{"id":"bgbl1-1983-52-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":52,"date":"1983-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1)","law_date":"1983-12-21T00:00:00Z","page":1481,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1481\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                    Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1983                                                                                                 Nr. 52\nTag                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n21. 12. 83  fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1) . . . . . . . . . . . .                                                 1481\n100-1\n19. 12. 83  Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1482\nneu: 2122-1-6/2; 2122-1-6\n19. 12. 83  Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1487\n2121-1-5\n19. 12. 83  Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (24. ÄndVFO) . . . . . . . . . .                                                      1491\n9026-1, 9027-3\n20. 12. 83  Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf\nrepräsentativer Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1983 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1493\nneu: 29-17-1\n20. 12. 83  Sechste Verordnung zur Änderung der Mutterschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1494\nneu: 2030-2-2-1; 2030-2-2\n20. 12. 83  Neufassung der Mutterschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1495\n2030-2-2\n20. 12. 83  Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in der Lauf-\nbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1499\n51-1-16\n20. 12. 83  Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1500\n2122-4\n20. 12. 83  Dritte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1501\n7825-1-4\n20. 12. 83  Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/\nGeprüfte Wirtschaftsinformatikerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1502\nneu: 800-21-7-24\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1509\nFünfunddreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 21 Abs. 1)\nVom 21. Dezember 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des                     wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nGrundgesetzes ist eingehalten:\nBonn, den 21. Dezember 1983\nArtikel 1\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland                                                      Der Bundespräsident\nvom 23. Mai 1949 (BGBI. S. 1) wird wie folgt geändert:                                                                   Carstens\nArtikel 21 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:                                                            Der Bundeskanzler\n„Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer                                                                Dr. Helmut Kohl\nMittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft\ngeben.''                                                                                     Der Bundesminister des Innern\nArtikel II                                                                             Dr. Zimmermann\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}