{"id":"bgbl1-1983-49-5","kind":"bgbl1","year":1983,"number":49,"date":"1983-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/49#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_49.pdf#page=21","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung","law_date":"1983-12-07T00:00:00Z","page":1413,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1983                             1413\n„        Erste Verordnung\nzur Anderung der Europawahlordnung\nVom 7. Dezember 1983\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes                geschäfts, so klärt sie der Kreis- oder Stadtwahllei-\nvom 16. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 709) wird verordnet:                 ter soweit wie möglich auf.\"\n4. Im Muster der Anlage 12 wird der Vermerk in der\nArtikel 1\nrechten oberen Ecke der Vorderseite des Wahlbrief-\nÄnderung der Europawahlordnung                        umschlags „Im Bundesgebiet und in Berlin (West)\ngebührenfrei\" durch den Vermerk „Gebührenfrei im\nDie Europawahlordnung vom 23. August 1978 (BGBI. I\nS. 1405) wird wie folgt geändert:                                  Bereich der Deutschen Bundespost'' ersetzt.\n5. Die Anlage 28 wird durch die beigefügte Neufassung\n1. In § 9 Abs. 3 wird die Zahl „ 1 O\" durch die Zahl „20\"\nersetzt.\nersetzt.\nArtikel 2\n2. Dem § 1 5 wird folgender Absatz 11 angefügt:                          Sonderregelung für die Feststellung\n,,(11) Wer wegen geistigen Gebrechens unter                      des Briefwahlergebnisses auf der Ebene\nPflegschaft steht, ist in das Wählerverzeichnis einzu-                 von kreisangehörigen Gemeinden\ntragen, wenn er die Voraussetzungen des§ 6 Abs. 1\nWird zur Feststellung des Briefwahlergebnisses von\nund 2 des Gesetzes erfüllt und bis spätestens zum\nder Befugnis Gebrauch gemacht, Wahlvorsteher und\n21. Tage vor der Wahl nachweist, daß die Pflegschaft\nWahlvorstände statt für jeden Kreis für einzelne oder\nauf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist. Der\nmehrere kreisangehörigen Gemeinden einzusetzen(§ 5\nNac~we_is ist gegenüber der für die Eintragung\nAbs. 1 Europawahlgesetz,§ 4 Europawahlgesetz in Ver-\nzustand1gen Gemeinde durch Vorlage einer schrift-\nbindung mit § 8 Abs. 3 Bundeswahlgesetz), so finden,\nlichen_ Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts,\nabweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 11, des\ndas die Pflegschaft angeordnet hat, mit Angabe von\n§ 27 Abs. 3 und 8, des § 59 Abs. 1, des § 67 Abs. 1\nFamilienname, Vornamen, Tag der Geburt, Geburts-\nSatz 1 und Abs. 2 bis 5 sowie des § 68 Abs. 3 Satz 2,\nort und genauer Anschrift zu führen. Im übrigen gel-\n5 und 6 der Europawahlordnung, die Vorschriften des\nten, auch für die Zuständigkeit für die Eintragung in\n§ 7 in Verbindung mit den §§ 6, 28 Abs. 3 Nr. 4 und\ndas Wählerverzeichnis, die allgemeinen Bestimmun-\nAbs. 8, § 66 Abs. 1 und 2 sowie den§§ 7 4 und 75 Abs. 4,\ngen.''\n6 und 7 der Bundeswahlordnung, entsprechende An-\nwendung.\n3. § 69 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n,,(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahl-\nni~derschriften der Wahlvorstände auf Vollständig-                               Berlin-Klausel\nkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahl-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Europa-\nKreis oder in der kreisfreien Stadt nach Wahlvor-\nwahlgesetzes auch im Land Berlin.\nschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvor-\nständen geordnet nach dem Muster der Anlage 28\nzusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die                                  Artikel 4\nGemeinden Zwischensummen, soweit möglich auch                                     Inkrafttreten\nfür die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der\nWahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahl-             in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Anlage 28                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ......\n~\n(zu § 65 Abs. 3, § 69 Abs. 1 und 4,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ......\n~\n§ 70 Abs. 1 und 4, § 71 Abs. 1)\nWahl zum Europäischen Parlament                                                                                               Gemeinde ...................................................................................................................\nKreis .................................................................................................................................\nam .............................................................................................................................\nKreisfreie Stadt ......................................................................................................\nZusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl                                                                                               Land .................................................................................................................................\nStatistische    Bezeichnung der mit der                                                                                                       Wahlberechtigte                                                                                                     Wähler                                                       Abgegebene Stimmen\nGemeinde-       Zusammenstellung des endgültigen\nkennziffer      Wahlergebnisses betrauten Stelle                                   gern. § 6 Abs. 1 EuWG                                         gern.§ 24                    gern.§ 6                            insgesamt                           insgesamt       darunter                un-                 gültig             Von den gültigen Stimmen\n(sechsstellig   und Gliederung des Wahlergebnisses                                 lt. Wählerverzeichnis                                         Abs. 2 EuWO                  Abs. 2 EuWG                         (A 1 +A 2                                           mit Wahl-               gültig                                  entfallen auf die Wahlvorschläge\nohne Länder-                                                                                                                                     lt. Wahlschein-              lt. besonderem                      +A 3+A 4)                                           schein\nkennziffer)                                                                        ohne Sperr-                      mit Sperr-                   verzeichnissen               Wähler-                                                                                                         zuerst die\njeweils in der                                                                     vermerk .W\"-                     vermerk .W\"-                                              verzeichnis                                                                                                    Zahlen für\nZeile der Ge-                                                                      .Wahlschein\"                     .Wahlschein\"                                                                                                                                                              D eintragen,\nmeindesumme                                                                                                                                                                                                                                                                                   danach für C                                                                                                         CD\nC\n:::,\nQ.\n(D\nA1                          A2                                A3                           A4                                    A                                 B          B 1                    D                   C                 C 1                 C2                  C3                 usw.            C/)\n(0\n(D\nMustereintragungen                                                                                                                                1                                       1                   1                   1                     C/)\n1. Beispiel     gilt für die Gemeindebehörde, den Kreiswahlleiter und den Stadtwahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend; ebenso, wenn                                                                                                                                                                                       (D\nfür die Gemeinde kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       N\nrr\n~\nGemeindeA                                                     1                                   1                         1\nWahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit .Sb\" zu kennzeichnen):\nNr. 1 Schule                                                         1810                            212                              5                       2                                     2029                                1925             1                         25               1900                   500              800                 600              -                 c...\nPJ\nNr. 2 Kindergarten                                                   1901                            208                             -                       -                                      2109                                1319             -                         14               1305                   501              400                 404              -                 ::,--\n-i\n(0\nZwischensumme                                            3711                            420                              5                       2                                     4138                                3244             1                         39               3205                1001              1200                1004               -                 PJ\n:::,\nBriefwahlergebnis                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 (0\nBriefwahlvorstand Nr. 1                                                -                                -                            -                       -                                         -                                   300        300                            5                 295                200                  90                    5           -                 ~\nCO\nNr. 2                             -                                -                            -                       -                                         -                                   108        108                             5                103                   50                50                    3           -                 (X)\n_w\nZwischensumme                                              -                                -                            -                       -                                        -                                    408        408                          10                  398                250               140                      8           -                 --f\n124 080                     Insgesamt                                                3711                            420                              5                       2                                     4138                                3652          817                          49               3603                1251              1340                1012               -                ~-\n2. Beispiel     gilt für: - Die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde,\n- den Kreiswahlleiter.\nDiese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen.\nBriefwahlergebnis\nfür die Gemeinden B, K und S\nBriefwahlvorstand Nr. 1                                                                                                                                                                                                                       83        83                            3                  40                  20                15                     5          -\nBriefwahlvorstand Nr. 2                                                                                                                                                                                                                    162        162                             2                  80                  50                20                  10            -\nInsgesamt                                                                                                                                                                                                                                  245        245                             5                120                    70               35                  15             -\nDer Kreiswahlleiter stellt das endgültige Wahlergebnis des Kreises im Anschluß an die Zusammenstellung nach den Beispielen Nr. 1 und 2 wie folgt zusammen:\n124 000        Kreis E\nWahlergebnis der Wahlbezirke                                       55515                            6725                         215                          6                                        -                              49495              6                      495               49000               40000               5000                4000                -\nBriefwahlergebnis                                                       -                               -                             -                       -                                        -                                6720             -                       720                 6000               5000                500                 500               -\nInsgesamt                                                          55515                            6725                         215                          6                                   62461                               52215              6                    1215                55000               45000               5500                4500                -\nUnterschritten: .................................................. ..................................................       ..................................................          ..................................................\n(Der Gemeindebehörde, des Kreiswahlausschusses, des Stadtwahlausschusses, des Landeswahlausschusses oder des Bundeswahlausschusses)"]}