{"id":"bgbl1-1983-46-6","kind":"bgbl1","year":1983,"number":46,"date":"1983-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/46#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_46.pdf#page=24","order":6,"title":"Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Süßwasserfischen (Fische-Einfuhrverordnung)","law_date":"1983-10-28T00:00:00Z","page":1332,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["1332                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Süßwasserfischen\n(Fische-Einfuhrverordnung)\nVom 28. Oktober 1983\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in        b) von Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\noder\n(BGBI. 1S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:                                                 2. die einem Verfahren zur Erlangung einer Anerken-\n§ 1                                nung nach Nummer 1 angeschlossen ist.\n(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die\n§3\nDurchfuhr folgender Ar1en lebender Süßwasserfische in\nallen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und        (1) Die Einfuhr ist nur über die vom Bundesminister für\ndes Spermas: Forellen, forellenartige Fische, Karpfen,    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-\nSchleien, Silberkarpfen, Marmorkarpfen, Graskarpfen,      men mit dem Bundesminister der Finanzen im Bundes-\nHechte und Welse.                                         anzeiger für die Abfertigung bekanntgegebenen Zoll-\nstellen zulässig.\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n1. Fischzuchtanlagen:\nim Einzelfall anordnen, daß Sendungen vor der Einfuhr\nAnlagen oder Einrichtungen, in denen Süßwasser-       amtstierärztlich kontrolliert, dabei Stichproben entnom-\nfische gezüchtet, erbrütet oder vermehrt oder aus     men und diese je nach der Empfänglichkeit der Fischart\ndenen Eier, Sperma oder Satzfische abgegeben wer-     auf das Freisein von Erregern der in§ 2 Abs. 3 genann-\nden;                                                  ten Fischseuchen untersucht werden.\n2. Herkunftsanlagen:\nAnlagen, Einrichtungen oder fischereilich genutzte                                 §4\nGewässer, in denen vor der Entnahme einer Sendung        (1) Eine Sendung darf nur eingeführt werden, wenn\ndie Süßwasserfische gezüchtet, erbrütet, vermehrt     sie derselben Herkunftsanlage entstammt, für densel-\noder gemästet oder, im Falle von Eiern oder Sperma,   ben Empfänger bestimmt ist und sich dieselbe Gesund-\ndie Laichfische gehalten worden sind;                 heitsbescheinigung auf sie bezieht.\n3. Amtlicher Tierarzt:\n(2) Die Sendung muß nach der Einfuhrabfertigung\nVon der zuständigen Zentralbehörde des Versand-       unverzüglich zum Bestimmungsort weitergeleitet wer-\nlandes oder -gebietes bezeichneter Tierarzt.          den.\n(3) Für den Transport von der Eingangs-Zollstelle bis\n§2                            zum Bestimmungsort gilt § 3 der Fischseuchen-Schutz-\n( 1) Die Einfuhr von Süßwasserfischen nach § 1 Abs. 1  verordnung vom 24. März 1982 (BGBI. 1 S. 382). Die\nbedarf der Genehmigung.                                   Behältnisse müssen unterscheidbar gekennzeichnet\nsein. Sie soUen vor dem Grenzübertritt so mit Frisch-\n(2) Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Sen-     wasser versehen worden sein, daß ein Wasserwechsel\ndung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet         nach Möglichkeit bis zum Erreichen des Bestimmungs-\nist, die dem jeweils zutreffenden Muster der Anlage 1     ortes nicht notwendig ist. Die Sendung darf nur in leere,\noder 2 entspricht. Die Gesundheitsbescheinigung ist in    gereinigte und desinfizierte Behältnisse umgeladen\ndeutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich      werden. Eine Zuladung zu der Sendung ist verboten.\nbeglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen. Sie\ndarf nur: aus einem einzigen Blatt bestehen.                 (4) Der Empfänger hat das Eintreffen der Sendung am\nBestimmungsort der für diesen Ort zuständigen\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Sendung für eine     Behörde unter Vorlage der Gesundheitsbescheinigung\nFischzuchtanlage bestimmt ist,                            innerhalb einer Woche anzuzeigen.\n1. die amtlich anerkannt unverdächtig oder frei ist\n(5) Der Empfänger der Sendung hat die Gesundheits-\na) von Infektiöser Pankreasnekrose (IPN) oder Vira-   bescheinigung mindestens drei Jahre lang aufzubewah-\nler haemorrhagischer Septikämie der Forellen      ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\n(VHS) oder                                        legen.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1983                          1333\n§5                                                          §7\nFür die Durchfuhr von Süßwasserfischen nach § 1              Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nAbs. 1 gilt § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend mit der Maß-       Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ngabe, daß an die Stelle der Einfuhrabfertigung die           fahrlässig\nDurchfuhrabfertigung und an die Stelle des Bestim-\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Süßwasserfische ohne die erfor-\nmungsortes die Ausgangs-Zollstelle treten.\nderliche Genehmigung einführt,\n2. entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 in Verbindung mit § 4\n§6\nAbs. 2 eine Sendung nicht oder nicht rechtzeitig\n(1) Zuständig für die Entscheidung über die Genehmi-         weiterleitet,\ngung nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-        3. entgegen§ 4 Abs. 3 Satz 5 oder§ 5 in Verbindung mit\nbehörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,            § 4 Abs. 3 Satz 5 eine Zuladung vornimmt,\nwenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von\nFischseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen            4. entgegen § 4 Abs. 4 das Eintreffen einer Sendung\nsind mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu                nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder\nversehen.                                                    5. entgegen § 4 Abs. 5 eine Gesundheitsbescheinigung\n(2) Im Falle des§ 2 Abs. 3 darf die Genehmigung je           nicht aufbewahrt.\nnach der Art der amtlichen Anerkennung der Fisch-\nzuchtanlage, für die die Sendung bestimmt ist, nur erteilt                             §8\nwerden, wenn die Sendung aus einer Herkunftsanlage\nstammt, die amtlich als frei von der jeweiligen in § 2         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAbs. 3 genannten Fischseuche anerkannt oder bezeich-        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nnet ist, sofern dabei mindestens die in Anlage 3 genann-    vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) &uch im Land Berlin.\nten oder diesen vergleichbare Voraussetzungen erfüllt\nsind. Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-\nnahmen von Satz 1 zulassen, wenn auf andere Weise                                      §9\ngewährleistet ist, daß Fischseuchen nicht einge-               Diese Verordnung tritt 1 2 Monate nach der Verkün-\nschleppt oder weiterverbreitet werden können.               dung in Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1334                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil                                                                            1\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1) 2 )\nfür die Einfuhr lebender Süßwasserfische (außer Eiern und Sperma)\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ....................................................................................................................... .\nAusstellende Behörde: ............................................................................................................................\n1. Angaben zur Identifizierung der Sendung:\nFischart: ..........................................................................................................................................\nAltersklasse und mittlere Länge oder Stückgewicht: ............................................................................ ..\nAnzahl oder Gesamtgewicht: ............................................................................................................. .\nKennzeichnung der Transportbehältnisse: ........................................................................................... .\nII. Herkunft der Sendung:\nName und Anschrift der Herkunftsanlage:\nIII. Bestimmung der Sendung:\nDie Fische werden versandt\nvon .................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach     ••••••••••••• • ••••••••••••••••••• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ~· • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •\n(Bestimmungsort und -land)\nName und Anschrift des Empfängers (Bestimmungsanlage): ................................................................. .\n........................................................................................................................................................\nIV. Transportmittel:\nArt: .................................................................................................................................................\nNummer oder sonstiges Kennzeichen: ................................................................................................ .\nName und Anschrift des Transportunternehmens: ................................................................................ .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Sendung den folgenden Bedingungen ent-\nspricht:\n1. Die Herkunftsanlage war zur Zeit der Entnahme der Sendung keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnah-\nmen wegen des Auftretens einer Fischseuche unterworfen. Es wurden außerdem in der Herkunftsanlage zur\nZeit der Entnahme der Fische klinisch keine Anzeichen\n3\na)   )  im Falle von Forellen und forellenartigen Fischen von lnfektiöserPankreasnekrose (IPN) oder Viraler\nhaemorrhagischer Septikämie (VHS),\n3\nb)   )  im Falle von Karpfen, Schleien, Silberkarpfen, Marmorkarpfen, Graskarpfen, Hechten oder Welsen von\nFrühlingsvirämie (SVC)\nbeobachtet.\n2. Die Herkunftsanlage wird von dem zuständigen amtlichen Tierarzt oder einem staatlich anerkannten Fisch-\ngesundheitsdienst beaufsichtigt und mindestens zweimal jährlich überprüft; an demselben Gewässer ober-\nhalb liegende andere Anlagen unterliegen der gleichen Beaufsichtigung und Kontrolle.\n3. Die für den Transport verwendeten Behältnisse sind vor der Verladung gereinigt und desinfiziert worden.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1983                          1331\nFünfundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 28. Oktober 1983\nAuf Grund des § 1 72 Abs. 4 des Bundesentschädi-          (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\nGliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten     Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\nFassung und a-uf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des\nan Nordrhein-Westfalen               330 985 000 DM\nBEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1\nS. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                 Bayern                           89 511 000 DM\nordnet:                                                           Hessen                           51507000   DM\n§ 1                                     Rheinland-Pfalz                 407 616 000 DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen                       Hamburg                           6044000   DM\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                   Berlin                          292 634 000 DM\nimRechnungajahr 1982                          insgesamt                          1 178 297 000 DM\n( 1)  Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz\ngeleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-            (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-\ngungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-              dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht\nhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1982          erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:\nbetragen:                                                    Baden-Württemberg                     79 554 000 DM\nin   den Ländern (außer Berlin)    1 658 950 000 DM        Niedersachsen                         22 454 000 DM\nin   Berlin                          344 275 000 DM         Schleswig-Holstein                   31 698 000 DM\ninsgesamt                          2 003 225 000 DM        Saarland                               4 377 000 DM\nBremen                                 4174 000  DM\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-\ngungsaufwendungen beträgt:                                   insgesamt                            142 257 000 DM\nin   den Ländern (außer Berlin)      829 475 000 DM        (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-\nin   Berlin                          206 565 000 DM     träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-\ninsgesamt                          1 036 040 000 DM     den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\nnach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-       gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt\naufwendungen betragen:                                    worden sind.\nin   Nordrhein-Westfalen             260 610 000 DM\nBayern                          167 934 000 DM                                 -§ 2\nBaden-Württemberg               142 192 000 DM                            Berlin-Klausel\nNiedersachsen                   111 253 000 DM\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nHessen                           85 892 000 DM     leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 240 des Bundes-\nRheinland-Pfalz                  55 752 000 DM     entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSchleswig-Holstein               40131 000  DM\nim Saarland                           16 246 000 DM\nin Hamburg                            24 978000  DM                                  §3\nBremen                           10 556 000 DM                             Inkrafttreten\nBerlin                           51 641 000 DM        Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der\ninsgesamt                            967 185 000 DM     Verkündung in Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1336                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür die Einfuhr von Eiern und Sperma von Süßwasserfischen\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ....................................................................................................................... .\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................... .\n1. Angaben zur Identifizierung der Sendung:\nEier 2 ) / Sperma 2 ) von (Fischart): ....................................................................................................... •\nGesamtgewicht: ............................................................................................................................... .\nKennzeichnung der Transportbehältnisse: ........................................................................................... .\nII. Herkunft der Sendung:\nName und Anschrift der Herkunftsanlage: ................................................................................ -••••••.. •••\n·······························································································································\"·······················\nIII. Bestimmung der Sendung:\nDie Eier 2 ) / das Sperma 2 ) werden/wird versandt\nvon .......................................................................................... ·...................................................... .\n(Versandort)\nnach ...............................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nName und Anschrift des Empfängers (Bestimmungsanlage): ............................................... •· ................ ·\n·······················································································································································\nIV. Transportmittel:\nArt: ................................................................................................................................................ .\nNummer oder sonstiges Kennzeichen: ........................................................................................ •••••••••\nName und Anschrift des Transportunternehmens: ............................................................................. ••••\n·······················································································································································\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Sendung den folgenden Bedingungen ent-\nspricht:\n1.     Die Herkunftsanlage war zur Zeit der Entnahme der Eier 2 ) / der Gewinnung des Spermas 2 ) keinen tier-\nseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen wegen des Auftretens einer Fischseuche unterworfen. Es wurden\naußerdem während der letzten 1 2 Monate in der Herkunftsanlage klinisch keine Anzeichen\n2\na)   )  im Falle von Forellen und forellenartigen Fischen von Infektiöser Pankreasnekrose (IPN) oder Viraler\nhaemorrhagischer Septikämie (VHS),\nb) 2\n)  im Falle von Karpfen, Schleien, Silberkarpfen, Marmorkarpfen, Graskarpfen, Hechten oder Welsen\nvon Frühlingsvirämie (SVC)\nbeobachtet.\n2.     Die Hefkunftsanlage wird von dem zuständigen amtlichen Tierarzt oder einem staatlich anerkannten Fisch-\ngesundheitsdienst beaufsichtigt und mindestens zweimal jährlich überprüft; an demselben Gewässer\noberhalb liegende andere Anlagen unterliegen der gleichen Beaufsichtigung und Kontrolle.\n3.     Die für den Transport verwendeten Behältnisse sind erstmalig benutzt oder vor der Verladung gereinigt und\ndesinfiziert worden.\n4. 3)   Die Eier sind vor dem Transport mit einem Desinfektionsmittel auf der Basis einer organischen Jodver-\nbindung desinfiziert worden.","Nr. 46  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1983                           1333\n§5                                                          §7\nFür die Durchfuhr von Süßwasserfischen nach § 1               Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nAbs. 1 gilt § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend mit der Maß-       Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ngabe, daß an die Stelle der Einfuhrabfertigung die           fahrlässig\nDurchfuhrabfertigung und an die Stelle des Bestim-\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Süßwasserfische ohne die erfor-\nmungsortes die Ausgangs-Zollstelle treten.\nderliche Genehmigung einführt,\n2. entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 in Verbindung mit § 4\n§6\nAbs. 2 eine Sendung nicht oder nicht rechtzeitig\n( 1) Zuständig für die Entscheidung über die Genehmi-         weiterleitet,\ngung nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-        3. entgegen§ 4 Abs. 3 Satz 5 oder§ 5 in Verbindung mit\nbehörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,             § 4 Abs. 3 Satz 5 eine Zuladung vornimmt,\nwenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von\nFischseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen            4. entgegen § 4 Abs. 4 das Eintreffen einer Sendung\nsind mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu                 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder\nversehen.                                                    5. entgegen § 4 Abs. 5 eine Gesundheitsbescheinigung\n(2) Im Falle des§ 2 Abs. 3 darf die Genehmigung je            nicht aufbewahrt.\nnach der Art der amtlichen Anerkennung der Fisch-\nzuchtanlage, für die die Sendung bestimmt ist, nur erteilt                              §8\nwerden, wenn die Sendung aus einer Herkunftsanlage\nstammt, die amtlich als frei von der jeweiligen in § 2          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAbs. 3 genannten Fischseuche anerkannt oder bezeich-        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nnet ist, sofern dabei mindestens die in Anlage 3 genann-    vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) qUCh im Land Berlin.\nten oder diesen vergleichbare Voraussetzungen erfüllt\nsind. Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-\nnahmen von Satz 1 zulassen, wenn auf andere Weise                                       §9\ngewährleistet ist, daß Fischseuchen nicht einge-                Diese Verordnung tritt 1 2 Monate nach der Verkün-\nschleppt oder weiterverbreitet werden können.               dung in Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1338                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 1 )\nTierseuchenhygienische Mindestanforderungen an Fischzuchtanlagen\nfür die Einfuhr lebender Süßwasserfische\nFür die Zwecke des § 6 Abs. 2 kann eine Herkunfts-          mindestens vier Monaten auf Antikörper mittels\nanlage als amtlich frei von Infektiöser Pankreasnekrose        Serum-Neutralisationstest,      Plaquereduktionstest\n(IPN), Viraler haemorrhagischer Septikämie (VHS) oder          oder anderer geeigneter Nachweisverfahren mit\nFrühlingsvirämie der Karpfen (SVC) bezeichnet werden,          negativem Ergebnis durchgeführt worden. Im Falle\nwenn hinsichtlich dieser Fischseuchen jeweils im ein-          der Untersuchung auf VHS oder SVC muß die erste\nzelnen die folgenden Voraussetzungen ertüllt sind:             der beiden serologischen Untersuchungen in den\n1. In dem Fischbestand sind während eines Zeitraums            Frühlingsmonaten durchgeführt worden sein.\nvon zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens          3. Spätestens nach der ersten der nach Nummer 1\njährlich zwei klinische Kontrollen sowie in Abhängig-       durchgeführten Stichprobenuntersuchungen auf\nkeit von der Art der Anerkennung zwei virologische          Virus der IPN, VHS oder SVC sind in die Herkunfts-\nStichprobenuntersuchungen auf Virus der IPN, VHS            anlage Fische nicht mehr oder nur aus solchen\noder SVC mit negativem Ergebnis amtlich durchge-            Fischzuchtanlagen eingesetzt worden, die nach-\nführt worden. Für die virologischen Untersuchungen          weislich frei von der jeweils untersuchten Fischseu-\nsind jeweils mindestens 40 Fische möglichst aller           che sind.\nEntwicklungsstadien entnommen und bei der Pro-           4. Die Wasserversorgung der Anlagen und Einrichtun-\nbenentnahme vorzugsweise Brut und Jungsetzlinge             gen der Herkunftsanlage, in der Fische gehalten wer-\nsowie Fische mit Krankheitserscheinungen oder               den, muß oberflächenunabhängig sein (Leitungs-,\nStörungen des Allgemeinbefindens berücksichtigt             Brunnen-, Quellenwasser); sie dart obertlächenab-\nworden.\nhängig sein bei Gewässern ohne Oberlieger oder mit\n2. Außer den Untersuchungen nach Nummer 1 sind von              unverdächtigen Oberliegern, solange bei dem Wild-\nmindestens 20 Fischen ausreichender Größe jährlich          fischbestand keine IPN, VHS oder SVC festgestellt\nzwei serologische Untersuchungen im Abstand von             worden ist."]}