitung                           b) Auswahl eines DV-Systems,\n(1) Im Prüfungsteil „Datenverarbeitung\" ist in folgen-       c) Auswahl vorhandener Anwendersoftware,\nden Fächern zu prüfen:                                          d) Ermittlung des Personalbedarfs,\n1 . Datenverarbeitungsorganisation,                             e) Wirtschaftlichkeitsuntersuchung,\n2. Programmierung.                                             f) Entwurfsmethoden und -techniken,\n(2) Im Prüfungsfach „Datenverarbeitungsorganisa-             g) Datenorganisation, Zugriffsarten und Verarbei-\ntion\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er                tungsformen,\ndie Datenverarbeitungsgrundlagen beherrscht, die\nh) Nummern und Schlüsselsysteme,\nwesentlichen Methoden und Techniken der DV-Projekt-\nplanung, Überwachung, Steuerung sowie der DV-Ver-               i) Algorithmen,\nfahrensentwicklung anwenden kann. In diesem Rahmen             j) Dokumentation des Systementwurfs und Fest-\nkönnen geprüft werden:                                              legung der Verfahrensvorschriften für die Pro-\n1. Aufbau und Funktion von DV-Systemen:                           grammierung;\na) Zentraleinheit,                                   11. Textverarbeitung.\nb) Peripherie,\n(3) Im Prüfungsfach „Programmierung\" soll der Prü-\nc) Systemprogramme,                                  fungsteilnehmer nachweisen, daß er die mit der Erstel-\nd) Anwenderprogramme,                                lung eines Programms verbundenen Aufgaben be-\nherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:\ne) Zusammenwirken der in den Buchstaben a bis d\ngenannten Komponenten;                           1. Systematik des Programmentwurfs und der Pro-\ngrammentwicklung:\n2. Informationsdarstellung;\na) Programmstruktur und Verarbeitungslogik,\n3. Datenerfassung, -eingabe und -ausgabe:\nb) Programmiermethoden und -techniken,\na) Organisation und Verfahren,\nc) softwaretechnische Unterstützung;\nb) Datenträger;\n2. Programmdokumentation:\n4. Datenorganisation:\na) Dokumentation als Bestandteil des Programm-\na) Schlüsselsysteme,\nentwurfs und der Programmentwicklung,\nb) Daten und Dateien,\nb) Erstellen einer Programmdokumentation,\nc) Organisations- und Verarbeitungsformen,\nc) Dokumentationshilfen;\nd) Datenbank- und Informationssysteme;\n3. Grundlagen der Systembenutzung:\n5. Software:\na) Betriebssystem,\na) Betriebssysteme,\nb) Datenfernverarbeitung,\nb) Programmiersprachen;\nc) Datenbanksysteme;\n6. Betriebsarten und Nutzungsformen;\n4. Programmiersprachen:\n7. Datenschutz und Datensicherung:\na) Beherrschen einer standardisierten, problem-\na) Notwendigkeit und Zielsetzung,                             orientierten, im kaufmännischen Bereich ange-\nb) wesentliche Bestimmungen des Bundesdaten-                 wendeten Programmiersprache wie Cobol oder\nschutzgesetzes und andere Datenschutzrege-                PL/1,\nlungen,\nb) Grundkenntnisse einer zweiten problemorientier-\nc) Verfahren und Techniken der Datensicherung;               ten Programmiersprache,","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983                           1505\nc) Grundkenntnisse einer maschinenorientierten         5. wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Sozial-\nstandardisierten Programmiersprache;                   versicherungsrechts.\n5. Testen von Programmen:                                     (5) Im Prüfungsfach „Fachenglisch\" soll der Prü-\na) Ziele des Testens,                                  fungsteilnehmer nachweisen, daß er englischsprachige\nSystemliteratur aus dem Bereich der Datenverarbeitung\nb) Erstellen einer Teststrategie,                      benutzen kann. In diesem Rahmen können geprüft\nc) Durchführung von Tests.                             werden:\n1. Texte und Fachwörter zu Grundbegriffen der DV,\n§6                              2. Texte und Fachwörter zur Software,\nErgänzungsfächer                      3. Texte und Fachwörter zur Hardware,\n(1) Im Prüfungsteil „Ergänzungsfächer\" ist in folgen-   4. Texte und Fachwörter zu Computer Installations,\nden Fächern zu prüfen:                                          Software Engineering, Data Security.\n1. Mathematik und Statistik,                                  (6) Im Prüfungsfach „Volkswirtschaftslehre\" soll der\n2. Zusammenarbeit im Betrieb,                              Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundlagen\ngesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge erkennt. In\n3. Rechtslehre oder Fachenglisch oder Volkswirt-\ndiesem Rahmen können geprüft werden:\nschaftslehre.\n1. Volkswirtschaftliche Grundbegriffe,\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematik und Statistik\" soll\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit den          2. Volkseinkommen und Sozialprodukt,\nwesentlichen Rechen- und Anwendungstechniken ma-           3. Märkte und Preisbildung,\nthematischer und statistischer Verfahren vertraut ist,\n4. Geld und Kredit,\ndie bei der Lösung praktischer Aufgaben im Bereich der\nWirtschaftsinformatik auftreten können. In diesem          5. Konjunktur und Konjunkturpolitik,\nRahmen können geprüft werden:                              6. Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen.\n1. Aussagenlogik,\n2. Zahlendarstellung,                                                                  §7\n3. arithmetische und geometrische Folgen und Reihen,                Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n4. lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme,               Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach\noder in mehreren Prüfungsfächern gemäß §§ 4 bis 6\n5. rationale Funktionen, Exponentialfunktionen, Loga-\nkann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zustän-\nrithmusfunktionen,\ndigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer\n6. Grundlagen der beschreibenden Statistik und Wahr-       zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich\nscheinlichkeitsrechnung.                               anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\nlichen Prüfungsausschuß in den letzten 5 Jahren vor\n(3) Im Prüfungsfach „Zusammenarbeit im Betrieb\"         Antragstellung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über die    den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches ent-\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb notwendigen Grund-       spricht; in jedem Fall muß der Prüfungsteilnehmer in\nkenntnisse der Soziologie und Psychologie verfügt, um      einem Prüfungsfach je Prüfungsteil geprüft werden.\nZusammenhänge hinsichtlich des eigenen und des\nArbeitsverhaltens anderer Mitarbeiter erkennen und\nbeurteilen zu können. In diesem Rahmen können geprüft                                  §8\nwerden:                                                                      Bestehen der Prüfung\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens,                           (1) Die drei Prüfungsteile sowie die fächerübergrei-\n2. Einfluß· des Betriebs auf das Sozialverhalten,          fende Fallstudie werden gesondert bewertet. Für jeden\nTeil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel\n3. Auswirkungen der Automation auf die Zusammenar-         aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen\nbeit im Betrieb.                                       Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen\nund mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-\n(4) Im Prüfungsfach „Rechtslehre\" soll der Prüfungs-    fach sind als arithmetisches Mittel zu einer Note zusam-\nteilnehmer nachweisen, daß er über Grundkenntnisse\nmenzufassen.\nder Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland\nverfügt und die Bedeutung von Rechtsvorschriften für          (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nseinen Aufgabenbereich erkennen und beurteilen kann.       nehmer in den Prüfungsteilen gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:                    3, in der fächerübergreifenden Fallstudie sowie in den\n1. Grundlagen des Rechtssystems der Bundesrepublik         beiden Prüfungsfächern gemäß§ 5 Abs. 1 mindestens\nDeutschland,                                           ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur\nin höchstens je einem Prüfungsfach der in den §§ 4 und\n2. Gliederung und wesentliche Bestimmungen des             6 genannten Prüfungsteile nicht ausreichende Leistun-\nGrundgesetzes,                                         gen vorliegen.\n3. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts,                          (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\n4. Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts,          gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des","1506                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil  1\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,     sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-   Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wie-\nnen Prüfungsfächern und in der fächerübergreifenden       derholungsprüfung anmeldet.\nFallstudie erbrachten Noten hervorgehen müssen.\n§10\n§9                                                   Berlin-Klausel\nWiederholung der Prüfung                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-   leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-\nmal wiederholt werden.                                    bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-                                 § 11\nfungsfächern oder von der fächerübergreifenden Fall-\nInkrafttreten\nstudie zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer\nvorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er            Diese Verordnung tritt am 1 . April 1984 •in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1983\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983                                                                                                 1507\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin\nHerr/Frau .......................................................................................................................................................\ngeboren am . . . . .. . . . . . . . . .. .. . .. . . . . .. . . . . . . . .. .. . . . . . . .. . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . in ...................................................................... .\nhat am . . . .. . . . . .. . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. . . . . . .. . . . .. . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Wi rtschaftsi nformati ker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte\nWirtschaftsinformatikerin vom 20. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1502)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1508                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Prüfungsteil „Betriebswirtschaft\"\n1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre\n2. Industrielles Rechnungswesen\n3. Betriebsorganisation\n(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die\nam ........... .. .. ........ in ....................... vor....................... abgelegte Prüfung\nin dem Prüfungsfach ............................ freigestellt.\")\nII. Prüfungsteil „Datenverarbeitung\"\n1. Datenverarbeitungsorganisation\n2. Programmierung\n(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIII. Prüfungsteil „Ergänzungsfächer\"\n1. Mathematik und Statistik\n2. Zusammenarbeit im Betrieb\n3. ····························································· *)\n(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nFächerübergreifende Fallstudie\nPlanung und Realisation einer vierwöchigen Projektaufgabe in der DV-Organisation\nund Programmierung aus dem Anwendungsbereich: ............................................ .\nmit dem Thema: .................................................................................................. .\nNote 1 == sehr gut; Note 2 == gut; Note 3 == befriedigend; Note 4 == ausreichend; Note 5 == mangelhaft;\nNote 6 == ungenügend\n*) Angabe des gemäß§ 3 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Faches."]}