{"id":"bgbl1-1983-50-6","kind":"bgbl1","year":1983,"number":50,"date":"1983-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/50#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_50.pdf#page=15","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte","law_date":"1983-12-14T00:00:00Z","page":1431,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983                                1431\n„                 Dritte Verordnung\nzur Anderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte\nVom 14. Dezember 1983\nAuf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsord-           3. In § 32 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,               ,,Der Kassenarzt darf sich nur durch einen Kassen-\nder zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 32 des Gesetzes vom           arzt oder einen Arzt vertreten lassen, der die Vor-\n27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069) geändert worden ist,              aussetzungen des§ 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz\nwird nach Beratung mit dem Bundesausschuß der Ärzte               nachweisen kann.\"\nund Krankenkassen sowie mit Zustimmung des Bun-\ndesrates verordnet:\n4. § 37 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                               ,,Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landes-\nDie Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bun-           verbände der Krankenkassen sowie die an dem Ver-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-25               fahren beteiligten Ärzte sind unter Einhaltung einer\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert            Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung\ndurch die Verordnung vom 24. Juli 1978 (BGBI. 1                  zu laden; die Ladung ist zuzustellen.\"\nS. 1085), wird wie folgt geändert:\n5. § 41 wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort sechs-\nmonatigen\" durch das Wort „achtzeh~~onati-                    ,,Die Anwesenheit eines von der Kassenärztli-\ngen'' ersetzt.                                                chen Vereinigung gestellten Schriftführers für den\nZulassungsausschuß ist zulässig.\"\nb) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:\nb) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Vorbereitung muß eine mindestens\nsechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Ver-               „Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung\ntreter eines oder mehrerer Kassenärzte umfas-                 des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfer-\nsen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur aner-              tigung erhält die Kassenärztliche Vereinigung für\nkannt ~erden, wenn der Arzt eine vorausgegan-                 die Registerakten.\"\ngene mindestens einjährige Tätigkeit in unselb-           c) Absatz 6 wird gestrichen.\nständiger Stellung als Assistent eines Kassen-\narztes oder in Krankenhäusern nachweisen kann.\nFür die übrige Zeit ist die Vorbereitung durch         6. § 46 wird wie folgt geändert:\nTätigkeiten in unselbständiger Stellung im                 a) In Absatz 1 werden in Buchstabe a die Zahl „20\"\nwesentlichen in Krankenhäusern abzuleisten.                    und in Buchstabe b die Zahl „ 10\" jeweils durch\nTätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 können nicht               die Zahl „50\" ersetzt.\nangerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeit-\nabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeiti-          b) In Absatz 2 wird in Buchstabe b der Punkt gestri-\nger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet                  chen und folgender Buchstabe c angefügt:\nwerden.                                                        „c) nach erfolgter Eintragung einer auf § 31\n(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Ärzte die               Abs. 1 bis 3 beruhenden Ermächtigung in das\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäis~hen                     Verzeichnis nach§ 31 Abs. 7 .. 200 DM.\"\nGemeinschaften ein nach den gemeinschafts-                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrechtlichen Vorschriften anerkanntes Diplom\naa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nerworben haben und zur Berufsausübung zuge-\nlassen sind.\"                                                       ,,a) die Gebühren nach Absatz 1 Buch-\nstabe a und Absatz 2 Buchstabe c an die\n2. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.                                           Kassenärztliche Vereinigung,''.","1432                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil  1\nbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort                                  Artikel 3\n,,Absatz 2\" die Worte „Buchstaben a und b\"\neingefügt.                                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft. Wer den Antrag auf Eintragung in das Arztregi-\nster bis zum 30. Juni 1984 stellt, kann den Nachweis\nüber die Ableistung der Vorbereitungszeit auch nach\nArtikel 2                         den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden\nVorschriften führen, wenn die Vorbereitungszeit bis zum\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-     30. Juni 1984 abgeleistet ist. Am 31. Dezember 1988\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des     treten folgende Vorschriften der Zulassungsordnung für\nDritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom        Kassenärzte außer Kraft: § 3 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3\n28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin.      und 4, § 32 Abs. 1 Satz 4.\nBonn, den 14. Dezember 1983\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}