{"id":"bgbl1-1983-50-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":50,"date":"1983-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/50#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_50.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen über aus Früchten hergestellte Lebensmittel","law_date":"1983-12-09T00:00:00Z","page":1421,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983                            1421\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen\nüber aus Früchten hergestellte Lebensmittel\nVom 9. Dezember 1983\nAuf Grund des § 19 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a des             Angabe „Mehrfruchtsaft\" oder die Angabe ,, ...\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom               fruchtsaft\" unter Angabe der Zahl der verwendeten\n15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einver-       Fruchtarten gebraucht werden.\"\nnehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustim-      6. In § 4 Abs. 8 Satz 3 werden das Wort „Hauptbezeich-\nmung des Bundesrates verordnet:                                 nung\" durch das Wort „Verkehrsbezeichnung\" und\ndie Worte „gut sichtbar, deutlich lesbar\" durch die\nWorte „deutlich sichtbar, leicht lesbar\" ersetzt.\nArtikel 1\nFruchtsaft-Verordnung\nDie Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der                                       Artikel 2\nBekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1                               Verordnung über Fruchtnektar\nS. 193) wird wie folgt geändert:                                                  und Fruchtsirup\nDie Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in\n1. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:    der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar\n,,(3 a) Als konzentrierter Fruchtsaft gilt auch das   1982 (BGBI. 1 S. 198) wird wie folgt geändert:\nErzeugnis, das aus Früchten unter Wasserzugabe im\nDiffusions- und Extraktionsverfahren, gegebenen-        1 . In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zucker\" durch\nfalls auch unter zusätzlicher Anwendung von mecha-          das Wort „Zuckerarten\" ersetzt.\nnischen Verfahren, gewonnen wird und dem das\nzugefügte Wasser und ein Teil des natürlichen Was-      2. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Kieselsol\" durch\nsergehalts der Früchte entzogen ist. Das Erzeugnis          die Worte „Siliciumdioxid in Form von Gel oder kolloi-\nmuß die gleichen organoleptischen und analytischen           daler Lösung\" ersetzt.\nEigenschaften besitzen wie der konzentrierte Frucht-\nsaft, der nach Absatz 3 Satz 1 aus Fruchtsaft herge-\nstellt worden ist. Die Bestimmungen des Absatzes 1      3. In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „und Flüssig-\nSatz 3 und des Absatzes 3 Satz 2 finden entspre-            zucker,\" durch die Worte ,, , Flüssigzucker, lnvert-\nchende Anwendung. Bei der Rückverdünnung zu                  flüssigzucker und lnvertzuckersirup,\" ersetzt.\nFruchtsaft darf nur die Wassermenge zugesetzt wer-\nden, die bei der Konzentrierung als natürlicher Was-    4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nsergehalt der Früchte entzogen worden ist. Die Sätze           ,,(2) Stammt das Erzeugnis nur von einer Fruchtart,\n1 bis 4 gelten nicht für die Herstellung von konzen-        so ist diese an Stelle des Wortbestandteils „Frucht\"\ntrierten Fruchtsäften aus Weintrauben, Zitrusfrüch-         in der Bezeichnung anzugeben. Stammt das Er-\nten, Ananas, Birnen, Pfirsichen und Aprikosen.\"             zeugnis von zwei oder mehr Fruchtarten, so sind\ndie Bezeichnungen „Fruchtnektar\", außer bei Ver-\n2. In § 1 Abs. 4 werden das Wort „auch\" durch das Wort         wendung von Zitronensaft unter den Bedingungen\n,,ferner\" und die Zahl „3\" durch die Angabe „3 a\"           des§ 2 Abs. 1 Nr. 7, und „Fruchtsirup\" durch die Auf-\nersetzt.                                                    zählung der verwendeten Fruchtarten in absteigen-\nder Reihenfolge des Gewichtsanteils des verwende-\n3. In § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „Kieselsol\" durch         ten Fruchtsaftes oder Fruchtmarks, gegebenenfalls\ndie Worte „Siliciumdioxid in Form von Gel oder kolloi-      nach Rückverdünnung, zu ergänzen oder der Wort-\ndaler Lösung\" ersetzt.                                      bestandteil „Frucht\" in diesen Bezeichnungen durch\ndiese Aufzählung der Früchte zu ersetzen. Bei\n4. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 Fruchtnektaren, die aus mehr als zwei Fruchtarten\nhergestellt sind, kann abweichend von Satz 2 die\n,,Für die Herstellung von konzentriertem Fruchtsaft,        Angabe „Mehrfruchtnektar\" oder die Angabe ,, ...\nder nicht mittels mechanischer Verfahren aus Früch-         fruchtnektar\" unter Angabe der Zahl der verwende-\nten gewonnen wird, gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.\"           ten Fruchtarten gebraucht werden.\"\n5. In § 4 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-   5. In § 4 Abs. 8 Satz 3 werden das Wort „Hauptbezeich-\nfügt:                                                       nung\" durch das Wort „Verkehrsbezeichnung\" und\n„Bei Erzeugnissen, die aus mehr als zwei Fruchtarten        die Worte „gut sichtbar, deutlich lesbar\" durch die\nhergestellt sind, kann abweichend von Satz 2 die            Worte „deutlich sichtbar, leicht lesbar\" ersetzt."]}