{"id":"bgbl1-1983-48-5","kind":"bgbl1","year":1983,"number":48,"date":"1983-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/48#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_48.pdf#page=9","order":5,"title":"Verordnung über die Kontrollbuchführung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe (Forstsaat-Kontrollbuchverordnung)","law_date":"1983-11-22T00:00:00Z","page":1385,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den30. November 1983                               1385\nVerordnung\nüber die Kontrollbuchführung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe\n(Forstsaat-Kontrollbuchverordnung)\nVom 22. November 1983\nAuf Grund des§ 19 Abs. 2 des Gesetzesüberforst-              (4) Die Eintragungen in die Kontrollbuchblätter müs-\nliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekannt-       sen unverzüglich vollständig, richtig, zeitgerecht, geord-\nmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1242) wird mit         net und mit urkundenechten Schreibmitteln vorgenom-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                        men werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise\nverändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht\nmehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dür-\n§ 1                             fen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit\nes ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später\n(1) Die von den Forstsamen- und Forstpflanzen-           gemacht worden sind.\nbetrieben über alle Vorräte, Eingänge, Vorratsverände-\nrungen und Ausgänge von forstlichem Vermehrungsgut             (5) Am Ende des Wirtschaftsjahres ist der neue rech-\n(Vermehrungsgut) zu führenden Kontrollbücher beste-          nerische Vorrat zu ermitteln und mit dem festgestellten\nhen aus Blättern nach dem Muster der Anlage dieser          tatsächlichen Vorrat zu vergleichen; auftretende Vor-\nVerordnung und einem Lageplan der Betriebsflächen.          ratsdifferenzen sind als Vorratsveränderungen auszu-\nweisen und zu erläutern. Der neue Vorrat ist zu Beginn\n(2) Die Kontrollbücher sind so zu führen, daß sie den   des Wirtschaftsjahres in Spalte 2, bei Pflanzen getrennt\nWeg des Vermehrungsguts lückenlos erkennen lassen.          nach Quartieren und Verschulalter, einzutragen. Wirt-\nWerden die Kontrollbücher nicht im Betrieb selbst           schaftsjahr im Sinne dieser Verordnung ist der Zeitraum\ngeführt, muß sichergestellt sein, daß sie für den Betrieb   vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres. Legt ein\ngetrennt geführt werden und dort mit Belegen und son-       Betrieb seiner Abrechnung regelmäßig einen anderen\nstigen Unterlagen von der zuständigen Behörde einge-        jährlichen Zeitraum zugrunde, so gilt dieser als Wirt-\nsehen werden können.                                        schaftsjahr.\n§2                                 (6) Bei Pflanzgut ist der tatsächliche Vorrat für die\nEintragungen in die Kontrollbuchblätter durch Reprä-\n(1) Die Kontrollbuchblätter sind mit vorangestelltem    sentativaufnahmen oder Zählungen zu ermitteln.\nRegister\n(7) Kleinabgaben bis zu 300 Pflanzen je Abnehmer\n1. in Karteiform,\nund je Wirtschaftsjahr können auf dem jeweiligen Kon-\n2. auf Datenträgern oder                                    trollbuchblatt als ein Geschäftsvorgang zusammen-\n3. gebunden oder durch einen Verschluß zusammen-           ·gefaßt und auf einer Zeile eingetragen werden. Belege\ngehalten                                               und sonstige Unterlagen müssen so ausgestaltet sein, ·\ndaß die auf dem jeweiligen Kontrollbuchblatt zusam-\nzu führen.                                                  mengefaßten Eintragungen im einzelnen nachprüfbar\n(2) Die Kontrollbuchblätter sind getrennt für jedes in   sind.\nden einzelnen Spalten im Kopf des Musters der Anlage            (8) Werden die Kontrollbuchblätter auf Datenträgern\naufgeführte Merkmal anzulegen. Vermehrungsgut, bei           geführt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde der\ndem die im Kopf des Kontrollbuchblattes einzutragen-         Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb auf seine Kosten\nden Merkmale übereinstimmen, ist auf einem Blatt             einen Ausdruck der auf Datenträgern geführten Kon-\nzusammenzufassen. Ändert sich die Art des Vermeh-            trollbuchblätter unverzüglich beizubringen.\nrungsguts, so ist es auf einem anderen Blatt neu einzu-\ntragen; das gleiche gilt bei Änderungen der Art des\n§3\nSaatguts, der Pflanzenteile oder des Pflanzguts. Wird\neine Partie Saatgut alsbald nach dem Eingang aus.:              Der Lageplan umfaßt die Flächen für die Gewinnung\ngesät, ist die Eintragung beim Eingang des Saatguts          von Pflanzenteilen und die Anzucht von Pflanzgut. In\nbereits auf dem Kontrollbuchblatt für das Pflanzgut vor-     dem Lageplan sind die Quartiere und Beete zu bezeich-\nzunehmen.                                                    nen. Diese Bezeichnungen sind bei den Eintragungen in\ndie Kontrollbuchblätter zu verwenden. Bei Änderung der\n(3) Die Kontrollbuchblätter sind getrennt nach den im\nBetriebsflächen, Quartiere oder Beete ist der Lageplan\nKopf des Musters der Anlage aufgeführten Merkmalen           entsprechend zu ändern; § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt\n- ausgenommen „Reifejahr'' und „Wirtschaftsjahr der          entsprechend.\nAussaat\" - durchzunumerieren. Sind die Kontrollbuch-\nblätter gebunden oder durch einen Verschluß zusam-                                      §4\nmengehalten, genügt es, wenn sie fortlaufend durch-            (1) Kontrollbuchblätter sind abgeschlossen, wenn sie\nnumeriert werden.                                           keine Vorräte an Vermehrungsgut mehr aufweisen.","1386                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAbgeschlossene Kontrollbuchblätter, von der zuständi-      wer 'vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1\ngen Behörde geprüfte Ausdrucke der auf Datenträgern        Satz 2 dort bezeichnete Kontrollbuchblätter, Aus-\ngeführten Kontrollbuchblätter(§ 2 Abs. 8), Belege und     drucke, Belege oder sonstige Unterlagen nicht auf-\nsonstige Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren,        bewahrt.\nwenn nicht nach anderen Vorschriften eine längere Auf-\nbewahrungsfrist bestimmt ist. Belege und sonstige                                   §6\nUnterlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rechnun-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngen, Lieferscheine, Kassenbelege, Begleitscheine,         tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes\nBegleiturkunden, Herkunftszeugnisse, Einfuhranzeigen,     über forstliches Saat- und Pflanzgut auch im Land\nAusnahmeerlaubnisse und andere Geschäftspapiere,          Berlin.\ndie zur Prüfung der Eintragungen in die Kontrollbuch-\nblätter erforderlich sind.                                                          §7\n(2) Werden die Kontrollbuchblätter auf Datenträgern       (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngeführt, muß sichergestellt sein, daß die Daten während   dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung\nder Dauer der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 1 die        zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat-\nAngaben nach dem Muster der Anlage enthalten, jeder-      und Pflanzgut vom 10. Februar 1959 (BAnz. Nr. 29 vom\nzeit verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist      12. Februar 1959) außer Kraft.\nlesbar gemacht und ausgedruckt werden können. Für\ndie Ausdrucke gilt im übrigen § 2 Abs. 8 entsprechend.      (2) Zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung\ngeführte Kontrollbuchblätter, die den bisher geltenden\nVorschriften entsprechen, dürfen noch bis zu ihrem\n§5\nAbschluß nach § 4 Abs. 1 Satz 1, längstens jedoch fünf\nOrdnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 14 des      Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, verwendet\nGesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut handelt,    werden.\nBonn, den 22. November 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","Anlage\n(zu§ 1 Abs.1)\nBlatt Nr.\n-   Ausgewähltes Vermehrungsgut\n-   Geprüftes Vermehrungsgut           -  Herkunftsgebiet - bei Ausgewähltem Vermehrungsgut\n-   Vermehrungsgut mit herab-          -  Ausgangsmaterial - bei Geprüftem Vermehrungsgut    Samenplantage *)                                   Reifejahr      Wirtschafts-\nArt                          Art, Unterart,                                                                                                                                       -  autochthon\nArthybrid, Sorte,                  gesetzten Anforderungen            -  Herkunftsort, Höhenlage ggf. Herkunftsgebiet -                                                                      jahr der\n- des Saatguts                                                                                                                                                                    -  nicht autochthon\n-   Vermehrungsgut                        bei Vermehrungsgut mit herabgesetzten                                                                               Aussaat\n- der Pflanzenteile          Klon, Klonmischung *)                                                                                                                                   oder unbekannt\nmit Ausnahmeerlaubnis *)              Anforderungen *)\n- des Pflanzguts *)                                                                                                                                                                  ggf. Ursprung *)\nWirtschafts-        v'orrat                                                          Vorratsveränderungen                                                            a) Saatgut                   Angaben über\njahr                (Anzahl, kg                                                                                                                                                                   - Verkehrsbeschränkungen               z....\noder 1) am        Erläuterungen (z. 8. Lieferant, Käufer)             Datum        I Eingang            Verschulung     Ausgang     Samenertrag         Samenausbeute\n- Einfuhr-Bestätigungsvermerk Nr.\nggf. Beleg                                                           (Anzahl, kg      der Pflanzen    (Anzahl, kg kg                                                                                .+::,.\nBeginn des                                                                                                                                               kg je 100 kg\n- Ausnahmeerlaubnis Nr.                CO\nWirtschafts-                                                                           oder 1)          (Anzahl)        oder 1)                          Erntegut                                                      1\n- behördliche Auflagen, Befristungen,\njahres                                                                                                                                 b) Planzenteile und Pflanzgut              Bedingungen                        -i\n0)\nQuartier, Beet,     Alter der                                                   CO\nReihenzahl          Pflanzen                                                     Q.\n~\n2                                   3                                4                5                6               7             8                    9                              10                    )>\nC\nC/)\nCO\n0)\n0-\n~\nCD\n0\n:J\n?\nQ.\nCD\n:J\nC.u\n9\nz\n0\n<\nCD\n3\n0-\nCD\n-.\nCD\nCO\nC.u\n...A,\nCA)\n0)\n.....\n*) Nichtzutreffendes streichen und soweit vorgesehen, Bezeichnung einsetzen."]}