{"id":"bgbl1-1983-51-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":51,"date":"1983-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/51#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_51.pdf#page=7","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Musterungsverordnung","law_date":"1983-12-16T00:00:00Z","page":1455,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983                         1455\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Musterungsverordnung\nVom 16. Dezember 1983\nAuf Grund der§§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des§ 33 Abs. 7      2. § 3 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 und des § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgeset-         a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Wehrersatzver-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai                  waltung\" durch das Wort „Wehrersatzbehör-\n1983 (BGBI. 1 S. 529) verordnet die Bundesregierung               den\" ersetzt.\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nb) In Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden die Worte „Voll-\nzugsdienst der Polizei\" durch die Worte „polizei-\nArtikel 1                                 lichen Vollzugsdienst\" ersetzt.\nDie Musterungsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. März 1975 (BGBI. 1 S. 671,            3. § 4 wird wie folgt geändert:\n748) wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 wird vor dem bisherigen Satz 1 fol-\ngender Satz eingefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Beisitzer werden vom Kreiswehrersatzamt\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:                  zu ihrem Amt berufen.\"\n„Bei Minderjährigen ist abweichend von § 7\nAbs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes an           b) In Absatz 5 werden in dem nunmehrigen Satz 2\ndiese zuzustellen.\"                                       die Worte „zum Beisitzer\" gestrichen.\nc) In Absatz 6 wird in Satz 1 das Wort „Wahl\" durch\nb) In Absatz 4 Nummer 5 werden die Worte „Polizei-\ndas Wort „Berufung\" ersetzt.\nvollzugsdienst (§ 1 des Bundespolizeibeamten-\ngesetzes oder entsprechende landesrechtliche           d) Absatz 7 wird gestrichen.\nBestimmungen)\" durch die Worte „polizeilichen\nVollzugsdienst\" ersetzt.                            4. § 5 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 Nummer 6 wird das Wort „Polizeivoll-        a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nzugsdienst\" ersetzt durch die Worte „polizei-               ,,(3) Das Kreiswehrersatzamt kann einen\nlichen Vollzugsdienst\".                                   gewählten Beisitzer auf dessen Antrag wegen\neingetretener Hinderungsgründe von der Teil-\nd) Absatz 4 Nummer 7 wird gestrichen.                         nahme an bestimmten Musterungsterminen ent-\nbinden.\"\ne) In Absatz 4 werden die Nummern 8 bis 11 Num-\nmern 7 bis 10.                                          b) Absatz 4 wird gestrichen.\nf) Absatz 6 wird gestrichen.                               c) Absatz 5 wird Absatz 4.","1456                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                   verhindert war und dies innerhalb von 2 Wochen\na) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                   nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft macht.\"\n,, § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\n10. Nach § 11 wird folgender § 1 2 eingefügt:\nb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\n,,§ 12\nMusterung von Kriegsdienstverweigerern\n6. In § 7 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.\n(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anerkennung sei-\nner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                   verweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehr-\npflichtige zu mustern.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der\n,,(1) Den Wehrpflichtigen werden auf Antrag die\nWehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Muste-\nFahrkosten erstattet, die ihnen für die notwen-\nrungsbescheiq mit dem Hinweis zu erteilen, daß die\ndige Benutzung regelmäßig verkehrender Beför-\nEntscheidung, ob der Wehrpflichtige zum Wehr-\nderungsmittel zwischen der Wohnung und dem\ndienst oder zum Zivildienst herangezogen wird, von\nMusterungslokal und zurück in der niedrigsten\nder Entscheidung über seinen Antrag auf Anerken-\nWagenklasse unter Ausnutzung möglicher Fahr-\nnung als Kriegsdienstverweigerer abhängt.''\npreisermäßigungen entstehen. Zuschläge wer-\nden nicht erstattet. Die Kosten für die Benutzung\nder ersten Wagenklasse werden auch dann nicht         11 . In § 13 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte\nerstattet, wenn Wehrpflichtige einen Zug benutzt           ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\" durch die Worte,,§ 4 Abs. 1\nhaben, der nur diese Klasse führt.\"                        Nr. 4\" und das Komma durch das Wort „und\"\nersetzt sowie die Worte „oder zum Wehrdienst wäh-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                  rend der Verfügungsbereitschaft nach § 6 a des\nWehrpflichtgesetzes\" gestrichen.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\nd) In dem nunmehrigen Absatz 2 werden das Wort            12. In§ 14 werden die Worte,,§ 2 Abs. 1 bis 3, 5 und 6\"\n„öffentliche\" und das Komma hinter diesem Wort             durch die Worte ,, § 2 Abs. 1 bis 3 und 5\" ersetzt.\ngestrichen.\n13. Dem § 15 a wird folgender Absatz 2 angefügt:\ne) In dem nunmehrigen Absatz 3 werden die Worte\n,, 1 bis 3\" durch die Worte „ 1 und 2\" ersetzt.              ,,(2) Für die Erstattung von notwendigen Auslagen\nund von Verdienstausfall gilt § 9 entsprechend.\"\nf) Nach dem nunmehrigen Absatz 3 wird folgender\nAbsatz 4 eingefügt:                                   14. § 16 wird wie-folgt geändert:\n,,(4) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes          a) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.\nder Musterung wohnen, wird, wenn die Abwe-\nsenheit von der Wohnung länger als 6 Stunden                b) In Absatz 2 werden in dem nunmehrigen Satz 1\ndauert, ein Tagegeld von 6,- Deutsche Mark                      die Worte „Wehrpflichtigen werden aber auf\ngewährt; dauert die Abwesenheit ausnahms-                       Antrag die Fahrkosten erstattet,\" durch die\nweise länger als 1 2 Stunden oder wird eine Über-               Worte „Abweichend von § 9 werden Wehrpflich-\nnachtung notwendig, so sind Tagegeld und im                     tigen auf Antrag die Fahrkosten erstattet,\"\nFalle einer Übernachtung Übernachtungsgeld                      ersetzt.\nnach der niedrigsten Reisekostenstufe für Bun-\ndesbeamte zu gewähren. Wehrpflichtige, die am         15. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:\nOrt der Musterung wohnen, erhalten bei Abwe-               ,,Die Angabe der Dauer des zu leistenden Wehr-\nsenheit von der Wohnung von länger als 6 Stun-             dienstes im Einberufungsbescheid ( § 13 Abs. 4\nden einen pauschalen Auslagenersatz in Höhe                 Satz 1) entfällt auch bei der Einberufung zum Wehr-\nvon 4,- Deutsche Mark, wenn die Musterung vor               dienst in der Verfügungsbereitschaft nach § 5 a des\n1 2 Uhr beginnt und nach 14 Uhr endet.\"                     Wehrpflichtgesetzes.\"\n8. Am Ende des § 10 wird der Punkt durch einen               16. § 18 a wird wie folgt geändert:\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-\ngefügt:                                                        a) § 18 a wird § 19.\n,,die Entscheidung nach § 5 Abs. 3 obliegt dem Vor-            b) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach den\nsitzenden der Musterungskammer.\"                                   Worten,,§ 24 Abs. 6\" die Worte „Satz 1\" einge-\nfügt.\n9. In § 11 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt                  c) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „auf Auf-\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-                fordern der zuständigen Wehrersatzbehörde\nsatz angefügt:                                                     persönlich\" gestrichen.\n,,die Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Wehr-              d) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Satz 2\npflichtige ohne sein Verschulden am Erscheinen                      und 3\" durch die Worte „Satz 1 und 2\" ersetzt."]}