{"id":"bgbl1-1983-5-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":5,"date":"1983-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_5.pdf#page=2","order":2,"title":"Sechste Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des Investitionszulagengesetzes (Sechste Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)","law_date":"1983-02-16T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["86                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nSechste Verordnung\nüber die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete\nim Sinne des lnvestitionszulagengesetzes\n(Sechste Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)\nVom 16. Februar 1983\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des                                § 2\nlnvestitionszulagengesetzes in der Fassung der\nZu den förderungsbedürftigen Gebieten oder zu den\nBekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1S. 646) ver-\nFremdenverkehrsgebieten gehören auch Gelände-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-\nflächen, die durch Aufspülung, Eindeichung oder andere\ndesrates:\nMaßnahmen gewonnen und in eine Gebietskörperschaft\n§ 1\neingegliedert werden, die förderungsbedürftiges Gebiet\n(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3       oder Fremdenverkehrsgebiet ist.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 des lnvestitionszulagengesetzes\nsind die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemein-                                § 3\nden und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n1982 in Abschnitt II der Bekanntmachung der Regelun-        leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 7 des lnvestitions-\ngen, Fördergebiete, Schwerpunktorte mit ihren Förde-        zulagengesetzes auch im Land Berlin.\nrungshöchstsätzen und Fremdenverkehrsgebiete des\nelften Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Ver-                                       § 4\nbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" vom              (1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar\n22. März 1982 (BAnz. Nr. 133 vom 23. Juli 1982) als          1982 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Fünfte\nFördergebiete bezeichnet sind, soweit sie nicht förde-      Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverord-\nrungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1        nung vom 11. März 1982 (BGBI. 1 S. 324) außer Kraft.\noder 2 des lnvestitionszulagengesetzes sind.                   (2) Die Vierte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-\n(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des§ 3 Abs. 2        gebietsverordnung      vom      28.   Dezember         1978\nSatz 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind die              (BGBI. 1979 1S. 33) ist weiter anzuwenden auf Investi-\nGebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und       tionsvorhaben in Gebieten, die auf Grund der Fünften\nGemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in        Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverord-\nAbschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekannt-             nung nicht mehr zu den förderungsbedürftigen Gebieten\nmachung, ergänzt durch die Bekanntmachung vom               oder zu den Fremdenverkehrsgebieten gehören, wenn\n2. September 1982 (BAnz. Nr. 168 vom 10. September          die Bescheinigung im Sinne des § 2 des lnvestitionszu-\n1982), als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet sind,          lagengesetzes\nsoweit sie förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des        1 . bei den Gebieten, die in Abschnitt VI der in § 1 Abs. 1\n§ 3 Abs. 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind.                der Fünften Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-\ngebietsverordnung genannten Bekanntmachung\n(3) Im Rahmen des Sonderprogramms für Investitio-            bezeichnet sind, bis zum 31. März 1982 beantragt\nnen außerhalb der Eisen- und Stahlindustrie nach dem            worden ist,\nelften Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Ver-\n2. bei den Gebieten, die in Abschnitt VII der in § 1 Abs. 1\nbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" gehören\nder Fünften Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-\nzu den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten auch:\ngebietsverordnung genannten Bekanntmachung\n1 . mit Wirkung vom 1 . Januar 1982                             bezeichnet sind, bis zum 31. Dezember 1983 bean-\nder Kreis Unna, die kreisfreien Städte Duisburg,            tragt worden ist,\nOberhausen, Bochum und Dortmund sowie die                und soweit die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-\nGemeinden Hattingen, Witten, Lüdinghausen, Olfen         terungen, die im Zusammenhang mit einem solchen\nund Nordkirchen,                                        Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt wer-\n2. mit Wirkung vom 1. Januar 1984                            den, innerhalb von drei Jahren nach den in den Num-\nmern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geliefert oder\ndie Stadt Osnabrück sowie die Gemeinden Bad              fertiggestellt worden sind.\nEssen, Bohmte, Bramsche, Ostercappeln, Wallen-\nhorst, die Samtgemeinden Bersenbrück und Neuen-           (3) § 1 Abs. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn für\nkirchen und die Stadt Georgsmarienhütte.                Investitionsvorhaben die Bescheinigung im Sinne des\n§ 2 des lnvestitionszulagengesetzes bis zum 31. De-\n(4) Zu den in Absatz 2 bezeichneten Gebieten gehö-       zember 1985 beantragt worden ist und soweit die Wirt-\nren mit Wirkung vom 1. Januar 1984 auch die Gemein-         schaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen, die im Zu-\nden Bad Essen, Bohmte, Bramsche und Ostercappeln            sammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben\nsowie die Samtgemeinden Bersenbrück und Neuen-              angeschafft oder hergestellt werden, bis zum 31. De-\nkirchen.                                                    zember 1988 geliefert oder fertiggestellt worden sind.\nBonn, den 16. Februar 1983\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}