{"id":"bgbl1-1983-46-9","kind":"bgbl1","year":1983,"number":46,"date":"1983-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/46#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_46.pdf#page=37","order":9,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 43 Nr. 4 des Asylverfahrensgesetzes)","law_date":"1983-10-25T00:00:00Z","page":1345,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1983                            1341\nVerordnung\nüber die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\n(DarlehensV)\n§ 1                                                         §4\nReihenfolge der Tilgung                                             Teilerlaß\n( 1) Darlehen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz          (1) Der Antrag auf Teilerlaß des Darlehens nach\nvom 19. September 1969 (BGBI. 1 S. 1719) werden            § 18 b Abs. 1 a des Gesetzes ist innerhalb eines\nvor solchen nach dem Bundesausbildungsförderungs-          Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und\ngesetz eingezogen.                                         Rückzahlungsbescheides(§ 18 Abs. 5 a des Gesetzes,\n§ 10) unter Angabe der Förderungsnummer des Amtes,\n(2) Hat ein Auszubildender sowohl Darlehen nach          das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsan-\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch             gelegenheit befaßt war, beim Bundesverwaltungsamt zu\nnach                                                       stellen. Die Zeitpunkte von Beginn und Beendigung des\n1. den Besonderen Bewilligungsbedingungen für die          Ausbildungsabschnitts nach § 15 a Abs. 3 des Geset-\nVergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Stu-       zes sind nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsamt\ndenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der        teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich\nBundesrepublik Deutschland einschließlich des Lan-     mit.\ndes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wis-       (2) In den Fällen des § 18 b Abs. 2 des Gesetzes\nsenschaft vom 19. November 1970 oder                   erläßt das Bundesverwaltungsamt das Darlehen vom\n2. den in der Verordnung zur Bezeichnung der landes-       Beginn des Monats an, in dem die gesetzlichen Voraus-\nrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundes-      setzungen vorliegen, frühestens jedoch vom Beginn des\nausbildungsförderungsgesetz vom 18. November           Antragsmonats an. Über den Erlaß wird nachträglich, in\n1971 (BGBI. I S. 1822), geändert durch die Verord-     der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren,\nnung vom 29. März 1974 (BGBI. I S. 828), bezeichne-    entschieden.\nten landesrechtlichen Vorschriften für den Besuch                                  §5\neiner der in§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeich-          Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung\nneten Ausbildungsstätten\n(1) In den Fällen des § 18 a Abs. 1 Satz 1 bis 3 und\nerhalten, so werden auf seinen Antrag die Darlehen         Abs. 2 des Gesetzes ist der Darlehensnehmer vom Be-\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erst            ginn des Monats an zur Rückzahlung nicht verpflichtet,\nnach den Darlehen getilgt, die nach den in den Nummern     in dem er das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür\n1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden         schriftlich geltend macht.\nsind. Abweichend von Satz 1 können Darlehen nach\n(2) Hat der Darlehensnehmer die Rückzahlungsraten\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen\nfür drei Monate in einer Summe zu entrichten (§ 18\nwerden, solange die Einziehung der Darlehen, die nach\nAbs. 4 des Gesetzes), so gilt ein Drittel seines Gesamt-\nden in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften\neinkommens des Dreimonatszeitraumes als Einkom-\ngeleistet worden sind, nicht erfolgt.\nmen für einen Kalendermonat.\n(3) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des             (3) Über die Freistellung von der Rückzahlungsver-\nGesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung        pflichtung wird in der Regel für die Dauer von 1 2 Mona-\nwerden vor unverzinslichen Darlehen nach diesem            ten entschieden.\nGesetz eingezogen.\n§6\n(4) Die Rückzahlungsraten werden auf Kosten, Zin-\nsen und Darlehen in dieser Reihenfolge angerechnet.                          Vorzeitige Rückzahlung\n(5) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere      (1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlas-\nvor dem jüngeren zu tilgen.                                 ses wegen vorzeitiger Rückzahlung der Darle-\nhens(rest)schuld nach§ 18 Abs. 5 b des Gesetzes ent-\n(6) (Aufgehoben)                                         scheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe\ndes Absatzes 2 und der Anlage zu dieser Verordnung.\n§2\n(2) Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darle-\nDauer der Verzinsung\nhens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der\nDas Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der        Nachlaß nur für die Ablösung von vollen tausend Deut-\nbis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn         schen Mark, mindestens jedoch viertausend Deutschen\ndes Jahres an zu verzinsen, das auf die Auszahlung des     Mark gewährt. In diesen Fällen wird der Nachlaß jedoch\nBetrages folgt.                                             nur dann gewährt, wenn sich der Darlehensnehmer\ndamit einverstanden erklärt, daß der Ablösungsbetrag\n§3                              auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten\n(Aufgehoben)                          angerechnet wird."]}