{"id":"bgbl1-1983-51-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":51,"date":"1983-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_51.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung)","law_date":"1983-12-13T00:00:00Z","page":1451,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983                              1451\nVerordnung\nüber die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen\n(Kapitalausstattungs-Verordnung)\nVom 13. Dezember 1983\nAuf Grund des § 53 c Abs. 2 und des § 156 a Abs. 2      abzusetzen. Der verbleibende Betrag ist durch die ent-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung          sprechende Anzahl der Jahre zu teilen. Von dem Ergeb-\nder Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1           nis werden bis zum Betrag von 25,62 Millionen Deut-\nS. 1261) wird verordnet:                                   sche Mark 26 vom Hundert und von dem darüber hin-\nausgehenden Betrag 23 vom Hundert ermittelt. Absatz\n2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.\nErster Abschnitt\nVorschriften für alle Versicherungssparten             (4) Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 Satz 3 und\nmit Ausnahme der Lebensversicherung               des Absatzes 3 Satz 4 sind auf ein Drittel zu kürzen,\nsoweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensver-\n§ 1                            sicherung betrieben werden, wenn\n1. die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlich-\n(1) Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemißt sich ent-       keitstafeln nach versicherungsmathematischen\nweder nach den jährlichen Beiträgen (Beitragsindex)            Grundsätzen berechnet werden,\noder nach den durchschnittlichen Aufwendungen für\nVersicherungsfälle der letzten drei Geschäftsjahre         2. eine Alterungsrückstellung gebildet wird,\n(Schadenindex). Maßgebend ist der jeweils höhere           3. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben\nIndex. Bei Unternehmen, die im wesentlichen die                wird und\nSturm-, Hagel- oder Frostversicherung betreiben, sind\nals Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendun-         4. nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen\ngen für Versicherungsfälle der letzten sieben                  a) das Kündigungsrecht des Versicherungsunter-\nGeschäftsjahre zugrunde zu legen.                                 nehmens spätestens nach Ablauf des dritten Ver-\nsicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie\n(2) Für den Beitragsindex werden die im letzten\nGeschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge ein-                b) eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabset-\nschließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlosse-              zung der Leistungen mit Wirkung für bestehende\nnem und in Rückdeckung übernommenem Versiche-                     Versicherungen vorbehalten ist.\nrungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft)\nzusammengerechnet. Hiervon sind die auf die Beiträge\nentfallenden Steuern und Gebühren sowie die im letzten                                   §2\nGeschäftsjahr stornierten Beiträge abzusetzen. Von\nDer Garantiefonds beträgt mindestens\ndem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von\n36,6 Millionen Deutsche Mark 18 vom Hundert, von dem       1 . 1 464 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt\ndarüber hinausgehenden Betrag 1 6 vom Hundert ermit-           werden, die zu einer in Teil A Nr. 10 bis 15 der Anlage\ntelt. Die Summe dieser Ergebnisse ist mit dem Verhält-         zum Gesetz genannten Versicherungssparte gehö-\nnissatz zu vervielfachen, der sich im letzten Geschäfts-       ren,\njahr für das gesamte .Versicherungsgeschäft aus dem        2. 1 098 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt\nVerhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für         werden, die zu einer in Teil A Nr. 1 bis 8 und 16 der\neigene Rechnung zu den Bruttoaufwendungen für Ver-             Anlage zum Gesetz genannten Versicherungssparte\nsicherungsfälle ergibt. Der Verhältnissatz ist mit minde-      gehören,\nstens 50 vom Hundert anzusetzen.\n3. 732 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt wer-\n(3) Für den Schadenindex werden die Bruttozahlun-           den, die zu einer in Teil A Nr. 9 und 17 der Anlage zum\ngen für Versicherungsfälle in dem nach Absatz 1 maß-           Gesetz genannten Versicherungssparte gehören.\ngebenden Zeitraum und die am Ende des letzten              Werden Risiken aus mehreren Versicherungssparten\nGeschäftsjahres gebildeten Bruttorückstellungen für        gedeckt, so ist der höchste Betrag maßgebend.\nnoch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das\ngesamte Versicherungsgeschäft zusammengerechnet.\nVon dieser Summe sind die während des nach Absatz 1                                      §3\nmaßgebenden Zeitraums erzielten Erträge aus Regres-\nsen sowie die zu Beginn dieses Zeitraums vorhandenen          Der nach § 156 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geset-\nBruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versi-    zes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf\ncherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft        3,66 Millionen Deutsche Mark festgesetzt.","1452                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nZweiter Abschnitt                       trägen. Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 über den Bei-\nVorschriften für die Lebensversicherung            tragsindex gelten entsprechend; an die Stelle des\nBetrages von 36,6 Millionen Deutsche Mark tritt ein\n§4                             Betrag von 10 Millionen ECU.\n(1) Bei Kapital- und Rentenversicherungen beträgt                                   §5\ndie Solvabilitätsspanne\n( 1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 800 000\na) 4 vom Hundert der Deckungsrückstellung und der um\nECU.\ndie Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge\n(jeweils brutto) aus dem selbst abgeschlossenen            (2) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im\nund in Rückdeckung übernommenen Versicherungs-          Sinne des § 156 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, die\ngeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft), ver-         erstmalig in drei aufeinanderfolgenden Jahren die in § 7\nvielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten   festgesetzte Beitragsgrenze überschritten haben,\nGeschäftsjahr für das gesamte Versicherungsge-          beträgt der Mindestbetrag des Garantiefonds 200 000\nschäft aus dem Betrag der Deckungsrückstellung          ECU. Er erhöht sich schrittweise auf den in Absatz 1\nund der um die Kostenanteile verminderten Beitrags-     festgesetzten Betrag um Teilbeträge von jeweils\nüberträge - jeweils abzüglich der in Rückdeckung        100 000 ECU, und zwar jedesmal, wenn sich die jährli-\ngegebenen Anteile - zu der Deckungsrückstellung         chen Beiträge um 500 000 ECU erhöhen.\nund den um die Kostenanteile verminderten Bei-\ntragsüberträgen (jeweils brutto) ergibt, mindestens         (3) Absatz 2 gilt nicht für Versicherungsvereine auf\njedoch mit 85 vom Hundert, zuzüglich                    Gegenseitigkeit, die ihre Geschäftstätigkeit auf andere\nVersicherungssparten oder ein anderes Gebiet ausdeh-\nb) 0,3 vom Hundert des Risikokapitals aus dem gesam-         nen.\nten Versicherungsgeschäft (brutto), vervielfacht mit\ndem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäfts-                                 §6\njahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus              ( 1) Als Eigenmittel sind auch 50 vom Hundert des\ndem Risikokapital abzüglich des in Rückdeckung          Wertes der künftigen Überschüsse des Versicherungs-\ngegebenen Anteils zu dem Risikokapital (brutto)          unternehmens aus dem selbst abgeschlossenen Versi-\nergibt, mindestens jedoch mit 50 vom Hundert. Bei       cherungsgeschäft anzusehen: Der Wert der künftigen\nkurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit      Überschüsse ist zu errechnen durch Vervielfachung des\neiner vertraglichen Höchstlaufzeit von drei Jahren      geschätzten jährlichen Überschusses mit einem der\nermäßigt sich der Vomhundertsatz von 0,3 auf 0, 1       durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspre-\nund bei einer vertraglichen Laufzeit von mehr als drei  chenden Faktor, höchstens jedoch mit dem Faktor 10.\nund bis zu fünf Jahren von 0,3 auf 0, 15. Bei einjähri- Der geschätzte jährliche Überschuß ist das aus den\ngen Versicherungen auf den Todesfall, deren jährli-     Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten fünf\nche Erneuerung für einen bestimmten Zeitraum ver-        Geschäftsjahre abgeleitete arithmetische Mittel der\ntraglich vereinbart ist, wird die vertragliche Gesamt-   Summen aus den Jahresüberschüssen und den Auf-\nlaufzeit zugrunde gelegt. Das Risikokapital eines        wendungen für die Überschußbeteiligung. Die durch-\nVersicherungsvertrages ist die Differenz zwischen        schnittliche Restlaufzeit der Verträge ist das mit den\nder zugesagten Versicherungssumme, die bei Eintritt      jährlichen Beiträgen gewichtete Mittel der Restlaufzei-\ndes Versicherungsfalles an dem für die Berechnung        ten unter Berücksichtigung der im Mittel der letzten fünf\nder Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig      Jahre vorzeitig erloschenen Verträge, wobei für Versi-\nwürde, und der Summe aus der vorhandenen Dek-            cherungen gegen Einmaibeitrag und beitragsfrei\nkungsrückstellung und den um die Kostenanteile           gestellte Versicherungen entsprechende Jahresbei-\nverminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto).        träge zugrunde zu legen sind. Die Aufsichtsbehörde\nBei aufgeschobenen Leistungen tritt deren Barwert        kann für die Berechnung nach Satz 4 Näherungsverfah-\nan die Stelle der Versicherungssumme. Näherungs-         ren zulassen und gestatten, daß bestimmte Arten von\nverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind         Verträgen unberücksichtigt bleiben. Die Berechnung\nzulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die     nach Satz 4 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde\ngenaue Berechnung ergeben können. Negatives              unterbleiben, wenn offenkundig ist, daß der Wert der\nRisikokapital ist mit Null anzusetzen.                   anrechenbaren künftigen Überschüsse zuzüglich der in\n(2) Bei fondsgebundenen Versicherungen gilt Absatz        der Bilanz ausgewiesenen Eigenmittel die Solvabilitäts-\n1 Buchstabe a nur insoweit, als das Versicherungsun-         spanne erreicht.\nternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. Soweit das                (2) Wenn die Deckungsrückstellung nicht oder mit\nUnternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die          einem niedrigeren Satz gezillmert wurde als dem in den\nLaufzeit des Vertrages über fünf Jahre hinausgeht und        Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlußkosten,\nder im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzu-            ist auch der Unterschiedsbetrag zwischen der ungezill-\nschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, tritt an die merten oder der nur teilweise gezillmerten Deckungs-\nStelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a           rückstellung und der Deckungsrückstellung, die sich bei\n1 vom Hundert. Absatz 1 Buchstabe b gilt nur insoweit,       Zillmerung mit dem in den Beitrag eingerechneten\nals das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeits-         Zuschlag für Abschlußkosten ergeben würde, als Eigen-\nrisiko übernimmt.                                            mittel anzusehen, soweit der Versicherungsnehmer auf\n(3) Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 6         den Unterschiedsbetrag keinen Anspruch hat. Der Zill-\nAbs. 4 des Gesetzes) bemißt sich die Solvabilitäts-          mersatz ist, soweit er 35 vom Tausend der Versiche-\nspanne nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Bei-      rungssumme oder des Zwölffachen der versicherten","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983                          1453\nJahresrente übersteigt, nicht zu berücksichtigen. Die in  die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung\nder Bilanz ausgewiesene Deckungsrückstellung wird         (Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1) in Verbin-\num die aktivierten Ansprüche für geleistete, rechnungs-   dung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr.\nmäßig gedeckte Abschlußkosten vermindert.                 3308/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Erset-\nzung der Europäischen Rechnungseinheit durch die\n(3) Die Eigenmittel gemäß den Absätzen 1 und 2 kön-\nECU in den Rechtsakten der Gemeinschaft (ABI. EG Nr.\nnen auf die Solvabilitätsspanne unter den Vorausset-      L 345 S. 1).\nzungen des § 53 c Abs. 3 Nr. 6 Buchstabe b des Geset-\nzes angerechnet werden. Diese Eigenmittel und die in\n§ 53 c Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes genannten Eigenmittel                        Dritter Abschnitt\nwerden weder auf den Mindestbetrag des Garantie-\nfonds noch auf die Hälfte des Garantiefonds angerech-                        Schlußvorschriften\nnet.\n§9\n§7\nDie Kapitalausstattungs-Verordnung vom 3. März\nDer nach § 156 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geset-   1976 (BGBI. 1 S. 409) wird aufgehoben.\nzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf\n500 000 ECU festgesetzt. Wird dieser Betrag in drei auf-\neinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die                               §10\nin§ 156 a Abs. 1 des Gesetzes genannten Vorschriften        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nvom vierten Jahr an angewandt.                           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehn-\nten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsauf-\n§8                             sichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377)\nFür die in dieser Verordnung festgelegten Beträge in   auch im Land Berlin.\nECU bestimmt sich der Gegenwert in Deutschen Mark                                   § 11\nnach Artikel 5 Buchstabe a der Ersten Richtlinie\n79/267 /EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordi-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über     in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}