{"id":"bgbl1-1983-48-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":48,"date":"1983-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern","law_date":"1983-11-28T00:00:00Z","page":1377,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1377\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                  Z 5702 A\n1983                    Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1983                                                                                                     Nr. 48\nTag                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n28. 11.83     Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern                                                                                           1377\nneu: 86-9; 8232-4, 821-2, 822-8, 800-22, 611-1, 2330-9, 7690-1, 800-9\n10. 11. 83    Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei\nAblegung der Meisterprüfung im Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1381\n7110-4-4\n21. 11. 83    Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen                                                              1382\n933-11\n22. 11. 83    Zweite Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1384\n2030-2-3, 2030-2-21\n22. 11. 83    Verordnung über die Kontrollbuchführung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe (Forst-\nsaat-Kontrollbuchverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1385\nneu: 790-1-4; 790-1-2\n28. 11. 83   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonder-\nzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1388\n2032-13\n14. 11. 83   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu: §§ 32, 33 des Bundesbesoldungsgesetzes;\n§ 105 Abs. 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes; § 123 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des\nLandes Schleswig-Holstein; § 148 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes; § 159 des Ham-\nburgischen Hochschulgesetzes;§§ 119, 128 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die wissenschaft-\nlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1389\n1104-5, 2032-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 und Nr. 30 ............................................ .                                                              1390\nGesetz\nzur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern\nVom 28. November 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                             2. a) durch Stillegung des ganzen Betriebes oder von\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                            wesentlichen Betriebsteilen oder durch Konkurs\nnach dem 30. Oktober 1983 und bis zum 30. Juni\nArtikel 1                                                        1984 arbeitslos geworden sind und bis zum Ver-\nlassen des Geltungsbereichs des Gesetzes\nRückkehrhilfegesetz (RückHG)                                                     arbeitslos gemeldet waren oder\n§ 1                                                  b) innerhalb der letzten sechs Monate vor dem\nAntrag auf Rückkehrhilfe ununterbrochen An-\nAnspruchsberechtigte                                                      spruch auf Kurzarbeitergeld für Ausfallstunden\n( 1) Anspruch auf Rückkehrhilfe haben Arbeitnehmer,                                       hatten, die mindestens 20 vom Hundert der be-\ndie                                                                                         trieblichen Arbeitszeit im Sinne des § 69 des\nArbeitsförderungsgesetzes umfaßten,\n1. nicht mit einem Deutschen verheiratete Staatsange-\n3. bis zum 30. Juni 1984 einen Antrag auf Rückkehrhilfe\nhörige eines Staates sind, mit dem die Bundesregie-\ngestellt haben,\n. rung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäf-\ntigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und                             4. im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer gültigen\nder nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften                               Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung\nist,                                                                             waren.","1378                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b bleibt eine                                 §6\nUnterbrechung des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach                      Bescheinigung des Arbeitgebers\n§ 67 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes außer\nBetracht.                                                      Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle Tatsa-\nchen, die nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b für die\n(2) Die Rückkehrhilfe wird nur für Arbeitnehmer          Entscheidung über den Anspruch auf Rückkehrhilfe\ngezahlt, die nach dem 30. Oktober 1983 bis zum              erheblich sein können sowie die Zahl der auf der Lohn-\n30. September 1984 den Geltungsbereich dieses               steuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Kinder\nGesetzes mit ihrer Familie auf Dauer verlassen haben.       zu bescheinigen. Dabei hat er den von der Bundes-\nZu der Familie zählen der Ehegatte sowie Kinder, denen      anstalt für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu be-\ngegenüber der Arbeitnehmer gesetzlich unterhalts-           nutzen. Die Bescheinigung ist dem Arbeitnehmer für\npflichtig und sorgeberechtigt ist. Das gilt nicht für einen dessen Antrag auf Rückkehrhilfe auszuhändigen.\ngetrennt lebenden Ehegatten, der sich bereits seit fünf\nJahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes aufgehalten hat und über eine eigenständige Siche-                                   §7\nrung des Lebensunterhalts verfügt.\nBeratung\n§ 2                                 (1) Rückkehrwiltige Ausländer sind auf Verlangen\nüber allgemeine Rückkehrbedingungen und über die\nHöhe der Rückkehrhilfe                      Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung einschließ-\n(1) Die Rückkehrhilfe beträgt 10 500 DM. Der Betrag      lich der Gründung einer selbständigen Existenz in den\nerhöht sich für jedes Kind des Arbeitnehmers, das sich      Heimatländern zu unterrichten und zu beraten.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig auf-             (2) Die Beratung wird durch die Bundesanstalt für\nhält, mit ihm zurückkehrt und vor dem 1. Juni 1983 ein-     Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministers\ngereist ist, um 1 500 DM. Dieser Zuschlag wird für ein      für Arbeit und Sozialordnung oder durch nicht bundes-\nKind nur einmal gewährt.                                    eigene andere Stellen durchgeführt.\n(2) Verläßt der Arbeitnehmer erst nach dem 1. Ja-           (3) Die aus der Beratungsarbeit entstehenden Kosten\nnuar 1984 und später als einen Monat nach Erfüllung         für Schulung und Information der Berater sowie Kosten\nder in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen den        der Koordinierung trägt der Bund.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindert sich\nder Betrag von 10 500 DM für jeden weiteren angefan-\ngenen Monat im Falle des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a                                     §8\num 1 500 DM, im Falle des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b                             Berlin-Klausel\num 750 DM. Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine\nRückkehrhilfe nicht mehr gezahlt.                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nBeauftragung der Bundesanstalt für Arbeit\nArtikel 2\nDie Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung                       Arbeiterrentenversicherungs-\ndurch die Bundesanstalt für Arbeit gewährt.                                 Neuregelungsgesetz\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\n§4                                lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nAufbringung der Mittel durch den Bund               derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Geset-\nDie Aufwendungen der Bundesanstalt für Arbeit für         zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857), wird wie\ndie Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Ver-       folgt ergänzt:\nwaltungskosten werden nicht erstattet.\nNach § 27 b wird folgender § 27 c eingefügt:\n§5\n,,§ 27 C\nVerfahren\nAbweichend von § 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsver-\nDie Rückkehrhilfe ist schriftlich beim Arbeitsamt zu     sicherungsordnung können Versicherte, die in der Zeit\nbeantragen. Für die Entgegennahme des Antrages und          vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Gel-\ndie Entscheidung über den Anspruch ist das Arbeitsamt       tungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen\nzuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer vor dem        haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne\nVerlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sei-         Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum\nnen Wohnsitz hatte. Das Arbeitsamt kann auf Antrag          30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Ver-\ndurch Vorbescheid über einzelne Anspruchsvorausset-         lassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt,\nzungen entscheiden. Im übrigen finden die Vorschriften      gilt§ 1401 Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Reichsversicherungs-\ndes Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz-        ordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der Arbeit-\nbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980,           geber in die Bescheinigung auch die noch nicht gemel-\nBGBI. 1 S. 1469, 2218) Anwendung.                           deten Entgelte aufzunehmen hat.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1983                            1379\nArtikel 3                          2. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nAngestelltenversicherungs-                         „Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner\nNeuregelungsgesetz                            Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann\ngewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Bei-\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-             träge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-       worden sind.\"\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Geset-       3. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nzes vom 20. Dezember 1 982 (BGBI. 1 S. 1857; 1983 1               ,,(8) In den Fällen des§ 27 c des Arbeiterrentenver-\nS. 311 ), wird wie folgt ergänzt:                               sicherungs-Neuregelungsgesetzes oder entspre-\nchender Vorschriften gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 sinnge-\nNach § 26 a wird folgender § 26 b eingefügt:                    mäß. Die Abfindung wird nach dem Barwert der nach\n,,§ 26 b                             Absatz 2 bemessenen künftigen Zusatzrente im Zeit-\npunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nAbweichend von § 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestellten-         berechnet.\"\nversicherungsgesetzes können Versicherte, die in der\nZeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den\nArtikel 6\nGeltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen\nhaben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne                         Einkommensteuergesetz\nWartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\n30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Ver-\nBekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1\nlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt,\nS. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\ngilt § 1 23 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der        Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),\nwird wie folgt geändert:\nArbeitgeber in die Bescheinigung auch die noch nicht\ngemeldeten Entgelte aufzunehmen hat.\"                      1. In § 10 Abs. 6 Nr. 2 werden am Ende des Buchsta-\nbens d der Punkt durch das Wort „oder\" ersetzt und\nnach dem Buchstaben d folgender Buchstabe e\nArtikel 4                             angefügt:\nKnappschaftsrentenversicherungs-                     „e) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger\nNeuregelungsgesetz                                  eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung\nVereinbarungen über Anwerbung und Beschäfti-\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-                     gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                      der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-\nTeil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten                   schaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24                zes auf Dauer verlassen hat.\"\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 1857), wird wie folgt ergänzt:                          2. Dem § 52 Abs. 16 wird folgender Satz angefügt:\nNach § 19 c wird folgender§ 19 d eingefügt:                    ,,§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e gilt für Steuerpflich-\ntige, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach\n,,§ 19 d                             dem 30. September 1983 verlassen haben.\"\nAbweichend von § 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes können Versicherte, die in der Zeit vom\n1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Geltungs-                                  Artikel 7\nbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen haben,\nden Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne Warte-                      Wohnungsbau-Prämiengesetz\nzeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\n1 984 zu stellen.\"\nder Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1\nS. 131) wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. In § 2 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 4 der\nGesetz zur Verbesserung der betrieblichen\nPunkt durch das Wort „oder\" ersetzt und nach der\nAltersversorgung                           Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:\nDas Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen               „5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines\nAltersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1                       Staates ist, mit dem die Bundesregierung Ver-\nS. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes               einbarungen über Anwerbung und Beschäfti-\nvom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird wie folgt ge-                 gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und\nändert:                                                               der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-\n1. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                     schaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset-\nzes auf Dauer verlassen hat.\"\n„Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner\n2. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nZustimmung eine einmalige Abfindung auch dann\ngewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Bei-               ,,(4) § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 gilt für Bausparer, die\nträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet        den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem\nworden sind.\"                                              30. September 1983 verlassen haben.\"","1380                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nArtikel 8                           1. In § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 werden am Ende des\nDoppelbuchstabens cc der Beistrich und das Wort\nSpa r-Prämiengesetz\n,,oder\" und folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:\nDas Spar-Prämiengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1                    „dd) wenn der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger\nS. 125) wird wie folgt geändert:                                        eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung\nVereinbarungen über Anwerbung und Beschäf-\n1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 werden am Ende des Buchsta-                      tigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat\nbens c der Punkt durch das Wort „oder\" ersetzt und                   und der nicht Mitglied der Europäischen\nnach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d                          Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich\nangefügt:                                                            dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.''\n„d) der Prämiensparer, der Staatsangehöriger eines        2. In § 17 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nStaates ist, mit dem die Bundesregierung Ver-           gefügt:\neinbarungen über Anwerbung und Beschäfti-\ngung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und            ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchstabe dd\nder nicht Mitglied der Europäischen Gemein-             gilt für Arbeitnehmer, die den Geltungsbereich dieses\nsctlaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset-        Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen\nzes auf Dauer verlassen hat.\"                           haben.\"\n2 § 8 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-                              Artikel 10\ngefügt:                                                                     Berlin-Klausel\n,,(3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d gilt für Prä-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nmiensparer, die den Geltungsbereich dieses            des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nGesetzes nach dem 30. September 1983 verlas-          im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nsen haben.''                                          dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                 nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nArtikel 9\nDrittes Vermögensbildungsgesetz                                            Artikel 11\n1nkrafttreten\nDas Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. September 1982 (BGBI. 1             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 1369) wird wie folgt geändert:                           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. November 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}