{"id":"bgbl1-1983-50-10","kind":"bgbl1","year":1983,"number":50,"date":"1983-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/50#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-50-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_50.pdf#page=23","order":10,"title":"Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV)","law_date":"1983-12-14T00:00:00Z","page":1439,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983                           1439\nVerordnung\nüber den leistungsabhängigen Teilerlaß\nvon Ausbildungsförderungsdarlehen\n(BAföG-TeilerlaßV)\nVom 14. Dezember 1983\nAuf Grund des § 18 b Abs. 1 des Bundesausbildungs-                                  §5\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                               Vergleichsgruppen\nchung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) verordnet die\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:               (1) Die Prüfungsstelle hat, vorbehaltlich des Satzes 2\nund des Absatzes 2 für jeden Ausbildungs- oder Stu-\ndiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Geförderten\n§ 1                            zu bilden, für die sie das Gesamtergebnis der Abschluß-\nprüfung festgestellt hat. Sie kann mit Zustimmung einer\nPrüfungsstelle                       von dem land bestimmten Behörde\nPrüfungsstelle ist die Behörde, bei Prüfungen im\n1. wenn die Abschlußprüfungen vergleichbar sind, für\nkirchlichen oder privaten Bereich die Einrichtung, die\nmehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine\ndas Gesamtergebnis der Abschlußprüfung in einem in\ngemeinsame Vergleichsgruppe oder\nsich selbständigen oder ergänzenden Ausbildungs-\noder Studiengang an einer Höheren Fachschule, Aka-         2. wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der\ndemie oder Hochschule feststellt.                              Abschlußprüfungen erforderlich ist, für einen Aus-\nbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichs-\ngruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an\neinzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für\n§2                                 Fachrichtungen oder Fächerkombinationen\nAbschlußprüfung                       bilden.\n(1) Abschlußprüfung ist diejenige Prüfung, die dazu        (2) In den Magisterstudiengängen wird eine eigene\nbestimmt ist, einen Ausbildungsabschnitt, für den För-     Vergleichsgruppe gebildet für jedes Fach, in dem nac~\nderungsleistungen erbracht worden sind, abzuschlie-        der jeweiligen Prüfungsordnung die Haus- oder Magi-\nßen. In der einstufigen Juristenausbildung ist Abschluß-   sterarbeit angefertigt werden konnte; Absatz 1 Satz 2\nprüfung die Prüfung, die den gesamten Ausbildungs-         ist entsprechend anzuwenden.\ngang abschließt. Abschlußprüfung ist auch die Juristi-\nsche Zwischenprüfung nach dem Prüfungsrecht des\nLandes Bayern.                                                                         §6\nBildung der Rangfolge\n(2) Abgeschlossen ist die Prüfung nur dann, wenn ihr       (1) Die Rangfolge ist grundsätzlich nach der im Zeug-\nBestehen oder Nichtbestehen festgestellt worden ist.       nis der Abschlußprüfung ausgewiesenen oder nach der\nWerden in einem festgelegten Prüfungsabschnitt meh-        Prüfungsordnung festgesetzten Prüfungsgesamtnote\nrere Kandidaten geprüft, so gilt die Prüfung als zu dem   zu bilden. Nur soweit diese Note im Einzelfall nicht aus-\nZeitpunkt abgeschlossen, in dem für alle Kandidaten        reicht für die Entscheidung, wer von mehreren Geförder-\ndieses Abschnitts das Ergebnis festgestellt ist.           ten den ersten 30 vom Hundert zuzurechnen ist, ist nach\nAbsatz 2 oder Absatz 3 zu verfahren. Ist eine Prüfungs-\n(3) Die Wiederholungsprüfung im Falle des Nichtbe-     gesamtnote weder im Zeugnis der Abschlußprüfung\nstehens der Abschlußprüfung ist eine Abschlußprüfung      ausgewiesen noch nach der Prüfungsordnung festge-\nim Sinne dieser Verordnung, nicht dagegen eine Wie-\nsetzt, so ist nach Absatz 3 zu verfahren.\nderholungsprüfung, die lediglich zum Zwecke der\nNotenverbesserung durchgeführt wird.                          (2) Ist nach der Prüfungsordnung die Prüf~ngs~e-\nsamtnote gerundet, wird die Rangfolge unter Einbezie-\nhung der durch die Rundung weggefallenen, höchstens\njedoch zwei Stellen hinter dem Komma gebildet.\n§3\nGeförderter                             (3) Im übrigen ist die Rangfolge wie folgt nach dem\nrechnerisch zu ermittelnden Gesamtergebnis der zu\nGeförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach    berücksichtigenden Teilleistungen der Abschlußprü-\ndem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach             fung zu bilden: Die Ergebnisse der einzelnen Teilleistu~-\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat.        gen sind zu addieren und durch die Gesamtzahl der Teil-\nleistungen zu dividieren. Werden einzelne Teilleistungen\nnach der Prüfungsordnung besonders gewichtet, so\n§4                             sind die Addition und Division unter Berücksichtigung\ndieser Gewichtung vorzunehmen. Sind im Rahmen der\nKalenderjahr\nGesamtbewertung Ergebnisse von Teilleistungen oder\nDie Abschlußprüfung ist dem Kalenderjahr zuzurech-      das Gesamtergebnis angehoben oder gesenkt worden,\nnen, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der      so ist dies ebenfalls rechnerisch zu berücksichtigen.\nPrüfungsstelle festgestellt wird. Dies gilt auch für eine  Das Gesamtergebnis ist bis auf eine Stelle hinter dem\nangefochtene Prüfungsentscheidung.                         Komma zu errechnen.","1440                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§8                              zuzurechnen ist, so wird die Zuordnung anderer Geför-\nRanggleichheit                        derter zu den ersten 30 vom Hundert dadurch nicht\nberührt.\n(1) Besteht in der nach den §§ 6 und 7 gebildeten\nRangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der                                § 11\ndie ersten 30 vom Hundert der Geförderten reichen, so\ngelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang                        Auskunftspflichten\nteilen, als zu den ersten 30 vom Hundert gehörig.              (1) Prüfungsteilnehmer, die nach dem 31. Dezember\n(4) Soweit bei der Einordnung nach den Absätzen 2       1983 Ausbildungsförderung erhalten haben, sind ver-\nund 3 nur eine Stelle hinter dem Komma zur Verfügung       pflichtet, der zuständigen Prüfungsstelle bei der Anmel-\nsteht, geht bei Ranggleichheit in der Rangfolge jeweils    dung zur Abschlußprüfung hiervon Kenntnis zu geben.\nder Geförderte, der seine Ausbildung in der geringeren      Als Nachweis ist dieser Erklärung ein Bewilligungsbe-\nZahl von Fachsemestern abgeschlossen hat, dem               scheid oder eine entsprechende Bescheinigung des\nGeförderten mit der nächst größeren Zahl von Fach-          Amtes für Ausbildungsförderung beizufügen, das zuletzt\nsemestern vor.                                              mit einer Entscheidung über die Förderung befaßt war.\n(2) Die Prüfungsstellen haben alle Prüfungsteilneh-\n§7\nmer im Zusammenhang mit der Meldung zur Abschluß-\nAbschlußprüfung ohne differenzierte Bewertung          prüfung zu· befragen, ob sie nach dem 31. Dezember\nSoweit als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur       1983 Ausbildungsförderung als Darlehen für den Aus-\ndas Bestehen festgestellt wird, hat die Prüfungsstelle     bildungsabschnitt, der durch die Prüfung abgeschlos-\nmit Zustimmung einer von dem Land bestimmten                sen wird, erhalten haben, und auf die Folgen einer Ver-\nBehörde die ersten 30 vom Hundert der Geförderten          letzung der Mitteilungspflicht nach Absatz 4 hinzuwei-\nnach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen zu         sen.\nermitteln.                                                     (3) Für Prüfungsteilnehmer, die sich vor dem 1. Januar\n1984 zur Abschlußprüfung gemeldet haben und diese\n§8\nnach dem 31 . Dezember 1983 abschließen, ist das in\nRanggleichheit                       den Absätzen 1 und 2 geregelte Auskunftsverfahren\n(1) Besteht in der nach den §§ 6 und 7 gebildeten       nachzuholen.\nRangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der       (4) Kommt ein Prüfungsteilnehmer seiner Mitteilungs-\ndie ersten 30 vpm Hundert der Geförderten reichen, so       pflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach, so ist er auf\ngelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang    Dauer von einer ihm günstigen Berücksichtigung als\nteilen, als zu den ersten 30 vom Hundert gehörig.          Geförderter ausgeschlossen.\n(2) Falls 30 vom Hundert der Zahl der Geförderten\nkeine ganze Zahl ergeben, sind die 30 vom Hundert auf                                §12\ndie nächste ganze Zahl aufzurunden.\nFestlegung der Rangfolge\n(1) Die Prüfungsstelle ermittelt nach den§§ 6 bis 8 für\n§9\njede Vergleichsgruppe die Rangfolge der Geförderten\nAusbildungs- oder Studiengänge                und wer zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten\nohne Abschlußprüfung                     gehört.\nFür die Ermittlung der ersten 30 vom Hundert der           (2) Sie teilt dem Bundesverwaltungsamt bis Ende\nGeförderten in den Ausbildungs- oder Studiengängen,        April des auf die Feststellung des Gesamtergebnisses\nin denen eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen oder        der Abschlußprüfung folgenden Kalenderjahres die für\nnicht vorgeschrieben ist, ist diese Verordnung entspre-    die weitere Durchführung des § 18 b Abs. 1 des Bun-\nchend anzuwenden. Die Funktion der Prüfungsstelle          desausbildungsförderungsgesetzes             erforderlichen\nnimmt in diesen Fällen die jeweilige Ausbildungsstätte     Daten auf für die elektronische Datenverarbeitung\nwahr. Innerhalb der einzelnen Vergleichsgruppen wird       geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern mit.\ndie Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geför-\nderten nach den am Ende der Ausbildungs- oder Stu-            (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Prüfungsstelle\ndienzeit ausgewiesenen Leistungen vorgenommen;             die Daten auf standardisierten Erfassungbögen über-\ndabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuord-    mitteln, wenn die maschinelle Datenmitteilung wegen\nnung hinaus nicht erforderlich. Bei der Zuordnung kann     eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes\nsich die Ausbildungsstätte von ihr zu berufender Kom-      nicht vertretbar ist.\nmissionen bedienen. Die Bildung der Vergleichsgruppen\n(4) Über den Darlehensteilerlaß entscheidet das Bun-\nund die Berufung der Kommissionen bedürfen der\ndesverwaltungsamt.\nZustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde.\n§13\n§ 10\nAusbildung außerhalb des Geltungsbereichs\nAnfechtungswirkungen                                            des Gesetzes\nFührt die Änderung einer prüfungs- oder förderungs-       Schließt ein Geförderter die Ausbildung außerhalb\nrechtlichen Entscheidung dazu, daß ein Geförderter den    des Geltungsbereichs des Gesetzes ab, so ist diese\nfür ein Kalenderjahr ermittelten ersten 30 vom Hundert    Verordnung entsprechend anzuwenden. Die Funktion","Nr. 50 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 ,                    1441\nder Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach§ 45                               §15\nAbs. 4 Satz 2 des Gesetzes für den Ort der Ausbil-\nBerlin-Klausel\ndungsstätte bestimmte Amt für Ausbildungsförderung\nwahr.                                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundes-\n§14                             ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsregelung\nIn den Ausbildungsgängen für Ärzte und Apotheker                                  §16\nsind, solange nicht alle Teilabschnitte der ärztlichen                          Inkrafttreten\noder pharmazeuti.~chen Prüfung nach der Approba-\ntionsordnung für Arzte oder der Approbationsordnung           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 mit der\nfür Apotheker in der nach dem 31. Dezember 1983            Maßgabe in Kraft, daß sie für alle nach dem\njeweils geltenden Fassung differenziert bewertet sind,     31 . Dezember 1983 abgeschlossenen Abschlußprü-\nbei der Bildung der Rangfolge nach § 6 die differenziert   fungen anzuwenden ist.\nbewerteten Teilabschnitte zugrundezulegen. Bei der\nrechnerischen Ermittlung des Gesamtergebnisses ist                                   § 17\ndie Gewichtung zu berücksichtigen, die sich aus den in\nden Approbationsordnungen für die einzelnen Prüfungs-                         Außerkrafttreten\nabschnitte zur Gesamtnotenbildung festgesetzten               Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1985 außer\nMultiplikations-, Divisions- und Additionswerten ergibt.    Kraft.\nBonn.den 14. Dezember 1983\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms"]}