{"id":"bgbl1-1983-51-10","kind":"bgbl1","year":1983,"number":51,"date":"1983-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/51#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-51-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_51.pdf#page=25","order":10,"title":"Neufassung der Sachbezugsverordnung und der Neufassung der Arbeitsentgeltverordnung","law_date":"1983-12-19T00:00:00Z","page":1473,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983                          1473\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sachbezugsverordnung\nund der Neufassung der Arbeitsentgeltverordnung\nVom 19. Dezember 1983\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-     3. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 2\nrung der Sachbezugsverordnung 1983 und der Arbeits-          der Verordnung vom 18. Januar 1979 (BGBI. 1\nentgeltverordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1             s. 104),\nS. 14 72) wird nachstehend der Wortlaut der Sachbe-\n4. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 2\nzugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung in\nder Verordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBI. 1\nder ab 1. Januar 1984 geltenden Fassung bekannt-             S. 2244),\ngemacht.\n5. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 2\nDie Neufassung der Sachbezugsverordnung berück-          der Verordnung vom 10. Dezember 1981 (BGBI. 1\nsichtigt:                                                    S. 1379),\n6. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 2\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. Dezember           der Verordnung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. 1\n1982 (BGBI. 1 S. 1626),                                 S. 1625),\n2. den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Artikel 1    7. den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Artikel 2\nder eingangs genannten Verordnung.                       der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nDie Neufassung      der    Arbeitsentgeltverordnung   des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-\nberücksichtigt:\nkel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1\n1. die am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Verordnung     S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vorschrift- auf\nvom 6. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1208),                   Grund des§ 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel II § 9\n2. die nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene Verord-   Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember\nnung vom 16. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2584),         1976 eingefügt worden ist.\nBonn, den 19.Dezember1983\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1474                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1984\n(Sachbezugsverordnung 1984 - SachBezV 1984)\n§1                                 (5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung\nFreie Kost und Wohnung                      zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Woh-\nnung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung\n( 1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließ-     der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge-\nlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 490,-        benden Beeinträchtigungen anzusetzen. Satz 1 gilt\nDM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes für kür-       auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung\nzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag ein        lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im\nDreißigste! des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu legen.        Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall\nFür Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-        die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit\nres und Auszubildende vermindert sich der Wert nach         außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist\nSatz 1 um 15 vom Hundert.                                   die Wohnung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich,\nbei einfacher Ausstattung (ohne Zentralheizung, flie-\n(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfü-     ßendes Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadrat-\ngung gestellt, so sind anzusetzen:                           meter monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hun-\ndert des Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Hei-\nfür die Wohnung                          34 vom Hundert,\nzung und Beleuchtung sind die sich nach Absatz 2 erge-\nfür Heizung                              10 vom Hundert,\nbenden Werte anzusetzen.\nfür Beleuchtung                           2 vom Hundert,\nfür Frühstück                            12 vom Hundert,       (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden\nfür Mittagessen                          21 vom Hundert,    Werte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.\nfür Abendessen                           21 vom Hundert\ndes Wertes nach Absatz 1 .                                                              §2\nVerbilligte Kost und Wohnung\n(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur\nVerfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung,         Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur\nHeizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung          Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwi-\nmit Absatz 1 ergebende Wert                                  schen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich\nbei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeits-\nbei   Belegung\nentgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung\nmit   zwei Beschäftigten              um 20 vom Hundert,\nverbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschieds-\nbei   Belegung                                               betrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsübli-\nmit   drei Beschäftigten              um 30 vom Hundert,     chen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der\nbei   Belegung                                               Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beein-\nmit   mehr als drei Beschäftigten     um 50 vom Hundert.     trächtigungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1\nAbs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem\nBeschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demsel-                                     §3\nben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur\nVerfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absät-                         Sonstige Sachbezüge\nzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte                                 Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden,\nfür den Ehegatten                     um 80 vom Hundert,     unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als Wert für\nfür jedes Kind                                               diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-\nbis zum 6. Lebensjahr                 um 30 vom Hundert,     brauchsorts anzusetzen.\nund\nfür jedes Kind über 6 Jahre           um 40 vom Hundert.                                 §4\nÜbergangsvorschrift\nBei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das\nLebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeit-              An Stelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertes\nraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehe-          von 490,- DM monatlich treten in den Ländern\ngatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind       Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,\ndie Erhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost         Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,\nund Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte       Niedersachsen                                    460,- DM,\nzuzurechnen.                                                Berlin, Nordrhein-Westfalen und Saarland 485,-DM.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983                          1475\n§5                               (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Wertegel-\nten\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-     1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt,\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des            das für die im Jahre 1984 endenden Lohnzahlungs-\nSozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften              zeiträume gewährt wird,\nfür die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsför-    2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das\nderungsgesetzes auch im Land Berlin.                           im Jahre 1984 gewährt wird.\n§6                               (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem\nInkrafttreten                      Jahr 1984 gewährt worden sind, bleiben die im Zeit-\npunkt der Gewährung geltenden Regelungen maßge-\n(1) (Inkrafttreten)                                    bend.\nVerordnung\nüber die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung\n(Arbeitsentgeltverordnung - ArEV)\n§ 1                           tritt des Versorgungsfalles eine Anpassung der auf\nGrund der Beiträge und Zuwendungen im Sinne des\nEinmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge,\n§ 40 b des Einkommensteuergesetzes zu erbringenden\nZuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu\nVersorgung im Umfang der Entwicklung der Arbeitsent-\nLöhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem\ngelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsrege-\nArbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei\nlung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die\nsind und sich aus den §§ 2 und 3 nichts Abweichendes\ndem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und\nergibt.\nZuwendungen vermindern sich um den Zukunftssiche-\n§ 2                           rungsfreibetrag.\n(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:\n(2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner Beträge nach § 8\n1. Zuwendungen aus Anlaß von Betriebsveranstaltun-         des Lohnfortzahlungsgesetzes und Zuschüsse zum\ngen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-          Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgeset-\nzes,                                                    zes nicht zuzurechnen.\n2. Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes,                                                                 §3\n3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40 b des Einkom-           In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Zu-\nmensteuergesetzes, soweit Satz 2 nichts Abwei-         schläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem\nchendes vorschreibt,                                    Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit sie lohn-\nsteuerfrei sind.\n4. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\nEinkommensteuergesetzes, die nicht einmalig                                         §4\ngezahltes Arbeitsentgelt nach § 385 Abs. 1 a der\nReichsversicherungsordnung sind,                          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 Satz 2\nsoweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem           des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vor-\nPauschsteuersatz erhebt. Die in Satz 1 Nr. 3 genannten    schriften für die Sozialversicherung - und § 250 Satz 2\nBeiträge und Zuwendungen sind in Höhe von 2,5 vom         des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nHundert des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts\ndem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versor-\n§5\ngungsregelung ausdrücklich eine allgemein erreichbare\nGesamtversorgung von mindestens 75 vom Hundert               Diese Verordnung tritt (am 1. Juli 1977 in Kraft und)\ndes gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Ein-       mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft."]}