{"id":"bgbl1-1983-46-8","kind":"bgbl1","year":1983,"number":46,"date":"1983-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/46#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-46-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_46.pdf#page=32","order":8,"title":"Neufassung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen","law_date":"1983-10-28T00:00:00Z","page":1340,"pdf_page":32,"num_pages":5,"content":["1340                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Einziehung\nder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\nVom 28. Oktober 1983\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur        Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförde-\nÄnderung der Verordnung über die Einziehung der nach          rungsgesetz geleisteten Darlehen vom 28. Oktober\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten             1983 (BGBI. 1 S. 1339).\nDarlehen vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1339) wird\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nnachstehend der Wortlaut der Darlehensverordnung in\nder ab 5. November 1983 geltenden Fassung bekannt-         zu 1. des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförde-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt                           rungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. April 1976 (BGBI. 1 S. 989), der\n1. die nach ihrem§ 16 zu verschiedenen Zeitpunkten in            durch das Gesetz vom 1 6. Juli 1979 (BGBI. 1\nKraft getretene Verordnung über die Einziehung der            S. 1037) geändert worden ist,\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\ngeleisteten Darlehen vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1          zu 2. des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförde-\nS. 895),                                                      rungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. April 1976 (BGBI. 1 S. 989), der\n2. die nach ihrem Artikel 3 zu verschiedenen Zeitpunk-           durch das Gesetz vom 1 6. Juli 1979 (BGBI. 1\nten in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung          S. 1037) geändert worden ist, und unter Berück-\nder Verordnung über die Einziehung der nach dem               sichtigung des Gesetzes vom 13. Juli 1981\nBundesausbildungsförderungsgesetz         geleisteten         (BGBI. 1 S. 625),\nDarlehen vom 5. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 606),\nzu 3. des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförde-\n3. die am 5. November 1983 in Kraft tretende Zweite              rungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nVerordnung zur Änderung der Verordnung über die               machung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645).\nBonn, den 28. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1983                                                            1337\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                                                am ........................................................... .\n(Ort)\n(Siegel)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung ist nicht für Eier oder Sperma zu verwenden, die oder das für amtlich anerkannt IPN-, VHS- und SVC-unverdächtige oder -freie Fisch-\nzuchtanlagen oder Fischzuchtanlagen, die einem Verfahren zur Erlangung einer solchen Anerkennung angeschlossen sind, bestimmt sind.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Im Falle der Einfuhr von Sperma streichen.","1342                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§7                               der Förderungsangelegenheit befaßt war. Sie sind dem\nVergleiche, Veränderungen von Ansprüchen             Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.\nDie Befugnis des Bundesverwaltungsamtes zum                (6) (Aufgehoben)\nAbschluß von Vergleichen und zur Stundung, Nieder-                                    § 10\nschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen richtet sich\nnach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.                           Rückzahlungsbescheid\nUnbeschadet der nach§ 18 Abs. 3 des Gesetzes ein-\n§8                              tretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das\nBundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen\nVerzug                            Bescheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rück-\n(1) Die Verzugszinsen nach§ 18 Abs. 2 des Gesetzes      zahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder\nsind von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld zu            vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die\nerheben.                                                     Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden.\n(2) Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Zahlungs-\n§ 11\ntermin folgenden Kalendermonat. Einern Kalendermonat\nsind 30 Tage zugrunde zu legen.                                             Rückzahlungsbedingungen\n(3) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert               (1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zah-\nerhoben:                                                     lungsweise ( § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) jeweils\nam Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungs-\n1 . 4 DM Mahnkosten,                                        weise ( § 18 Abs. 4 des Gesetzes) jeweils am Ende des\n2. Verzugszinsen.                                           dritten Monats in einer Summe zu leisten.\n(4) Die Verzugsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 tre-      (2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bun-\nten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein        desverwaltungsamtes von der Bundeskasse Düssel-\nBescheid nach § 1 O zugegangen ist. Abweichend von          dorf im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufen-\nSatz 1 treten die Verzugsfolgen nicht ein, solange der      den Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Kann\nBescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu           diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht\nvertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Ist der          zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom\nBescheid dem Darlehensnehmer zugegangen, werden             Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundes-\nVerzugszinsen nur hinsichtlich der darin genannten          kasse zuzulassen.\nDarlehensschuld berechnet.\n§ 12\nMitteilungspflichten\n§9\nDatenermittlung                          ( 1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,\n(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach     1. jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des\nAblauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März               Familiennamens,\ndem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberechnung          2. (Aufgehoben)\nund den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über\n3. (Aufgehoben)\n1. die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,             4. während der Dauer der Freistellung von der Rückzah-\n2. dte in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen                lungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung\nüber in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete          eintretende Änderung seiner nach§ 18 a des Geset-\nDarlehen                                                   zes maßgeblichen Familien- und Einkommensver-\nhältnisse\nauf für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten,\nmaschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.             dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich\nmitzuteilen. Darlehensnehmer, die vor dem 1. August\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für        1983 Darlehen erhalten haben, sind darüber hinaus ver-\nAusbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die          pflichtet, dem Bundesverwaltungsamt die Beendigung\nmaschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnis-       des Ausbildungsabschnitts, für den ihnen Darlehen\nmäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die      nach dem Gesetz geleistet worden sind, sowie in den\nDatenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den         Fällen des§ 13 a Beginn und Ende einer nach§ 3 Abs. 1\nDarlehenserfassungsbögen übermitteln.                       und 2 fortgesetzten und weiteren Ausbildung unverzüg-\n(3) · (Aufgehoben)                                     lich unter Beifügung von Unterlagen schriftlich mitzu-\nteilen.\n(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines\nKalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungs-            (2) Kommt der Darlehensnehmer seiner Pflicht zur\nförderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe     Mitteilung eines Wohnungswechsels nach Absatz 1\ndes von ihm gezahlten Darlehens dem Bundesverwal-           Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermit-\ntungsamt mitzuteilen.                                       telt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht\nhöhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal fünfzig\n(5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbil-        Deutsche Mark zu zahlen. § 8 Abs. 3 Nr. 1 gilt ent-\ndungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in       sprechend.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1983                            1339\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Einziehung\nder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\nVom 28. Oktober 1983\nAuf Grund des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungs-                  Darlehen nach dem Gesetz geleistet worden sind,\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                       sowie in den Fällen des § 13 a Beginn und Ende\nmachung vom 6. Juni '1983 (BGBI. 1S. 645) wird mit Zu-               einer nach § 3 Abs. 1 und 2 fortgesetzten und wei-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                  teren Ausbildung unverzüglich unter Beifügung\nvon Unterlagen schriftlich mitzuteilen.\"\nArtikel 1\nc) Im Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nDie Verordnung über die Einziehung der nach dem\n,,§ 8 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.\"\nBundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Dar-\nlehen vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 895), geändert durch\ndie Verordnung vom 5. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 606), wird        1. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nwie folgt geändert:                                              „Es leistet zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres\njedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm\n1. § 1 Abs. 6 wird aufgehoben.                                   voraussichtlich zustehenden Betrages und führt bis\nzum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag\n2. § 3 wird aufgehoben.                                          ab, der ihm nach der Aufstellung gemäß Satz 1\nzusteht.\"\n3. Im § 4 wird Absatz 1 wie folgt gefaßt:\n,,(1) Der Antrag auf Teilerlaß des Darlehens nach     8. Nach § 13 wird eingefügt:\n§ 18 b Abs. 1 a des Gesetzes ist innerhalb eines\n,,§ 13 a\nMonats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und\nRückzahlungsbescheides ( § 18 Abs. 5 a des Geset-                             Übergangsregelung\nzes, § 10) unter Angabe der Förderungsnummer des                Für die Ermittlung des Rückzahlungsbeginns in\nAmtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der För-        den Fällen des § 66 a Abs. 5 des Gesetzes ist § 3 in\nderungsangelegenheit befaßt war, beim Bundesver-             der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur\nwaltungsamt zu stellen. Die Zeitpunkte von Beginn            Änderung der Verordnung über die Einziehung der\nund Beendigung des Ausbildungsabschnitts nach                nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\n§ 15 a Abs. 3 des Gesetzes sind nachzuweisen. Das            geleisteten Darlehen vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1\nBundesverwaltungsamt teilt seine Entscheidung                S. 1339) geltenden Fassung weiterhin anzuwen-\ndem Antragsteller schriftlich mit.\"                          den.\"\nArtikel 2\n4. § 8 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\n,, 1. 4 DM Mahnkosten,\".                                 kann den Wortlaut der Verordnung über die Einziehung\nder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\n5. Im § 9 wird Absatz 6 aufgehoben.                         geleisteten Darlehen in der vom 5. November 1983 an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                            machen.\na) Im Absatz 1 werden der Text der Nummern 2 und\nArtikel 3\n3 sowie die Textstelle,,, in den Fällen der Num-\nmern 2 und 3 unter Beifügung von Unterlagen\"           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngestrichen.                                        tungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) Im Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Darlehensnehmer, die vor dem 1. August 1983\nDarlehen erhalten haben, sind darüber hinaus ver-                            Artikel 4\npflichtet, dem Bundesverwaltungsamt die Beendi-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngung des Ausbildungsabschnitts, für den ihnen       in Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","1344                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil        1\nAnlage\n(zu § 6 Abs. 1 )\nAblösung                  Nachlaß in v. H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung\ndes Darlehens                       des Darlehensbetrages in Spalte 1\nbis zu einschließlich         bei einer monatlichen Mindestrückzahlungsrate von\n50 DM oder 80 DM                        120 DM\nNachlaß       Zahlungsbetrag       Nachlaß     Zahlungsbetrag\nDM                  V.  H.              DM             V.  H.           DM\n1                     2                 3                4              5\n1 000                    10,0                  900           9,0               910\n2000                      13,0               1 740           11,0            1 780\n3000                      16,0               2520            13,0            2 610\n4000                      19,0               3240            15,0            3400\n5000                      21,5               3925            17,0            4150\n6000                      24,5               4530            19,0            4860\n7000                      27,0               5110            21,0            5530\n8000                      29,5               5640            22,5            6200\n9000                      31,5               6165            24,5            6795\n10000                      34,0               6600            26,0            7400\n11 000                     36,0               7040            27,5            7 975\n12000                      38,0               7440            29,5            8460\n13000                      40,0               7800            31,0            8970\n14000                      41,5               8190            32,5            9450\n15000                      43,5               8475            34,0            9900\n16000                      45,0               8800            35,0           10400\n17000                      47,0               9010            36,5           10795\n18000                      48,5               9270            38,0           11 160\n19000                      50,0               9500            39,0           11 590\n20000                      50,0              10000            40,5           11 900\n21 000                     50,0              10500            41,5           12 285\n22000                      50,0              11 000           43,0           12 540\n23000                      50,0              11 500           44,0           12880\n24000                      50,0              12000            45,0           13 200\n25000                      50,0              12500            46,5           13375\n26000                      50,0              13000            47,5           13650\n27000                      50,0              13500            48,5           13905\n28000                      50,0              14000            49,5           14140\n29 000 (und mehr)          50,0              14 500           50,5           14355"]}