{"id":"bgbl1-1983-48-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":48,"date":"1983-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/48#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_48.pdf#page=6","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen","law_date":"1983-11-21T00:00:00Z","page":1382,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1382                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nfür Schmalspurbahnen\nVom 21. November 1983\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Buchstabe a des Allgemei-                 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke\nnen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt                    zuläßt. Das gilt auch für beladene Rollfahrzeuge.\nTeil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten                      (2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das\nbereinigten Fassung, der durch § 70 Abs. 3 des Geset-                Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der auf 1,00 m\nzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721) geändert wor-                 Fahrzeuglänge entfallende Anteil der Gesamtlast.\nden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verord-                  Die Fahrzeuglänge ist hierbei über die nicht einge-\nnet:                                                                 drückten Puffer zu messen.\"\nArtikel 1\nDie Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für                     7. § 20 wird wie folgt geändert:\nSchmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBI. 1                       a) In der Überschrift wird das Wort „Achsstand\"\nS. 269) wird wie folgt geändert:                                         durch das Wort „Radsatzabstand\" ersetzt;\nb) in Absatz 1 wird das Wort „Achsstand\" jeweils\n1 . In § 1 Abs. 2 werden die Worte „geändert durch Ver-\ndurch das Wort „Radsatzabstand'' und das Wort\nordnung vom 10. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt II\n,,Achsstände\" durch das Wort „Radsatzab-\nS. 1141)\" ersetzt durch die Worte „zuletzt geändert\nstände'' ersetzt.\ndurch die Verordnung vom 18. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1490) \".\n8. § 21 wird wie folgt geändert:\n2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                              a) In Absatz 1 wird das Wort „Achswelle\" durch das\n,, (3) Die Spurweite bezogen auf die Grundmaße                   Wort „Radsatzwelle\" ersetzt;\nder Spurweite nach Absatz 2 Satz 1 darf nicht grö-              b) in Absatz 3 wird das Wort „Laufkreisdurchmes-\nßer sein als 1025 mm und 775 mm; sie darf nicht                     ser'' durch die Worte „Durchmesser des Meß-\nkleiner sein als 995 mm und 745 mm.\"                                kreises\" ersetzt.\n3. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                         9. § 22 wird wie folgt geändert:\n,,(4) In Bogen mit Halbmessern unter 175 m sind             a) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort „Endachsen\"\ndie Mindestwerte der Spurweite zu vergrößern,                       durch das Wort „Endradsätzen\" ersetzt;\nwenn es die Bauart der Fahrzeuge erfordert; die\nb) in Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Endachsen\"\nHöchstmaße nach Absatz 3 dürfen jedoch nicht\ndurch das Wort „Endradsätze\" ersetzt;\nüberschritten werden.''\nc) in Absatz 9 wird das Wort „Endachsen\" durch\n4. § 8 erhält folgende Fassung:                                         das Wort „Endradsätze\" ersetzt.\n,,§ 8\n10. § 32 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nBelastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke\n,,(3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs\nOberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit                 Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei auf-\nder jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem                   einanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch\njeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längen-                mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht\neinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit auf-             Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß\nnehmen können.\"                                                der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.\"\n5. § 18 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                11. § 35 wird wie folgt geändert:\n„ 1. Direkte Steuerung ist die Regelung der                    a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nAntriebskraft durch eine Steuereinrichtung von\neinem führenden Fahrzeug aus oder durch                      ,,(4) Als größter Bremsweg ist 700 m zulässig.\";\nFernsteuerung.\"                                        b) in Absatz 6 Satz 3 werden das Wort „Rollfahr-\nzeugachsen\" durch das Wort „Rollfahrzeugrad-\n6. § 19 erhält folgende Fassung:                                         sätzen\" und das Wort „Gesamtlast\" durch das\nWort „Gesamtgewicht\" ersetzt.\n,,§ 19\nRadsatzlasten und Fahrzeuggewichte              1 2. In § 36 Abs. 1 wird das Wort „Achslast\" durch das\nje Längeneinheit\nWort „Radsatzlast'' und die Worte „die Meterlast''\n( 1) Die Radsatzlasten und die Fahrzeuggewichte            durch die Worte „das Fahrzeuggewicht je Längen-\nje Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als es die           einheit\" ersetzt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1983                            1383\n13. In § 36 Abs. 3 werden die Worte „Anlage C zur               b) in Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Zahl „ 10\" das\nEisenbahn-Verkehrsordnung\" durch die Worte                     Wort „Wagen\" durch das Wort „Fahrzeuge\"\n„Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung                  ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1\nS. 827)\" ersetzt.                                      17. In Anlage 1 Bild 3 wird das Wort „Laufkreise\" durch\ndas Wort „Meßkreise\" ersetzt.\n14. In§ 40 Abs. 7 werden die großen Buchstaben „V\"\nund „R\" jeweils durch kleine Buchstaben „v\" und       18. In Anlage 3 Nr. 3 und Nr. 4 wird das Wort „Achs-\n,,r\" ersetzt.                                               stand\" jeweils durch das Wort „Radsatzabstand\"\nersetzt.\n15. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                  19. In Anlage 4 wird das Wort „Laufkreises\" jeweils\ndurch das Wort „Meßkreises\" ersetzt.\n,,(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen wäh-\nrend der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer\nbesetzt sein; bei Kleinlokomotiven dürfen die      20. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\nAufgaben des Triebfahrzeugführers auch von              a) Das Wort „Laufkreisebene\" wird jeweils durch\neinem Bediener von Kleinlokomotiven wahrge-                das Wort „Meßkreisebene\" ersetzt;\nnommen werden. Direkt gesteuerte Triebfahr-\nb) die Bezeichnung „Laufkreis-0\" wird durch die\nzeuge (§ 18 Abs. 4 Nr. 1) dürfen unbesetzt blei-\nBezeichnung „Meßkreis-0\" ersetzt;\nben; bei direkter Steuerung durch Fernsteue-\nrungseinrichtungen sollen keine Fahrzeuge               c) das Wort „Achslast\" wird durch das Wort „Rad-\nbefördert werden, die mit Reisenden besetzt                satzlast'' ersetzt;\nsind.\";                                                 d) die Worte „dem Laufkreis\" werden durch die\nWorte „der Meßkreisebene'' ersetzt.\nb) Absatz 6 wird gestrichen.\n16. § 46 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 2\na) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Triebfahrzeug\"        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ndurch die Worte „führenden Fahrzeug\" ersetzt;      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 21. November 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}