{"id":"bgbl1-1983-51-5","kind":"bgbl1","year":1983,"number":51,"date":"1983-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/51#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_51.pdf#page=9","order":5,"title":"Neufassung der Musterungsverordnung","law_date":"1983-12-16T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983                         1457\n17. Abschnitt 5 (,,Vorschriften für Kriegsdienstverwei-    dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im\ngerer\") wird gestrichen.                               Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 2\nDer Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-                               Artikel 3\nlaut der Musterungsverordnung in der vom Inkrafttreten         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1983\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nBekanntmachung\nder Neufassung der Musterungsverordnung\nVom 16. Dezember 1983\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Muste-\nrungsverordnung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1455) wird nachstehend\nder Wortlaut der Musterungsverordnung in der ab 1. Januar 1984 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung\nist am 27. Oktober 1956 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1975 (BGBI. I S. 671,748),\n2. den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Artikel 1 der Vierten Verordnung\nzur Änderung der Musterungsverordnung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1\nS. 1455).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 Satz 1, des § 33 Abs. 7\nund des§ 50 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2277), geändert\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 669),\nzu 2. der§§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des § 33 Abs. 7 Satz 1 und des § 50 Abs. 1\nNr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 6. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 529).\nBonn, den 16. Dezember 1983\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","1458                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nMusterungsverordnung\n1n haltsü bersicht\n§                                                                                            §\n1.Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen                                                         2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen\nMusterungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1                      Einberufungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        13\nLadung zur Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2                            Eignungsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nBefreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Termin-                                                    Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen und\nverlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3               Erweiterungen der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . .               15\nWahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen 4                                                     Überprüfung des Tauglichkeitsgrades . . . . . . . . . . . .                   15 a\nHeranziehung der gewählten Beisitzer in den\n3. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen\nMusterungsausschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5\n(§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)\nBenannte Beisitzer und sonstige Beteiligte . . . . . . . 6\nPrüfung der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16\nBeratung und Abstimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 a\nEinberufungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17\nVerfahren bei der Zurückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . 7\nWehrdienstausnahmen, Einschränkungen und\nUnterzeichnung des Musterungsbescheides . . . . . . 8                                                Erweiterungen der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nErstattung von notwendigen Auslagen und von\n4. Persönliche Meldung, Übernahme oder Vorlage von\nVerdienstausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9\nBekleidungs- und Ausrüstungsstücken . . . . . . . . . . 19\nBeisitzer in den Musterungskammern . . . . . . . . . . . . 10\nVerfahren vor der Musterungskammer . . . . . . . . . . . 11                                       5. (weggefallen)\nMusterung von Kriegsdienstverweigerern . . . . . . . . 12                                         6. (Inkrafttreten)\n1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen                                                        (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.\nSie entfällt, wenn\n§ 1                                                       1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet\nMusterungsplan                                                             sind,\n(1) Die Musterungspläne bezeichnen den Kreis der zu                                             2. Einberufungen zu einer nach den Umständen gebote-\nmusternden Wehrpflichtigen sowie Ort und Zeit der vor-                                                 nen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur Siche-\ngesehenen Musterungen. Sie werden von den Kreis-                                                       rung der Operationsfreiheit der Streitkräfte not-\nwehrersatzämtern im Benehmen mit den kreisfreien                                                       wendig sind oder\nStädten und Landkreisen aufgestellt.                                                               3. der Verteidigungsfall eingetreten ist.\n(2) Die Musterungspläne sind der Landesregierung                                                   (3) Die Kreiswehrersatzämter können die für die\noder der von ihr gemäß § 18 Abs. 2 des Wehrpflichtge-                                             Musterung bestimmten Wehrpflichtigen, auch ohne sie\nsetzes bestimmten Stelle sowie den beteiligten kreis-                                             einzeln zu laden, durch öffentliche Bekanntmachung zur\nfreien Städten und Landkreisen mitzuteilen. Dies soll                                             Vorstellung auffordern. Die Bekanntmachung muß den\nspätestens 4 Wochen vor dem ersten Musterungstag                                                  Kreis der zu musternden Wehrpflichtigen bezeichnen\ngeschehen.                                                                                        sowie Ort und Zeit der Musterung angeben.\n§2\n(4) Zur Musterung sind von den Wehrpflichtigen der\nLadung zur Musterung                                                         Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen, ferner\n(1) Die Wehrpflichtigen werden vom Kreiswehrersatz-                                            folgende Unterlagen:\namt unter Angabe von Ort und Zeit zur Musterung gela-                                               1. Nachweise über Schul- und Berufsausbildung,\nden. Ist es bei Wehrpflichtigen mit häufig wechselndem\nAufenthalt zweifelhaft, ob sie der Ladung zu einem                                                  2. Nachweise über eine technische oder krankenpfle-\nbestimmten Musterungstermin Folge leisten werden,                                                       gerische Ausbildung,\nkönnen sie unter Angabe des Musterungsortes mit der                                                 3. Freischwimmer- oder Rettungsschwimmerzeugnis,\nMaßgabe geladen werden, daß sie sich binnen\n3 Monaten bei nächster Gelegenheit zur Musterung vor-                                               4. Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und\nzustellen haben (Dauerladung); § 3 Abs. 4 bleibt unbe-                                                  Wasserfahrzeuge,\nrührt. Wird die Ladung zugestellt, so gilt für das Zustel-\n5. Nachweise über polizeilichen Vollzugsdienst,\nlungsverfahren das Verwaltungszustellungsgesetz. Bei\nMinderjährigen ist abweichend von§ 7 Abs. 1 des Ver-                                                 6. Annahmeschein für den polizeilichen Vollzugs-\nwaltungszustellungsgesetzes an diese zuzustellen.                                                       dienst,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983                             1459\n7. in ihrem Besitz befindliche ärztliche Unterlagen,           (2) Der Wehrpflichtige kann beim Kreiswehrersatz-\nBrillenrezepte oder Brillen sowie Versorgungsbe-        amt aus wichtigem Grund Verlegung des für ihn festge-\nscheide,                                                legten Musterungstermins beantragen. Tatsachen, mit\n8. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung       denen der Antrag begründet wird, sind glaubhaft zu\nvom Wehrdienst gestellt ist, die noch nicht mit dem     machen. Wird der Antrag auf Krankheit gestützt, ist ein\nAntrag eingereichten Unterlagen,                        Zeugnis des behandelnden Arztes beizufügen. Dem\nWehrpflichtigen kann aufgegeben werden, das Zeugnis\n9. (bei Angehörigen kriegsgedienter Jahrgänge)               eines beamteten Arztes beizubringen. Wird dem Antrag\nNachweise über Dienst in der früheren Wehrmacht         stattgegeben, so ist der Wehrpflichtige auf einen ande-\noder über eine militärische Grundausbildung außer-     ren Termin zu laden.\nhalb der früheren Wehrmacht ( § 36 Abs. 2 des\nWehrpflichtgesetzes),                                      (3) Über die Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung\n10. Unterlagen über die Versicherungsnummer in den            und die Terminverlegung entscheidet das Kreiswehr-\ngesetzlichen Rentenversicherungen.                     ersatzamt durch schriftlichen Bescheid.\n(4) Wehrpflichtige, die als Besatzungsmitglieder auf\n(5) Wehrpflichtige, die sich im Vollzug einer gericht-    Seeschiffen im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes fah-\nlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden, sollen        ren, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes auf See oder\nerst nach ihrer Entlassung gemustert werden.                  in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereiches des\nWehrpflichtgesetzes von der Pflicht, sich zur Musterung\nvorzustellen, befreit. Sie haben sich beim ersten Anlau-\n§3                              fen eines im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes\nBefreiung von der Pflicht zur Vorstellung,           liegenden Hafens bei dem dort zuständigen Kreiswehr-\nTerminverlegung                         ersatzamt zu melden.\n(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen,\nsind Wehrpflichtige zu befreien,                                                          §4\n1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des                   Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen\nGesundheitsamtes, aus dem Zeugnis eines Arztes              (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für\nder Wehrersatzbehörden, des leitenden Arztes einer      4 Kalenderjahre gewählt. Die Amtszeit von Beisitzern,\npsychiatrischen Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt   die während einer Wahlperiode gewählt werden,\noder einer ähnlichen Anstalt oder aus einem             beschränkt sich auf die restliche Dauer der Wahl-\nBescheid des Versorgungsamtes oder eines Trägers        periode.\nder gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung\nergibt, daß sie nicht wehrdienstfähig sind (§ 9 Nr. 1       (2) Die Kreiswehrersatzämter teilen den zuständigen\ndes Wehrpflichtgesetzes),                               kreisfreien Städten und Landkreisen mit, wie viele Bei-\nsitzer aus ihrem Bereich in den Musterungsausschüs-\n2. wenn sie entmündigt sind(§ 9 Nr. 2 des Wehrpflicht-       sen benötigt werden.\ngesetzes),\n(3) Zu Beisitzern können nur Deutsche gewählt wer-\n3. wenn sie vom Wehrdienst ausgeschlossen sind               den. Soldaten und anerkannte Kriegsdienstverweigerer\n(§ 10 des Wehrpflichtgesetzes),                         dürfen nicht gewählt werden.\n4. wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes\n(4) Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen\nvom Wehrdienst befreit sind oder einen Antrag auf\nBefreiung nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes      1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit\ngestellt und den erforderlichen Nachweis erbracht            zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder\nhaben,                                                       wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits-\nstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind,\n5. wenn sie dem polizeilichen Vollzugsdienst angehö-\nren (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes),       2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erho-\nben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung\n6. wenn sie für den polizeilichen Vollzugsdienst durch            öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,\nschriftlichen Bescheid angenommen sind (§ 42\n3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der\nAbs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes) und ihre Ein-\nVerfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,\nstellung in diesen Dienst innerhalb von 6 Monaten\nnach der Annahme zu erwarten ist,                      4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetz-\ngebenden Körperschaften des Landes besitzen.\n7. wenn sie auf Grund des § 13 a oder des § 13 b des\nWehrpflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst herange-            (5) Die Beisitzer werden vom Kreiswehrersatzamt zu\nzogen werden,                                            ihrem Amt berufen. Die Berufung kann nur aus wichti-\ngem Grund abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund liegt\n8. wenn sie auf Grund freiwilliger Verpflichtung von der    vor, wenn dem Beisitzer die Übernahme der Tätigkeit\nBundeswehr bereits angenommen sind,                     wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes,\nseiner Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen\n9. wenn sie auf Grund eines Antrags, vorzeitig zum\nsonstiger in seiner Person liegender Umstände nicht\nGrundwehrdienst herangezogen zu werden, bereits\nzugemutet werden kann.\ngemustert worden sind (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halb-\nsatz 1 des Wehrpflichtgesetzes); § 13 Abs. 2 bleibt         (6) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen,\nunberührt.                                             wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der Beisitzer","1460                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nvon seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von      (2) Bei Anträgen auf Zurückstellung gemäß § 12\nihm geltend gemacht werden. Sind sie später entstan-      Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen\nden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von      1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Stu-\ndiesem Zeitpunkt an zu berechnen. Über das Gesuch             diums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil-\nentscheidet der Leiter des Kreiswehrersatzamtes.              dung und\n§5                            2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenam-\ntes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen\nHeranziehung der gewählten Beisitzer\noder der entsprechenden Oberbehörde einer ande-\nin den Musterungsausschüssen\nren Religionsgemeinschaft, daß der Wehrpflichtige\n(1) Die Reihenfolge bei der Heranziehung der Beisit-      sich auf das geistliche Amt vorbereitet.\nzer wird von den Kreiswehrersatzämtern durch das Los\nbestimmt und in einer Liste festgelegt.\n§8\n(2) Die Kreiswehrersatzämter laden die Beisitzer\nnach der festgelegten Reihenfolge unter Angabe der             Unterzeichnung des Musterungsbescheides\nMusterungstage spätestens 2 Wochen vor dem ersten          Der Musterungsbescheid ist vom Vorsitzenden des\nMusterungstag. Die Beisitzer können zu Sitzungen         Musterungsausschusses zu unterzeichnen.\naußerhalb der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in\ndenen sie gewählt sind, herangezogen werden.\n§9\n(3) Das Kreiswehrersatzamt kann einen gewählten\nBeisitzer auf dessen Antrag wegen eingetretener Hin-              Erstattung von notwendigen Auslagen\nderungsgründe von der Teilnahme an bestimmten                            und von Verdienstausfall\nMusterungsterminen entbinden.                               (1) Den Wehrpflichtigen werden auf Antrag die Fahr-\n(4) Die Beisitzer werden nach dem Gesetz über die     kosten erstattet, die ihnen für die notwendige Benut-\nEntschädigung ehrenamtlicher Richter vom Bund ent-       zung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zwi-\nschädigt.                                                schen der Wohnung und dem Musterungslokal und\nzurück in der niedrigsten Wagenklasse unter Ausnut-\n§6                            zung möglicher Fahrpreisermäßigungen entstehen.\nZuschläge werden nicht erstattet. Die Kosten für die\nBenannte Beisitzer und sonstige Beteiligte\nBenutzung der ersten Wagenklasse werden auch dann\n(1) Die von der Landesregierung oder der von ihr      nicht erstattet, wenn Wehrpflichtige einen Zug benutzt\nbestimmten Stelle zu benennenden Beisitzer in den        haben, der nur diese Klasse führt.\nMusterungsausschüssen sind auf Grund des Muste-\nrungsplanes oder auf Antrag der Kreiswehrersatzämter        (2) Für Wegstrecken ohne regelmäßig verkehrende\nzu entsenden. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.              Beförderungsmittel, die zu Fuß oder mit eigenem Fahr-\nrad zurückgelegt werden, ist bei einer Entfernung bis zu\n(2) Außer den Mitgliedern des Musterungsausschus-     4 km (Hin- und Rückweg zusammengerechnet) keine\nses können bei dienstlichem Interesse Vertreter der      Entschädigung, bei einer Entfernung von mehr als 4 km\nunteren Verwaltungsbehörde, der Erfassungsbehörde        auf Antrag eine Entschädigung von 0, 10 Deutsche Mark\nund der Dienststellen der Bundeswehrverwaltung,          je Kilometer zu gewähren, wenn die Strecken über die\ndenen die Dienst- oder Fachaufsicht obliegt, an der      Grenze einer Gemeinde hinausgeführt haben.\nMusterung teilnehmen. Dies gilt auch für Bedienstete\nder Bundeswehrverwaltung, die im Rahmen ihrer Ausbil-       (3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges\ndung oder der Einweisung in ihre Aufgaben mit der        haben Wehrpflichtige nur Anspruch auf Erstattung der\nTätigkeit eines Musterungsausschusses vertraut           Kosten im Rahmen der Absätze 1 und 2; Aufbewah-\ngemacht w~rden sollen.                                   rungskosten für das Fahrzeug werden nicht erstattet.\n§6a                               (4) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes der\nBeratung und Abstimmung                   Musterung wohnen, wird, wenn die Abwesenheit von der\nBeratung und Abstimmung sind geheim, wenn ein Mit-    Wohnung länger als 6 Stunden dauert, ein Tagegeld von\nglied des Musterungsausschusses es im Einzelfall ver-    6,- Deutsche Mark gewährt; dauert die Abwesenheit\nlangt. Der Vorsitzende kann jedoch den in § 6 Abs. 2     ausnahmsweise länger als 12 Stunden oder wird eine\nSatz 2 bezeichneten Personen die Anwesenheit gestat-     Übernachtung notwendig, so sind Tagegeld und im Falle\nten. Die Mitglieder des Musterungsausschusses und        einer Übernachtung Übernachtungsgeld nach der nied-\ndie übrigen anwesenden Personen haben über den Her-      rigsten Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu gewäh-\nren. Wehrpflichtige, die am Ort der Musterung wohnen,\ngang bei der geheimen Beratung und Abstimmung auch\nerhalten bei Abwesenheit von der Wohnung von länger\nnach Beendigung ihres Dienstverhältnisses oder ihrer\nTätigkeit als Beisitzer zu schweigen.                    als 6 Stunden einen pauschalen Auslagenersatz in\nHöhe von 4,- Deutsche Mark, wenn die Musterung vor\n12 Uhr beginnt und nach 14 Uhr endet.\n§7\nVerfahren bei der Zurückstellung                 (5) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 19\n(1) Zurückstellungen sind in den Fällen des § 12       Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch die\nAbs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet aus-   Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Bei-\nzusprechen.                                              bringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983                          1461\n(6) Wehrpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht unter       schulden am Erscheinen verhindert war und dies inner-\ndas Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, ist auf Antrag         halb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses\nwegen des Verdienstausfalls durch die Musterung für         glaubhaft macht.\njede Stunde der versäumten Arbeitszeit eine Entschädi-\ngung von wenigstens 1,- Deutsche Mark zu zahlen. Die                                  §12\nletzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Ent-               Musterung von Kriegsdienstverweigerern\nschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Brutto-\n(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anerkennung seiner\narbeitsentgelt. Im Zweifel oder wenn eine höhere Ent-\nBerechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-\nschädigung als 5,- Deutsche Mark je Stunde geltend\ngemacht wird, hat der Wehrpflichtige auf Verlangen der     gern, beantragt, ist wie jeder andere Wehrpflichtige zu\nWehrersatzbehörde eine Bescheinigung des Arbeitge-         mustern.\nbers vorzulegen, aus der sich die Dauer der ausgefalle-       (2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der\nnen Arbeitszeit und die Höhe des dadurch bedingten         Wehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Musterungs-\nVerdienstausfalls ergeben. Wehrpflichtige, die nicht       bescheid mit dem Hinweis zu erteilen, daß die Entschei-\nArbeitnehmer sind, haben keinen Anspruch auf Erstat-       dung, ob der Wehrpflichtige zum Wehrdienst oder zum\ntung von Verdienstausfall. Notwendige Aufwendungen,        Zivildienst herangezogen wird, von der Entscheidung\ndie ihnen durch die Bestellung eines Vertreters für die    über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-\nZeit ihrer du'rch die Musterung bedingten Abwesenheit      verweigerer abhängt.\nentstanden sind, erhalten sie jedoch erstattet, wenn die\nVertretung erforderlich war.\n2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen\n§10\n§13\nBeisitzer in den Musterungskammern\nEinberufungsgrundsätze\nFür die Wahl und Heranziehung der Beisitzer in den\nMusterungskammern sind die für die Wahl und Heran-           (1) Die Wehrpflichtigen sind erst einzuberufen, wenn\nziehung der Beisitzer in den Musterungsausschüssen        durch den Musterungsbescheid festgestellt ist, daß sie\ngeltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. An        für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, und dieser\ndie Stelle des Kreiswehrersatzamtes tritt die Wehrbe-     Bescheid vollziehbar geworden ist. .\nreichsverwaltung; die Entscheidung nach § 5 Abs. 3\n(2) Die Einberufung von Wehrpflichtigen, die als vor-\nobliegt dem Vorsitzenden der Musterungskammer.\nübergehend nicht wehrdienstfähig vom Wehrdienst\nzurückgestellt worden sind(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehr-\npflichtgesetzes), ist, wenn diese Entscheidung im\n§ 11\nMusterungsverfahren ergangen ist, von dem Ergebnis\nVerfahren vor der Musterungskammer               einer nochmaligen Musterung, sonst von dem Ergebnis\n(1) Die Vorsitzenden der Musterungskammern legen       einer erneuten ärztlichen Untersuchung abhängig zu\ndie Verhandlungstermine fest. Die Landesregierung          machen.\noder die von ihr gemäß § 33 Abs. 3 des Wehrpflichtge-         (3) Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von 2 Jahren\nsetzes bestimmte Stelle ist über Ort und Zeit der vorge-   nach der Musterung einberufen werden, sind vor ihrer\nsehenen Verfahren zu unterrichten.                        Einberufung zu hören und auf Antrag oder, soweit sich\nAnhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheits-\n(2) Über die Befreiung des Wehrpflichtigen von der\nzustandes ergeben, erneut ärztlich zu untersuchen.\nPflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 7 Satz 3 des Wehr-\nEiner Anhörung bedarf es nicht, wenn\npflichtgesetzes), entscheidet der Vorsitzende der\nMusterungskammer.                                           1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet\nsind,\n(3) Die Musterungskammer kann sich darauf\nbeschränken, nur diejenigen Punkte zum Gegenstand           2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebo-\ndes Verfahrens zu machen, über die nach dem Wider-              tenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur\nspruch eine Entscheidung erforderlich ist. Eine ärztliche       Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte\nUntersuchung soll nur vorgesehen werden, wenn der               notwendig ist oder\nWiderspruch die Entscheidung des Musterungsaus-\nschusses über die Tauglichkeit angreift. Der Vorsit-        3. der Verteidigungsfall eingetreten ist;\nzende kann anordnen, daß der Wehrpflichtige bereits         als ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsuntersu-\nvor· dem Verfahren vor der Musterungskammer ärztlich       chung.\nzu untersuchen ist.\n(4) Im Einberufungsbescheid ist die Dauer des zu lei-\n(4) Im übrigen sind die für die Musterung durch den     stenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die\nMusterungsausschuß geltenden Vorschriften mit Aus-         Einberufung zum Wehrdienst im Verteidigungsfall nach\nnahme des § 2 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Die          § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes und zu Wehr-\nMusterungskammer kann nach Lage der Akten ent-             übungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des\nscheiden, wenn der Wehrpflichtige dem Verhandlungs-       Wehrpflichtgesetzes. Auf § 2 des Soldatengesetzes\ntermin unentschuldigt fernbleibt und er in der Ladung      und die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens ist hin-\ndarauf hingewiesen worden ist; die Entscheidung ist       zuweisen. Der Einberufungsbescheid soll 4 Wochen vor\naufzuheben, wenn der Wehrpflichtige ohne sein Ver-        dem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für","1462                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAusfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich         werden, sind das Ergebnis dieser Untersuchung und die\ndavon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen        sich daraus ergebende Rechtsfolge durch schriftlichen\nwerden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung         Bescheid mitzuteilen. Dies gilt entsprechend, wenn eine\neiner Frist einberufen werden, wenn                          beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne\närztliche Untersuchung durchgeführt wird.\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vor-\nliegen oder\n(2) Für die Erstattung von notwendigen Auslagen und\n2. der Bundesminister der Verteidigung oder die von          von Verdienstausfall gilt § 9 entsprechend.\nihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer\nDauer als Alarmübungen angeordnet hat.\n§ 14                               3. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen\n(§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)\nEignungsprüfung\nWerden Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsbe-                                    §16\nscheid wehrdienstfähig sind, vor ihrer Einberufung auf\nihre Eignung für bestimmte Verwendungen geprüft, gel-                         Prüfung der Verfügbarkeit\nten für das Verfahren§ 2 Abs. 1 bis 3 und 5, § 3 Abs. 2,         (1) Für die Prüfung der Verfügbarkeit gedienter Wehr-\n3 und 4 Satz 1 sowie § 9 entsprechend.                       pflichtiger gelten die §§ 2, 3, 7 und 15 a entsprechend.\n(2) Abweichend von§ 9 werden Wehrpflichtigen auf\n§ 15                             Antrag die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung der\nWehrdienstausnahmen, Einschränkungen               ihrem Dienstgrad entsprechenden Wagenklasse ent-\nund Erweiterungen der Verfügbarkeit               stehen. Dauert die Abwesenheit in Ausnahmefällen län-\n(1) Ist der Wehrpflichtige nach den §§ 9 bis 13 b, 42\nger als 12 Stunden oder wird eine Übernachtung not-\nwendig, so sind Tagegeld und im Falle einer Übernach-\noder 42 a des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst\nausgenommen, so ist ein Einberufungsbescheid durch           tung Übernachtungsgeld nach der dem Dienstgrad ent-\nsprechenden Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu\nschriftlichen Bescheid aufzuheben. Ist der Wehrpflich-\ngewähren.\ntige nach § 12 des Wehrpflichtgesetzes für eine\nbestimmte Zeit zurückgestellt oder nach § 13 des Wehr-           (3) Wenn dies für die Prüfung der Verfügbarkeit des\npflichtgesetzes für eine bestimmte Zeit unabkömmlich         Wehrpflichtigen erforderlich ist, kann die zuständige\ngestellt, so kann der Einberufungsbescheid statt des-        Wehrersatzbehörde das Amtsgericht, in dessen Bezirk\nsen vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses durch             ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder\nschriftlichen Bescheid entsprechend geändert werden;         dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen\nim Falle des Grundwehrdienstes ist der Einberufungs-        oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tat-\nbescheid jedoch durch schriftlichen Bescheid zu wider-       sachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Ver-\nrufen, wenn der Wehrpflichtige über den in § 1 2 Abs. 6     nehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichts-\nSatz 1 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Zeitpunkt          verfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind\nhinaus zurückgestellt oder unabkömmlich gestellt ist.       sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen\noder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsge-\n(2) Ist der Wehrpflichtige für den Grundwehrdienst in    richts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die\nzeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung gestellt,      Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses,\nso ist ein Einberufungsbescheid für den ununterbroche-       des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entschei-\nnen Grundwehrdienst durch schriftlichen Bescheid zu          dung kann nicht angefochten werden.\nwiderrufen; der Einberufungsbescheid ist jedoch mit\nAusnahme des für den Diensteintritt festgesetzten Zeit-\npunktes durch schriftlichen Bescheid zu ändern, wenn                                     § 17\nder Wehrpflichtige nach seiner Verfügbarkeit und den\nBelangen der Truppe den Wehrdienst als Grundwehr-                              Einberufungsgrundsätze\ndienst in zeitlich getrennten Abschnitten entsprechend           Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4 Satz 1 ,\ndem geänderten Einberufungsbescheid antreten oder             2, 3 und 5 entsprechend. Die Angabe der Dauer des zu\nfortsetzen kann. Ist der Wehrpflichtige für den ununter-      leistenden Wehrdienstes im Einberufungsbescheid\nbrochenen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt und          ( § 13 Abs. 4 Satz 1 ) entfällt auch bei der Einberufung\ndiese Entscheidung vollziehbar, so ist ein Einberufungs-     zum Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft nach\nbescheid für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten       § 5 a des Wehrpflichtgesetzes.\nAbschnitten mit Ausnahme des für den Diensteintritt\nfestgesetzten Zeitpunktes durch schriftlichen Bescheid\nzu ändern.                                                                                §18\nWehrdienstausnahmen, Einschränkungen\n§15a                                        und Erweiterungen der Verfügbarkeit\nÜberprüfung des Tauglichkeitsgrades                    Für Wehrdienstausnahmen sowie für Einschränkun-\n( 1 ) Wehrpflichtigen, die nach der Musterung auf          gen und Erweiterungen der Verfügbarkeit gilt§ 15 ent-\nAntrag oder von Amts wegen erneut ärztlich untersucht          sprechend.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983                      1463\n..          4. Persönliche Meldung,                  gilt für Wehrpflichtige, die Bekleidungs- und Ausrü-\nUbernahme oder Vorlage von Bekleidungs-              stungsstücke nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflicht-\nund Ausrüstungsstücken                    gesetzes zu übernehmen oder nach § 24 Abs. 6 Satz 1\nNr. 4 des Wehrpflichtgesetzes vorzulegen haben; als\nAuslagen werden ihnen auf Antrag auch die notwendi-\n§19                            gen Transportkosten erstattet.\n§ 9 findet entsprechend Anwendung bei Wehrpflichti-\ngen, die sich gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Wehr-\npflichtgesetzes zu melden haben; handelt es sich um                         5. (weggefallen)\ngediente Wehrpflichtige, ist außerdem § 16 Abs. 2\nSatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Das gleiche                           6. (Inkrafttreten)"]}