{"id":"bgbl1-1983-5-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":5,"date":"1983-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung","law_date":"1983-02-11T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["85\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A.\n1983                       Ausgegeben zu Bonn am, 24. Februar 1983\nTag                                                                Inhalt                                                                                          Seite\n11. 2. 83  Erste Verordnung zur Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung                                                                                          85\n91~1-1\n16. 2. 83  Sechste Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrs-\ngebiete im Sinne des lnvestitionszulagengesetzes (Sechste Fördergebiets- und Fremdenver-\nkehrsgebietsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  86\nneu: 707-6-9; 707-6-8, 707-6-7\n16. 2. 83  Fünfte Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            87\n9511-1, 9511-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               98\nErste Verordnung\nzur Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung\nVom 11. Februar 1983\nAuf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahn-                                   1. 15 vom Hundert, wenn er die Stoffe aus seinem Lager\nkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                             entnimmt;\nmachung vom 21. März 1971 (BGBI. 1S. 337) wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                               2. 5 vom Hundert, wenn er die Stoffe unmittelbar\nbeschafft.\nArtikel 1\n(4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförde-\n§ 4 Abs. 2 und 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverord-                               rungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurech-\nnung vom 2. September 1964 (BGBI. 1 S. 711) werden                                  nen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind\ndurch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:                                            diese anzuwenden.\n,.(2) Führt ein Beteiligter Arbeiten selbst durch, so\nkann er als Baukosten in Rechnung stellen                                               (5) Der Erlös aus der Verwertung oder der Wert der\nnicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung ist von den\n1. Tariflöhne und Angestelltenvergütungen mit einem                                Baukosten abzuziehen.\"\nZuschlag von 100 vom Hundert und Dienstbezüge\nder Beamten mit einem Zuschlag von 120 vom Hun-\ndert; bei der Berechnung der Löhne, Vergütungen\nArtikel 2\nund Dienstbezüge können Durchschnittssätze\nzugrunde gelegt werden;                                                             Auf Bauvorhaben, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\n2. für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebs-                              nung bereits begonnen waren, ist § 4 in der bisherigen\nwirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden                                   Fassung anzuwenden.\nKosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten\nist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.\nArtikel 3\n(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er\nals Baukosten in Rechnung stellen die Stoffkosten nach                                  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ndem Marktpreis mit einem Zuschlag von                                              Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}