{"id":"bgbl1-1983-50-7","kind":"bgbl1","year":1983,"number":50,"date":"1983-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/50#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-50-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_50.pdf#page=17","order":7,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte","law_date":"1983-12-14T00:00:00Z","page":1433,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983                             1433\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte\nVom 14. Dezember 1983\nAuf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsord-                  Zahnarztregister beantragen, gilt Absatz 2 Buch-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-              stabe b mit der Maßgabe, daß die Dauer der Vor-\nnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                  bereitungszeit sechs Monate beträgt und aus-\nder zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 32 des Gesetzes vom               schließlich als Assistent bei einem Kassenzahn-\n27. Juni 1977 (BGB!. 1 S. 1069) geändert worden ist,                 arzt abzuleisten ist. Absatz 3 Satz 4 gilt entspre-\nwird nach Beratung mit dem Bundesausschuß der                         chend.\"\nZahnärzte und Krankenkassen sowie mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:                                    2. In§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 wird das Wort\n,,Bestallung\" jeweils durch das Wort „Approbation\"\nArtikel 1                              ersetzt.\nDie Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              3. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\n8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1978               4. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird in den Buchstaben a und b\n(BGBI. 1 S. 1086), wird wie folgt geändert:                       das Wort „Bestallung\" jeweils durch das Wort „Ap-\nprobation'' ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „Bestal-         5. § 31 wird wie folgt geändert:\nlung\" durch das Wort „Approbation\" ersetzt.               a) In Absatz 3 wird das Wort „Bestallung\" durch das\nb) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:                Wort „Approbation\" ersetzt.\n,,(3) Die Vorbereitung muß eine mindestens              b) Es wird folge,nder Absatz 4 eingefügt:\nsechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Ver-                 ,,(4) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-\ntreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte                    gung und die Bundesverbände der Krankenkas-\numfassen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur               sen haben im Bundesmantelvertrag Regelungen\nanerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vor-                 über die Ermächtigung von Zahnärzten zu treffen,\nausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in               die als Staatsangehörige eines der anderen Mit-\nunselbständiger Stellung als Assistent eines                  gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nKassenzahnarztes oder in Einrichtungen nach                   den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich\nSatz 2 nachweisen kann. Für die übrige Zeit kann              dieser Verordnung zur vorübergehenden Erbrin-\ndie Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbstän-             gung von Dienstleistungen im Sinne des Arti-\ndiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahn-             kels 60 des EWG-Vertrages ausüben dürfen.\"\nstationen eines Krankenhauses oder des öffent-             c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt\nlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundes-                   geändert:\nwehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. Bis\nzu drei Monaten der Vorbereitung nach Satz 1                  In Satz 2 werden die Worte „Die Ermächtigung\nkönnen durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in             muß\" durch die Worte „In den Fällen der Absätze\neiner Universitätszahnklinik ersetzt werden. Tä-              1 bis 3 muß die Ermächtigung\" ersetzt.\ntigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nicht            d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6\nangerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeit-                und 7.\nabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeiti-\nger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet         6. In § 32 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:\nwerden.\n,,Der Kassenzahnarzt darf sich nur durch einen Kas-\n(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt vorbehaltlich der      senzahnarzt oder einen Zahnarzt vertreten lassen,\nRegelungen des Absatzes 5 nicht für Zahnärzte,           der die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 3 Satz 1 zwei-\ndie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-          ter Halbsatz nachweisen kann.\"\nschen Gemeinschaften ein nach den gemein-\nschaftsrechtlichen Vorschriften anerkanntes Di-\n7. § 37 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nplom erworben haben und zur Berufsausübung\nzugelassen sind.\"                                         ,,Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Lan-\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                          desverbände der Krankenkassen sowie die an dem\nVerfahren beteiligten Zahnärzte sind unter Einhal-\n,,(5) Für die in Absatz 4 genannten Zahnärzte,         tung einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen\ndie bis zum 30. Juni 1986 die Eintragung in das           Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen.\"","1434                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n8. § 41 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                  aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n,,Die Anwesenheit eines von der Kassenzahnärzt-                 ,,a) die Gebühren nach Absatz 1 Buch-\nlichen Vereinigung gestellten Schriftführers für                     stabe a und Absatz 2 Buchstabe c an die\nden Zulassungsausschuß ist zulässig.\"                                 Kassenzahnärztliche Vereinigung,''.\nb) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort\n,,Absatz 2\" die Worte „Buchstaben a und b\"\n„Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung               eingefügt.\ndes Beschlusses zugestellt; eine weitere Aus-\nfertigung erhält die Kassenzahnärztliche Vereini-                             Artikel 2\ngung für die Registerakten.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nc) Absatz 6 wird gestrichen.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\nDritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\n9. § 46 wird wie folgt geändert:                            28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin.\na) In Absatz 1 werden in Buchstabe a die Zahl „20\"\nund in Buchstabe b die Zahl„ 1 0\" jeweils durch die                          Artikel 3\nZahl „50\" ersetzt.                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nb) In Absatz 2 wird in Buchstabe b der Punkt gestri-    in Kraft. Wer den Antrag auf Eintragung in das Zahnarzt-\nchen und folgender Buchstabe c angefügt:             register bis zum 31. Dezember 1984 stellt, kann den\nNachweis über die Ableistung der Vorbereitungszeit\n„c) nach erfolgter Eintragung einer auf § 31         auch nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nAbs. 1 bis 3 beruhenden Ermächtigung in das    geltenden Vorschriften führen, wenn die Vorbereitungs-\nVerzeichnis nach § 31 Abs. 7 . . 200 DM.\"      zeit bis zum 31. Dezember 1984 abgeleistet ist.\nBonn, den 14. Dezember 1983\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}