{"id":"bgbl1-1983-49-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":49,"date":"1983-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_49.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und Binnenwasserstraße-Straße","law_date":"1983-12-05T00:00:00Z","page":1396,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1396                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße\nund Binnenwasserstraße-Straße\nVom 5. Dezember 1983\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Än-\nderung der Verordnung über den grenzüberschreiten-\nden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom\n5. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1394) wird nachstehend\nder Wortlaut der Verordnung über den grenzüberschrei-\ntenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und\nBinnenwasserstraße-Straße in der ab 10. Dezember\n1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die am 15. Juli 1977 in Kraft getretene Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr\nvom 12. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1223),\n2. die am 1. Juni 1980 in Kraft getretene Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über den grenzüberschrei-\ntenden Huckepackverkehr vom 24. April 1980\n(BGBI. 1S. 485),\n3. die am 10. Dezember 1983 in Kraft tretende eingangs\ngenannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. und 2. des § 103 Abs. 4 des Güterkraftverkehrs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2132, 2480), der\ndurch das Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBI. 1\nS. 1806) geändert worden ist,\nzu 3. des § 103 Abs. 4 und 5 des Güterkraftverkehrs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256).\nBonn, den 5. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1983                           1397\nVerordnung\nüber den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße\nund Binnenwasserstraße-Straße\n§ 1                             der Deutschen Bundesbahn bestimmen, da-ß ein ande-\n( 1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreiten-  rer Bahnhof als nächstgelegener, geeigneter Bahnhof\nden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und           gilt, wenn dies der Förderung des kombinierten Ver-\nBinnenwasserstraße-Straße.                                 kehrs dient und auf dem Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland die auf die Eisenbahn entfallende Beförde-\n(2) Grenzüberschreitender kombinierter Güterver-        rungsstrecke in einem angemessenen Verhältnis zu der\nkehr Schiene-Straße im Sinne dieser Verordnung liegt       auf die Straße entfallenden Beförderungsstrecke steht.\nvor, wenn                                                  Zuständig ist die höhere Landesverkehrsbehörde, in\nderen Bereich der andere Bahnhof liegt.\n1. Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit einem\nKraftfahrzeug und auf einem anderen Teil der              (6) Grenzüberschreitender kombinierter Güterver-\nStrecke mit der Eisenbahn eines Mitgliedstaates der    kehr Binnenwasserstraße-Straße im Sinne dieser Ver-\nEuropäischen Gemeinschaften in einem Kraftfahr-        ordnung liegt vor, wenn\nzeug, einem Anhänger, deren Aufbauten oder in\neinem Container von mindestens 6 Meter Länge be-       1. Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit einem\nfördert werden und                                         Kraftfahrzeug und auf einem anderen Teil der\nStrecke mit einem Binnenschiff in einem Container\n2. die Gesamtstrecke zu einem Teil innerhalb und zu\nvon mindestens 6 Meter Länge befördert werden,\neinem anderen Teil außerhalb des Geltungsberei-\nches des Güterkraftverkehrsgesetzes liegt und          2. die Gesamtstrecke zu einem Teil innerhalb und zu\neinem anderen Teil außerhalb des Geltungsberei-\n3. die Beförderung mit einem Kraftfahrzeug, soweit sie\nches des Güterkraftverkehrsgesetzes liegt und\nim Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes\nerfolgt,                                               3. der Vorlauf oder Nachlauf auf der Straße innerhalb\nder Nahzone des Ortes, in dem sich der Binnen-\na) zu dem der Beladestelle nächstgelegenen geeig-\numschlagsplatz befindet, durchgeführt wird.\nneten Bahnhof (Vorlauf) und\nb) von dem der Entladestelle nächstgelegenen ge-\neigneten Bahnhof (Nachlauf)                                                   §2\ndurchgeführt wird.                                            (1) Im grenzüberschreitenden kombinierten Güterver-\nkehr Schiene-Straße ist die Beförderung mit einem\n(3) Für den kombinierten Güterverkehr ist der nächst-\nKraftfahrzeug, das nicht im Geltungsbereich des Güter-\ngelegene geeignete Bahnhof im Sinne von Absatz 2\nkraftverkehrsgesetzes zugelassen ist, von der Geneh-\nNr. 3 der Bahnhof, der die kürzeste verkehrsübliche\nmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs-\nStraßenverbindung zur Be- und Entladestelle hat, der\ngesetzes und§ 6 Abs. 1 der Verordnung über den grenz-\nüber Einrichtungen zur Verladung von Kraftfahrzeugen\nüberschreitenden Güterkraftverkehr vom 19. Dezember\noder Anhängern oder Wechselaufbauten oder Contai-\n1968 (BGBI. 1S. 1364), zuletzt geändert durch die Ver-\nnern verfügt und von dem regelmäßig kombinierter Ver-\nordnung vom 2. März 1979 (BGBI. 1 S. 285), befreit,\nkehr der entsprechenden Art durchgeführt wird.\nwenn\n(4) Auf Antrag des Unternehmers kann die höhere         1. das Kraftfahrzeug beim Vorlauf oder Nachlauf die\nLandesverkehrsbehörde nach Anhörung der Zentralen              Grenze überschreitet oder\nVerkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn abwei-\nchend von Absatz 3 in Ausnahmefällen einen anderen         2. das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert\nBahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof                 wird und nur einen Vorlauf und Nachlauf durchführt.\nbestimmen, sofern dies der Förderung des grenz-\nüberschreitenden        kombinierten       Güterverkehrs      (2) Im grenzüberschreitenden kombinierten Güterver-\nSchiene-Straße dient. Zuständig ist diejenige höhere       kehr Schiene-Straße mit einem Kraftfahrzeug, das\nLandesverkehrsbehörde, in deren Bereich der andere         im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes\nBahnhof liegt. Eine Bescheinigung dieser Behörde über      zugelassen ist, gilt die Erlaubnis für den allgemeinen\ndie Bestimmung des nächstgelegenen geeigneten              Güternahverkehr ( § 80 des Güterkraftverkehrsgeset-\nBahnhofs ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlan-       zes) oder die Bescheinigung über die Berechtigung zur\ngen den zuständigen Kontrollbeamten auszuhändigen.         Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs ( § 89 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes) als Genehmigung im\n(5) Werden im grenzüberschreitenden kombinierten        Sinne des § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nGüterverkehr Schiene-Straße Kraftfahrzeuge mit der         für die Beförderung im Vorlauf und im Nachlauf. § 12\nEisenbahn befördert, so kann die höhere Landesver-         Abs. 1 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes gilt mit der\nkehrsbehörde in Ausnahmefällen außerdem für ein von        Maßgabe, daß anstelle der Genehmigungsurkunde die\nihr festgelegtes Gebiet und für einzelne Verkehrsverbin-   Ausfertigung der Erlaubnis nach § 86 des Güterkraftver-\ndungen im Benehmen mit der Zentralen Verkaufsleitung       kehrsgesetzes oder die Ausfertigung der Bescheini-","1398                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ngung nach § 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes tritt;        dem sich der Binnenumschlagsplatz befindet, bestäti-\n§ 12 Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes findet     gen zu lassen, daß der Container vorher mit einem Bin-\nkeine Anwendung.                                            nenschiff befördert wurde. § 2 Abs. 2 ist entsprechend\nanzuwenden.\n§3                                                          §4\n(1) Der Unternehmer hat im grenzüberschreitenden           Hat im grenzüberschreitenden kombinierten Güter-\nkombinierten Güterverkehr Schiene-Straße in den nach       verkehr Schiene-Straße ein Güterkraftverkehrsunter-\n§ 28 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder nach       nehmer den Beförderungsvertrag über die Gesamt-\nArtikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates der        strecke geschlossen, so gelten im Verhältnis zwischen\nEuropäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1960 über         dem Unternehmer und seinem Auftraggeber die Tarif-\ndie Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet       vorschriften, die bei einer Beförderung mit einem Kraft-\nder Frachten und Beförderungsbedingungen (ABI. EG          fahrzeug auf der Gesamtstrecke anzuwenden wären.\nNr. 52 S. 1121) vorgeschriebenen Beförderungs- und         Insoweit gelten § 28 Abs. 1 und § 58 des Güterkraftver-\nBegleitpapieren den Verlade- und Entladebahnhof vor        kehrsgesetzes entsprechend. Überträgt der Unterneh-\nAntritt der Beförderung einzutragen. Diese Angaben hat     mer den Vorlauf oder den Nachlauf einem anderen\nsich der Unternehmer vor Beginn des Nachlaufs auf dem      Unternehmer, so können sie für dessen Beförderungs-\nBeförderungs- und Begleitpapier von der Eisenbahnver-      leistungen vereinbaren, daß das für die Gesamtstrecke\nwaltung oder einer von ihr bevollmächtigten Stelle         zu berechnende Beförderungsentgelt mindestens im\nbestätigen zu lassen.                                      Verhältnis des auf den Vorlauf oder den Nachlauf entfal-\n(2) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 hat der Unternehmer     lenden Streckenanteils zur Gesamtstrecke aufgeteilt\nbeim Vorlauf gegenüber den zuständigen Kontrollbehör-      wird.\nden den Nachweis zu führen, daß für den anschließen-                                   §5\nden Eisenbahntransport ein Platz auf einem Zug reser-         Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des\nviert ist. Als Nachweis der beabsichtigten Eisenbahn-      Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nbeförderung wird eine Reservierungsbestätigung der         oder fahrlässig\nDeutschen Bundesbahn oder der von ihr bevollmächtig-\nten Stelle anerkannt. Die Reservierungsbestätigung ist     1. entgegen§ 1 Abs. 4 Satz 3 eine Bescheinigung über\nim Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den             den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof nicht im\nzuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi-            Kraftfahrzeug mitführt oder auf Verlangen den\ngen. Das gilt in den Fällen des§ 2 Abs. 2 entsprechend,        zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prüfung aus-\nwenn im Vorlauf der Bahnhof außerhalb der Nahzone              händigt;\ndes eingesetzten Kraftfahrzeugs liegt.                     2. entgegen § 3 a Abs. 1 Satz 1 ein Kraftfahrzeug ein-\n(3) Wird im kombinierten Güterverkehr Schiene-              setzt, das nicht im Geltungsbereich des Güterkraft-\nStraße ein Anhänger oder Sattelanhänger, mit dem               verkehrsgesetzes zugelassen ist, oder\nzulässiger Werkverkehr betrieben wird, beim Nachlauf       3. a) entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 1 im Beförderungs- und\nvon einem Kraftfahrzeug gezogen, mit dem gewerblicher             Begleitpapier den Verlade- und Entladebahnhof\nGüterkraftverkehr betrieben werden darf, so ist anstelle          nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig eingetra-\ndes in § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Beförderungs- und              gen hat oder\nBegleitpapiers der von der Eisenbahn abgestempelte             b) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Durchführung der\nVersandauftrag der Huckepackgesellschaft mitzufüh-_               Eisenbahnbeförderung nicht oder nicht recht-\nren und auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeam-               zeitig auf dem Beförderungs- und Begleitpapier\nten zur Prüfung auszuhändigen.\nhat bestätigen lassen oder\nc) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die Reservie-\n§ 3a                                   rungsbestätigung nicht im Kraftfahrzeug mitführt\n(1) Findet im grenzüberschreitenden kombinierten               oder auf Verlangen den zuständigen Kontroll-\nGüterverkehr der Vor- oder Nachlauf ausschließlich im             beamten nicht zur Prüfung aushändigt oder\nGeltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes statt,          d) entgegen § 3 Abs. 3 den von der Eisenbahnver-\nso darf der Unternehmer nur ein Kraftfahrzeug einset-             waltung abgestempelten Versandauftrag nicht\nzen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-              mitführt oder auf Verlangen den zuständigen Kon-\nsen ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.                       trollbeamten zur Prüfung nicht aushändigt oder\n(2) Wird im grenzüberschreitenden kombinierten              e) entgegen§ 3 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 die Reservie-\nGüterverkehr Binnenwasserstraße-Straße ein Kraft-                 rungbestätigung nicht mitführt oder auf Verlangen\nfahrzeug über die Grenzen seiner Nahzone hinaus oder              den zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung\naußerhalb dieser Grenzen eingesetzt, so hat der Güter-            nicht aushändigt oder\nkraftverkehrsunternehmer beim Vorlauf eine Bescheini-          f) entgegen § 3 a Abs. 2 Satz 3 im Beförderungs-\ngung des Schiffahrtsunternehmens mitzuführen, aus\npapier die Übernahme des Containers von der\nder sich ergibt, daß für den Container ein Platz auf einem\nHafenverwaltung nicht bestätigen läßt.\nBinnenschiff reserviert ist. Diese Bescheinigung ist auf\nVerlangen den zuständigen Kontrollbeamten zur Prü-\nfung auszuhändigen. Vor Beginn des Nachlaufs hat der                                   §6\nGüterkraftverkehrsunternehmer sich in dem für den             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nStraßengüterverkehr vorgeschriebenen Beförderungs-         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-\nund Begleitpapier von der Verwaltung des Hafens, in        kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin."]}