{"id":"bgbl1-1983-49-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":49,"date":"1983-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_49.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße","law_date":"1983-12-05T00:00:00Z","page":1394,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1394                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße\nVom 5. Dezember 1983\nAuf Grund des § 1 03 Abs. 4 und 5 des Güterkraftver-              2. die Gesamtstrecke zu einem Teil innerhalb und\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                          zu einem anderen Teil außerhalb des Gel-\nvom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256) wird mit _Zustim-                     tungsbereiches des Güterkraftverkehrsgeset-\nmung des Bundesrates verordnet:                                          zes liegt und\n3. der Vorlauf oder Nachlauf auf der Straße inner-\nArtikel 1                                     halb der Nahzone des Ortes, in dem sich der\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden                         Binnenumschlagsplatz befindet, durchgeführt\nHuckepackverkehr vom 12. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1223),                     wird.\"\ngeändert durch die Verordnung vom 24. April 1980\n(BGBI. 1 S. 485), wird wie folgt geändert:                   3. § 2 Abs. 3 wird gestrichen.\n1 . In der Überschrift werden nach den Worten               4. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,Schiene-Straße\" die Worte „und Binnenwasser-\nstraße-Straße\" angefügt.                                     a) In Absatz 1 werden nach den Worten „der Unter-\nnehmer hat\" die Worte „im grenzüberschreiten-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                     den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße\"\neingefügt.\na) In Absatz 1 werden nach den Worten\n,,Schiene-Straße\" die Worte „und Binnenwasser-           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nstraße-Straße'' angefügt.                                     ,,(3) Wird im kombinierten Güterverkehr\nb) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Anfangsworte wie                Schiene-Straße ein Anhänger oder Sattelanhän-\nfolgt gefaßt:                                                ger, mit dem zulässiger Werkverkehr betrieben\n,,3. die Beförderung mit einem Kraftfahrzeug,                wird, beim Nachlauf von einem Kraftfahrzeug\nsoweit sie im Geltungsbereich des Güter-              gezogen, mit dem gewerblicher Güterkraftverkehr\nkraftverkehrsgesetzes erfolgt,''.                     betrieben werden darf, so ist anstelle des in § 3\nAbs. 1 vorgeschriebenen Beförderungs- und\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Transportleitung\"                 Begleitpapiers dar von der Eisenbahn abgestem-\ndurch das Wort „Verkaufsleitung\" ersetzt.                    pelte Versandauftrag der Huckepackgesellschaft\nd) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:                    mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen\n,,(5) Werden im grenzüberschreitenden kombi-               Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.\"\nnierten Güterverkehr Schiene-Straße Kraftfahr-\nzeuge mit der Eisenbahn befördert, so kann die       5. folgender§ 3 a wird eingefügt:\nhöhere Landesverkehrsbehörde in Ausnahme-                                         ,,§ 3a\nfällen außerdem für ein von ihr festgelegtes\n(1) Findet im grenzüberschreitenden kombinierten\nGebiet und für einzelne Verkehrsverbindungen im\nBenehmen mit der Zentralen Verkaufsleitung der           Güterverkehr der Vor- oder Nachlauf ausschließlich\nim Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes\nDeutschen Bundesbahn bestimmen, daß ein\nstatt, so darf der Unternehmer nur ein Kraftfahrzeug\nanderer Bahnhof als nächstgelegener, geeigneter\nBahnhof gilt, wenn dies der Förderung des kombi-         einsetzen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nzugelassen ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.\nnierten Verkehrs dient und auf dem Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland die auf die Eisen-               (2) Wird im grenzüberschreitenden kombinierten\nbahn entfallende Beförderungsstrecke in einem            Güterverkehr Binnenwasserstraße-Straße ein Kraft-\nangemessenen Verhältnis zu der auf die Straße           fahrzeug über die Grenzen seiner Nahzone hinaus\nentfallenden Beförderungsstrecke steht. Zustän-         oder außerhalb dieser Grenzen eingesetzt, so hat der\ndig ist die höhere Landesverkehrsbehörde, in             Güterkraftverkehrsunternehmer beim Vorlauf eine\nderen Bereich der andere Bahnhof liegt.                  Bescheinigung des Schiffahrtsunternehmens mitzu-\nführen, aus der sich ergibt, daß für den Container ein\n(6) Grenzüberschreitender kombinierter Güter-\nPlatz auf einem Binnenschiff reserviert ist. Diese\nverkehr Binnenwasserstraße-Straße im Sinne\nBescheinigung ist auf Verlangen den zuständigen\ndieser Verordnung liegt vor, wenn\nKontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen. Vor\n1. Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit      Beginn des Nachlaufs hat der Güterkraftverkehrs-\neinem Kraftfahrzeug und auf einem anderen           unternehmer sich in dem für den Straßengüterver-\nTeil der Strecke mit einem Binnenschiff in          kehr vorgeschriebenen Beförderungs- und Begleit-\neinem Container von mindestens 6 Meter             papier von der Verwaltung des Hafens, in dem sich\nLänge befördert werden,                             der Binnenumschlagsplatz befindet, bestätigen zu","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: .Bonn, den 9. Dezember 1983                         1395\nlassen, daß der Container vorher mit einem Binnen-               langen den zuständigen Kontrollbeamten zur\nschiff befördert wurde. § 2 Abs. 2 ist entsprechend              Prüfung nicht aushändigt oder\nanzuwenden.·'                                                 f) entgegen § 3 a Abs. 2 Satz 3 im Beförderungs-\npapier die Übernahme des Containers von der\n6. In § 4 Satz 3 werden nach den Worten „so können                  Hafenverwaltung nicht bestätigen läßt.\"\nsie\" die Worte „für dessen Beförderungsleistungen\"\neingefügt.\nArtikel 2\n7. In § 5 Nr. 2 wird die Bezugnahme auf,,§ 2 Abs. 3\"          Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\ndurch die Bezugnahme auf ,, § 3 a Abs. 1 Satz 1 \"       der Verordnung über den grenzüberschreitenden kom-\nersetzt.                                                binierten Güterverkehr Schiene-Straße und Binnen-\nwasserstraße-Straße in der vom 10. Dezember 1983 an\n8. In § 5 Nr. 3 wird in Buchstabe c der Punkt durch das    geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nWort „oder\" ersetzt.                                    machen.\n9. Dem § 5 Nr. 3 werden folgende Buchstaben d bis f                                Artikel 3\nangefügt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n,,d) entgegen§ 3 Abs. 3 den von der Eisenbahnver-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-\nwaltung abgestempelten Versandauftrag nicht         kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nmitführt oder auf Verlangen den zuständigen\nKontrollbeamten zur Prüfung nicht aushändigt\noder                                                                       Artikel 4\ne) entgegen § 3 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 die Reser-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvierungsbestätigung nicht mitführt oder auf Ver-   in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}