{"id":"bgbl1-1983-5-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":5,"date":"1983-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_5.pdf#page=3","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1983-02-16T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983                               87\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 16. Februar 1983\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1      3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der              a) Nummer 10 erhält folgende Fassung:\nBekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314)                    „ 10. außergewöhnlich große Fahrzeuge\nund des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufga-                       Fahrzeuge, die die für eine Seeschiffahrt-\nben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in                      straße bekanntgemachten Abmessungen\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                       nach Länge, Breite und Tiefgang über-\n9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-                     schreiten;\".\nordnet:\nb) Nummer 16 erhält folgende Fassung:\n„ 16. bestimmte gefährliche Güter\nArtikel 1\nGüter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2\nDie Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung                          und 1 .3 - und der Klasse 5.2, für die das\nder Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1                             zusätzliche Kennzeichen „Explosionsge-\nS. 1497), geändert durch die Verordnung vom 25. April                      fahr\" vorgeschrieben ist, von mehr als\n1978 (BGBI. 1 S. 586), wird wie folgt geändert:                            100 kg Gesamtmenge je Fahrzeug sowie\ndie als Massengut in Tankschiffen beför-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          derten Güter der Klassen 2 und 3 der\nAnlage zur Verordnung über die Beförde-\na) Der Hinweis zu § 17 wird wie folgt gefaßt:                          rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n,,Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahr-                      vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017) in der\nwasser baggern oder Unterwasserarbeiten aus-                       jeweils geltenden Fassung und die in\nführen\".                                                           Anlage III aufgeführten Güter;\".\nb) Der Hinweis zu dem Sichtzeichen Nr. 10 in             4. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 9\nAnlage II wird wie folgt gefaßt:                         Abs. 1 und 3\" durch ,,§ 9 Abs. 1 und 4\" und die\n,,Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahr-            Bezeichnung,,§ 9 Abs. 1 und 2\" durch,,§ 9 Abs. 1\"\nwasser baggern oder Unterwasserarbeiten aus-             ersetzt.\nführen\".\n5. § 8 erhält folgende Fassung:\nc) Nach dem Hinweis auf Anlage II wird angefügt:\n,,§ 8\n„Anlage III                                                Allgemeines\nStoffliste der anmeldepflichtigen Güter, bei deren\n(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschrie-\nBeförderung von den Fahrzeugen besondere\nbenen Sichtzeichen gelten die Regeln 20 und 38\nGefahren ausgehen ( § 30 Abs. 1 und § 58\nBuchstaben c bis f der Seestraßenordnung. Sicht-\nAbs. 2)\nzeichen, die nach dieser Verordnung von Fahrzeu-\nNr.      gen geführt werden müssen, sind ständig mitzufüh-\nVerflüssigte Gase                               1         ren und während der Zeit, in der sie zu führen sind,\nChemikalien                                     2         fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen\nErdöl und Erdölprodukte                        3\".        verwendet werden, die über den ganzen Horizont\nsichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am\nbesten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur,\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vor-\na) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Zahl „200\" durch die            schreibt. Abweichend von Satz 1 gilt Anlage I Nr. 5\nZahl „ 1 40\" ersetzt.                                     Satz 1 der Seestraßenordnung nicht für Fahrzeuge\nb) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:                    von weniger als 20 m Länge, sofern sie elektrisch\nbetriebene Seitenlichter verwenden, und nicht für\n„6. Elbe bis zu der hamburgischen Hafengrenze             Binnenschiffe hinsichtlich des mattschwarzen\nmit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,0            Anstrichs.\nbis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthen-\nstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die               (2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verord-\nElbe) und der Bützflether Süderelbe;\".                nung für Fahrzeuge und außergewöhnliche\nSchwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muß\nc) In Absatz 3 erhält der Klammerzusatz folgende              zwei Seemeilen betragen.\nFassung:                                                    (3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen\n,,(Seestraßenordnung- BGBl.I1977 S. 816)\".                Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt","88                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nwerden, die in allen Richtungen aus der Entfernung           und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung\ndas gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene                 von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im\nSignalkörper haben.                                          Geltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ord-\nnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1 S. 1775),\n(4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verord-\nzuletzt      geändert    durch    Verordnung     vom\nnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen,\n2. September 1976 (BGBI. I S. 2637), oder nach der\nsoweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechtek-\nVerordnung über die Farbe und Lichtstärke der\nkig und mindestens 1 m hoch und 1 m breit sein. Die\nBordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten\nFarben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt\nsein. Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschrie-         in der Moselschiffahrt vom 8. Februar 1973 (BGBI. 1\nbenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe,             S. 84), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3583), zugelassen\nForm und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen\nvon weniger als 20 m Länge dürfen Flaggen und                sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit\nTafeln geringerer Abmessung verwendet werden,                dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unver-\ndie dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemes-              züglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz\nsen sind.                                                    Sorge zu tragen.\n(5) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Ziffer\n(5) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\nii der Seestraßenordnung brauchen Binnenschiffe\nauf bekanntgemachten Strecken die Führung\nvon 50 m Länge und mehr innerhalb der von den\nbesonderer Sichtzeichen vorschreiben.\"\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörden zwischen der\nbinnenwärtigen Grenze im Sinne des§ 1 Abs. 1 und\n6. § 9 erhält folgende Fassung:                                 der Grenze der Seefahrt im Sinne des§ 1 der Dritten\n.,§ 9                              Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsge-\nsetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nVerwendung von Positionslaternen                   rungsnummer 9514-1-3 veröffentlichten bereinig-\n(1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge          ten Fassung, geändert durch § 11.07 der Verord-\nberechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über        nung vom 14. Januar 1977 (BGBI. I S. 59), bekannt-\nPositionslaternen der Schiffssicherheitsverord-              gemachten Fahrtstrecken kein zweites weißes\nnung vom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)               Licht zu führen. Auf den übrigen Fahrtstrecken\nnicht gelten, dürfen zur Lichterführung nach dieser         braucht abweichend von Nummer 2 Buchstabe a\nVerordnung und der Seestraßenordnung nur solche              der Anlage I zur Seestraßenordnung das vordere\nPositionslaternen verwenden, deren Baumuster                 Licht nur mindestens 5 m über dem Schiffskörper\nvom Deutschen Hydrographischen Institut zur Ver-             und das hintere Licht nur mindestens 3 m über dem\nwendung auf Seeschiffahrtstraßen zugelassen                 vorderen Licht gesetzt zu werden.\"\nsind. Für die Baumusterzulassung, (:lie Wirksamkeit\nund die Instandsetzung gelten die§§ 19 und 21 der        7. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nSchiffssicherheitsverordnung entsprechend.\n,,(2) Absatz 1 gilt auch für Tankschiffe, die nach\n(2) Positionslaternen müssen elektrisch betrie-           dem Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern\nben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel              noch nicht gereinigt und entgast worden sind, es sei\nund von weniger als 20 m Länge, auf denen keine              denn, daß sie vollständig inertisiert sind.\"\nausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbe-\nmannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschif-           8. § 17 erhält folgende Fassung:\nfen ohne eigene Antriebsanlagen sowie für die\nReservebeleuchtung von Binnenschiffen nach                                           ,,§ 17\n§ 3.15 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsord-                         Manövrierbehinderte Fahrzeuge,\nnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59) dürfen                            die im Fahrwasser baggern\nnicht-elektrische Positionslaternen verwendet wer-                     oder Unterwasserarbeiten ausführen\nden.                                                            Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das im Fahr-\n(3) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer            wasser baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt\ni der Anlage I zur Seestraßenordnung braucht das             und die Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d\nTopplicht auch dann nur in einer Mindesthöhe von            der Seestraßenordnung führen muß, hat die Sicht-\n6 m geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter            zeichen nach Regel 27 Buchstabe d Ziffer ii an bei-\nals 6 m ist. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe              den Seiten zu führen, wenn an keiner Seite eine\ni der Anlage I der Seestraßenordnung muß bei Zoll-          Behinderung besteht.''\nfahrzeugen, Fahrzeugen der Wasserschutzpoli-\nzeien und des Bundesgrenzschutzes der Abstand            9. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „bis\" durch die\nzwischen den senkrecht übereinander zu führenden            Worte „von weniger als\" und in Nr. 2 werden die\nLichtern mindestens 1 m betragen.                           Worte „einer Länge von mehr als 50 m\" durch die\n(4) Auf Binnenschiffen, die die Grenzen der See-        Worte „50 m Länge und mehr\" ersetzt.\nfahrt nicht überschreiten, dürfen zur Lichterführung\nnach dieser Verordnung und der Seestraßenord-           10. § 20 wird wie folgt geändert:\nnung auch Positionslaternen verwendet werden, die\nvom Deutschen Hydrographischen Institut als helle           a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nLichter, bei Verwendung als Topplaternen als                       ,,(2) Werden auf Fahrzeugen einschließlich\nstarke Lichter nach der Verordnung über die Farbe                Schub- und Schleppverbänden bestimmte","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983                             89\ngefährliche Güter oder radioaktive Stoffe frei              „Beim Begegnen von oder mit Fahrzeugen im\noder drohen frei zu werden oder besteht Explo-              Sinne von § 30 Abs. 1 ist der größtmögliche\nsionsgefahr, muß das Bleib-weg-Signal nach                  Seitenabstand einzuhalten.\"\nNummer 2.2 der Anlage 11.2 gegeben werden.\nb} Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nNach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal\nselbsttätig ablaufen. Das Bleib-weg-Signal ist                ,,(4) Das Begegnen ist verboten an Stellen,\nsolange zu geben, wie die Verkehrslage es erfor-            innerhalb von Strecken und zwischen bestimm-\ndert. Im Bereich von Liege- und Umschlagstellen            ten Fahrzeugen, die von der Strom- und Schiff-\nim Sinne der§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 ist im Falle           fahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden.\"\ndes Satzes 1 das Bleib-weg-Signal auch von              c} Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\ndem für den Betrieb der Umschlagsanlage Ver-\nantwortlichen zu geben.\"                            14. § 25 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4             a} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\neingefügt:                                                    ,,(2) Fahrzeuge, die sich in einem Fahrwasser\n,,(3) Für die Ausrüstung zum Geben der Schall-            befinden, das durch Sichtzeichen B. 10 bis B. 12\nsignale von Umschlagsanlagen gilt Anlage III der           der Anlage I durchgehend bezeichnet ist, haben\nSeestraßenordnung sinngemäß. Die Intensität                Vorfahrt vor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwas-\nund Reichweite der Schallsignalanlage richtet               ser aus einem abzweigenden oder einmünden-\nsich dabei nach der größtmöglichen für die                 den Fahrwasser einlaufen.\"\nAnlage zugelassenen Schiffslänge.\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze\n(4) Hinsichtlich des selbsttätigen Ablaufs gilt        3 und 4.\nfür alle Fahrzeuge Regel 38 Buchstabe g der\nSeestraßenordnung entsprechend. Für bereits             c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene             folgende Fassung:\nSchallsignalanlagen auf Fahrzeugen und                        ,,(5) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nUmschlagsanlagen gilt diese Regelung auch hin-             kann an bestimmten Stellen, innerhalb von\nsichtlich der Intensität und Reichweite. Bei vor-          Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen\nhandenen selbsttätig ablaufenden Schallsignal-             abweichende Vorfahrtregelungen bekanntma-\nanlagen gilt dies auch hinsichtlich der Zwischen-          chen.\"\npause von jeweils 2 Sekunden gemäß Nummer\n2.2 der Anlage 11.2, wobei die Zwischenpause        15. § 26 wird wie folgt geändert:\njedoch 4 Sekunden nicht überschreiten darf.\"            a) Absatz 1 Satz 1 wird Absatz 1.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                     b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.\nc) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird Absatz 3.\n11. § 22 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Im Fahrwasser muß so weit wie möglich                   ,,Wird an einer Anlage zur Regelung des Ver-\nrechts gefahren werden.                                         kehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt,\n(2) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten, die von            so ist aufzustoppen, bis weitere Anweisung\nder Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt-                erfolgt. Ausnahmen werden vön der Strom- und\ngemacht werden, darf von allen oder von bestimm-                Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemacht, die\nten Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Von                  Regelung erfolgt dann durch das Sichtzeichen\nder Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde besonders               A. 24 der Anlage I.\".\nbekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die ein-\ne) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehal-\nten.\"                                                        f) Absatz 3 wird Absatz 5 und nach den Worten\n„von weniger als 300 m von der\" wird das Wort\n,,jeweiligen\" und nach dem Wort „Höchstge-\n12. § 23 wird wie folgt geändert:\nschwindigkeit\" werden die Worte „durch das\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    Wasser\" eingefügt.\n„Beim Überholen von oder mit Fahrzeugen im              g) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze\nSinne von § 30 Abs. 1 ist der größtmögliche Sei-           6 und 7.\ntenabstand einzuhalten.\"\n16. In § 29 Abs. 2 Nr. 2 werden die Bezeichnungen\nb) Absatz 4 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n,,Stickenhörn\" durch „Stickenhörn-0\" und „8/Hei-\n„5. an Stellen, innerhalb von Strecken und               kendorf Reede\" durch „ 16/Reede\" ersetzt.\nzwischen bestimmten Fahrzeugen, die von\nder Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde       17. § 30 erhält folgende Fassung:\nbekanntgemacht sind.\"                                                      ,,§ 30\nFahrbeschränkungen und Fahrverbote\n13. § 24 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Seeschiffahrtstraßen Ems, Jade, Weser,\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal und Kieler Förde","90                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ndürfen von den nachstehend aufgeführten Fahrzeu-              tere schiffahrtpolizeiliche Voraussetzungen für das\ngen nur unter den in Absatz 2 genannten Voraus-               Befahren der Seeschiffahrtstraßen, insbesondere\nsetzungen befahren werden:                                    im Hinblick auf die Annahme von Schleppern,\n1. Tankschiffen      einschließlich     Schub-   und          bekanntmachen.\nSchleppverbänden, welche die in der Anlage III                 (4) Von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\naufgeführten Stoffe als Massengut befördern,              bekanntgemachte Wasserflächen dürfen von\n2. leeren Tankschiffen einschließlich Schub- und              bekanntgemachten Fahrzeugen oder Fahrzeug-\nSchleppverbänden nach dem löschen der in                  gruppen nur nach vorheriger Meldung bei der\nNummer 3 der Anlage III genannten Stoffe- aus-            zuständigen Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\ngenommenen Restmengen, die bei ordnungsge-                nach Maßgabe verkehrslenkender Maßnahmen\nmäßer Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtun-             befahren werden.\ngen nicht mehr gepumpt werden können - sofern                  (5) Das Befahren von Wasserflächen innerhalb\nder Flammpunkt der letzten Ladung unter 35 °C             bestimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasser-\nlag und die Tanks nicht gereinigt und entgast             ständen oder Wetterverhältnissen, die von der\noder vollständig inertisiert sind,                        Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-\n3. leeren Tankschiffen einschließlich Schub- und              macht werden, ist verboten. Dies gilt nicht für Fahr-\nSchleppverbänden im Sinne von Nummer 2,                   zeuggruppen, die von der Strom- und Schiffahrt-\nderen letzte Ladung einen Flammpunkt von 35 °C            polizeibehörde bekanntgemacht werden.\"\nund darüber hatte, davor jedoch Ladung mit nied-\nrigerem Flammpunkt befördert haben und               18. § 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndanach noch nicht gereinigt und entgast wurden\n,,(3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett ist ver-\nund nicht vollständig inertisiert sind,\nboten\n4. Reaktorschiffen.\n1. im Fahrwasser mit Ausnahme der von der Strom-\n(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Ab-                  und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemach-\nsatz 1 aufgeführten Seeschiffahrtstraßen sind:                      ten Fahrwasser,\n1. beim Einlaufen in die Seeschiffahrtstraße oder             2. außerhalb des Fahrwassers auf den von der\nbeim Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht                Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-\nvon mehr als 1 000 m herrschen;                                machten Wasserflächen.\"\n2. es muß eine ständige Sprechfunkverbindung mit\nden von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde     19. § 35 wird wie folgt geändert:\nbekanntgemachten Stellen bestehen, die auch              a) In Absatz 3 Satz 1 ist das Wort „Tankreinigungs-\ndann sichergestellt sein muß, wenn mit anderen                 fahrzeuge\" durch das Wort „Tankreinigungs-\nStellen Sprechfunkverkehr aufgenommen wird;\nschiffe\" zu ersetzen.\n3. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät              b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\neingeschaltet sein, das bei verminderter Sicht\nständig von einer fachkundigen Person zu beob-                    ,,(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach\nachten ist;                                                     dem löschen bestimmter gefährlicher Güter\nnicht gereinigt und entgast worden sind, dürfen\n4. die Benutzung von Selbststeueranlagen ist nur                     beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine\nunter den von der Strom- und Schiffahrtpolizei-                 Fahrzeuge und beim Reinigen und Entgasen nur\nbehörde bekanntgemachten Voraussetzungen                        die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe\nzulässig; § 42 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt,                  längsseits liegen.\"\n5. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.\n20. In § 41 wird die Bezeichnung ,,§ 20 Abs. 3\" durch\nNummer 1 gilt nicht:\n,,§ 20 Abs. 5\" und die Bezeichnung ,,§ 24 Abs. 4\"\na) für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (aus-               durch ,,§ 24 Abs. 4 und 5\" ersetzt.\ngenommen das Verlassen eines Liegeplatzes in\neinem Hafen) sowie für die unmittelbare Einfahrt\n21. § 42 wird wie folgt geändert:\nin den oder Ausfahrt aus dem Nord-Ostsee-\nKanal,                                                    a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Tankfahrzeu-\nb) für Tankschiffe mit einer Ladefähigkeit bis                       gen\" durch das Wort „Tankschiffen\" ersetzt.\n2 000 t bei einer Sicht von mehr als 500 m auf\nb) Absatz 5 Satz 1 wird Absatz 5.\nden von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nbekanntgemachten Wasserflächen, sofern sie                c) Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird Absatz 6 und erhält\nausschließlich oder nach der letzten Reinigung                  folgende Fassung:\nund Entgasung Erdölprodukte mit einem Flamm-\n,,(6) Von der Strom- und Schiffahrtpolizei-\npunkt von 35 °C und darüber befördern und mit\nbehörde bekanntgemachte Fahrzeuge haben für\neinem Kreiselkompaß oder einem geprüften und\ndie Kanalfahrt von dieser Behörde als zuverläs-\nkompensierten Magnetkompaß ausgerüstet\nsig und mit den Verhältnissen auf dem Nord-Ost-\nsind.\nsee-Kanal vertraut anerkannte Steurer (Kanal-\n(3) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden                      steurer) in bekanntgemachter Zahl anzunehmen.\nkönnen für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 wei-                       Satz 1 gilt nicht","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983                                  91\n1. für die Fahrtstrecke zwischen den Kanal-              b) In Satz 2 wird die Bezeichnung „Absatz 1\" durch\nschleusen Brunsbüttel und dem Kanal-km                 die Bezeichnung „Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und\n6,00, sofern die Fahrzeuge keine bestimmten            Satz 2\" ersetzt.\ngefährlichen Güter von und zum Hafen Bruns-\nbüttel-Ostermoor befördern,\n26. § 58 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n2. für die Fahrtstrecke zwischen den Kanal-\nschleusen Kiel-Holtenau und Kanal-km                a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2\n94,30,                                                  eingefügt:\n3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und                „2. voraussichtliche Ankunft bei der ersten\nfür Kriegsfahrzeuge.\"                                          bekanntgemachten Meldeposition, Tages-\nangabe zweistellig, Ortszeit vierstellig,\".\nd) Absatz 6 wird Absatz 7. Die Bezeichnung\n,,Absatz 1 bis 5\" wird durch „Absatz 1 bis 6\"             b) Die bisherigen Nummern 2, 3, 4 und 5 werden 3,\nersetzt.                                                     4, 5 und 6.\nc) In Nummer 6 werden die Worte „nach der\n22. In§ 49 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Fahr-                 Bekanntmachung nach § 30 Abs. 1\" durch die\nzeugen\" die Worte ,, , die an den Dalben liegen,\"                Worte „nach Anlage III\" ersetzt.\neingefügt.\nd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und\nerhält folgende Fassung:\n23. § 51 wird wie folgt geändert:\n„7. bei der Beförderung von Chemikalien oder\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                             verflüssigten Gasen jeweils als Massengut\n,,Dies gilt nicht für das Aufsuchen der für Sport-                 die Angabe, ob das Fahrzeug ein Eignungs-\nfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleu-                      zeugnis nach dem IMO-Code für den Bau\nsenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen                        und die Ausrüstung von Schiffen zur Beför-\nBrunsbüttel sowie das beim Schleusenmeister                         derung gefährlicher Chemikalien als Mas-\nangemeldete Ausschleusen zur Elbe.\"                                 sengut oder ob es ein Eignungszeugnis nach\ndem IMO-Code für den Bau und die Aus-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                    rüstung von Schiffen zur Beförderung ver-\n,,(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lie-                   flüssigter Gase als Massengut besitzt,\".\ngeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am\ne) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-\nNord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen\nmern 8 und 9.\nhaben und auf dem Nord-Ostsee-Kanal fahren\nwollen, benötigen einen vom zuständigen Was-\nser- und Schiffahrtsamt ausgestellten Fahrtaus-       27. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nweis.\"\na) Der erste Teilsatz erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 5 Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n„Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2\n,,2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borg-                des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\nstedter See, dem Audorfer See und dem                dem Gebiet der Seeschiffahrt oder :m Sinne des\nObereidersee.''                                      § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:              Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nhandelt,''.\n,,(6) Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf\nnur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das               b) In Nummer 7 werden die Worte „die lnstandset-\ngeschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von                zungspflicht,\" gestrichen.\nweniger als 15 m haben darf. Die Mindestge-\nschwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 km              c) Nummer 7 a. erhält folgende Fassung:\n(4,9 sm) in der Stunde betragen.\"                           ,, 7 a. entgegen § 9 Abs. 1 Positionslaternen ver-\nwendet, die vom Deutschen Hydrographi-\n24. § 53 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                      schen Institut nicht zugelassen sind, ent-\ngegen Absatz 2 Satz 1 nicht-elektrische\n,,(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernach-                      Positionslaternen verwendet, entgegen\ntung und nur an der südlich der Gieselauschleuse                          Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufge-\nbefindlichen Liegestelle festmachen.''                                    führten oder nach der Seestraßenordnung\nzugelassene Positionslaternen verwendet\n25. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                      oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine\nsachgemäße Instandsetzung oder Ersatz\na) In Satz 1 werden die Worte „von den Strom- und                         nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,\".\nSchiffahrtpolizeibehörden bekanntgemachten''\ngestrichen und nach dem Wort „Seeschiffahrt-             d) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Schall-\nstraßen\" die Worte „Ems, Jade, Weser, Hunte,                signalen\" die Worte „oder über die technischen\nElbe, Nord-Ostsee-Kanal und Kieler Förde\" ein-              Anforderungen an die Schallsignalanlagen von\ngefügt.                                                     Umschlagsanlagen\" eingefügt.","92                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ne) Nummer 13 erhält folgende Fassung:                           bei Spierentonne und Stange\n„ 13. entgegen § 30 Abs. 1 und 2 allein oder in             gelb mit einem breiten roten Band\nVerbindung mit Absatz 3 Seeschiffahrt-              Form:\nstraßen befährt, gemäß Absatz 4 bekannt-            Faßtonne,    Leuchttonne,   Spierentonne    oder\ngemachte Wasserflächen ohne vorherige               Stange\nMeldung befährt oder einem Verbot nach\nAbsatz 5 über das Befahren von Wasser-              Beschriftung:\nflächen zuwiderhandelt,''.                          Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwar-\nzen Buchstaben „Sperrgebiet\" oder „Sperr-G.\"\nf) In Nummer 25 werden nach den Worten „über die\nBedienung des Ruders oder\" die Worte „des                   Toppzeichen (wenn vorhanden):\nAbsatzes 6 über\" eingefügt.                                 gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und\nStangen sind immer mit Toppzeichen versehen.\ng) In Nummer 26 wird,,§ 42 Abs. 6\" in,,§ 42 Abs. 7\"\ngeändert.                                                   Feuer (wenn vorhanden):\nFarbe: gelb\n28. In§ 62 werden die Worte,,§ 111 des Gesetzes über                Kennung: Blz., Ubr. (2) oder Ubr. (3)\".\nOrdnungswidrigkeiten\" durch die Worte,,§ 134 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten\" ersetzt.                    Die bisherige bildliche Darstellung wird durch\nnachstehende bildliche Darstellung ersetzt.\n29. Die Vorbemerkung zur Anlage I wird wie folgt ge-\nändert:\nIn Nummer 1 Buchstabe f Abs. 1 der Vorbemerkung\nwird im vorletzten Halbsatz das Wort „Zusatzschil-\n(~)\nder\" durch das Wort „Zusatzlichter\" ersetzt.\n30. Die Anlage I Abschnitt I Sichtzeichen - Buchstabe\nA. Gebots- 'und Verbotszeichen - wird wie folgt\ngeändert:\na) Die Erläuterung des Sichtzeichens A. 5 erhält\nfolgende Fassung:\n,,A. 5 Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stel-\nlen mit Badebetrieb\n(~)\nVerbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb\naußerhalb des Fahrwassers in einem Abstand\nvon weniger als 300 m von der jeweiligen Was-\nserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von\nmehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt\ndurch das Wasser) zu fahren:\nStangen mit einem gelben liegenden Kreuz.\"\nb) Die Erläuterung des Sichtzeichens A. 6 erhält\nfolgende Fassung:\n„A. 6 Einhalten eines Fahrabstandes\nGebot, in der nachfolgenden Strecke einen\nMindestabstand von dem Aufstellungsort des\nZeichens einzuhalten:\nrechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren\neine Hälfte auf schwarzem Grund, der dreieckig\nin die andere Hälfte, auf der die Passierseite liegt,\nweist, eine weiße Zahl zeigt, die den zu haltenden\nAbstand in Metern angibt (Beispiel 40 m von der\nin Fahrtrichtung rechten Seite).\"\nc) In der Erläuterung des Sichtzeichens A. 14 wird\ndas Wort „Kleinfahrzeuge\" durch die Worte\n,,kleine Fahrzeuge im Sinne von § 1O\" ersetzt.\nd) Die Erläuterung des Sichtzeichens A. 17 b)\nerhält nach Satz 1 folgende Fassung:\n,,Farbe:\nbei Faßtonne und Leuchttonne\ngelb mit einelT' -. von oben gesehen - rechtwink-\nligen roten Kreuz","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983                              93\ne) Die Überschrift zur Erläuterung des Sichtzei-                Die bisherige bildliche Darstellung wird durch\nchens A. 24 erhält folgende Fassung:                        nachstehende bildliche Darstellung ersetzt.\n„Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter\nTravearm (Altarm der Teerhofinsel)\".\n31. Die Anlage 1 - Abschnitt 1 - Sichtzeichen - Buch-\nstabe 8. Warnzeichen und Hinweiszeichen - wird\nwie folgt geändert:\na) In der Erläuterung des Warn- und Hinweiszei-\nchens B. 1O wird im ersten Absatz nach dem\nWort „Feuerschiffe,\" das Wort „Großtonnen,\"\neingefügt.\nb) In der Erläuterung des Warn- und Hinweiszei-\nchens 8. 15 f) ist der Buchstabe „W\" durch den\nBuchstaben „D\" zu ersetzen.\n32. Die Anlage II - Abschnitt II. 1 - Sichtzeichen der\nFahrzeuge - wird wie folgt geändert:\na) In der Erläuterung des Sichtzeichens 2 wird das\nWort „vier\" durch das Wort „drei\" ersetzt. Die\nbisherige bildliche Darstellung wird durch nach-          e) In der Erläuterung des Sichtzeichens 11.1 wer-\nstehende bildliche Darstellung ersetzt.                       den die Worte „bis 50 m\" durch die Worte „von\nweniger als 50 m\" ersetzt.\nf) In der Erläuterung des Sichtzeichens 11 .2 wer-\nden die Worte „mehr als 50 m\" durch die Worte\n,,50 m und mehr\" ersetzt.\ng) Die bildlichen Darstellungen der Sichtzeichen\n13.1, 13.2 und 13.2.2 werden durch nachste-\nhende richtige Abbildung der Flagge „N\" des\nInternationalen Signalbuchs geändert.\nb) In der Erläuterung des Sichtzeichens 5.2 werden\nnach dem Wort „Seite\" die Worte ,,(bei den Eck-\nlichtern nur sichtbar im fahrzeugabgewandten\nSichtwinkel)\" eingefügt.\nc) In der Erläuterung des Sichtzeichens 6 wird das\nWort „Tankfahrzeuge\" durch das Wort „Tank-         33. In Anlage II-Abschnitt II. 2- Schallsignale der Fahr-\nschiffe\" ersetzt.                                       zeuge - wird bei dem Schallsignal 2.2 nach den\nWorten „ein langer Ton;\" der Halbsatz „das Signal\nd) Die Erläuterung des Sichtzeichens 10 erhält fol-         ist in jeder Minute mindestens 5mal hintereinander\ngende Fassung:                                          mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben;\"\neingefügt.\n„ 10. Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im\nFahrwasser baggern oder Unterwasserar-\nbeiten ausführen ( § 17)                    34. Nach Anlage II wird der Anhang zu dieser Verord-\nManövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahr-             nung als Anlage III angefügt.\nwasser baggern oder Unterwasserarbeiten aus-\nführen, zusätzlich zu der Bezeichnung nach\nRegel 27 Buchtstabe b der Seestraßenordnung,                                Artikel 2\nwenn an keiner Seite eine Behinderung besteht:\nIn Artikel 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der\nAn jeder Seite:                                    Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 25. April 1978\nBei Nacht: zwei grüne Rundumlichter.               (BGBI. I S. 586) werden die Worte',,§ 111 des Gesetzes\nAm Tage: zwei Rhomben senkrecht übereinan-         über Ordnungswidrigkeiten\" durch die Worte ,,§ 134\nder.''                                             des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\" ersetzt.","94                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nArtikel 3                                                   Artikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-       Diese Verordnung tritt am 1. März 1983 in Kraft.\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes          Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Grund-\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-       sätze für die Bezeichnung der deutschen Küstengewäs-\nschiffahrt und § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des     ser in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nBundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im         nummer 9511-5, veröffentlichten bereinigten Fassung\nLand Berlin.                                               außer Kraft.\nBonn, den 16. Februar 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983                        95\nAnhang\nAnlage III\nStoffliste der anmeldepflichtigen Güter, bei deren Beförderung\nvon den Fahrzeugen besondere Gefahren ausgehen (§ 30 Abs. 1 und § 58 Abs. 2)\n1. Verflüssigte Gase                          VN-Nr.      2. Chemikalien                           VN-Nr.\nAcetic acid                1842 oder 2789\nAcetaldehyde                                1089\nEssigsäure\nAcetaldehyd\nAcetic anhydride                     1715\nAmmonia, anhydrous                          1005\nEssigsäureanhydrid\nAmmoniak, wasserfrei\nAcetone cyanohydrin                  1541\nAnhydrous-Hydrogen-chloride                 1050 *)\nAcetoncyanhydrin\nChlorwasserstoff, wasserfrei\nAcetonitrile                         1648\nAnhydrous-Hydrogen-fluoride                 1052 *)\nAcetonitril\nFluorwasserstoff, wasserfrei\nAcrylic acid                         2218\nButadiene                                   101 o\nAcrylsäure\nButadien\nAcrylonitrile                        1093\nButane                                      1011\nAcrylnitril (stabilisiert)\nButan\nAdiponitrile                         2205\nButane/Propane mixtures         1011 oder 1978\nAdiponitril\nButan/Propangemische\nAllyl alcohol                        1098\nButylenes                                  1012\nAllylalkohol\nButylen\nAllyl chloride                       1100\nChlorine                                   101 7\nAllyl Chlorid\nChlor\nAniline                             1547\nDimethylamine                              1032\nAnilin\nDimethylamin\nBenzene                              1114\nEthyl chloride                             1037\nBenzol\nÄthylchlorid\nBenzyl chloride                      1738\nEthane                                     1961\nBenzylchlorid\nÄthan\nlsobutyl acrylate                    2527\n~thylamine (Monoethylamine)                1036\ni-Butylacrylat\nAthylamin\nn-Butyl acrylate                     2348\nEthylene                                   1038\nn-Butylacrylat\nÄthylen\nn-Butyl ether                        1149\nEthylene oxide                             1040\nn-Butyläther\nÄthylenoxid\nButhyl methacrylate                  2227\nMethane (LNG)                    2043 oder 1972\nButylmethacrylat\nMethan (LNG/Naturgas, verflüssigt)\nisobutyraldehyde                     2045\nMethyl acetylene propadiene\ni-Buthyraldehyd\nmixture                                    1060\nn-Buthyraldehyde                     1129\nMethylacetylen-Propadien-Gemische\nn-Butyraldehyd\nMethyl bromide                             1062\nCamphor oil                          1130\nMethyl Bromid\nKampferöl\nMethyl Chloride                            1063\nCarbolic oil\nMethylchlorid\nCarbolöl\nPropane                                    1978\nCarbon disulphide                     1131\nPropan\nSchwefelkohlenstoff\nPropylene                                  1077\nCarbon Tetrachloride                  1846\nPropylen\nTetrachlorkohlenstoff\nSulphur dioxide                            1079\n2-Chlorethanol (Ethylene\nSchwefeldioxid\nchlorohydrin)                         1135 *)\nVinyl chloride monomer                      1086\n2-Chloräthanol\nVinylchlorid monomer\n(Äthylenchlorhydrin)\nChlorobenzene                        1134\nChlorbenzol","96                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nnoch 2. Chemikalien                    VN-Nr.         noch 2. Chemikalien             VN-Nr.\nChloroform                             1888           Formaldehyde,\nChloroform                                            37 % aqueous solution           1198\nChlorohydrines, crude                                 Formaldehyd,\nChlorhydrine, ungereinigt                             37 %ige wäßrige Lösung\nChloroprene                            1991           (Formalin)\nChloropren                                            Formic Acid                     1779\nChlorosulfonic acid                    1754           Ameisensäure\nChlorsulfonsäure                                      Furfural                        1199\nGoal tar naphtha             2553 oder 1138           Furfural (Furfurol)\nSteinkohlenteernaphta                                 Isoprene                        1218\n(Kristallbenzol)                                      Isopren\nCresols (Mixed isomers)                2076           lsopropylami ne                 1221\nKresole                                               lsopropylamin\nCrotonaldehyde                         1143           Mesityl oxide                   1229\nCrotonaldehyd                                         Mesityloxid\nCyclohexanone                          1915           Methyl acrylate                 1919\nCyclohexanon                                          Methylacrylat\nCyclohexylamine                        2357           Methylalcohol (Methanol)        1230 *)\nCyclohexylamin                                        Methylalkohol (Methanol)\nDibutylamine                           2248           Methyl isocyanate               2480 *)\nDibutylamin                                           Methylisocyanat\n1.1-Dichloroethane                     2362           Methyl methacrylate             1247\n1.1-Dichloräthan                                      Methylmethacrylat\nEthylene dichloride                    1184           rx-Methylstyrene                2303\n1.2-Dichloräthan                                      rx-Methylstyrol\n(Äthylendichlorid)                                   Monoethylamine solutions\nDichloroethyl ether                    1916           (72 % or/less)                  2270\nDichloräthyläther                                     Monoäthylamin Lösungen\n1.1-Dichloropropane                    *)             (72 % oder weniger)\n1.1-Dichlorpropan                                     Mononitrobenzene                1662\n1.2-Dichloropropane                    1279          Mono-Nitrobenzol\n1.2-Dichlorpropan                                     Morpholine                      2054\n1.3-Dichloropropane                   *)             Morpholin\n1 .3-Dichlorpropan                                    Motor fuel anti-knock compounds 1649\nDiethylamine                            1154          Brennstoffantiklopfmittel\nDiäthylamin                                           Nitric acid, 70 % and over      2031\nDimethylamine ( .s; 40 % Aq)            1160          Salpetersäure, 70 % und darüber\nDimethylamin ( ~ 40 % Wasser)                         2-Nitropropane                  2608\nDimethyl Ethanolamine                   2051          2-Nitropropan\nDimethyläthanolamin                                   o- and p-Nitrotoluene           1664'\nDi methylformam ide                     2265          o- und p-Nitrotoluol\nDimethylformamid                                      Oleum                           1831\n1.4-Dioxane                            1165          Rauchende Schwefelsäure\n1.4-Dioxan                                           Paraldehyde                     1264\nDiisopropylamine                       1158          Paraldehyd\nDiisopropylamin                                      Pentachloroethane               1669\nEpichlorohydrin                        2023          Pentachloräthan\nEpichlorhydrin                                       Phenol                          2312\nEthyl acrylate                         1917          Phenol\nÄthylacrylat                                         Phenylisocyanate                2487 *)\nEthyl ether                            1155          Phenylisocyanat\nÄthyläther                                           Phosphorusoxychloride           1810 *)\n~thyl methacrylate                     2277          Phosphoroxychlorid\nAthylmethacrylat                                     Phosphorustrichloride           1809 *)\n~thylene cyanohydrin                                 Phosphortrichlorid\nAthylencyanhydrin                                    Phosphorus (yellow or white)    2447\nEthylene diamine                       1604          Phosphor (gelb oder weiß)\nÄthylendiamin                                        Propionic acid                  1848\nEthylene dibromide                     1605          Propionsäure\nÄthylendibromid                                      lsopropylamine                  1221\nlso-Propylamin","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983                            97\nnoch 2. Chemikalien                       VN-Nr.         noch 2. Chemikalien                      VN-Nr.\nn-Propylamine                             1277           Triethylamine                            1296\nn-Propylamin                                              Triäthylamin\nPropylene oxide                            1280           n- and iso-Valeraldehyde                 2058\nPropylenoxid                                              n- und iso-Valeraldehyd\nPyridine                                   1282           Vinyl acetate                            1301\nPyridin                                                   Vinylacetat\nStyrene monomer                            2055           Vinyl ethyl ether                        1167 *)\nStyrol monomer                                            Vinyläthyläther\nTetrachloroethane                          1702           Vinylidene chloride                      1303\nTetrachloräthan                                           Vinylidenchlorid\nTetrahydrofuran                            2056           Vinyl Toluene                            2618\nTetrahydrofuran                                           Vi nyltol uol\nToluene diisocyanate                       2078\nTol uylendii socyanat                                  3. Erdöl und Erdölprodukte\nAnmerkungen:\nDie deutschen Bezeichnungen der Stoffe stehen unter den englischen Bezeichnungen.\nDie nicht im Gas- oder Chemikalientanker Code der IMO (International Maritime Organization/lnternationale See-\nschiffahrts-Organisation) aufgeführten Stoffe sind durch *) gekennzeichnet."]}