{"id":"bgbl1-1983-50-9","kind":"bgbl1","year":1983,"number":50,"date":"1983-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/50#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-50-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_50.pdf#page=20","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung","law_date":"1983-12-14T00:00:00Z","page":1436,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1436                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung\nVom 14. Dezember 1983\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt\ndurch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist, wird verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung\nDie Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. I S. 297 -Anlageband), zuletzt geändert durch\n§ 2 der Verordnung vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1370), wird wie folgt geändert:\n1. § 1.01 Buchstabe m erhält folgende Fassung:\n„m) aa) ,,fahrend\" oder „in Fahrt befindlich\": Fahrzeuge oder Flöße,_die weder unmittelbar noch mittelbar vor\nAnker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;\nbb) ,,sichere Geschwindigkeit\": eine Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug, ein Schlepp- oder Schubver-\nband oder gekuppelte Fahrzeuge bei Anwendung angemessener oder wirksamer Maßnahmen zur Ver-\nmeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der\nvorhandenen Entfernung anhalten kann;\".\n2. § 1.01 Buchstabe o erhält folgende Fassung:\n,,o) aa) ,,Tag\": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;\nbb) ,,beschränkte Sichtverhältnisse\": eine Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regen-\nschauer oder sonstige Ursachen;''.\n3. § 1.01 Buchstabe t erhält folgende Fassung:\n„t) aa) ,,Folge sehr kurzer Töne\": eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde\nDauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel\nSekunde beträgt;\nbb) ,,Dreitonzeichen\": ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen aus drei ohne Unterbre-\nchung aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener Höhe mit einer Dauer von insgesamt etwa zwei\nSekunden. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem höch-\nsten und dem tiefsten Ton muß ein Zwischenraum von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei\nTöne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und dem höchsten Ton enden;\ncc) ,,Fahrwasser\": der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schiffahrt benutzbare und durch\nFahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße;\".\n4. Kapitel 6 Abschnitt VI erhält folgende Fassung:\n„Abschnitt VI\nFahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt\n§ 6.30\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fah,zeuge in Fahrt die der Sicht entsprechende sichere\nGeschwindigkeit einhalten. Sie müssen die vorgeschriebenen Schallzeichen geben und die für die Fahrt bei\nNacht vorgesehene Bezeichnung führen.\n2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die übrige\nSchiffahrt und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr für sich oder andere Fahrzeuge fort-\nsetzen können.\n3. Beim Anhalten müssen die Fahrzeuge das Fahrwasser soweit wie möglich frei machen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983                          1437\n§ 6.31\nSchallzeichen beim Stilliegen\n1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen unmittelbarer Nähe, sowie außerhalb behördlich genehmigter\nLiegeplätze stilliegen, müssen, sobald sie die in § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a oder in § 6.33 Nr. 2 vorgeschrie-\nbenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:\na) wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe von Glockenschlägen;\nb) wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen von Glockenschlägen;\nc) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei Gruppen von Glockenschlägen.\n2. Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.\n3. Nummer 1 gilt bei einem Schubverband nur für das schiebende Fahrzeug, bei gekuppelten Fahrzeugen nur\nfür ein Fahrzeug der Zusammenstellung und bei einem Schleppverband für das schleppende Fahrzeug und\ndas letzte Fahrzeug des Verbandes.\n§ 6.32\nBestimmungen für Fahrzeuge, die mit Radar fahren\n1. Ein Fahrzeug gilt bei beschränkten Sichtverhältnissen als mit Radar fahrend, wenn es mit folgenden Einrich-\ntungen ausgerüstet ist und diese einsetzt:\na) Ein Radargerät und ein Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit, die sich in einwandfreiem Zustand\nbefinden und behördlich zugelassen sind;\nb) eine Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff--Schiff und Schiff--Land, die sich in einem ein-\nwandfreien Zustand befindet und behördlich zugelassen ist;\nc) ein Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens.\n2. Benutzt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen sich im Steu-\nerhaus ständig zwei Personen aufhalten, die mit der Verwendung von Radar in der Schiffahrt hinreichend ver-\ntraut sind und von denen mindestens einer der Schiffsführer oder sein Vertreter ist. Ist das Steuerhaus mit\neinem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, ist die Steuerung des Fahrzeugs allein durch den Schiffsfüh-\nrer oder seinen Vertreter zulässig, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich hinzugezogen\nwerden kann.\n3. Sobald ein mit Radar zu Tal fahrendes Fahrzeug auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort\noder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem\nRadarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muß es\na) das Dreitonzeichen geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist;\nb) seine Geschwindigkeit vermindern oder, falls notwendig, anhalten.\n4. Sobald ein mit Radar zu Berg fahrendes Fahrzeug das Dreitonzeichen nach Nummer 3 Buchstabe a vernimmt\noder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen\nkann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzuneh-\nmende Fahrzeuge befinden können, muß es\na) die in§ 6.33 Nr. 2 vorgeschriebenen Schallzeichen geben und den Talfahrern über Sprechfunk seine Fahr-\nzeugart, seinen Namen, seinen Standort und Kurs mitteilen, sowie die Seite der Vorbeifahrt vorschlagen;\nb) seine Geschwindigkeit vermindern oder, falls notwendig, anhalten.\n5. Alle mit Radar zu Tal fahrenden Fahrzeuge müssen dem Bergfahrer über Sprechfunk antworten und ihre Fahr-\nzeugart, ihren Namen, ihren Standort und Kurs mitteilen und entweder die vorgeschlagene Seite für die Vor-\nbeifahrt bestätigen oder eine andere Seite verlangen.\n6. Befürchtet ein Bergfahrer, daß der vom Talfahrer verlangte Kurs nicht geeignet ist und sich daraus die Gefahr\neines Zusammenstoßes ergeben kann, muß er dies dem Talfahrer über Sprechfunk mitteilen. In diesem Fall\nmüssen die Schiffsführer die unter Nummer 3 b und Nummer 4 b genannten Vorsichtsmaßnahmen treffen.\n7. Das Überholen von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen ist nur zulässig, wenn die Seite des\nÜberholens über Sprechfunk abgesprochen wurde und das Fahrwasser ausreichend breit ist.\n8. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 3 bis 7 nur für das Fahrzeug, auf dem\nsich der Führer des Schubverbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.\n§ 6.33\nBestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren\n1. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, müssen einen Ausguck\nauf dem Vorschiff aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die Verbindungen\nSchiff--Schiff und Schiff--Land ermöglicht, sich in einwandfreiem Zustand befindet und behördlich zugelas-\nsen ist. Bei einem Verband ist der Ausguck nur auf dem ersten Fahrzeug aufzustellen. Der Ausguck muß sich\nmit dem Schiffsführer oder Verbandsführer optisch oder akustisch oder über eine Sprechverbindung verstän-\ndigen können. Die Fahrzeuge müssen in der Lage sein, erforderlichenfalls innerhalb ein~r Entfernung anzu-\nhalten, die die halbe Sichtweite nicht übersteigt.","1438                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n2. Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes einzeln fahrende Fahrzeug „einen langen Ton\" und jedes\nFahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge befindet, ,,zwei lange Töne\"\ngeben; diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.\n3. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, müssen, sobald sie das Dreiton-\nzeichen nach § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a vernehmen,\na) wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden, möglichst nahe zu diesem Ufer fahren und dort, falls erfor-\nderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;\nb) wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere, wenn sie gerade von einem Ufer zum anderen\nwechseln, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich freimachen.\n4. Sobald Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, die in Nummer 2 genann-\nten Schallzeichen vernehmen, müssen sie unverzüglich ihre Geschwindigkeit vermindern und mit äußerster\nVorsicht weiterfahren.\n§ 6.34\nBenutzung der Sprechfunkanlage\n1. Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen muß die Sprechfunkanlage ständig auf Kanal 16, auf\ndem deutschen Donauabschnitt auf Kanal 1 O geschaltet sein.\n2. Für den Verkehrskreis Schiff--Schiff ist Kanal 10 zu verwenden.\n3. Die Sprechfunkanlage darf von Fahrzeugen nur für Mitteilungen benutzt werden, die der Sicherheit der Schiff-\nfahrt dienen; diese müssen möglichst kurz gefaßt sein.\"\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung\nzur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung\nDie Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. 1 S. 297),\nzuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1370), wird wie folgt geändert:\n1 . Artikel 4 Abs. 2 Nr. 33 Buchstabe n wird wie folgt gefaßt:\n,,n) das Verhalten oder die Zeichengebung während der Fahrt oder beim Stilliegen bei beschränkten Sichtver-\nhältnissen nach den§§ 6.30, 6.31 Nr. 1 oder 2 oder§ 6.33,\".\n2. Im Artikel 4 Abs. 2 Nr. 33 Buchstabe o wird die Angabe,,§ 6.33 Nr. 3 oder 5\" durch die Angabe,,§ 6.32 Nr. 2\nbis 5 oder 7'' ersetzt.\n3. Artikel 4 Abs. 2 Nr. 33 Buchstabe p wird wie folgt gefaßt:\n,,p) die Benutzung der Sprechfunkanlage nach § 6.34 Nr. 1 oder 2\".\n4. Artikel 4 Abs. 2 Nr. 41 wird wie folgt gefaßt:\n,,41. entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1 bei beschränkten Sichtverhältnissen ein Fahrzeug führt, das mit einer dort vor-\ngeschriebenen Sprechfunkanlage nicht oder nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,\".\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer"]}